1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.04.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung – Erbschaft – Gutschrift auf überzogenes Bankkonto – Kontokorrentabrede – Verteilzeitraum – bereite Mittel
Die der Bedarfsgemeinschaft zugeflossenen 8000 Euro sind vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Trotz Schulden wird Erbe voll auf Hartz IV angerechnet.
Leitsatz (Autor)
Wird ein Geldbetrag auf ein Konto des Leistungsbeziehers überwiesen, das sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befindet, so ändert dies nichts am Zufluss selbst, Schuldentilgung ist eine Form der Mittelverwendung (so auch schon BSG, Urteil v. 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R).
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
Anmerkung:
Ebenso SG Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 – S 57 AS 1850/14 – wenn Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wird.
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.06.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2015 (Az.: B 4 AS 11/14 R):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Es bestehen begründete Zweifel daran, ob gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gewährte Mietkautionsdarlehen bedingungslos der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfallen.
2. Ein Jobcenter ist durch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Vermieter zu seinen Gunsten und dadurch gesichert, dass der SGB II-Träger nicht nur die Miete dem Wohnungsgeber gegenüber direkt anweist, sondern auch die Mietkaution (§ 22 Abs. 7 SGB II). Soweit kein Einbehaltungsrecht des Vermieters besteht, wird die Mietsicherheit vom Wohnungsgeber stets wieder dem Jobcenter zurückgereicht.
Siehe dazu: 9.7.2015: BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung gegen den Regelbedarf, ein Beitrag von RAe Fritz u. Kollegen, Sozialrecht in Freiburg.
Quelle: www.sozialrecht-in-freiburg.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 2158/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Der Leistungsausschluss entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist zwar grundsätzlich zulässig, in dieser umfassenden Form aber europarechtswidrig. Dies gilt gerade dann, wenn eine bulgarische Staatsangehörige sich stets um einen Anschluss an den deutschen Arbeitsmarkt bemühte und hier auch eine – wenn auch nur geringfügige – Beschäftigung aufnahm.
2. Die nach der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft fällig werdende Nutzungsentschädigung stellt zwar keinen Mietzins, aber ein Aufwand dar, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sein kann.
Anmerkung:
Ebenso LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2015 – L 6 AS 833/15 B ER – rechtskräftig
3.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2014 – L 29 AS 1501/11 – anhängig beim BSG Az. B 4 AS 17/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensermittlung bei mehreren von einem Grundsicherungsempfänger betriebenen Gewerbebetrieben
Hat bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben zu erfolgen?
Leitsatz (Autor)
Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
Anmerkung:
Ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 02.10.2014 – S 32 AS 289/14; Durchführungshinweise der BA §§ 11- 11b SGBII (1 1.34), dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 – S 21 AS 6348/10 -, jeweils m.w.N; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 28.4.2014 – S 49 AS 617/10 – Berufung anhängig LSG NRW unter dem Az. L 2 AS 1006/14
3.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 – L 25 AS 3370/13 – nicht rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende – endgültige Leistungsfestsetzung – Erstattung – Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – einheitlicher Gewerbebetrieb – Betriebseinkommen – Betriebsausgaben – betriebliches Darlehen zur Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter oder Dienstleistungen – Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) betrieblicher Darlehen.
Leitsätze (Autor)
1. Die Betriebseinnahmen und -ausgaben des Selbständigen aus den Bereichen Kfz und Onlinehandel sind einheitlich zu betrachten, weil es sich hierbei um eine einheitliche selbständige Tätigkeit bzw. ein einheitliches Gewerbe handelt.
2. Für die Frage, ob ein oder mehrere selbständige Tätigkeiten bzw. Gewerbebetriebe vorliegen, kann auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 2 Abs. 1 GewStG zurückgegriffen werden (BFH, Urteile vom 24. Oktober 2012 – X R 36/10 ; und vom 20. März 2013 – X R 38/11).
3. Aufwendungen für die Tilgung der für betriebliche Zwecke aufgenommenen Darlehen sind gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Alg II – V a.F. als Betriebsausgaben absetzbar.
4. Die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden können (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R ; vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R; und vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R), steht dem nicht entgegen.
Anmerkung: a. A. SG Speyer, Urteil vom 24.02. 015 – S 5 AS 1293/14; SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 – S 14 AS 1754/08 Rn. 29 – mit dem Argument, die Kosten seien im konkreten Fall vermeidbar gewesen, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 – L 9 AS 757/11 – wonach man nicht die mit dem Darlehen getätigten Anschaffungen, sondern die in der Regel erst deutlich später einsetzende Tilgung des Darlehens als Kehrseite der Darlehensgewährung ansieht und folglich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.
3.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015- L 9 AS 1583/14 ER
Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente – Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend – Rücknahme des gestellten Rentenantrags – Interessenabwägung – Rechtsschutz
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER)
Leitsatz (Autor)
1. Nach dem Regelungskonzept der §§ 12 a, 5 Abs. 3 S. 1 SGB II muss jede vorzeitige Altersrente unabhängig von der Höhe des nach Abschlägen verbleibenden Rentenzahlbetrags in Anspruch genommen werden und eine nicht bedarfsdeckende Rentenhöhe, welche durch Leistungen nach dem SGB XII bzw. Wohngeld kompensiert werden kann, begründet keinen Ausnahmesachverhalt. Vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Betroffenheit auf das typische, allgemein zu erwartende, durch die Regelung des § 12 a SGB II vorgezeichnete Ausmaß. Es ist daher ohne weitere Abwägungs- oder Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente aufzufordern, deren Zahlbetrag hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleibt.
2. Diese Auffassung des LSG BB, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER, verkennt jedoch, dass Leistungsbezieher durch eine solche Verfahrensweise ggf. auf nachrangige Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB XII), was der Senat auch sonst (im Bereich des Krankengeldes abgelehnt hat). Deshalb ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
Quelle: www.ra-fuesslein.de
Anmerkung:
S. a. Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: Unübersichtliche Rechtslage? Keine Schnellschüsse des JobCenters!
Weiterlesen: www.ra-fuesslein.de
Hinweis: Beim BSG sind folgende Rechtsfragen dazu anhängig:
B 14 AS 1/ 15 R – Sind die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, abschließend und welche Anforderungen sind an die Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers über die Aufforderung zur Antragstellung zu stellen?
B 14 AS 3/15 R – Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
3.5 – LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14
Leitsatz (Autor)
Das LSG Thüringen hat das Konzept zur Ableitung von angemessenen Bedarfen für Unterkunft gemäß SGB II bzw. XII des Landkreises Gotha als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt.
Anmerkung:
S. a. LSG Thüringen bestätigt schlüssiges Konzept von Analyse & Konzepte
weiterlesen: www.analyse-konzepte.de
3.6 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2015 – L 4 AS 247/15 B ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende – einstweiliger Rechtsschutz – fehlende örtliche Zuständigkeit – kein Ausschluss gem § 7 Abs 4a SGB 2
Leitsätze (Autor)
1. Im einstweiligen Rechtsschutz hindert die fehlende örtliche Zuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers nicht dessen vorläufige Verpflichtung zur Erbringung der Regelleistung bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
2. Einer Leistungsgewährung an den Antragsteller steht hier auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen. Danach besteht keine Leistungspflicht des an sich örtlich zuständigen SGB II-Leistungsträgers, wenn sich der Leistungsberechtigte ohne dessen Zustimmung nicht in dessen orts- und zeitnahen Bereich aufhält. Die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an der Zustimmung mangelt; die Zustimmung des SGB II-Leistungsträgers zur Ortsabwesenheit ist jedoch – ebenso wie die Verfügbarkeit – keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 166 /11 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 – L 4 AS 237/15 B ER
Ermessen des Grundsicherungsträgers bei der Aufforderung an den Hilfebedürftigen zur Antragstellung auf vorzeitige Altersrente
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen.
Leitsatz (Autor)
1. Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Leistungsträger die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls abzuwägen, d.h. er ist gehalten, auf die für die Ermessensentscheidung relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einzugehen. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat er ggf. von Amts wegen zu ermitteln; er kann sich dabei u. a. der Mitwirkung der Beteiligten bedienen.
2. Ein Ermessensfehlgebrauch resultiert daraus, dass das JC die konkreten Auswirkungen seines Bescheides auf die Situation der leistungsberechtigten Antragstellerin nicht angemessen einzelfallbezogen geprüft hat (keine aktuelle Rentenauskunft zugrunde gelegt).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015 – L 19 AS 909/15 B ER
3.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015 – L 4 AS 375/15 B ER – rechtskräftig
Einstweiliger Rechtsschutz – Folgenabwägung – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Europarechtswidrigkeit
Italienische Staatsangehörige albanischer Herkunft haben Anspruch auf ALG II im einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsatz (Beschluss des 2. Senats vom 1. Juni 2015, Az.: L 2 AS 80/15 B ER)
Auch bei in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Bürgern aus Mitgliedsstaaten der EU, bei denen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Eintritt in den hiesigen Arbeitsmarkt festzustellen war, kann der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit Art 4 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unvereinbar sein. Dies kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass eine schon weitgehende Integration in der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung gefunden hat. Eine Klärung ist erst durch die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des BSG im Verfahren B 4 AS 9/13 hin zu erwarten. Solange ist, wenn Anhaltspunkte für eine weitgehende Integration vorliegen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege der Folgenabwägung über eine vorläufige Leistungserbringung zu entscheiden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.9 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2015 - L 11 AS 303/15 B ER
wegen einstweiliger Anordnung, Wirkungslosigkeit eines Beschlusses
Leitsatz (Juris)
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses zurückgenommen, ist der Beschluss wirkungslos. Eine Beschwerde dagegen ist unzulässig.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. April 2015 (Az.: S 37 AS 619/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Unterbrechung der Stromversorgung einer bewohnten Wohnung kann zumindest eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II darstellen. Dieser Zustand kann auch mit einer Wohnungslosigkeit entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II gleichgestellt werden.
2. Eine Stromschuldenübernahme ist aber weder gerechtfertigt noch notwendig im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II, solange sich Antragsteller/innen nicht darum bemühen, die jeweilige Notlage anderweitig zu beseitigen, z. B. durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Energieversorger, die Beantragung von vorläufigen Rechtsschutz vor dem Zivilgericht gegen den die Liefereinstellung verfügenden Stromlieferer oder durch einen Anbieterwechsel.
3. Das unternehmerische Risiko des Energieversorgers darf nicht ohne weiteres auf den Sozialleistungsträger abgewälzt werden.
Anmerkung:
Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER – wonach der Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen) dem Hilfebedürftigem nur bei entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter möglich ist (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011 – L 5 AS 10907/11 B ER).
Rechtstipp:
Der Verweis auf den Zivilrechtsweg ist nicht immer zulässig. In seinem Beschluss vom 13.08.2013, Az. L 7 AS 1134/13 B ER und L 7 AS 1135/13 B führt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entsprechend aus: „Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2012, L 7 AS 1730/12 B ER) den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 SGB I begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger.
4.2 – Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 09.06.2015 – S 7 AS 2305/13
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS); Einkommensberücksichtigung; keine mehrfachen Freibeträge bei Lohnvorschuss
Leitsatz (Juris)
Zahlt der Arbeitgeber einen Lohnvorschuss im Monat vor Fälligkeit der Lohnzahlung, ist der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag nicht gesondert von dem Bruttowert des Vorschusses und nochmals von dem der Restzahlung zu berechnen und abzusetzen. Die Freibeträge sind ausgehend vom Gesamtbruttolohn des Beschäftigungsmonats zu berechnen und anteilig in den Zuflussmonaten vom Vorschuss und der restlichen Lohnzahlung abzuziehen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.3 – Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015 (Az.: S 4 AS 102/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das Jobcenter über ein „schlüssiges Konzept“ ist unwirksam, wenn diese Konzeption nicht auch öffentlich bekannt gemacht wurde, denn es handelt sich hier um eine Verwaltungsvorschrift mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten. Eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts durch das Jobcenter über die Herausgabe einfacher „Merkblätter“ oder Ähnliches ist hier nicht ausreichend.
2. Bei einer ordnungsgemäßen Publikation einer Verwaltungsvorschrift können neu in den Leistungsbezug eintretende Personen bereits vor dem Eintritt des Bezugs öffentlicher Mittel eine kostenmäßig angemessene Wohnung auswählen. Vermieter können sich bei der Modernisierung von Wohnungen ebenfalls frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob eine Wohnung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bezogen werden kann.
3. Bei einer Wohnfläche von 65 qm besteht ein Anspruch auf „durchschnittliche Heizkosten“ entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von ca. EUR 1,- pro qm.-
Anmerkung:
S. dazu auch Thomé Newsletter 17/2015 vom 06.07.2015: Interessanter Ansatz: SG Bayreuth sieht KdU Richtlinie wegen fehlender Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift als unwirksam an.
Weiterlesen: tacheles-sozialhilfe.de
4.4 – Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 4. Februar 2015 (Az.: S 42 AS 1376/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm auch in Fällen von EU-Bürger/innen – wie z. B. aus Ungarn – Anwendung findet.
2. Gerade wenn aber solche nichtdeutschen Antragsteller/innen im Bundesgebiet nachweislich eine Beschäftigung suchen und begründete Aussicht haben, Anschluss an den deutschen Arbeitsmarkt zu finden, sowie sie über eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten jeder Art verfügen, ist eine Entscheidung zugunsten dieser erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vertretbar.
Anmerkung:
S. a. Beitrag von RA Helge Hildebrandt dazu: ALG II für EU-Bürger bei tatsächlicher Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt
Weiterlesen: sozialberatung-kiel.de
4.5 – SG Gießen, Urteil vom 05.05.2015 – S 22 AS 629/13
Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten.
Leitsatz (Juris)
§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zieht eine zeitliche Grenze von einem Jahr. Die Behörde muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme berechtigen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn die Bewilligung erstmals aufgehoben wurde.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.6 – SG Dortmund, Beschluss v. 26.06.2015 – S 29 AS 2129/15 ER
Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.
Leitsatz (Autor)
1. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1092,22 Euro (399,2 mal jeweils 267 Euro, zuzüglich Mehrbedarf f. Alleinerziehung 143,64 sowie der Mehrbedarf f. dezentrale Warmwassererzeugung) ist durch die streitige Einkommensanrechnung gerade einmal um 56,80 Euro nicht gedeckt, was 5,2% der Regelleistung ausmacht.
2. Dies ist weniger als zum Bsp. der in der Regelleistung enthaltene Bedarf für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (7,16%).
Anmerkung:
Vgl. dazu auch zur Verneinung der Eilbedürftigkeit bei einem Betrag von 14,80 Euro für Fahrtkosten (4 Prozent d. Regelbedarfs f. Partner in einer BG, 360 Euro) – SG Neuruppin, Urt. v. 22.06.2015 – S 26 AS 1250/15 ER
4.7 – Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 28.4.2014 – S 49 AS 2522/13
Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen – § 11 Abs. 2 und 3 SGB II – Verteilzeitraum - Arbeitslosengeld I
Leitsatz (Autor)
Nachzahlung von Arbeitslosengeld I ist als laufende Einnahme zu werten und darf nicht auf sechs Monate verteilt werden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Ebenso zum : SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 – S 15 AS 58/14 – Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist am Bayerischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 16 AS 543/14 anhängig.
4.8 – Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 06.07.2015 – S 26 AS 1323/15 ER
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf – unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen – Obliegenheit zur Beantragung der Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse – Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine Versagung – kein Anordnungsgrund – keine Eilbedürftigkeit bei etwa 9 Prozent der RL f. Partner (31,80 Euro)
Leitsätze (Autor)
1. Ein Mehrbedarf ist unter anderem dann nicht unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II, wenn der Leistungsberechtigte nicht die ihm zumutbaren Versuche unternommen hat, den Bedarf auf anderem Wege zu decken. Ihm obliegt es insbesondere, gegen ablehnende Entscheidungen anderer Leistungsträger mit Rechtsbehelfen vorzugehen, jedenfalls soweit dies nicht von vorneherein offensichtlich aussichtslos erscheint (LSG Chemnitz, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB; SG Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – S 26 AS 3947/14 ER; SG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2014 – S 15 AS 2553/13).
2. Bei dem von der Antragstellerin insgesamt begehrten Betrag in Höhe von 31,80 Euro handelt es sich um einen Anteil von etwa 9 Prozent des für die Antragstellerin, die mit ihrem Ehemann in Bedarfsgemeinschaft lebt, zu berücksichtigenden Regelbedarfs in Höhe von 360,00 Euro, so dass kein besonderes Eilbedürfnis angenommen werden muss.
3. Der von der Antragstellerin begehrte Betrag liegt nämlich noch deutlich unterhalb der Höhe des entsprechend § 5 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) iVm der RBSFV 2015 im Regelbedarf enthaltenen Betrages der Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe), der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und – gegenstände), der Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) und der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Im Hinblick auf die genannten Bedarfe genügen jedenfalls grundsätzlich nach wie vor 80 Prozent des Regelbedarfes, um den gegenwärtigen existenziellen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER).
Anmerkung:
Ebenso bei Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen: SG Neuruppin, Beschl. v. 06.07.2015 – S 26 AS 1324/15 ER (auch keine Eilbedürftigkeit bei 15 % der RL f. Partner).
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2015 (Az.: L 8 SO 414/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Das besondere Interesse am Sofortvollzug eines vom Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geltend gemachten Auskunftsersuchens ist gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich zu begründen.
2. Dieses besondere Interesse geht über dasjenige hinaus, welches den entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erlassenen „Ursprungs-Verwaltungsakt“ sachlich rechtfertigt.
3. Bei einem streitigen Auskunftsanspruch gegen eine nach den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtige Person wird über den auf den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs. 5 Satz 3 im Zivilrechtsweg entschieden.
4. Wenn ein Sozialhilfeträger hier noch gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgeht, bedarf es einer konkreten behördlichen Begründung, weshalb in einem solchen Fall ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieses Verwaltungsakts, dessen Ziel auch auf dem Zivilrechtsweg erreichbar ist, besteht.
5.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 – L 9 SO 303/13
Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – Kontakte zur Familie – Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges –
Leitsätze (Autor)
1. Sozialhilfeträger muss keine Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz übernehmen, wenn die Antragstellerin in erster Linie Kontakte zur Familie (Eltern, Bruder, Schwägerin) pflegen will, denn es handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben (§ 53 Abs. 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX).
2. Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zuzuordnen.
3. Soweit die Antragstellerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz auch damit begründet, dass sie „verschiedene Veranstaltungen in Städten wie Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln besuchen“ möchte und hierfür „beispielsweise“ das Sea Life Aquarium in Oberhausen, Schwimmen am Unterbacher See in Düsseldorf, Erholungsbesuche in Parkanlagen wie der Gruga in Essen, dem Westfalenpark und der Westfalenhalle in Dortmund sowie dem Benrather Schloss bzw. dem japanischen Garten in Düsseldorf aufführt, handelt es sich zwar um Aktivitäten, die der Antragstellerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) ermöglichen bzw. eine Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) bzw. mit Menschen außerhalb der Familie fördern. Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 – Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 04.05.2015 – S 48 SO 271/15 ER – rechtskräftig
Sozialhilfe – Nachweis der Hilfebedürftigkeit – Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB 1 – Vorlage von Kontoauszügen – Schwärzung personenbezogener Daten – Sozialdatenschutz – Beschränkung auf die Ausgabenseite
Es besteht keine Notwendigkeit der Kenntnis vom Ausgabeverhalten eines Leistungsempfängers ohne Anhaltspunkte für verschwiegenes Einkommen.
Leitsatz (Autor)
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet es, dass Hilfeempfängern dann, wenn Leistungsträger zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, die Möglichkeit eingeräumt wird, in den Kontoauszügen Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke zu schwärzen (Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 03.03.2010, L 12 AS 15/08, Bay. LSG, Beschluss vom 07.09.2010, L 8 SO 151/10 B sowie LSG BW, Beschluss vom 21.07.2014, L 1 AS 2713/14 ER-B).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6.2 – SG Bremen, Beschluss vom 06.07.2015 – S 15 SO 170/15 ER
Lettischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
Leitsatz (Autor)
Der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII betrifft lediglich den Rechtsanspruch auf Leistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XII), nicht aber eine Leistungsgewährung im Ermessenswege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2015 – L 8 SO 54/15 B ER – mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 120 Abs. 1 BSHG BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 5 C 32/85 -juris Rn. 9 ff. sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2014 – L 1.9 AS 948/14 B ER -, Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 75).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: www.kanzleibeier.eu
7. Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit-Recklinghausen – Keine Fälligkeit, keine Vollstreckung!
Ein Beitrag von RA Kay Füßlein.
Sehr geehrte Frau/Herr….-
die am 04.05.2015 fällige Forderung des JobCenters ist bisher nicht vollständig eingegangen.
Sodann wird dem Empfänger mit Vollstreckung und zwangsweisem Einzug gedroht und eine Mahngebühr festgesetzt. Die Empfänger sind meistens verunsichert und zahlen, obwohl zum Beispiel die „fällige Forderung“ des JobCenters immer noch streitig ist- also Widerspruch und Klage eingereicht worden ist.
Hier gilt folgendes:
Die Festsetzung der Mahngebühr ist rechtswidrig, weil nur fällige und rechtskräftige Forderungen gezahlt werden müssen. Solange ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, ist die Forderung nicht fällig (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage).
weiterlesen: www.ra-fuesslein.de
8. Paradies für Reiche – Hölle für Arme, ein Beitrag v. Telepolis
Firmenerben zahlen in Deutschland kaum Erbschaftsteuer. Bei kleinen Erbschaften langt der Staat aber kräftig zu, wenn der Erblasser auch nur kurzzeitig Sozialleistungen bezogen hat.
Weiterlesen: www.heise.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de