Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 14.04.2021 – Az.: S 42 AY 4004/21 ER

BESCHLUSS

S 42 AY 4004/21 ER

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Hildesheim OE 908/Rechtsangelegenheiten,
vertreten durch den Landrat,
Bischof-Janssen-Straße 31, 31134 Hildesheim

– Antragsgegner –

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 14. April 2021 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

  1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung privilegierte Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog nach der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeit vom 01. April 2021 bis längstens zum 30. September 2021, falls nicht zuvor über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. März 2021 entschieden worden ist, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits erbrachter Grundleistungen zu gewähren.
  2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  3. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.
GRÜNDE
I.

Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von privilegierten Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – analog ab dem 01. April 2021.

Der am xx.xx 2002 geborene Antragsteller, seine Eltern und vier Geschwister stammen nach eigenen Angaben aus dem Kosovo und reisten am 22. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Die Eltern des Antragstellers gaben gegenüber der Landesaufnahmebehörde (LAB) Braunschweig an, kosovarischer Staatsangehörigkeit mit albanischen Sprachkenntnissen zu sein. Nach der Zuweisung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners waren sie durchgehend unter der Adresse „Senkingstraße 10a in Hildesheim“ gemeldet. Der Antragsteller verfügte im streitigen Zeitraum weder über einsetzbares Einkommen noch über verwertbares Vermögen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte mit Bescheid vom 15. September 2015 die Asylanträge, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister als offensichtlich unbegründet ab, stellte keine Abschiebungsverbote fest und forderte sie auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Andernfalls erfolge eine Abschiebung in den Kosovo. Das BAMF ging dabei davon aus, dass die Familie kosovarischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Roma sei.

Der Antragsteller war zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und ist seit November 2015 im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG. Er erhielt zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern – soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich – laufend Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG.

Das Ausländeramt der Stadt Hildesheim wandte sich zunächst über Rechtsanwalt Peters als Bevollmächtigten des Asylverfahrens an die Eltern des Antragstellers. Mit an den Vater gerichtetem Schreiben vom 25. September 2017 forderte die Stadt Hildesheim – nach Ablauf der Gültigkeit der Duldung – diesen und seine Ehefrau auf, persönlich vorzusprechen und u.a. gültige Nationalpasse oder Passersatzpapiere aller Familienmitglieder vorzulegen, wobei eine Belehrung über die ausländerrechtlichen Pflichten aus § 48 Absatz 1 und Absatz 3 sowie § 49 Absatz 2 AufenthG beigefügt war.

Nachdem es – nach dem Inhalt der Ausländerakte – nicht zu einer Vorsprache gekommen war, forderte die Stadt mit an den Vater des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 10. August 2018 diesen, die Mutter des Antragstellers und den Sohn Adem auf, persönlich vorzusprechen sowie u.a. einen gültigen Nationalpass oder Personenstandsurkunden vorzulegen, wobei das Schreiben eine Belehrung über die ausländerrechtlichen Pflichten enthielt. Zu einer Vorsprache kam es nach dem Inhalt der Ausländerakte nicht.

Aus einem Vermerk in der Ausländerakte vom 02. Juli 2019 ergibt sich aus einer Mitteilung des LKA vom 30. Juni 2017, dass der Antragsteller, seine Eltern und Geschwister nicht im Besitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit seien, sondern eine mazedonische Staatsangehörigkeit vermutet werde. Aufgrund dessen änderte die Stadt Hildesheim die Staatszugehörigkeit der Antragsteller auf ungeklärt.

Mit an den Vater des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 05. Juli 2019 forderte die Stadt diejenigen Mitglieder der Familie, die zum damaligen Zeitpunkt volljährig waren, auf, zu einer persönlichen Vorsprache zu erscheinen und u.a. einen Nationalpass bzw. einen Passersatz aller Familienmitglieder einzureichen. Das Schreiben enthielt eine Belehrung über die ausländerrechtlichen Pflichten. Nach einem Vermerk vom 22. August 2019 sei der Stadt aufgefallen, dass der Antragsteller, seine Eltern und Geschwister in der Zeit von Dezember 2017 bis Juli 2018 nicht in Deutschland gewesen und eine Anmeldung aus Frankreich kommend erfolgt sei.

Ein Schreiben des Innenministeriums der Republik Serbien vom 30. Oktober 2013 gelangte im Jahre 2019 an die Stadt Hildesheim, nach der die Familie des Antragstellers nicht nach Serbien zurückgeführt werden könne. Denn es werde eine serbische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Nach einer Mitteilung der „Readmission Kosovo“ vom 30. Juli 2013 habe die kosovarische Herkunft nicht verifiziert werden können. Daraufhin füllten die Eltern einen Fragebogen zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung aus, der auch Angaben zu deren Eltern und Geschwistern enthielt.

Die Stadt Hildesheim forderte mit an die Mutter des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 07. Oktober 2019 die Eltern des Antragstellers zu einer persönlichen Vorsprache auf, um u.a. einen gültigen Nationalpass oder Passersatz vorzulegen.

Mit Email vom 17. Oktober 2019 regte das LKA Niedersachsen eine Überprüfung dahingehend an, ob eine mazedonische Staatsangehörigkeit bestehe, nachdem es Absagen aus Kosovo und Serbien gegeben habe.

Mit an den Vater des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 07. Januar 2020 forderte die Stadt dessen Familie u.a. nunmehr zu einer Vorsprache auf, um jeweils ein aktuelles biometrisches Passfoto vorzulegen, ohne die Einreichung eines Passpapiers zu verlangen. Mit Schreiben vom 02. April 2020 teilte die Stadt mit, dass Corona bedingt derzeit keine Vorsprachen möglich seien.

Die Stadt Hildesheim bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 08. März 2021 Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2021 in Höhe von monatlich 585,50 Euro nach der Bedarfsstufe 2 für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften und ging offenbar davon aus, dass er die abgeschlossene Wohnung mit seinem Bruder bewohnte.

Der Antragsteller legte am 01. April 2021 Widerspruch gegen die faktische Leistungsgewährung ein und begründete diesen damit, dass er Anspruch auf privilegierte Leistungen gemäß § 2 AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1 habe.

Der Antragsteller hat am 01. April 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Er trägt vor:
Der Antragsteller habe Anspruch auf privilegierte Leistungen, weil er bereits länger als 4 Jahre in Deutschland lebte und sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Es würden Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 geltend gemacht. Dies habe das Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 (S 42 AY 4025/20 ER) bestätigt.

Der Antragsteller beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 01. April 2021 gegen die faktische Leistungsbewilligung ab 01. April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor:
Der Antragsteller mit ungeklärter Staatsangehörigkeit habe die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst und deshalb keinen Anspruch auf privilegierte. Es bestehe eine allgemeine ausländerrechtliche Verpflichtung bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mitzuwirken, gegen die der Antragsteller verstoßen habe. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit gehe die Stadt Hildesheim nunmehr davon aus, dass eine kosovarische und serbische Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sei. Im Raum stehe eine mazedonische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller habe sich mit der Einreise rechtsmissbräuchlich verhalten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den zu den Hauptsacheverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang nebst Ausländerakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des I. Rechtzuges.

Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER -, und vom 12. Februar 1997 – L 7 AS 225/06 ER -; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat er zur Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf privilegierte Leistungen glaubhaft gemacht. Das Gericht hält vollumfänglich an seiner Argumentation mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 fest.

Gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Der Antragsteller unterfällt als Inhaber einer Duldung gemäß § 60a AufenthG dem Anwendungsbereich des AsylbLG, wie sich aus § 1 Absatz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes ergibt. Er hat auch die 18-monatige Voraufenthaltszeit erfüllt und sich im streitigen Zeitraum ab dem 14. September 2020 im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer selbst für den Fall, dass er sich mit seiner Familie tatsächlich von Dezember 2017 bis Juli 2018 in Frankreich aufgehalten hat und dies als wesentliche Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu werten wäre.

Der Antragsteller hat aus Sicht des Gerichts die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

Bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 5. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rd. 22; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG, Rd. 20 m.w.N.). Es handelt sich bei der Prüfung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens um ein anspruchsausschließendes (rechtshinderndes) Tatbestandsmerkmal (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R -).

Rechtsmissbräuchlich handelt nach den Urteilen des BSG vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AS 1/07 R und B 8 AY 9/07 R) und 02. Februar 2010 (B 8 AY 1/08 R) derjenige, der über die Nichtausreise hinaus sich sozialwidrig unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhält, wobei auf eine objektive und eine subjektive Komponente abzustellen ist. Erforderlich ist der Vorsatz bezogen auf eine die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Das bloße Unterlassen einer freiwilligen Ausreise trotz Zumutbarkeit genügt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R -) nicht. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2005 – L 7 AY 40/05 – festgestellt, dass das Ausnutzen einer Duldung nicht rechtsmissbräuchlich sei und ein weiteres Verhalten hinzutreten müsse.

Darüber hinaus setzt das BSG nicht als Tatbestandsmerkmal voraus, dass das missbilligte Verhalten für die Dauer des Aufenthaltes kausal sein müsse, sondern legt eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise zugrunde. Demnach muss der Missbrauchstatbestand auch nicht aktuell andauern oder fortwirken. Eine Ausnahme wird für den Fall formuliert, dass aufenthaltsbeenden Maßnahmen während der gesamten Zeit des Aufenthalts aus Gründen, die der Leistungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Im Falle eines dauerhaften, vom Verhalten des Ausländers unabhängigen Vollzugshindernisses besteht somit eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtungsweise.

Zum Verhalten des Ausländers hinzutreten muss nach der zitierten Rechtsprechung des BSG in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten. Dabei dürfe sich der Leistungsberechtigte nicht auf einen Umstand berufen, welchen er selbst treuwidrig herbeigeführt habe. Der Pflichtverletzung muss in diesem Kontext im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzipes unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein erhebliches Gewicht zukommen. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar und damit sozialwidrig ist, soll zum Ausschluss von privilegierten Leistungen führen (vgl. auch Cantzler, Handkommentar zum AsylbLG, 1. Auflage 2019, § 2, Rd. 38). Nach der Rechtsprechung des BSG kann auch ein einmaliges Verhalten diese Rechtsfolge zeitigen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht durch eine zwischenzeitliche Integration ausgeräumt werden.

Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung unter anderem die Angabe einer falschen Identität oder die Vernichtung des Passes (BT-Drucks 15/420, Seite 121). Dabei erkennt das BSG als Ausnahmefall an, dass das Verhalten eine Reaktion oder vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates, bei welchem um Asyl nachgesucht wird, darstellt. Darüber nennt das BSG im Urteil vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07) auch die Weigerung an der Mitwirkung zur Passersatzbeschaffung als Grund für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung, sofern eine gesetzliche Regelung für die Mitwirkungshandlung besteht.

Auf der subjektiven Seite setzt nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet Vorsatz voraus.

Im vorliegenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr am xx. xx 2020 vollendet hatte. Die Norm des § 2 Absatz 1 AsylbLG verlangt eine „Selbstbeeinflussung“ der Aufenthaltsdauer, wobei das Verhalten der gesetzlichen Vertreter aufgrund des höchstpersönlichen Charakters nicht zurechenbar ist (vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R -). Das Verhalten im Rahmen der Passbeschaffung seit 2015, das dem Antragsteller nicht zugerechnet werden kann, erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als rechtsmissbräuchlich. Insoweit wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2020 – S 42 AY 4026/20 ER – vollumfänglich Bezug genommen. Die Anstrengungen der Eltern zur Passbeschaffung waren demnach von vornherein aussichtslos, soweit diese darauf gerichtet waren, kosovarische oder serbische Passpapiere zu erlangen, weil die jeweiligen Staaten eine Staatsbürgerschaft der Familie nicht bestätigen konnten. Die daraufhin entfalteten Bemühungen, an nord-mazedonische Ausweisdokumente zu gelangen, scheiterte bezüglich der Mutter daran, dass die nord-mazedonische Botschaft in Berlin diese Staatsangehörigkeit am 02. Dezember 2020 nicht feststellen konnte. Am Folgetag konnte auch die nord-mazedonische Staatsbürgerschat des Antragstellers bestätigt werden.

Darüber hinaus kann dem Antragsteller – im Rahmen der summarischen Prüfung – für die Zeit seiner Minderjährigkeit kein eigenes Verschulden nachgewiesen werden. Denn die ausländerrechtlichen Mitwirkungsaufforderungen der Stadt Hildesheim waren ausschließlich an dessen Eltern adressiert, wobei fraglich und zweifelhaft ist, inwieweit der Antragsteller davon Kenntnis hatte, die das notwendige vorsätzliche Verhalten zur selbstbeeinflussten Verlängerung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bedingen, und darüber hinaus eine entsprechende Einsichtsfähigkeit nachgewiesen werden kann. Den Nachweis für dieses anspruchsausschließende Tatbestandsmerkmal müsste zudem der Antragsgegner erbringen (vgl. Cantzler, in: Kommentar zum AsylbLG, 1. Auflage 2019, § 2, Rd. 28 m.w.N.), wobei aus den Bescheiden und dem Antragsvorbringen zumindest im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine anspruchsvernichtenden Rückschlüsse aus Sicht der Kammer gezogen werden können. Hierzu fehlt es bereits an konkretem Vortrag der Behörde zum eigenen Verhalten des Antragstellers.

Für den Zeitraum ab Eintritt der Volljährigkeit ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine konkrete Mitwirkungsaufforderung gemäß § 48 AufenthG zu fordern, die sich direkt an den Antragsteller hätte richten müssen. Zutreffend ist zwar, dass die ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht jeden Leistungsberechtigten – unabhängig von einer Rechtsfolgenbelehrung – trifft und eine explizite Rechtsfolgenbelehrung nicht notwendig sein dürfte, jedoch muss für den Betroffenen erkennbar sein, welches Verhalten die Ausländerbehörde von ihm verlangt. Denn nur dann ist es gerechtfertigt, diesen auf Dauer von Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau auszuschließen, wobei es sich um eine gravierende Rechtsfolge handelt. Dies war im vorliegenden Einzelfall aus Sicht des Antragstellers ab Eintritt seiner Volljährigkeit nicht klar und zweifelsfrei erkennbar, weil die Stadt Hildesheim auf eine an speziell ihn selbst gerichtete Mitwirkungsaufforderung (wohl auch Corona bedingt) oder persönliche Vorsprache verzichtet hatte, aus der deutlich geworden wäre, welche wesentlichen Schritte zur Passbeschaffung er konkret unternehmen solle. Dies wäre hier zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls jedoch notwendig gewesen, weil die ausländerrechtliche Situation bezüglich der Feststellung der Staatsangehörigkeit und Passbeschaffung unklar war, nachdem bereits die kosovarischen und serbischen Behörden eine Staatsbürgerschaft des Antragstellers und seiner Familie verneint hatten, wobei dies im Jahre 2019 bekannt wurde. Diese Sachlage bringen zur Überzeugung der Kammer der Vermerk der Ausländerbehörde vom 02. Juli 2019 und die Email des LKA Niedersachsen vom 17. Oktober 2019 (Bl. 169 der Ausländerakte) auf den Punkt mit der behördlichen Konsequenz, dass in der Folgezeit die mazedonische Staatsangehörigkeit geprüft wurde. Jedoch ist festzustellen, dass auch diese Bemühungen aussichtslos waren, weil die Botschaft der Republik Nord-Mazedonien in Berlin am 03. Dezember 2020 eine entsprechende Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht bestätigte. Für eine rechtsmissbräuchliche Identitätstäuschung als Ursache der fehlenden Bereitschaft des Kosovo, Serbien und Nord-Mazedonien, den Antragsteller als eigenen Staatsangehörigen anzuerkennen, fehlt es (derzeit) an jeglicher, objektiver Tatsachengrundlage, wobei eine solche von der Leistungsbehörde weder dargelegt noch nachgewiesen wurde.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Antragsteller zu 1. Anspruch auf Gewährung von privilegierten Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1. Er ist in einer Wohnung in der Senkingstr. 10a in Hildesheim untergebracht, bei der es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG handelt, wobei dieser Rechtsbegriff gesetzlich nicht definiert ist (vgl. Cantzler, aaO., § 3, Rd. 85). Nach dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2020 – L 8 AY 52/20 B ER – sei als maßgeblich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10052, S. 20, 21, 25) anzusehen, dass die Unterkunft der Gemeinschaftsunterbringung dient und durch die Aufteilung in persönlichen Wohnraum und gemeinsam genutzte Räume eine eigenständige Haushaltsführung nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässt. Im Umkehrschluss habe eine Abgrenzung zur Wohnung im Sinne des § 8 Absatz 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zu erfolgen, die dort seit den 02. Januar 2020 (BGBl.- I 2016, 3159) durch Satz 3 definiert werde (zuvor Satz 2). Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller eine abgeschlossene Wohnung nicht mit seiner Familie, zu der auch die Eltern zählen, sondern ausschließlich mit seinem Bruder bewohnt.

Zur Überzeugung des Gerichts entspricht die konkrete Unterbringung des Antragstellers in einer abgeschlossenen Wohnung im vorliegenden Einzelfall nicht einer Sammel- und Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Asylgesetz (AsylG), weil eine autonome und vollständig selbstbezogene Haushaltsführung weitestgehend möglich ist. Die Wohnung verfügt über neben den Wohnräumen über Küche und Bad, so dass eine eigenständige Haushaltsführung ohne gemeinsame Nutzung dieser Räume mit Dritten gegeben ist. Die Mitbenutzung der Waschküche und ggf. die optionale Inanspruchnahme von außerhalb der Wohnung befindlichen Gemeinschaftsräumen verleihen der konkret bewohnten Unterkunft nicht den Charakter einer Gemeinschaftsunterkunft, in der nach der Gesetzesbegründung gemeinsames Wirtschaften mit Bewohnern außerhalb der Familie bzw. Einsatzgemeinschaft erwartet werden kann, weil es auch bei Privatunterkünften beispielsweise in größeren Mietshäusern Gemeinschaftsräume und Waschküchen von Bewohnern mitgenutzt werden können. Ein wesentlicher Unterschied – der eine Differenzierung im Lichte des Artikel 3 Grundgesetz (GG) erlauben würde – zu dem Bewohnen einer privat angemieteten Mietwohnung ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Die Auslegung der Kriterien einer Gemeinschaftsunterkunft – wie sie auch das LSG vorgenommen hat – ist entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht erst eine Frage der Verfassungskonformität der Norm des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, sondern bereits auf tatbestandlicher Ebene durch Subsumtion und Auslegung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft im Kontext der Leistungsnorm zu lösen. Denn der Begriff der Gemeinschafts- und Sammelunterkunft ist im AsylbLG nicht durch den Gesetzgeber definiert worden, so dass die Instanzgerichte berufen sind, eine entsprechende Auslegung im Lichte der Leistungsnorm vorzunehmen. Insoweit geht die Kammer von einer vollständigen gerichtlichen Prüfungskompetenz des Rechtsbegriffs Gemeinschaftsunterkunft aus. Daraus folgt, dass für diesen Rechtsbegriff nicht maßgeblich ist, wie die Stadt Hildesheim oder eine andere Behörde die Unterkunft bezeichnet, sondern allein auf die jeweils zugewiesene Unterkunft unter Beachtung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls abzustellen ist. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH von 2017 entgegen, weil diese ersichtlich nicht zum § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG erfolgte, der erst zum 01. September 2019 normiert wurde. Im Übrigen obliegt es den Sozialgerichten, die Normen des AsylbLG in sozialrechtlicher Hinsicht auszulegen.

Auch die vom Antragsgegner vorgebrachte Gefahr von Doppelleistungen angesichts der hier als Sachleistung gewährten Aufwendungen für Haushaltsenergie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände rechtfertigt im Ergebnis nicht die Annahme als Gemeinschaftsunterkunft, weil die Sachleistungserbringung allein die Art der Leistungsgewährung zur Deckung der notwendigen Bedarfe bezeichnet, aber keinen Einfluss auf die Art und rechtliche Bezeichnung der Unterbringung hat. Im Übrigen steht es der Stadt Hildesheim frei, eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes gemäß § 27a Absatz 4 SGB XII in Ansehung des § 2 Absatz 2 AsylbLG zu prüfen und ggf. vorzunehmen, soweit davon die Sachleistung betreffenden Positionen des Regelbedarfes umfasst sind. Soweit dies rechtlich nicht möglich sein sollte, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechende gesetzliche Regelungen oder eine Änderung derselbigen vorzunehmen, um eine bessere Kohärenz der leistungsrechtlichen Vorschriften herbeizuführen. Jedenfalls kann dies nicht dazu führen, dass eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 1 behördlicherseits nicht erfolgen kann, sofern offensichtlich keine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG gegeben ist. Denn diese hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des grundgesetzlich abgesicherten Leistungsanspruchs des Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz, die sich verfassungsrechtlich kaum rechtfertigen ließen.

Der Antragsteller hat eine besondere Eilbedürftigkeit und damit den Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Dies ergibt sich im vorliegenden Einzelfall aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

Dem Antragsteller war aufgrund der Erfolgsaussicht gemäß §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren.

Gegen diesen Beschluss zu 1. ist gemäß §§ 172 Absatz 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Beschwerde statthaft, weil die Beschwer des Antragsgegners 750,– Euro übersteigt. Zur Ermittlung des Streitwerts ist auf den Jahreszeitraum abzustellen (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17. August 2017 – L 8 AY 1/17 B ER -).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.