Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 30/2013

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 – L 19 AS 942/13 B ER rechtskräftig

Kein Leistungsausschluss für bulgarische Staatsangehörige- Anspruch auf Regelleistung- kein Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft – EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund

1. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist als Regelung, die von existenzsichernden Leistungen ausschließt, eng auszulegen. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht (BSG Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54712 R). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2. Auf EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund findet der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nach seinem Wortlaut keine Anwendung. Dieser stellt allein auf das Recht zur Arbeitsuche ab (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2013 – L 31 AS 362/13 B ER). Auch kann die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Hinblick auf den Leistungsausschluss erst recht mit EU-Bürgern, die sich zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhalten, gleichgestellt werden müssen.

3. Bei einem EU-Bürger ist bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 6 FreizügG/EU über den Verlust des Rechts zur Einreise und auf Aufenthalt ein zukunftsoffner Aufenthalt i.S.v. § 30 SGB I unabhängig vom Vorliegen eines Aufenthaltsgrundes i.S.d. FreizügG/EU gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 ; 19. Senat des LSG NRW gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der bei EU-Bürgern ohne Aufenthaltsgrund i.S.d. FreizügG/EU ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht vorliegen kann (so noch Beschluss des Senats vom 18.04.2013 – L 19 AS 362/13 B ER).

4. Da Anordnungsanspruch und -grund auf Leistungen nach dem SGB II als glaubhaft anzusehen ist, kann dahinstehen, ob den Antragstellerinnen bei Eingreifen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII als Rechtsanspruch oder Ermessensleistungen zusteht.

5. Einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen. Die Verneinung des Anordnungsgrundes im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes wegen Mietrückständen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2007 – 1 BvR 535/07 ; abweichend LSG Bayern Beschluss vom 19.03.2013 – L 16 AS 61/13 B ER).

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1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2013 – L 19 AS 712/13 B rechtskräftig

Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 ist vom Bundessozialgericht abschließend und unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und den in den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 = 1 BvL 10/12 und S 55 AS 29349/11 = 1 BvL 12/12) vorgebrachten Bedenken mit Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R – entschieden worden. Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12, 2233/12, 2234/12).

Soweit vertreten wird, eine endgültige Klärung könne allein durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen (vgl. insbesondere LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 – L 7 AS 813/12 B ; im Anschluss hieran etwa LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 – L 6 AS 1837/11 B) und schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist dem angesichts der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht zu folgen. Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist für eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich, das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 – 1 BvR 3132/08).

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1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2013 – L 19 AS 452/13 B ER und – L 19 AS 453/13 B rechtskräftig

Vorläufige Einstellung von ALG II, weil der tatsächliche Aufenthalt des selbständigen Aufstockers nicht feststellbar sei.

Ablehnung der Anträge auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es besteht kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes, solange nicht alle zumutbaren Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ohne Inanspruchnahme des Gerichts ausgeschöpft sind.

Bei dem Antragsteller ist gegenwärtig nicht nur nicht festgestellt, wo er sich tatsächlich aufhält; darüber hinaus bestehen vielmehr auch konkrete Hinweise auf Tätigkeiten außerhalb des Nahbereiches. Es obliegt daher nun dem Antragsteller, durch ausreichende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren begründete Zweifel zu beseitigen (zum Umfang der gerade selbständig tätigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II zumutbaren Mitwirkungen vergl. jüngst BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R).

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1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 – L 12 AS 367/11, anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 37/13 R

Bei der Ermittlung von Unterkunftskosten eines gemieteten Hausgrundstücks sind die durch Vermietung von Teilen des Grundstücks erzielten Einnahmen – nicht von den Unterkunftskosten abzusetzen, sondern sind zusätzliche Einnahmen, die die Bedürftigkeit der Hilfebedürftigen vermindern.

Eine Reduzierung der Unterkunftskosten würde nur dann entstehen, wenn sie den Wohnraum teilweise untervermietet und die Kosten reduziert.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 07.01.2013 – L 4 AS 315/12 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2010 – L 6 AS 37/10.

Einnahmen, die ein Leistungsberechtigter aus der Vermietung einer selbst genutzten Unterkunft erzielt, sind nicht als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu behandeln, sondern mindern unmittelbar die im Wege von § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft.

Anmerkung:
offen gelassen vom BSG mit Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R, Rz. 19

1.5 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2013 – L 9 AS 219/13 B ER

Der Auszug eines unter 25- jährigen aus der elterlichen Wohnung, in der sein Bedarf gedeckt war, entspricht nicht den Grundsätzen nach § 34 SGB II, wonach eine Ersatzpflicht entsteht. § 22 Abs. 5 SGB II kann nicht einem Anspruch auf Regelleistungen entgegengehalten werden.

1. Eine Rechtsgrundlage für Versagung von Leistungen wegen der Anrechnung von fiktivem Einkommen ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 SGB II noch aus sonstigen Normen.

2. § 22 Abs. 5 SGB II, der sich nur auf KdU bezieht, kann nicht einem Anspruch auf Regelleistungen entgegengehalten werden.

3. Bei § 2 Abs 1 S 1 und § 3 Abs 3 SGB 2 handelt es sich nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter.

4. Die Anwendung des § 34 SGB II als Erstattungsanspruch setzt notwendigerweise eine vorangegangene Leistung voraus und kann deshalb nicht einredeweise als anspruchshindernd einem Hilfebedürftigen entgegengehalten werden. Dem steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Form des “dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est” entgegen.

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1.6 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2013 – L 11 AS 341/13 B PKH

Keine Erfolgsaussichten für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Minderung des Anspruches auf Alg II.

dejure.org

1.7 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.06.2013 – L 7 AS 48/13

Durch Verwendung des Zusatzes – BG – bei Überweisungen von ALG II auf das Bankkonto von Leistungsberechtigten wird das Sozialgeheimnis nicht verletzt. Das Jobcenter darf die Kundennummer zur Identifikation verwenden, ohne dass ein Verstoß gegen Datenschutz vorliegt.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 17.01.2011, S 31 AS 479/08 zur Unterlassung der Angabe der Behörde auf Briefen an einen Leistungsberechtigten.

Anmerkung:
Vgl. auch ganz aktuell: LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2013 – L 19 AS 1047/13 B ER zur Unterlassung der Behörde Sozialdaten des SGB II aufstockenden Rechtsanwalts, wie z. B. seine Bedarfsgemeinschaftsnummer außerhalb eines konkreten Leistungsfalles (z. B. bei Störungsmeldung) durch Unbefugte wie z.B. Mitarbeiter der Stabstelle zu erheben, zu verarbeiten oder nutzen zu lassen.

Entscheidung hier zu finden: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – L 2 AS 1300/12

Die Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II hat sich an den im Bewilligungszeitraum aktuellen Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes zu bemessen.

Stellt der Grundsicherungsträger zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB ab, so steht höheren Kosten der Unterkunft im Sinne der Angemessenheit der noch gültige Mietspiegel nicht entgegen, wenn sich durch die mit der Zufallsstichprobe erhobenen Daten für den nächsten Mietspiegel Preissprünge nach oben dargetan haben. Die neu erhobenen, ausgewerteten Daten spiegeln die aktuelle Wohnungsmarktlage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wider (Anschluss an BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).

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1.9 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012 – L 2 AS 100/11

Die Autismuserkrankung des Leistungsbeziehers bedingt keine krankheitsbedingten Mehrkosten für Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB 2.

Nahrungsmittelbedingte Mehrkosten lassen sich nicht nachweisen. Der Mehraufwand an Zeit und personellen Ressourcen in der Vorbereitung der Nahrung, im Austausch der angebotenen Nahrungsmittel und der eventuell zeitlich versetzten nochmaligen Verabreichung von Nahrungsmitteln an den Kläger fällt nicht unter das SGB II sondern gegebenenfalls unter die Pflegeversicherung.

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1.10 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 – L 34 AS 90/11 rechtskräftig, Die Revision wird zugelassen

Doppelmieten – Überschneidungskosten sind Kosten der Unterkunft

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn bei den Überschneidungskosten handelt es sich – in Abgrenzung zu Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II – um Kosten der Unterkunft und Heizung, die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen ihrer Angemessenheit zu übernehmen sind.

Diese Kosten stellen sich ebenso wie die für die neu angemietete Wohnung anfallenden in der vorübergehenden Situation eines Umzuges als Kosten der Unterkunft dar, die ggf. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R).

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2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

2.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.05.2013 – L 18 SO 74/12

Persönliches Budget – Eingliederungshilfe

1. Die Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines persönlichen Budgets (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER).

2. Hilfen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines persönlichen Budgets müssen den allgemeinen Anforderungen in gleicher Weise entsprechen wie von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachten Leistungen.

sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Ab 01.08.2013 – Streitschlichter in Friedrichshain-Kreuzberg – Uwe Hildendag ist Berlins erster Streitschlichter bei Problemen mit dem Jobcenter.

www.bz-berlin.de

4.   KOS: A-Info Nr. 159 – Juni 2013 (24. Juli 2013)

In der Ausgabe informieren wir über den Umverteilen- Kongress, Änderungen beim “Bildungs- und Teilhabepaket” und über den ALG-Anspruch nach einem Bundesfreiwilligendienst. Zudem berichten wir von Aktionen der Erwerbsloseninitiativen. Das Einlegeblatt (Seite 5 u. 6 der PDF) gibt Tipps für Hartz-IV-Bezieher, die umziehen wollen.

Quelle: KOS – A-Info hier zu finden: www.erwerbslos.de

5.   Neškoviæ: Verdiente juristische Ohrfeige für das selbstherrliche Gebaren der Hochschulleitung der Hochschule Lausitz

Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus die Rechte von verantwortungsbewussten Mitarbeitern und Whistleblowern gestärkt. Ingo Karras sollte entlassen werden, weil er seine Arbeit machte und dabei auch bereit war, Fehlentwicklungen öffentlich zu machen. Dieses mutige Handeln verdient Respekt und sollte viele Nachahmer finden. Sein Erfolg vor Gericht ist daher auch ein Signal an andere Hinweisgeber, sich nicht einschüchtern zu lassen”, erklärt Wolfgang Neškoviæ, unabhängiger Bundestagsabgeordneter für die Lausitz und ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof zu der heutigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus zu den Kündigungen der Hochschule Lausitz gegen den Whistleblower Ingo Karras.

Quelle: www.wolfgang-neskovic.de

Pressemitteilung der Kammern Senftenberg vom 18.07.2013 zum Fall Karras gegen Hochschule Lausitz (jetzt BTU Cottbus-Senftenberg)

Weiter hier : www.arbg-cottbus.brandenburg.de

6.   LSG Schleswig- Holstein, Urteil Az. L 13 AS 52/11

Hilfe für Schwangere aus der Bundesstiftung Mutter und Kind darf Sozialleistungen für die Geburt des Kindes nicht schmälern.

Es liegt keine Bedarfsdeckung durch die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung vor. Die Stiftungsmittel seien zusätzlich gewährt worden. In Abgrenzung zu anderen Leistungen seien die Leistungen der Stiftung “ergänzende Hilfen”, die über die der Sozialgesetze hinausgingen und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.

Quelle: www.shz.de

7.   Fachtagung Sozialrecht / SGB II: Das SGB II in der Praxis der Jobcenter

Die Fachtagung in Berlin greift am 19.und 20. September Fragen aus der beruflichen Praxis von Jobcentern auf, und informiert über die aktuelle Rechtsprechung zum SGB II. Experten und Praktiker können auf der Netzwerkveranstaltung des Kommunalen Bildungswerks e.V. im September mitdiskutieren, sich austauschen und mitgestalten.

www.pressebox.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de