Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2018

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2017 – L 9 AS 1668/15 – rechtskräftig

Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls – Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen – keine Aufteilung der angefallenen Heizkosten auf 12 Monate – Verweis des Jobcenters auf Ansparung rechtswidrig – Fahrtkostenerstattung und Kilometergeld vom Arbeitgeber ist anrechenbares Einkommen

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zum Anspruch auf “Hartz IV” wegen einmaliger Heizkosten. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.

2. Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls sind nicht monatlich aufzuteilen, so dass im Monat der Anschaffung des Heizöls ein Bedarf an Leistungen nach dem SGB II gegeben sein kann.

Leitsatz (Redakteur)
1. Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit – allein – zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln. Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.

2. Das Gesetz besagt, KdU und Heizung sind in tatsächlicher Höhe, das bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung als Bedarf zu berücksichtigen und zwar unabhängig von der Dauer des Leistungsbezuges. § 22 SGB II spricht unterschiedslos von “tatsächlichen Aufwendungen” für Unterkunft und Heizung. Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen sollte.

3. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrkosten können lediglich als Absetzbetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sein.

S. a. dazu Leitsätze (Juris)
1. Heizkosten sind unabhängig von der Dauer des Leistungsbezuges im Monat ihrer Fälligkeit als tatsächlicher, aktueller Bedarf zu berücksichtigen.

2. Entsteht Hilfebedürftigkeit erst durch einmalig anfallende Heizkosten, so sind diese im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, sondern im Monat der Fälligkeit einzubeziehen.

3. Ein Verweis auf Ansparungen für die Deckung eines aktuellen Bedarfs an Heizkosten kann nicht erfolgen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht; SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 – S 13 AS 1351/14; aA. SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 – S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht

Zum SGB XII: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.09.2016 – L 4 SO 191/16 B ER – rechtskräftig – Für Nicht – Leistungsbezieher ist die Beschaffung und Bevorratung von Heizmaterial in dem Monat der Fälligkeit der Forderung des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, der zur Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt.

1.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2018 – L 7 AS 434/17 B

Leitsatz (Juris)
Der Prozesskostenhilfe Begehrende ist zur zumindest rudimentären Darlegung des Streitverhältnisses und der Erfolgsaussichten verpflichtet. Mangelt es hieran, reicht die Amtsermittlungspflicht jedenfalls bei einem rechtskundig vertretenen Kläger nicht so weit, dass das Gericht gehalten wäre, sich ihm nicht aufdrängende Ansatzpunkte für Erfolgsaussichten selbst zu prüfen und dadurch den nichts oder nicht ausreichend Vortragenden letztlich von seiner Obliegenheit zu entheben.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

1.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 06.02.2018 – L 16 AS 443/17 NZB

Orientierungssatz (Redakteur)
Die Sanktionsregelungen des § 32 SGB II sind nicht verfassungswidrig.

Leitsatz (Redakteur)
Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine auf §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II gestützte Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Das auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) bedingt nicht, dass die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, im Anschluss an Bayer. LSG, Urteil vom 24.10.2012, L 16 AS 199/12). Soweit von Seiten des Klägers die Verfassungswidrigkeit des § 32 SGB II auch auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt wird, ist dies aus Sicht des Senats abwegig und keinesfalls klärungsbedürftig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.4 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2017 – L 9 AS 1845/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Einkommensermittlung bei Bezug von zwei Monatsgehältern aus einem Erwerbseinkommen von 2 verschiedenen Arbeitgebern

Orientierungssatz (Redakteur)
Der Erwerbstätigengrundfreibetrag kann für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden.

Leitsatz (Juris)
Fließt einem Leistungsberechtigten das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt innerhalb desselben Monats zu, so ist das Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate auch dann gesondert zu bereinigen, wenn das Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt wurde. Allerdings kann der Erwerbstätigengrundfreibetrag für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden (im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
aA Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 12.10.2017 – S 41 AS 1299/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Einkommensermittlung bei Bezug von zwei Monatsgehältern aus einem Erwerbseinkommen nach Arbeitgeberwechsel

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR zweimal zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsberechtigte in einem Monat sowohl das Arbeitsentgelt für ein im Monat zuvor beendetes Arbeitsverhältnis als auch das Arbeitsentgelt für ein in diesem Monat neu aufgenommenes Arbeitsverhältnis ausgezahlt bekommt (hier bejahend)

Leitsatz (Redakteur)
§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. ist dahin zu verstehen, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zu einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses kam und in einem Monat das Einkommen für zwei unterschiedliche Monate zufloss, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt für jeden Monat zu gewähren ist, für den Einkommen erzielt wird.

1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.02.2018 – L 19 AS 2324/17 B – rechtskräftig

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II

Leitsatz (Redakteur)
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt alleine dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 (ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2017 – L 2 AS 1900/17 B und vom 05.10.2017 – L 12 AS 1595/17).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.11.2017 – L 7 AS 512/15 – rechtskräftig

§ 28 Abs. 4 SGB II in der vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 geltenden Fassung – nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II – Wahl des Praktikumsbetriebs kann nicht auf den Landkreis beschränkt werden – Kosten der Beförderung zum Schülerpraktikum werden auch nicht von einem Dritten übernommen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II) – als zumutbare Eigenleistung gilt ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob Fahrtkosten zum Schülerpraktikum im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II erstattet werden können (bejahend hier)

Leitsatz (Redakteur)
Für den Kläger waren Kosten erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Die übernahmefähigen Kosten werden dadurch begrenzt, dass die Schüler das kostengünstigste Verkehrsmittel und die kostengünstigste Reisemöglichkeit wählen müssen. Die Erforderlichkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Bundesverfassungsgericht, 31.05.2011 – 1 BvR 857/07). Er enthält regelmäßig das Element der Geeignetheit und das Element der Verhältnismäßigkeit, letzteres im Bereich der Leistungsverwaltung auch in der Ausprägung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 – S 52 AS 4382/17 – Die Sprungrevision wird zugelassen

Das Jobcenter darf die Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbständigen nicht überspannen

Bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen Hürden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen.

Kurzfassung:
Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren ist für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, kann sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

Die Kammer hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 1/2018 v. 28.02.2018: www.justiz.sachsen.de

Zum Volltext der Entscheidung: sozialgerichtsbarkeit.de

S.a. dazu Leitsatz aus Juris:
1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (Anschluss an Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, entgegen SG Augsburg vom 3.7.2017 – S 8 AS 400/17).

2. § 41a Abs 3 S 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen (Anschluss an Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17).

3. Ist der Leistungsbezieher zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren ausdrücklich bereit, muss das Jobcenter Gelegenheit zur Vorlage der Unterlagen geben. § 41a Abs 3 S 3 SGB II verdrängt nicht den Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X.

4. Die Zurückweisung von Originalunterlagen bei der Ermittlung von leistungserheblichen Tatsachen zur endgültigen Festsetzung ist unzulässig. Ein entsprechender Hinweis macht die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II fehlerhaft.

5. Die Nullfestsetzung nach § 41a Abs 3 S 4 SGB II ist eine spezielle Ausprägung der Versagung nach § 66 SGB I und ohne materiellrechtliche Wirkung. Durch Nachholung der Mitwirkungshandlung kann sie beseitigt werden (entgegen SG Dortmund vom 08.1217 – S 58 AS 2170/17).

Rechtstipp:
Vgl. auch Urteile zum gleichem Thema der 52. Kammer vom gleichem Tage:
1. Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 – S 52 AS 4070/17 – Die Sprungrevision wird zugelassen.

Orientierungssatz (Redakteur)
§ 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen (Anlehnung an SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17 – Revision anhängig beim BSG- B 4 AS 39/17 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 – S 52 AS 4077/17 – Die Sprungrevision wird zugelassen.

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen Hürden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen.

2. § 41a SGB II findet auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung. (Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, entgegen SG Dortmund vom 08.1217 – S 58 AS 2170/17)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Gleicher Auffassung Urt. der 52. Kammer vom 11.01.2018 S 52 AS 4376/17, S 52 AS 4378/17, S 52 AS 4379/17, S 52 AS 4380/17 und S 52 AS 4381/17

2.3 – Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2017 – S 12 AS 3570/15 – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – monatliche private Zuwendung von Familienangehörigen – Nichtberücksichtigung aufgrund grober Unbilligkeit – zur Unbilligkeit der Anrechnung einer privaten Zuwendung nach § 11 a Abs. 5 Nr. 1 SGB II – § 11a Abs 5 Nr 2 SGB 2

Orientierungssatz (Redakteur)
50 Euro Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen.

Die Anrechnung des Taschengeldes der Großmutter als bedarfsmindernden Einkommen beim Antragsteller in Höhe von 50 Euro monatlich war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11 a Abs. 5 SGB II gegeben waren.

Leitsatz (Redakteur)
1. Zuwendungen wie etwa ein geringfügiges Taschengeld von Großeltern sind – kein ” anrechenbares Einkommen ” im SGB II.

1. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 13. Oktober 2014 – S 7 AS 2735/13, n. v.).

2. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11 a Abs. 5 Nr. 1 SGB II gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT- Drucks. 17/1304, S. 94). Angesichts des hier erfolgten Zuwendungszwecks liegt es auf der Hand, dass das Taschengeld nicht das physische Existenzminimum des Klägers sichern sollte, sondern ihm vielmehr helfen sollte, seine Hilfebedürftigkeit durch Bewerbungsbemühungen und der Förderung der selbstständigen Tätigkeit zu verringern oder beenden.

3. Ferner ist der Tatbestand des § 11 b Abs. 5 Nr. 2 SGB II erfüllt, da die Einnahme eines Taschengeldes von monatlich 50 Euro die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

4. Das BSG hat mit Urteil vom 28.02.2013 (Az.: B 8 SO 12/11 R) einen Zuwendungsbetrag von 60 Euro als “gering” bezeichnet und unter Außerachtlassung des Zuwendungsgrundes eine Anrechnung bei einer Zuwendung in dieser Höhe ausgeschlossen. Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Vgl. SG Mainz, Urteil vom 09.06.2017 – S 15 AS 148/16 – Ein Kunstpreis in Höhe von 300 Euro ist als Einkommen iS des § 11 SGB 2 auf die Leistungen nach dem SGB 2 anzurechnen; eine Ausnahme nach § 11a Abs 5 SGB 2 ist nicht gegeben.

2.4 – Sozialgericht Braunschweig vom 20.02.2018 – S 44 AS 2097/16 –

Leitsatz RA Michael Loewy
Die Motivlage des Leistungsträgers, die zur Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren geführt hat – hier Abhilfe zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mehrarbeit – spielt bei der Beurteilung eines Kausalzusammenhanges zwischen Widerspruch und Abhilfeentscheidung sowie der Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes keine Rolle.

Quelle: www.anwaltskanzlei-loewy.de

2.5 – Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 – S 18 AS 4381/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit – keine ununterbrochene Beschäftigung für 1 Jahr – Addition der Beschäftigungszeiten aus zwei sich nicht nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverhältnissen

Leitsatz (Redakteur)
Ein dem Leistungsausschluss von Unionsbürgern entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus nachwirkender Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Bestätigt durch BSG, Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 17/16 R

2.6 – SG Speyer, Urt. v. 08.09.2017 – S 16 AS 1980/15

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rückforderung der Leistungen im Rahmen einer endgültigen Entscheidung gem § 328 SGB III – nicht begründete Überprüfungsanträge – Ablehnung der Überprüfungsanträge – Verpflichtungsklage – keine Pflicht zur Begründung von Überprüfungsanträgen – Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers – keine Beitragserstattungspflicht bei Rückabwicklung vorläufiger Leistungen

Keine Begründungspflicht bei Anträgen auf Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X

Leitsatz (Juris)
1. Wenn ein Beteiligter einen Antrag auf “Überprüfung nach § 44 SGB X” stellt, ist der Antrag regelmäßig so auszulegen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben werden soll. Statthafte Rechtsschutzform gegen einen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ablehnenden Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.

2. Eine Behörde darf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht deshalb ablehnen, weil der Antragsteller seinen hierauf gerichteten Antrag bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht begründet hat (entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2017 – L 3 AS 289/16 B – nicht veröffentlicht).

3. Für Anträge, die auf die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, gibt es keine Begründungspflicht. Insbesondere ist eine solche nicht in § 44 SGB X enthalten. Die Konstituierung einer Begründungspflicht, deren Nichteinhaltung eine materiell rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Behörde oder die Ablehnung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens per Verwaltungsakt erlaubte, verstieße sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I.

4. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht “entsprechend” anzuwenden (entgegen BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 5 C 78/88 -, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 -, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 28.05.1997 – 14/10 RKg 25/95 -, Rn. 13; BSG, Urteil vom 04.02.1998 – B 9 V 16/96 R -, Rn. 12; BSG, Urteil vom 16.09.1999 – B 7 AL 80/98 R -, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R -, Rn. 14).

5. Bei der Rückabwicklung vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu erstatten (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 81/14 -, Rn. 31).

Quelle: www.landesrecht.rlp.de

2.6 – SG Osnabrück, Urteil vom 29.01.2018 – S 24 AS 586/17

Orientierungssatz (Redakteur)
Das JobCenter hat keine angemessene Frist für die Vorlage der Unterlagen gesetzt (§ 41 Abs. 3 S. 3 SGB II n. F.), denn eine Frist von zwei Wochen ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu kurz. Welche Frist angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41a, Rn. 48; SG Augsburg, Urteil vom 03. Juli 2017 – S 8 AS 400/1; SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17).

Leitsatz (Juris)
1. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Fristen nach § 41a Abs. 3 SGB II n. F. gelten die zu § 106a SGG und § 87b VwGO entwickelten Maßstäbe entsprechend.

2. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist ist der Arbeitsaufwand für die Beschaffung der Unterlagen und die bisherige Verfahrensführung durch die Behörde maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene im konkreten Fall auf diese Umstände beruft.

3. Eine Frist von zwei Wochen ist zu kurz, wenn ein Jobcenter ein Jahr nach Abschluss des Bewilligungszeitraums erstmals Unterlagen anfordert.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

2.8 – SG Konstanz Urteil vom 16.8.2016 – S 11 AS 1021/16

Arbeitslosengeld II – Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind – Reisekosten für den Besuch auf den Philippinen – verfassungskonforme Auslegung

Leitsatz (Juris)
1. Kosten für Besuche eines Leistungsempfängers bei seinem auf den Philippinen lebenden Kindes bilden nicht zwingend einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II).

2. Nicht erfasst werden Kosten für einen Umgang, der nicht der Aufrechterhaltung einer von finanziellen Zuwendungen unabhängigen, persönlichen Vater-Kind-Beziehung dient, sondern im Wesentlichen nur die Chance eröffnet, diese erst einmal aufzubauen.

Quelle: lrbw.juris.de

2.9 – SG Konstanz, Urt. v. 21.02.2017 – S 10 AS 199/16

Zur Frage, ob das JobCenter Reisekosten übernehmen muss, wenn es eine persönliche Vorsprache für die Beantragung einer Ortsabwesenheit verlangt

Leitsatz Privat
Wenn eine Alg-II-Behörde eine persönliche Vorsprache für die Beantragung einer Ortsabwesenheit verlangt, hat sie grundsätzlich auch die dafür anfallenden Fahrt-/Reisekosten zu tragen. Allein für die Antragstellung und Prüfung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit sah das Gericht aber die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache nicht und sie werde auch nicht von § 7 Abs. 4a SGB II verlangt.

Quelle: Privat

2.10 – Sozialgericht Detmold, Urt. v. 30.11.2017 – S 23 AS 1759/16 – rechtskräftig

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung – Leistungsbezug sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung – es lag weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vor.

Zur Frage, ob die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung auch dann möglich ist, wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorliegt (hier bejahend).

Orientierungssatz (Redakteur)
Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind zu übernehmen.

Leitsatz (Redakteur)
Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, sind ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war, auch wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorlag (Anlehnung an BSG, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.11 – Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 02.02.2018 – S 27 AS 3056/16

Orientierungssatz (Redakteur)
Stadt Dortmund hat kein schlüssiges Konzept (2016). Die Kosten der Unterkunft sind jedoch nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der Tabellenwerte zum Wohngeldgesetz (WoGG) in der jeweils maßgeblichen Fassung, auf die ein Sicherheitszuschlag von 10 % aufzuschlagen ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R).

Leitsatz (Juris)
Die Stadt Dortmund verfügte im Jahr 2016 über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Referenzmieten für Grundsicherungsbezieher.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.12 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 18.01.2018 – S 179 AS 3988/16

Orientierungssatz (Redakteur)
Fahrtkosten zur Reittherapie sind im Einzelfall als Mehrbedarf vom JobCenter zu übernehmen (entgegen SG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2017, S 43 AS 40549/13, n.v.).

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (medizinisch erforderlichen Therapie) eines behinderten Kindes stellen einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar, wenn die Benutzung eines Pkw und die Begleitung durch ein Elternteil notwendig sind.

In pauschalierter Betrachtungsweise sind entsprechend § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) 20 Cent je gefahrenen Kilometer anzusetzen (vgl. (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R).

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Fahrtkosten zur Reittherapie der Klägerin stellen einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf dar (§ 21 Abs. 6 SGB II).

2. Eine Anknüpfung an § 6 Abs. 1 Nr. 3 b Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V), wonach nur die Entfernungskilometer, also die einfache Strecke, maßgeblich sind, verbietet sich in Fällen wie dem vorliegenden. Dass bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf neben der Alg II-V auch das BRKG herangezogen werden kann, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
(im Fall der Klägerin bei nur einer Fahrt im Monat hat das SG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2017, S 43 AS 40549/13 keine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt erkannt).

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2017 – L 8 SO 293/15

Leitsatz (Juris)
1. § 56 SGB I findet auf Sozialhilfeansprüche keine Anwendung.

2. Eine nicht von vornherein abwegige Behauptung, als Rechtsnachfolger ein Klageverfahren (weiter) führen zu wollen, ist im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen; eine derartige Klage ist grundsätzlich zulässig.

3. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R – juris Rn. 12, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 14/16 R – juris Rn. 14)

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 16.02.2018 – S 8 SO 143/17

Orientierungssätze (Redakteur)
1. Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.

2. Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden.

Leitsatz (Redakteur)
1. Bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ist nunmehr ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.

2. Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, gelten nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert. Auch bei ihnen erfolgt daher kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Lesenswert dazu:
Stellungnahme der Fachverbände zu § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII: bvkm.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 -  L 8 AY 1/18 B ER

Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist

Leitsatz (Juris)
1. Seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 durch das 9. SGB II-ÄndG, nach dem hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, grundsätzlich aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen können, bedarf es der näheren Prüfung der Reichweite des seit 2005 unveränderten Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 1 SGB XII (analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II), auch bei einer Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG.

2. Bei einer nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Person kann ein Härtefall i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegen, wenn der Ausländer eine förderungsfähige Berufsausbildung abbrechen müsste, weil er mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

3. Ein Entschließungsermessen ist dem Leistungsträger in derartigen Fällen nicht eingeräumt.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

5.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2018 – L 20 AY 19/17 B ER rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Hier zur Ablehnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen 21jährigen Schüler aus Afghanistan im Eilverfahren.

2. Für die Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sah das Gericht keinen Grund.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
S.a. dazu Anmerkung z. d. Beschluss von Claudius Voigt (Projekt Q – Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5, 48153 Münster

Leistungsrechtliches Schulbesuchsverbot: Verweigerung von Sozialleistungen während Schulbesuch

Förderlücke für asylsuchende Schülerinnen:
Gesetzgeberin, Landesregierung NRW, Sozialämter und Landessozialgericht NRW zwingen junge Menschen zum Schulabbruch

weiter: fs5.directupload.net

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 – SG Hannover, Beschluss. v. 08.02.2018 –

Jobcenter muss Tablet für Schulkind bezahlen
Das Jobcenter muss einer Sechstklässlerin der Oberschule Berenbostel, deren Eltern Hartz IV beziehen, ein Tablet im Wert von 369,90 Euro bezahlen. Das hat das Sozialgericht Hannover per Eilverfahren entschieden.

Quelle: www.haz.de

Hinweis:
S. a. dazu Thomé Newsletter 09/2018 vom 03.03.2018: tacheles-sozialhilfe.de

6.2 – Anmerkung zu: LSG Essen 19. Senat, Beschluss vom 23.03.2017 – L 19 AS 2102/16

Autor: Tammo Lange, RiSG
Anforderungen an Feststellungsinteresse zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Orientierungssätze
1. Für eine Klage auf Feststellung der rechtswidrigen Aufhebung von bewilligten Leistungen der Unterkunft und Heizung fehlt es an dem nach § 55 SGG erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn während des Klageverfahrens durch Änderungsbescheid des Grundsicherungsträgers eine erneute Leistungsgewährung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum erfolgt ist.

2. Für die Prüfung eines vom Grundsicherungsberechtigten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen vorenthaltener Leistungen der Grundsicherung ist das Sozialgericht nicht zuständig. Für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind die Zivilgerichte zuständig. Insbesondere sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht entsprechend anwendbar.

Quelle: www.juris.de

6.3 – Volle Mietkostenübernahme, wenn Wohnraum fehlt; ein Beitrag v. RA Helge Hildebrandt, Kiel zu SG Kiel, Urteil vom 24.04.2017, S 31 AS 461/14 (rechtskräftig)

Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass das Jobcenter Kiel im Jahre 2013 die über der damaligen Mietobergrenze liegenden Unterkunftskosten einer sechsköpfigen Familie in voller Höhe übernehmen musste, weil es der Familie aufgrund fehlenden Wohnraumes auf dem Kieler Wohnungsmarkt objektiv unmöglich war, ihre Mietaufwendungen durch Umzug in eine kostengünstiger Wohnung zu senken.

Zwar ist die Mietobergrenze auf der Grundlage des Mietspiegels 2012 zutreffend berechnet worden. Die tatsächlich zu hohen Unterkunftskosten müssen indessen dann übernommen werden, wenn es den Hilfebedürftigen im konkreten Fall nicht möglich war, ihre Unterkunftskosten insbesondere durch Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Wohnraumberichtes der Stadt Kiel ausgegangen, wonach insbesondere für größere Familien ausreichender freier Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht.

weiter: sozialberatung-kiel.de

6.4 – Asylgesetz: Änderung zur Verfahrensbeschleunigung

Ein kürzlich vorgelegter Gesetzentwurf zur Änderung des Asylgesetzes sieht eine erweiterte Zulassung von Rechtsmitteln zur Verfahrensbeschleunigung vor.

So sollen Oberverwaltungsgerichte in Asylverfahren Leitentscheidungen treffen können und dadurch zu einer Beschleunigung der Verfahren insgesamt beitragen. In der Gesetzesbegründung wird auf die in den vergangenen Jahren erheblich gestiegene Anzahl von Asylverfahren hingewiesen. Bei den Verwaltungsgerichten seien mittlerweile 324.000 Verfahren anhängig, was verglichen mit den Zahlen aus dem Jahr 2012 eine Steigerung um das zehnfache bedeute. Allein durch die Schaffung zusätzlicher Richterstellen oder eine gerichtsinterne Umstrukturierung seien die Verfahren nicht mehr zu bewältigen. Es bedürfe vielmehr einer Beschleunigung der Asylverfahren.

weiter: www.juris.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de