BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Antragsteller,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss Fachdienst Recht 3.1
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege
Antragsgegner,
hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 20. Januar 2020 durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende beschlossen:
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
GRÜNDE
Der zulässige Kostenantrag ist begründet. Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht hat auf Antrag im Beschlusswege zu entscheiden, wenn das Verfahren anders (wie vorliegend durch die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten) beendet wird (§ 193 Abs. 1 S. 3 SGG). Im SGG findet sich keine ausdrückliche Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Daher sind die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen (vgl. Meyer/Ladewig u. a., SGG mit Erläuterungen, 12. Aufl., § 193 Rn. 13 ff.). Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung hat das Gericht den Rechtsgedanken des § 91a ZPO zugrunde zu legen, wonach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kostenfrage zu entscheiden ist.
Trotz der ausführlichen Stellungnahme des Antragsgegners zur Kostenfrage vom 20.12.2019 hält es die erkennende Kammer angesichts des Verfahrensausgangs mit Abgabe eines Anerkenntnisses durch den Antragsgegner für sachgerecht, diesem die Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuerlegen. Zwar sind mit dem am 12.11.2019 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes neben der Höhe der Leistungen nach dem AsylblG allgemein erstmals auch die Voraussetzungen für so genannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG angesprochen worden. Hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner aber bereits am 04.07.2019 einen Überprüfungsantrag gestellt. Weder in dem die Überprüfung ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2019 noch im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde die Frage nach Analogleistungen nach Maßgabe des § 2 AsylbLG thematisiert. Dies geschah erst im oben genannten ER-Antrag. Im ER-Verfahren hat der Antragsgegner sodann aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegebenen Hinweise und Vorlage von Unterlagen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG im Falle des Antragstellers bereits ab 29.04.2019 anerkannt und der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat daraufhin das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Auch wenn die Ermittlungsergebnisse erst im ER-Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel den Antragsgegner veranlasst haben, die vom Antragsteller begehrten höheren Leistungen nach dem AsylbLG für 8 Monate rückwirkend vor Eingang des Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Gericht anzuerkennen, wäre der Antragsgegner bereits mit Stellung des Überprüfungsantrages Anfang Juli 2019 von Amts wegen in der Pflicht gewesen, die Leistungshöhe unter allen rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Letztendlich hat der Antragsteller sein Ziel nach höheren Leistungen auf Grundlage des AsylbLG erst im oben genannten Verfahren erreicht, weil es der Antragsgegner zuvor versäumt hat, im Überprüfungsverfahren die Leistungen an den Antragsteller in jeglicher Hinsicht zu überprüfen. Für das Gericht ist daher der Antragsgegner in der Pflicht, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu übernehmen.
Der Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.