Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2020

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – BSG, Urteil v. 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R

Notwendige Transportkosten als Teil einer bewilligten Eingliederungsmaßnahme

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Fahrkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens können nach § 19 Abs 3 iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen sein, denn entstehen bei Durchführung einer Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise Fahrkosten, sind sie als deren notwendiger Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrkostenübernahme nicht explizit im Gesetz genannt wird, wenn ihre Übernahme unerlässlich ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe durch die Ermöglichung einer spezifischen Maßnahme zu erfüllen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 16.07.2020 – L 7 AS 832/17

Zum Mehrbedarf bei Behinderung für Zeiten der Durchführung einer Abklärung der beruflichen Eignung (Eignungsabklärung) in einer Rehabilitationseinrichtung, bejahend hier.

Eignungsabklärung und Arbeitserprobung sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, darum Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Jedenfalls wenn, wie hier eine Eignungsabklärung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IX a.F. (§ 49 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XI n.F.) als Maßnahme i.S.d. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht wird, ist ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB II anzuerkennen (ebenso, indes nicht entscheidungstragend, für eine Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme z.B. LSG Berlin-Brandenburg v. 01.12.2009 – L 19 AS 1351/07).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.06.2020 – L 2 AS 401/19

Zulässigkeit eines Widerspruchs

Eine Vollmachtsurkunde, die wegen “Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II” erteilt ist, erbringt nicht ohne Weiteres den Nachweis dafür, dass der Vertreter i.S. einer General- bzw. Gattungsvollmacht für alle im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug stehenden Verwaltungsverfahren bevollmächtigt sein soll.

Orientierungshilfe (Redakteur)
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis, jedoch hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, L 2 AS 1342/13 B; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07, und Beschluss vom 12.06.2014, L 6 AS 522/13 B PKH; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.07.2020 – L 21 AS 574/20 B – rechtskräftig

Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 SGB X hat die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Drei-Tagesfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post in der Akte vermerkt hat (BSG vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R).

2. Der Beklagte hat den Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post in der Akte nicht dokumentiert.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2020 – L 14 AS 553/20 B ER – rechtskräftig

Verjährung eines Erstattungsanspruchs aus einem auf § 328 Abs. 3 SGB III beruhenden bestandskräftigen Erstattungsbescheid; 30-jährige Verjährungsfrist

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Dass die Verjährung von auf § 328 Abs. 3 SGB III beruhenden Erstattungsansprüchen gesetzlich nicht geregelt ist, stellt sich danach als planwidrig dar. Der Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X als sachnächste Verjährungsregelung ist in diesem Fall geboten.

2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn – wie vorliegend – ein Erstattungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III innerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist, ergangen ist. In diesem Fall liegt keine Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X rechtfertigt.

Leitsatz (Juris)
Die 4-jährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X findet auf einen mit bestandskräftigem Erstattungsbescheid gemäß § 328 Abs. 3 SGB III festgesetzten Erstattungsanspruch keine Anwendung. dieser verjährt gemäß § 52 SGB X in 30 Jahren.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2020 – L 14 AL 111/18 – rechtskräftig

Grenzen des Vermittlungsvorrangs bei der Entscheidung über einen beantragten Gründungszuschuss – Eine Ermessensentscheidung muss nicht künstlich aufgebläht werden

„Beim Gründungszuschuss dürfe die fehlende Vermittelbarkeit des Arbeitslosen, die weder als Rechtsvoraussetzung in den maßgeblichen Vorschriften geregelt sei noch in der Gesetzesbegründung für die Gewährung der Leistung vorausgesetzt werde, nicht über die Ermessensausübung quasi zu einer “versteckten” weiteren Voraussetzung qualifiziert werden. Die Berücksichtigung einer Vermittelbarkeit in eine (zumutbare) Beschäftigung als tragender und damit anspruchsvernichtender Ermessensgesichtspunkt ist fehlerhaft.“

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Grundsätzlich ist es zulässig, im Rahmen der Ermessensausübung des § 93 SGB III einen gegebenenfalls bestehenden Vermittlungsvorrang im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB III zu beachten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 zum Aktenzeichen L 14 AL 3/15).

2. Der Vermittlungsvorrang ist allerdings lediglich als einer von gegebenenfalls mehreren Ermessensgesichtspunkten im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. März 2018 zum Aktenzeichten L 9 AL 135/14).

3. Die Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Gründe der angegriffenen Bescheide stellen sich vorliegend als zu schematisch dar, überbewerten den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2 SGB III und genügen nicht der sich aus der Einräumung von Ermessen ergebenden Pflicht, alle maßgebenden Gesichtspunkte zu ermitteln und einzubeziehen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Begründung einer Leistungsablehnung nicht überspannt werden – wenn der jeweilige Einzelfall keine besonderen, die Vermittlung erschwerenden Umstände aufweist, kann auch nicht verlangt werden, dass die Agentur für Arbeit quasi nach solchen sucht und sie im Rahmen der Ermessensentscheidung behandelt; die Ermessensentscheidung muss nicht künstlich aufgebläht werden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2018 zum Aktenzeichen L 9 AL 135/14).

4. In welchem Umfang der Versuch der Vermittlung zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u. a. von den Bewerbungsaktivitäten des Antragstellers.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – SG Berlin, Urteil v. 28.10.2018 – S 70 SO 21/18 – anhängig BSG – B 8 SO 2/20 R

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Zur Rechtsfrage, ob bereits das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG wegen des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII zu einem Ausschluss von den Leistungen nach dem SGB XII führt, verneinend hier.

2. Ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungsausschluss beim bloßen Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten hieraus “bereite Mittel” tatsächlich zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik hingegen nicht vereinbaren (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 – L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 – L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein “Wahlrecht” zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 – L 23 SO 208/17).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis: RA Kay Füßlein
Kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber Leistungen nach dem SGB XII

Wie schon häufig Thema, werden Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert, Wohngeld zu beantragen (mehr hier: Wohngeld und SGB XII – I und Wohngeld und SGB XII – II).

Nun liegt hier eine Entscheidung des SG Berlin vom 28.10.2019 vor, die in einem Fall im Hauptsacheverfahren entschied, dass kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber der Grundsicherung besteht.

weiter: www.ra-fuesslein.de

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R

Autor: Dr. Stefan Meißner

Keine Absetzbarkeit der Kosten für nebenberufliche Ausbildung als Betriebsausgaben

Orientierungssatz zur Anmerkung
Bei Kosten für eine noch nicht ausgeübte Tätigkeit handelt es sich weder um Betriebsausgaben noch um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben.

Quelle juris

5.2 – Neubemessung von Hartz IV: Auf Kosten der Ärmsten, der Paritätische Gesamtverband

Im kommenden Jahr soll der Hartz IV-Satz neu berechnet werden – der Betrag bleibt allerdings weiterhin viel zu niedrig. Das kritisieren Fachleute und das bekommen auch die Betroffenen zu spüren. Warum erneut derart lebensferne Zahlen zustande kommen konnten, erläutert Dr. Joachim Rock. Er leitet die Abteilung Arbeit, Soziales und Europa beim Paritätischen Gesamtverband.

weiter: www.der-paritaetische.de

Hinweis:
S. a. Dazu: Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes

Stellungnahme der Geschäftsstelle (DV 29/20) vom 21. Juli 2020

Oder: 1,67 Euro für einen Kühlschrank

Die Bundesregierung hat neu ermittelt, was Hartz-IV-Empfänger zum Leben brauchen. Die Zahlen sind umstritten.

weiter: www.zeit.de

5.3 – OVG Lüneburg, Urteil vom 16.07.2020, 13 LC 41/19

Einbürgerungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker