Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 26/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.02.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 14.02. 2013 – B 14 AS 48/12 R

Auch Ernährung mit laktosefreier Kost kann Mehrkosten an Ernährung verursachen, so dass ein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II gegeben sein kann.

Der Anspruch auf einen Zuschlag kann insbesondere nicht schon deshalb verneint werden, weil die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge keinen Zuschlag empfehlen. Die Frage, ob und inwieweit die bei Laktoseintoleranz erforderliche Ernährung höhere Kosten verursacht, muss in jedem Einzelfall auf der Grundlage sachgerechter Ermittlungen entschieden werden.

Das Urteil ist veröffentlicht auf der Seite Sozialrecht in Freiburg

Anmerkung:
Vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 05.04.2013 – S 37 AS 13126/12, dort erkennt das SG Berlin bei Laktoseintoleranz einen Krankenkostmehrbedarf von 13 € an.

Urteil zu Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz
Gutachten zum Urteil

2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.06.2013 zum Asylrecht

2.1 – BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R

Die am 1.1.2011 ins SGB XII eingefügte Vorschrift des § 116a ist im AsylbLG analog anwendbar.

Nach § 116a SGB XII werden Leistungen unter Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte rückwirkend in Abweichung von § 44 Abs 4 SGB X nur für einen Zeitraum von einem Jahr (statt von vier Jahren) erbracht; dabei wird der Zeitraum von Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Antrag gestellt wird.

juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
Siehe dazu auch Thomé Newsletter vom 29.06.2013 Punkt 4 

2.2 – BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 R

Der rückwirkenden Leistungserbringung könnte der Wegfall der Bedürftigkeit nach dem 31.5.2007 entgegen stehen- hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – (siehe dazu das Senatsurteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R).

§ 116a SGB XII war nicht entsprechend anwendbar, weil der Antrag auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide (§ 44 SGB X) vor dem 1.4.2011 gestellt worden ist und nach § 136 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 116a SGB XII dann nicht gilt.

juris.bundessozialgericht.de

3.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.12.2012 zum Asylrecht

3.1 – BSG, Urteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R

Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.

juris.bundessozialgericht.de

4.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 – L 7 AS 522/12

Übernimmt der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II (§ 22 Abs. 6 SGB II n.F.) statt einer Barkaution eine selbstschuldnerische Bürgschaft und ist die spätere Darlehensgewährung an die berechtigte Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geknüpft, kann die Darlehensgewährung nur bei tatsächlichem Bestehen der mietvertraglichen Forderung erfolgen.

Auf die nach dem Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner (Grundsicherungsträger und Leistungsempfänger) möglicherweise bestehende Berechtigung, auf die Bürgschaft zu leisten, kommt es nicht an.

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4.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2013 – L 9 SF 113/12 B E

Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung

Die Untätigkeitsbeschwerde ist im Sozialrechtsweg unstatthaft. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Erinnerung ist unstatthaft.

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4.3 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09.04.2013 – L 4 AS 1601/12 B rechtskräftig

Die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen ab dem 01.01.2011 gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Anmerkung:
Im Ergebnis ebenso: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 – L 6 AS 623/11; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 – L 14 AS 1607/12 NZB

4.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013 – L 11 AS 809/10

Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld sind Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit

1. Für die Gewährung von Einstiegsgeld müssen alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II – insbesondere auch Hilfebedürftigkeit – vorliegen.

2. Im Zeitpunkt der Beantragung von Einstiegsgeld darf die zu fördernde Tätigkeit noch nicht aufgenommen worden sein.

3. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam.

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Anmerkung:
Siehe dazu auch Anmerkung von Ass. jur. Kerstin Düsch, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Konstanz

Beck-Fachdienst Sozialversicherungsrecht – FD-SozVR 2013, 347400; Quelle

4.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2013 – L 7 AS 686/13 B ER rechtskräftig

Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.

Der Antragsteller hat Anspruch auf die vorläufige Leistungsgewährung sowohl in Höhe des Regelbedarfs nach § 20 SGB II als auch auf die Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (vgl. hierzu bereits LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 – L 7 AS 553/13 B ER).

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4.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2013 – L 12 AS 753/13 B ER und – L 12 AS 754/13 B rechtskräftig

Der Leistungsausschluss bulgarischer Staatsangehöriger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform (vgl. Beschluss des Senats vom 20.08.2012 – L 12 AS 531/12 B ER).

In einem Verfahren nach § 44 SGB X, das gerichtet ist auf die Rechtmäßigkeit eines bindend gewordenen Bescheides, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen.

Im Zugunstenverfahren ist der Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden. (LSG NRW, Beschluss vom 05.04.2013 – L 19 AS 529/13 B ER).

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Anmerkung:
Im Ergebnis ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2013 – L 20 AS 199/13 B ER rechtskräftig; anderer Auffassung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2013 – L 31 AS 362/13 B ER rechtskräftig

4.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER rechtskräftig

Bulgarische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII, da ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht mehr glaubhaft gemacht ist.

Allein die Bekundung, dass die Familie nach einer Heirat der Antragstellerin beabsichtigt, in die Bundesrepublik wieder einzureisen, ist nicht ausreichend, um nur eine zeitweise Unterbrechung des Aufenthalts der beiden Antragsteller in der Bundesrepublik anzunehmen (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 27.08.2012 L 19 AS 525/12 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

In der Regel ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben, soweit ein Antragsteller Leistungen für einen im Zeitpunkt der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht für einen bereits zurückliegenden Zeitraum begehrt (vgl. LSG NRW Beschluss vom 14.07.2010 – L 19 AS 912/10 B ER).

Auch die zwischenzeitliche Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X begründet keinen Anordnungsgrund. Im Regelfall ist einem Antragsteller zuzumuten auch im Hinblick auf die Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide im Fall der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG NRW Beschluss vom 05.04.2013 L 19 AS 529/13 B ER).

4.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 – L 6 AS 63/13 B rechtskräftig

Bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten i.H.v. 25 EUR für einen Rechtsstreit des Vermieters des Leistungsbeziehers, den dieser verloren hat) handelt es sich um einen Bedarf, der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2010 – B 4 AS 98/10 B).

Insoweit gehen die Regelungen über die Bewilligung von PKH den Regelungen des SGB II vor (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2010 – L 7 AS 117/09).

Der Leistungsbezieher kann die Gerichtsgebühr nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II geltend machen. Kosten der Rechtverfolgung können im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II weder als Regelbedarf noch als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt werden(vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2010 – B 4 AS 98/10 B).

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Anmerkung:
vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER –

Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden.

4.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 – L 7 AS 774/13 B

Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Denn bei der Frage, ob – rumänische Staatsangehörige – gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil sie sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhält, oder ob § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2004 hinter diese zurücktritt, oder ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II von Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG gedeckt ist, der wiederum als speziellere Regelung Art. 4 VO (EG) 883/2004 vorgehen könnte, handelt es sich um hoch umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. etwa entgegen der Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II:LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 Az. L 2 AS 2457/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012, L 19 AS 794/12 B ER unter Berufung auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages; für eine Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012, Az. L 3 AS 1477/11.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 – Sozialgericht Köln, Beschluss. Vom 04.06.2013 – S 37 AS 1809/13 ER

Griechen haben Anspruch auf ALG II

Dem Anspruch der Antragsteller steht auch weder der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, noch der Nr. 2 SGB II entgegen.

An der Europarechtskonformität der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen Zweifel.

Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verordnung (EG)1 Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzunehmen.

Den Antragstellern sind daher ab Antragstellung der einstweiligen Anordnung am… nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vorläufig die Regelleistungen zur Grundsicherung zu bewilligen.

RA Friedrich Schürmann, Weißhausstraße 27 in 50939 Köln, Volltext

Anmerkung:
Im Ergebnis ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B ER – rechtskräftig und LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2012,- – L 12 AS 761/12 B ER und – L 12 AS 762/12 B.

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 – L 7 SO 1931/13 ER-B

Auch beim Besuch einer Sonderschule ist die Übernahme von Kosten für einen qualifizierten Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich.

1. Lediglich unterstützende (auch pädagogische) Maßnahmen sind nicht dem schulischen Kernbereich zuzurechnen, wenn die eigentliche Beschulung (Unterricht, Wissensvermittlung und -einübung) durch die schulischen Lehrkräfte erfolgt. Leistungen der Eingliederungshilfe sind in diesen Fällen nicht aufgrund der Spezialität des Schulrechts (BSG SozR 4-3500 § 54 Nrn. 8 und 10), sondern allenfalls durch den Nachrang der Sozialhilfe ausgeschlossen.

2. Wird die Schulbegleitung durch die Schule bereitgestellt, sind die Regelungen des sozialhilferechtlichen Leistungserbringerrechts der §§ 75 ff. SGB XII zu beachten.

3. Bei Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kann auch ohne konkretes Leistungsangebot i.S.d. § 75 Abs. 4 SGB XII bei Ermessensreduktion auf Null ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.

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6.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013 – L 8 SO 84/11

Keine Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges, denn bereits das Sparguthaben von 42.000,00 EUR ließ – bei einem Schonvermögen von 2.600,00 EUR (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) – jegliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII entfallen.

1. Ein Anspruch auf Gewährung als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation scheidet aus, weil Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht unter die Leistungspflicht des medizinischen Rehabilitationsträgers fallen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).

2. Auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung als Altenhilfe nach § 71 SGB XII scheidet aus. 71 Abs. 4 SGB XII ändert hieran nichts.

3. Auch das von der Berufung herangezogene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf bedürftigkeitsunabhängige Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs.

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7.   Sozial Info 2/2013, 14 – Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen (Copyright Sozial Info)

Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen

Quelle ist das Arbeitslosen Zentrum Düsseldorf

Der Volltext zu” Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen” ist hier abgedruckt: www.soziales-netzwerk-bgs.de

8.   BSG, Urteile vom 27.06.2013 – B 10 EG 3/12 R und – B 10 EG 8/12 R

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils zwölf beziehungsweise 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Das Bundessozialgericht hat dazu jetzt entschieden, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde allerdings durch § 3 Abs. 2 BEEG ausgeschlossen.

9.   Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 – S 40 AS 340/12

Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.

Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.

Das ist immer der Fall, wenn bei vergleichbaren Umständen ein Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit berechtigt wäre, also bei Erkrankungen (die aber ein Erscheinen unmöglich bzw. unzumutbar machen, was bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht immer der Fall sein muss), der Wahrnehmung unaufschiebbarer Gerichtstermine oder Behördentermine, dringender familiärer Verpflichtungen, bei einem Verkehrsunfall, u.U. bei Verkehrsstörungen.

Als weitere Gründe kommen in Betracht: Terminkollisionen wegen zeitlicher Bindungen durch Nebentätigkeiten bzw. berufsbezogene Hinderungsgründe, dringende Arzttermine, Vorstellungstermine bei Arbeitgebern und Unglücksfälle.

Rechtsanwalt Felsmann Kiel, hier zur Veröffentlichung: www.anwalt-kiel.com

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de