Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 19.01.2016 – Az.: S 43 AS 335/15

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
Klägerinnen zu 2. und 3. vertreten durch die Klägerin zu 1.,
– Klägerinnen –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

xxx
– Beklagter –

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 19. Januar 2016 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

GRÜNDE
Zwischen den Beteiligten ist nach erfolgter Erledigungserklärung durch die Klägerinnen nunmehr nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.

Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193, Rdnr. 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Auflage, Rn. 610,613 mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Klägerinnen deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.

In diesem Zusammenhang war maßgebend, dass der Beklagte durch Erlass des Änderungsbescheides vom 07.05.2015 ein faktisches Anerkenntnis abgegeben hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war das hiesige Klageverfahren auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.06.2015 (L 7 AS 750/13) und des Thüringer Landessozialgerichts vom 24.07.2012, L 4 AS 1353/11 B), die beiden Verfahrensbeteiligten aus weiteren Rechtsstreiten bekannt sind. Den dort getätigten Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Klägerinnen hier unnötige Kosten verursacht haben, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Mutwilligkeit bzw. eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist vorliegend nicht feststellbar. Etwaige Synergieeffekte auf Seiten des Prozessbevollmächtigten sind demgegenüber im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.