Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 05/2016

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Nichtvorliegen eines materiellen Freizügigkeits- bzw Aufenthaltsrechts – analoge Anwendung des Leistungsausschlusses – Sozialhilfeanspruch bei Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten – verfassungskonforme Auslegung – selbstständige Erwerbstätigkeit

Leitsatz (Redakteur)
Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten wird das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -), jedoch dergestalt auf Null reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

Rechtstipp:
Ebenso beispielhaft: BSG, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2016 – L 6 AS 309/15 B PKH – rechtskräftig

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Leitsatz (Redakteur)
1. § 16c SGB II selbst stellt keine (Anspruchs-)Grundlage für eine Übernahme der Kosten der Stellungnahme durch den Leistungsträger dar.

2. Diese Norm knüpft Leistungen zur Eingliederung Selbständiger an das Vorliegen einer Tragfähigkeitsanalyse, wobei es jedenfalls bei semantischer und systematischer Betrachtung schwierig sein dürfte, dieser selbst Leistungsqualität zuzuerkennen (vgl. § 16c Abs. 3 SGB II).

3. Dementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungsträger die Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 20 SGB X) einzuholen und die Kosten dafür zu tragen habe (Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 16c Rn. 15).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
a. A. Harks in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 16c SGB II, Rn 27.2: Dagegen spricht aber, dass § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II den Amtsermittlungsgrundsatz gerade dahingehend modifiziert, dass er die Verantwortung für die Beibringung der Stellungnahme dem Leistungsberechtigten zuschreibt, der als Selbständiger tätig ist oder werden will. Damit ist es – vorbehaltlich der beschriebenen möglichen Erleichterungen (vgl. Rn. 27) – grds. auch dessen Sache, die Kosten zu tragen.

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 – L 28 AS 3053/15 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – vorläufiger Rechtsschutz – italienischer Staatsangehöriger – Aufenthalt zur Arbeitsuche – Verpflichtung des Sozialhilfeträgers – Sozialhilfe – Ermessensleistung
Vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt im einstweiligem Rechtsschutz für italienischem Antragsteller (Anlehnung an LSG, BB, Beschluss v. 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER).

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Antragsteller kann sich als italienischer Staatsangehöriger für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art.1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA) berufen, denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R -, vgl. Terminbericht Nr. 54/15) steht diesem der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt nach Art. 16 Abs. b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.

2. Zwar bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA umfasst; letzteres setzt aber voraus, dass sich ein Antragsteller weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann (vgl. BSG; Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R -, vgl. Terminbericht Nr.54/15), was vorliegend nicht der Fall ist.

3. Damit kann der Antragsteller nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung des 4. und 14. Senats des BSG (vgl. Urteile vom 03. und 16. Dezember 2015, Terminberichte Nr. 54 und 61/15; anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13) allenfalls Leistungen des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII beanspruchen, der nach § 75 Abs. 2 2. Alt., Abs. 5 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER).

4. Zwar ist der Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein.

5. Im Falle eines – wie hier – verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 – L 7 AS 41/16 ER-B

Gewöhnlicher Aufenthalt – kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I glaubhaft gemacht – Leistungsanspruch steht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen

Leitsatz (Redakteur)
1. Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I setzt einen Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Trägern voraus.

2. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einen bestimmten Träger der Grundsicherung bzw. eine gemeinsame Einrichtung beschränkt und behauptet, in dessen bzw. deren Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der angegangenen Stelle abzulehnen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2010 – L 6 AS 872/10 B -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.1.2016 – L 1 AS 4045/15 B

Leitsatz (Juris)
1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.

2. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2016 – L 2 AS 1597/15 B ER

Keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren bei behaupteter Hilfebedürftigkeit – keine Gewährung von Kosten der Unterkunft – fehlende ausreichende Mitwirkung – Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem sozioökonomischen Existenzminimum bedroht ist.

2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 12. und 19. Senats des LSG NRW hält der Senat daran fest, dass es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eines glaubhaften Vortrags bedarf, dass unmittelbar Wohnungs bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel erst durch Anhängigmachung einer Räumungsklage durch den Vermieter anzunehmen (a. a. der 7. Senat des LSG NRW, beispielhaft Beschluss vom 17.06.2015 – L 7 AS 704/15 B ER).

2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2016 – L 19 AS 2021/15 B ER – rechtskräftig

Das Jobcenter ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu verpflichten. Die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I hat bereits kraft Gesetzes – nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG – aufschiebende Wirkung.

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I – wie im vorliegenden Fall – hat bereits kraft Gesetzes – nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG – aufschiebende Wirkung. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II ist nicht auf Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I anwendbar.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Leistungsentziehung hat das JC auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Insoweit spräche der Gesichtspunkt fehlender Erfolgsaussicht im Ansatz dafür, dass die Antragstellerin ihre Kosten selbst zu tragen hat, greift jedoch nicht durch. Denn das JC hat durch fehlerhaftes zurechenbares Verhalten – die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage – Anlass für die Einleitung des Antragsverfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG und damit auch die Entstehung der Kosten gegeben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016 – L 2 AS 11/16 B ER – rechtskräftig

Keine Übernahme von Mietschulden, weil das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde.

Leitsatz (Redakteur)
1. Eine Übernahme der Schulden ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich wäre. Eine Schuldenübernahme ist nicht gerechtfertigt, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und damit eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist.

2. Eine Sicherung der Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ist hier ausgeschlossen, weil das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde und die Antragsteller zum Auszug verpflichtet sind.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Eine Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 – L 7 AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 – L 28 AS 253/09 B ER -).

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 19.01.2016 – S 43 AS 335/15

Normen: § 193 SGG – Schlagworte: Keine Mutwilligkeit bei getrennter Klageerhebung nach gemeinsamer Bescheidung – Kostentragung

Leitsatz (Redakteur)
Keine Mutwilligkeit bei getrennter Klageerhebung nach gemeinsamer Bescheidung (in Anlehnung an LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 – L 7 AS 750/13 und LSG Thüringen, 24.07.2012 – L 4 AS 1353/11 B).

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: www.anwaltskanzlei-adam.de

3.2 – Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 15.08.2015 – S 14 AS 702/15 ER – rechtskräftig

Die Verpflichtung des Antragstellers zum Nachweis von vier als Bewerbungen definierten Eigenbemühungen des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt genügt – nicht – den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X.

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellenanzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem JobCenter nachzuweisen ist deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des JC zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.

2. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.

3. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen folgt aus der Möglichkeit der Kostenübernahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mehrzahl monatlicher Bewerbungen jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn der Leistungsträger nicht zumindest dem Grunde nach eindeutig über seine Förderungsmöglichkeiten in Form einer Kostenübernahme entschieden hat.

4. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen.

3.3 – Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 21.01.2016 – S 3 AS 217/15 ER

Rumänische Antragsteller haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII – kein ALG II Anspruch – weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig

Leitsatz (Redakteur)
1. Zwar sind die Antragsteller wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund § 23 Abs. 3 2. Alt. SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeschlossen, da sie sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten und damit keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben (vgl. SG Berlin v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER); darüber hinaus sind sie auch von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.

2. Somit sind diesem Personenkreis im Ermessenswege Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu erbringen (Anlehnung an BSG, Urteil v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12.2015, B 14 AS 15/14 R).

3. Der Antragsteller war weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig, nur in diesem Falle würde der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht greifen.

4. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht voraus, die sich nicht allein in verbalen Äußerungen erschöpfen darf, sondern auch in der tatsächlichen Umsetzung des verfolgten Ziels manifestierbar ist (LSG Berlin-Brandenburg v. 12.08.2013, L 29 AS 1552/13 B). Hierzu wäre es erforderlich, dass Nachweise vorgelegt würden, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller sich als Selbstständige um Aufträge bemühen und diese Bemühungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen sich eine Auftragsakquise ergibt, nachweisen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.4 – Sozialgericht Kassel, Urteil vom 02.12.2015 – S 7 AS 556/13

SG Kassel: Die Kammer stellt klar, dass sie – die geäußerten Bedenken des Jobcenters gegen uferlose Anträge nach § 44 Abs. 1 SGB X grundsätzlich teilend – in entsprechend gelagerten Fällen, insbesondere bei rechtsanwaltlicher Vertretung, einen konkreten Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X verlangt und “ins Blaue hinein” gestellte Überprüfungsanträge, die den von § 44 SGB X gerade verlangten Einzelfall nicht erkennen lassen, in Ansehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil v. 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R) als nicht statthaft ansieht. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert.

Leitsatz (Juris)
1. Auch ein ohne Nennung des Bescheid Datums wegen einer Erstattungsforderung vom Rechtsanwalt gestellter Überprüfungsantrag bedarf im Rahmen der Amtsermittlung der Auslegung, wenn er wegen der Umstände im Einzelfall konkretisierbar ist.

2. Akteneinsicht an einen Rechtsanwalt ist auch im Verwaltungsverfahren nach den Umständen des Einzelfalles durch Versenden der Akten Rechnung zu tragen, wenn die Übersendung in die Kanzleiräume beantragt ist – dies gilt jedenfalls im Widerspruchsverfahren, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.5 – SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2015 – S 24 AS 3741/15 ER

Erstausstattung mit Bekleidung für einen philippinischen Staatsangehörigen – wenn wesentliche Kleidungsstücke fehlen (Winterbekleidung, Regenjacke), handelt es sich um einen erstmaligen Bedarf i. S. v. § 24 Abs. 3 SGB 2 (SG Chemnitz, 20.09.2012 – S 29 AS 3229/12 ER).

Leitsatz (Vertretender Anwalt)
Hälfte des Pauschalbetrages für Bekleidungserstaustattung steht einem von den Philippinen nach Deutschland eingewandertem Deutschen zu, der nur über Sommerbekleidung und einige lange Hosen verfügt.

3.6 – Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 06.08.2015 – S 13 AS 788/15 ER – rechtskräftig

Zum Mehrbedarf für Ernährung bei Histaminintoleranz (bejahend) durch einstweiligem Rechtsschutz – Folgenabwägung – vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.

Vorliegend war es dem Gericht zwar nicht möglich aufzuklären, ob die Antragstellerin Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II hat.

Leitsatz (Redakteur)
1. Im einstweiligem Rechtsschutz kann das Gericht, wenn die Frage, ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf der Antragstellerin wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren ist, eine Folgenabwägung treffen.

2. Der Antragstellerin war daher der begehrte Mehrbedarf i.H.v. 89,83 EUR zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Das bedeutet, dass die Antragstellerin die vorläufig gewährten Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 SGB III an den Antragsgegner zurückerstatten muss, sollte sie im Hauptsacheverfahren voll oder teilweise unterliegen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Fall nicht auf schutzwürdiges Vertrauen, insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2012 – L 7 AS 119/12 B ER).

3.7 – Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.. S 17 AS 1188/13):

Bericht über die “Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergrenzen im Kreis Wesel” (Wohnungsmarkt Moers) entspricht den Anforderungen an ein “schlüssiges Konzept”.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels oder sonstiger Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf von hilfebedürftigen Personen bei der Suche von Alternativwohnungen zwar einerseits “nichts Unmögliches oder Unzumutbares” verlangen, andererseits soll die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter die besonders begründete Ausnahme bleiben.

3. Der Aspekt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds als Rechtfertigungsgrund ist in diesem Sachzusammenhang aber nicht in der Weise aufzufassen, dass bei Antragstellern keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Innerhalb des örtlichen Vergleichsraums durchzuführende Umzüge führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfelds, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach einem Wohnungswechsel aufrecht zu erhalten.

4. Zu den besonderen Gründen, die zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung verlassen werden, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung auch ein Bestehen von chronischen Krankheiten gehören.

5. Gerade bei deutlich über der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegenden Kosten der Unterkunft, welche nicht vollkommen barrierefrei ist, muss sich ebenfalls ein behinderter Antragsteller auf einen Umzug in eine kostengünstigere, von der Pflegekasse behindertengerecht umzugestaltende Wohnung verweisen lassen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.8 – Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.05.2015 – S 18 AS 1604/10

Zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten (verneinend) und Anrechnung von Kindergeld – kein wirksamer Mietvertrag – wegen Verstoß gegen § 181BGB – In-Sich-Geschäft – Antragsteller und Großvater (Vormund) bilden keine BG –

Leitsatz (Redakteur)
1. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen.

2. Dem Antragsteller kann das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Ast. dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Ast. gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.02.2015 – L 8 SO 76/13 – anhängig BSG – B 8 SO 3/16 R

Leitsatz (Juris)
Eine Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII ist hingegen – auch zugunsten des Vermieters – ausgeschlossen. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

5.1 – Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.11.2015 – S 16 AL 624/12

Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (hier verneinend) – Verursachung der Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung – fehlende Erforderlichkeit angesichts des zu erwartenden Einkommens und des Einkommens des Ehegatten – Vermittlungsvorrang

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Heranziehung der eventuellen Verschuldung der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Ermessens dürfte zweifelhaft sein; insoweit hat der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen, eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen. Auch steht der Agentur für Arbeit mit der Sperrzeit ein wirksames Mittel zur Verfügung, so dass dieser Aspekt als eventuell fehlendem Anspruch mangels Alg-Leistungsbezuges oder vorzeitiger Minderung des Anspruchs unter 150 Restanspruchstage ausreichend Berücksichtigung finden dürfte (vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 04.09.2013 – S 33 AL 379/12; anhängig: L 16 AL 279/13).

2. Der Verweis auf das Einkommen des Ehegatten, sei es auch nur ergänzend, dürfte ebenfalls kein zulässiges Ermessenskriterium sein, denn die Förderung durch den Gründungszuschuss ist wie das Arbeitslosengeld bereits nicht einkommensabhängig, eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens schließlich ist dem SGB III insgesamt fremd.

3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Drittes SGB III den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

6.1 – Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2016 (Az.: S 26 AY 28/15 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. / § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG n.F. gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die von der Ausländerbehörde in Betracht gezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mangels einer zumutbaren Mitwirkung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers nicht durchgesetzt werden können. Eine entsprechende Absicht dieser Behörde, den Aufenthalt der Antragstellerin/des Antragstellers zu beenden, hat deutlich hervorzutreten.

2. Bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der entsprechend § 1a AsylbLG abgesenkten Leistungsgewährung ist der zuständige Leistungsträger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, existenzsichernde Leistungen nach § 3AsylbLG in ungekürzter Höhe zu erbringen.

6.2 – Sozialgericht Landshut, Urteil vom 24.11.2015 – S 11 AY 35/15

Asylbewerberleistung für syrischen Staatsangehörigen – Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft – Kosten der Unterkunft als Sachleistung – Kürzung der Geldleistungen – Wertgutscheine

Sofern Bedarfe durch Sachleistungen befriedigt werden, sind die auszuzahlenden Beträge nach § 3 AsylbLG entsprechend zu kürzen.

Leitsatz (Redakteur)
1. Ist der Antragsteller in einer dezentralen Unterkunft untergebracht, Leistungen für Unterkunft, Heizung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylbLG gesondert als Sachleistung erbracht, besteht beim Ast. kein selbst zu deckender Bedarf in diesem Bereich, demzufolge kann der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 4) bei der Berechnung der auszuzahlenden Geldleistungen in Abzug gebracht werden.

2. Hieraus folgt zugleich, dass der Antragsteller – zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Bedarfsdeckung – keinen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung dieser Bedarfe hat, § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG (SG Hannover, Urteil vom 04. Juli 2014 – S 53 AY 75/13). Der Geldbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG ist daher um den darin enthaltenen Anteil für “Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung” (Abteilung 4) zu mindern.

3. Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn – wie hier – dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2013 – L 7 AS 644/13 B ER); ob dies – wofür viel spricht – auch dann gilt, wenn der Großteil des notwendigen Bedarfes durch Sachleistungen gedeckt wird, kann dahinstehen.

7.   Mit Hilfe des Verfassungsgerichts Mitwirkungsobliegenheiten abschaffen?

Zum Vorlagebeschluss des SG Gotha zur grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit von Sanktionen, ein Beitrag von Helga Spindler Seit in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung die Frage aufgeworfen worden ist, ob nicht Sanktionen im SGB II in jedem Fall und zu jeder Zeit verfassungswidrig seien, war zu erwarten, dass sie auch irgendwann beim Bundesverfassungsgericht ankommen würde, zumal die Befürworter der Verfassungswidrigkeit von Anfang an ganz zentral mit den weiter in der PDF: www.elo-forum.org

8.   Grundlagen des Asylverfahrens – Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater – 3. aktualisierte Auflage – Dezember 2015

Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband e.V.
 
Autoren: Volker Maria Hügel und Kirsten Eichler                                
Redaktion: Harald Löhlein, Erscheinungsdatum: Dezember 2015
Die Broschüre ist bedauerlicherweise vergriffen; bitte nutzen Sie die Möglichkeit des kostenfreien pdf-Downloads!
 
Hier gehts zum Text: www.migration.paritaet.org

9.   Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20. November 2015 (Az.: AS 07/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Auch Personen, die vom Jobcenter einem caritativen Träger zur Beschäftigung zugewiesen sind und für die dieser konfessionelle Arbeitgeber gemäß § 16e Abs. 1 SGB II zur Förderung dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse erhält, sind als reguläre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufassen sowie in entsprechender Weise einzugruppieren.

Die Mitarbeitervertretung verfügt hier als Personalvertretung über ungeschmälerte Mitwirkungsrechte.

Die Förderung nach § 16e Abs. 1 SGB II hat zur Voraussetzung, dass zwischen dem Dienstgeber und der einzelnen gemäß dem SGB II leistungsberechtigten Person ein reguläres Arbeitsverhältnis begründet wird.

10.   Anmerkung zu SG Karlsruhe, Urteil vom 30.102015 – S 1 SO 1842/15: Erbausschlagung: Sozialhilfeträger muss Bestattung zahlen

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 SO 1842/15).

Der Fall: Die Frau bezieht Hartz IV-Leistungen. Nachdem ihr Bruder gestorben war schlug sie das Erbe aus. Sie hatte lange keinen Kontakt zu ihm gehabt und keine Kenntnis über sein Einkommen. Vom Sozialhilfeträger verlangte sie die Übernahme der Bestattungskosten.

Sie könne diese Aufwendungen nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bezahlen. Der Antrag der Frau wurde abgelehnt. Zunächst müsse der Nachlass für die Bestattungskosten eingesetzt werden. Erst wenn der Wert bekannt sei, könne der Anspruch überprüft werden.

Das Urteil: Das Sozialgericht Karlsruhe sah das anders. Die Frau könne verlangen, dass die Sozialhilfe die Kosten übernehme. Sie sei zwar zur Beerdigung des Bruders verpflichtet. Die Kosten könne sie jedoch nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen bezahlen. Da sie das Erbe ausgeschlagen hatte, hätten einzusetzende Nachlasswerte nicht zur Verfügung gestanden.

Quelle: www.fnp.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de