Sozialgericht Fulda – Beschluss vom 09.09.2021 – Az.: S 7 AY 3/21 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragstellerin,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis Hersfeld-Rotenburg, vertreten durch den Kreisausschuss,
Fachdienst Recht und Zentrale Dienste,
Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld,

Antragsgegner,

hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Fulda am 9. September 2021 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die konkludente Anspruchseinschränkung für den Monat Juli 2021 und gegen den Bescheid vom 26.07.2021 wird angeordnet.
  2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 14.07.2021 bis 31.01.2022 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
  3. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
  4. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Sven Adam in Göttingen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 14.07.2021 bewilligt.
GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Antragstellerin zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die am xxx in Eritrea geborene Antragstellerin reiste eigenen Angaben zufolge am 29.08.2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.09.2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.02.2017 (Bl. 135 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners) wurden der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des vorgenannten Bescheides zu verlassen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29.05.2018 (Az.: 1 K 1157/17.KS.A (Bl. 109 ff.)) wurde die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.02.2017 abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Antragstellerin äthiopische Staatsbürgerin ist. Seit dem 18.12.2018 besitzt die Antragstellerin eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.

Bereits am 23.09.2014 beantragte die Antragstellerin, welche zur damaligen Zeit über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügte, erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG, woraufhin der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.09.2014 Leistungen nach § 3 AsylbLG ab 23.09.2014 bewilligte und diese Leistungen in der Folgezeit bis 31.08.2016 weiterbewilligte. Mit Bescheid vom 15.08.2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin ab 01.09.2016 Analog-Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen wurden in der Folgezeit bis einschließlich Januar 2019 weiterbewilligt und sodann – nachdem die Antragstellerin zuvor am 15.12.2018 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte – wegen eines den Bedarf der Antragstellerin übersteigenden Einkommens zum 31.01.2019 eingestellt.

Am 10.12.2019 beantragte die Antragstellerin, der eine Beschäftigung ausweislich der Duldung vom 03.12.2019 (Bl. 427) nun nicht mehr gestattet war, erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG. Ausweislich einer in der Verwaltungsakte des Antragsgegners (Bl. 90) enthaltenen Erklärung der Antragstellerin über die Hintergründe zum Nachweis ihrer Identität vom 22.01.2020 erklärte die Antragstellerin durch Ankreuzen der entsprechenden Antwortmöglichkeit, dass sie ihre Pass- bzw. Passersatzpapiere trotz ihrer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten, diese zu besorgen und vorzulegen, nicht besorgt habe, weil sie hierzu nicht bereit sei.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 22.01.2020 (Bl. 443 ff.) ab 01.01.2020 laufende Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 14 AsylbLG. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.02.2017 und das daraufhin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29.05.2018 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig sei und dem berechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG unterfalle. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von der Zentralen Ausländerbehörde am 29.01.2019 darüber unterrichtet worden sei, dass sie im Rahmen ihrer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AsylG Pass- bzw. Passersatzpapiere besorgen müsse, wozu der Antragstellerin am 29.01.2019 entsprechende Passanträge ausgehändigt worden seien. Dieser Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Antragstellerin sei am 06.05.2019 von der Zentralen Ausländerbehörde erneut auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, diesen aber weiterhin nicht nachgekommen. Am 21.01.2020 habe die Antragstellerin schriftlich mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, die entsprechenden Pass- bzw. Passersatzpapiere zu besorgen und vorzulegen. Der Antragsgegner führte aus, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, da die Antragstellerin trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung, ihrer ausländerrechtlichen Pflicht, Pass- bzw. Passersatzpapiere zu beschaffen, nicht nachgekommen sei, obwohl ihr diese Mitwirkung durchaus möglich gewesen sei; die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG lägen also vor. Der Antragstellerin sei am 10.01.2020 ein entsprechendes Merkblatt übersandt worden, mit welchem sie erneut über ihre ausländerrechtlichen Pflichten belehrt und über die leistungsrechtlichen Folgen unterrichtet worden sei. Die Antragstellerin sei darüber belehrt worden, warum eine Leistungsgewährung bzw. eine Sanktion nach § 1a AsylbLG vorgenommen werden könne. Die Antragstellerin habe im Rahmen dieser Anhörung keinerlei Gründe angegeben, die gegen eine Umstellung auf Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG sprächen. Die Antragstellerin habe unterschrieben, dass sie das Merkblatt verstanden habe und damit einverstanden sei. Bis zur Ausreise der Antragstellerin oder der Durchführung der Abschiebung würden nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Antragstellerin an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Leistungen zur Deckung der Unterkunft einschließlich Heizung würden durch die Unterbringung in einer von dem Antragsgegner bereitgestellten Unterkunft nach § 53 Abs. 1 AsylG gewährleistet. Es trete daher eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG ab dem 01.01.2020 ein, welche zunächst für sechs Monate greife. Danach würden die Leistungen erneut geprüft.

Der vorgenannte Bescheid wurde bestandskräftig. Die Leistungen wurden daraufhin bis Ende Juli 2020 (vergleiche Bl. 486) in Höhe von 167 € monatlich an die Antragstellerin angewiesen. Eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG mit Ablauf des Monats Juni 2020 erfolgte zunächst nicht.

Am 06.10.2020 (Bl. 72) teilte die Antragstellerin mit einer weiteren Erklärung über die Hintergründe zum Nachweis ihrer Identität durch Ankreuzen der entsprechenden Antwortmöglichkeit erneut mit, dass sie ihre entsprechenden Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht besorgt habe, weil sie hierzu nicht bereit sei. Daneben erklärte die Antragstellerin, dass sie im Besitz einer Geburtsurkunde sei, welche von ihren Geschwistern im Sudan zugeschickt werde und in den nächsten vier Wochen vorgelegt werden könne.

Ausweislich eines internen Aktenvermerks des Antragsgegners vom 07.10.2020 betreffend die Prüfung der Aufrechterhaltung der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG (Bl. 70) wurde darauf hingewiesen, dass diese Prüfung bereits ab 01.07.2020 erforderlich gewesen sei und nun nachträglich erfolge, da eine zeitnahe Überprüfung von der Leistungssachbearbeiterin aufgrund des Arbeitsaufwands nicht möglich gewesen sei. Der Antragsgegner nahm Bezug auf die von der Antragstellerin vorgelegte Erklärung zu den Hintergründen für die nicht erfolgte Passbeschaffung vom 06.10.2020 und führte aus, dass den aktuellen Unterlagen zu entnehmen sei, dass keine Pass- bzw. Passersatzpapiere vorlägen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten zu können. Die Antragstellerin habe in der Erklärung vom 06.10.2020 selbst angegeben, dass sie nicht bereit sei, entsprechende Pass-bzw. Passersatzpapiere bei der eritreischen/äthiopischen Botschaft/Konsulat zu besorgen. Sie habe aber angegeben, im Besitz von entsprechenden Identitätspapieren zu sein, die sie sich von ihren Geschwistern zusenden lassen wolle. Dies könne rund vier Wochen dauern. Die Antragstellerin komme damit aktuell ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten weiterhin nicht nach und lege derzeit keine Pass- bzw. Passersatzpapiere oder andere Dokumente vor, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten zu können. Somit bleibe die Sanktion weiterhin bestehen und greife für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020. Danach finde eine erneute Prüfung statt.

Eine ausdrückliche Mitteilung und weitere Befristung der Leistungseinschränkung gegenüber der Antragstellerin erfolgten in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wurden die Leistungen weiterhin monatlich in der bisherigen Höhe ausgezahlt.

Mit Bescheid des Beklagten vom 08.01.2021 (Bl. 517 ff.) wurden der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG für den Monat Januar 2021 bewilligt und dieser Bescheid mit weiterem Bescheid vom 04.02.2021 (Bl. 520 ff.) wieder aufgehoben. Die Leistungen wurden neu berechnet und ausgeführt, dass die Antragstellerin nach dieser Berechnung Anspruch auf Leistungen in Höhe von 173 € ab dem Monat 1/2021 habe. Daneben erfolgte eine Aufhebung der bisherigen Bescheide für die Zeit ab 01.01.2021 mit Ausnahme der Begründung des Bescheides vom 22.01.2020 hinsichtlich der Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG. Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 08.01.2021 fehlerhaft gewesen sei und aufgehoben werde. Nicht aufgehoben werde jedoch die vollständige Begründung des Bescheides vom 22.01.2020. Die Antragstellerin erhalte weiterhin Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG ab 01.01.2021. Eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Leistungseinschränkung sowie eine entsprechende Begründung hierfür erfolgte nicht. Der Bescheid vom 04.02.2021 enthält auf Seite 2 folgende

Allgemeine Hinweise:
Die bewilligte(en) Leistung(en) wird (werden) zunächst nur für einen Zeitraum von einem Monat und unter dem Vorbehalt gewährt, dass sich die vom Hilfesuchenden bzw. Leistungsempfänger angegebenen und der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse nicht ändern. Tritt keine Änderung ein, so erfolgt ohne Antrag aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der bisher bewilligten Leistung(en) in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. Treten jedoch Änderungen in den Verhältnissen ein und erfolgt dadurch eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Zahlung, so ist diese zu erstatten, soweit sie der Hilfesuchende/Leistungsempfänger zu vertreten hat.

Die Leistungen nach dem AsylbLG wurden in den Folgemonaten in Höhe von 173 € monatlich an die Antragstellerin ausgezahlt.

Mit einer weiteren Erklärung über die Hintergründe zum Nachweis ihrer Identität vom 04.02.201 (Bl. 68) teilte die Antragstellerin mit, dass sie die entsprechenden Unterlagen aufgrund von Corona im Moment nicht besorgen könne. Weiterhin erklärte die Antragstellerin, dass sie nicht im Besitz von entsprechenden eritreischen bzw. äthiopischen Identitätspapieren sei, weil sich diese in Eritrea befänden. Die Antragstellerin sei von der Ausländerbehörde bereits aufgefordert worden, Pass- bzw. Passersatzpapiere und/oder eritreische bzw. äthiopische Identitätspapiere (ID-Karte, Geburtsurkunde etc.) vorzulegen bzw. zu besorgen. Dieser Aufforderung sei sie noch nicht nachgekommen und werde dies bis zum 09.02.2021 tun. Schließlich erklärte die Antragstellerin, dass sie mit der Botschaft Kontakt aufnehmen werde, wenn Corona vorüber sei. Die Geburtsurkunde der Antragstellerin ging in der Folgezeit am 08.04.2021 (Bl. 46) bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners ein.

In internen Vermerk des Antragsgegners vom 22.02.2021 (Bl. 65) wird ausgeführt, dass die Antragstellerin seit 01.01.2020 abgesenkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG beziehe und gemäß § 14 AsylbLG alle sechs Monate geprüft werden solle, ob eine Sanktion weiter aufrechterhalten werden könne. Eine Prüfung sei daher ab Januar 2021 erneut erforderlich gewesen. Diese erfolge nun nachträglich, da eine zeitnahe Überprüfung von der Leistungssachbearbeiterin aufgrund des Arbeitsaufwands nicht möglich gewesen sei. Es wurde Bezug genommen auf die aktuellen Unterlagen, welchen zu entnehmen sei, dass keine Pass- bzw. Passersatzpapiere vorlägen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten zu können. Weiterhin wurde Bezug genommen auf die Angaben der Antragstellerin, wonach sie bisher keine entsprechenden Papiere besorgt habe, diese aber in Eritrea seien. Die Antragstellerin habe angegeben, sich um Papiere kümmern zu wollen, wenn Corona vorbei sei. Weshalb die Antragstellerin nicht telefonisch versuche, entsprechende Papiere zu beschaffen, sei nicht bekannt. Die Antragstellerin verschulde selbst, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Sie komme damit aktuell ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten weiterhin nicht nach. Somit bleibe die Sanktion weiterhin bestehen und greife (nachträglich) für den Zeitraum 01.01.2021 ist 30.06.2021. Danach finde eine erneute Prüfung statt.

Eine ausdrückliche Mitteilung und weitere Befristung der Leistungseinschränkung gegenüber der Antragstellerin erfolgte auch an dieser Stelle nicht.

Mit Schreiben vom 01.05.2021 (Bl. 542) beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG mit Wirkung ab 01.05.2021. Mit weiterem Schreiben vom 29.05.2021 (Bl. 556) stellte die Antragstellerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X betreffend die Leistungen ab Januar 2021 unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom 08.01.2021. Mit Bescheid vom 18.05.2021 (Bl. 554) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab und führte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22.01.2020 aus, dass der Antragstellerin zurzeit Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG gewährt würden. Die Antragstellerin werde weiterhin geduldet und verhindere nach den aktuellen Mitteilungen der Zentralen Ausländerbehörde selbstverschuldet, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Antragstellerin könnten daher weiterhin lediglich Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG gewährt werden. Diese Leistungen würden nach § 14 AsylbLG regulär jedes halbe Jahr überprüft. Die Antragstellerin erhalte entsprechend von dem Antragsgegner dazu die Möglichkeit, sich persönlich zu äußern. Die Antragstellerin selbst habe die Möglichkeit, den Umstand eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG zu erhalten, zu heilen, indem sie den Aufforderungen der Ausländerbehörde nachkomme und entsprechende Papiere nach § 48 AufenthG beschaffe, damit ihre Identität nachgewiesen werden und ihr nicht mehr vorgeworfen werden könne, dass sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen selbstverschuldet verhindere. Dies sei der Antragstellerin auch weiterhin möglich. Leistungen nach § 2 AsylbLG würden daher abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29.05.2021, bei dem Antragsgegner eingegangen am 31.05.2021, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2020. Mit weiterem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2021 (Bl. 594) ließ die Antragstellerin Widerspruch gegen die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum ab 01.02.2021 erheben.

Am 14.07.2021 wandte sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Fulda. Zur Begründung lässt die Antragstellerin vortragen, dass ihres Erachtens die Regelung des § 1a AsylbLG verfassungswidrig sei und bezieht sich insoweit auf einen Hinweis des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 06.11.2019 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen L 8 AY 14/19 B ER, welches wiederum auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 zu dem Aktenzeichen 1 BvL 7/16 Bezug genommen habe. Zwar könne das hiesige Gericht aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG die Norm nicht verwerfen. Es sei allerdings im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung zu treffen. Diese könne nur dazu führen, dass die Leistungskürzung zunächst und bis zum Ausgang der Hauptsache ausgesetzt werde. Dies gelte erst recht, als vorliegend eine Kürzung des Regelbedarfs um mehr als 50 % ohnehin mit Art. 1 GG nicht zu vereinbaren sei.

Mit Bescheid vom 26.07.2021 (Bl. 26 der Gerichtsakte) hat der Antragsgegner die der Antragstellerin zustehenden Leistungen ab August 2021 in Höhe von monatlich 173 € neu berechnet und zur Begründung ausgeführt, dass die bisherigen Bescheide für die Zeit ab August 2021 aufgehoben würden und lediglich die Begründung des Bescheides vom 22.01.2020 hinsichtlich der Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG weiterhin bestehen bleibe und aufrechterhalten werde. Die Antragstellerin erhalte weiterhin Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG. Auf die Begründung, die Heilungsmöglichkeiten etc. des Bescheides vom 22.01.2020 werde verwiesen. Eine zeitliche Begrenzung der Leistungseinschränkung erfolgte in dem vorgenannten Bescheid nicht und wurde auch nicht gesondert begründet. Der Bescheid enthält gleichlautende Allgemeine Hinweise wie der Bescheid vom 04.02.2021 (siehe oben).

Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2021 (Bl. 30 der Gerichtsakte) gegen den Bescheid vom 26.07.2021 Widerspruch erheben lassen, welcher bislang noch nicht beschieden wurde.

Die Antragstellerin beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 12.07.2021 gegen die faktische Leistungsgewährung ab 01.02.2021 (Az.: 4.30-S519-153869) und über den Widerspruch vom 28.07.2021 gegen den Bescheid vom 26.07.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die der Antragstellerin nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AsylbLG abgesenkten Leistungen rechtmäßig seien, da die Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen selbstverschuldet verhindere, indem sie ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG nicht nachkomme und keine entsprechenden Identitätsdokumente, Passpapiere, Passersatzpapiere etc. beschaffe. Die Leistungen der Antragstellerin würden nach § 14 AsylbLG nach sechs Monaten stets überprüft. Die letzte Überprüfung sei am 25.06.2021 schriftlich durch ein entsprechendes Merkblatt in die Wege geleitet worden, worauf die Antragstellerin bislang nicht reagiert habe. Am 08.07.2021 sei der Antragstellerin nochmals persönlich die Möglichkeit eingeräumt worden, bezüglich ihrer Leistungen nach dem AsylbLG vorzusprechen. Auch dieses persönliche Gesprächsangebot habe die Antragstellerin nicht wahrgenommen. Die Antragstellerin sei laut den vorliegenden Unterlagen wiederholt von der Ausländerbehörde bzw. der Zentralen Ausländerbehörde über ihre ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten belehrt worden und auch vom Fachdienst selbst um Vorlage neuer Unterlagen gebeten sowie belehrt worden, dass das Vorliegen neuer Unterlagen eine Änderung der Leistungen bedeuten könne. Auch sei die Antragstellerin einem von dem Antragsgegner organisierten Sprachkurs unentschuldigt ferngeblieben. Leistungen nach dem AsylbLG könnten ohne Information der Antragstellerin nicht neu geprüft werden. Änderungen, die eine Leistungsgewährung nach §§ 3, 3a oder 2 AsylbLG rechtfertigten, lägen nicht vor.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Das Gericht legt das Antragsbegehren dahingehend aus, dass die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem AsylbLG ohne Berücksichtigung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ab 14.07.2021 (Antragseingang bei Gericht) begehrt. Da sich die Antragstellerin bereits seit Ende August 2014 und damit seit deutlich mehr als 15 Monaten (vgl. § 15 AsylbG) ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält, begehrt die Antragstellerin im Ergebnis die Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG. Streitgegenständlich ist insoweit nicht der bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.2021, da mit diesem Bescheid lediglich Leistungen für den Monat Januar 2021 bewilligt wurden und es sich hierbei nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Ob und in welchem Umfang eine Leistungsbewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Der objektive Regelungsgehalt eines Bescheides im Bereich des AsylbLG kann zeitlich auf einen Monat beschränkt sein, wenn die Bewilligung auf den Monat beschränkt mit dem folgenden Zusatz versehen ist: „Werden aufgrund gleich gebliebener Verhältnisse Leistungen für künftige Zeiträume durch Überweisung bewilligt, entsprechen die Berechnung und Festsetzung der Einzelansprüche denen des vorliegenden Bescheides“. Die Bewilligung für die Folgemonate erfolgt dann monatsweise nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisung. Auch Formulierungen wie „Die festgesetzte Hilfe wird grundsätzlich für einen Monat bewilligt. Zahlungen, die dieser Bewilligung folgen, stellen eine Neubewilligung dar“ sprechen für eine monatsweise Bewilligung (HLSG vom 13.04.2021, Rn. 24 m.w.N.).

Hieran gemessen handelt es sich bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.2021 nicht um einen zukunftsoffen gestalteten Dauerverwaltungsakt. Denn trotz der Formulierung im Bescheid, dass die Antragstellerin „ab“ dem Monat 1/2021 Anspruch auf Leistungen in Höhe von 173,00 € habe, wird aus dem Bescheid unter Einbeziehung der „Allgemeinen Hinweise“, wonach die bewilligten Leistungen zunächst nur für den Zeitraum von einem Monat gewährt würden und für den Fall, dass sich die der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse nicht änderten, ohne Antrag aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der bisher bewilligten Leistungen erfolge, zweifelsfrei deutlich, dass eine Leistungsbewilligung lediglich für den Monat Januar 2021 beabsichtigt war. Streitgegenständlich ist dementsprechend nicht der Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.2021, sondern die konkludent erfolgte Leistungsbewilligung einschließlich weiterhin erfolgter Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für den Monat Juli 2021. Dieser in anderer Weise (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X) erlassene Verwaltungsakt war mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass der hiergegen mit Schreiben vom 12.07.2021 erhobene Widerspruch der Antragstellerin auch nicht verfristet war. Weiterhin streitgegenständlich ist der Bescheid des Antragsgegners vom 26.07.2021. Ob der Bescheid vom 26.07.2021 bereits als Folge des Widerspruchs vom 12.07.2021 nach § 86 SGG analog Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde (vergleiche hierzu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 4 AY 8/17 –, juris, Rn. 36 m.w.N.), kann dahinstehen, da der Bescheid jedenfalls gesondert mit Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.07.2021 (Bl. 30 der Gerichtsakte) angefochten wurde.

Das Gericht legt Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Kombination eines Antrages nach § 86b Abs. 1 und § 86b Abs. 2 SGG aus. Denn mit der Neukonzeption der Leistungsabsenkung des Asylbewerberleistungsgesetzes sollten die Leistungsabsenkungen weitestgehend an das Sanktionskonzept des SGB II angeglichen werden. Demnach sind die Verfügungssätze der Feststellung der Pflichtverletzung und der Einschränkung des Leistungsanspruchs einerseits und die Verfügung der leistungsrechtlichen Umsetzung andererseits (entweder durch Änderungsbescheid oder einen Neubewilligungsbescheid in abgesenkter Höhe) zu unterscheiden. Da der Widerspruch gegen die Feststellung der Einschränkung des Leistungsanspruchs keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG), wäre das Gericht ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert, mit der Leistungen in einer die festgestellte Einschränkung übersteigenden Höhe gewährt werden. Umgekehrt ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend, da es in dieser Konstellation keine Leistungsbewilligung in beanspruchter Höhe gibt, die wiederaufleben könnte. Statthaft ist daher allein eine Kombination beider Anträge (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER –, juris, Rn. 4 m.w.N.).

Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die konkludente Anspruchseinschränkung im Sinne von § 1a Abs. 1, 3 AsylbLG für den Monat Juli 2021 und gegen den Bescheid vom 26.07.2021 ist anzuordnen.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also namentlich der Rechtmäßigkeit beziehungsweise der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, kommt dabei, soweit sie sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilen lässt, erhebliche Bedeutung zu. So hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres zu erfolgen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig (und die Klage zulässig) ist, während sie ausscheidet, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig (oder die Klage offensichtlich unzulässig) ist. Insbesondere wenn die Erfolgsaussichten offen sind, hat eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden, in deren Rahmen namentlich die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind, sofern sie durch die Entscheidung berührt werden. Schließlich ist die der gesetzlichen Anordnung des regelmäßigen Sofortvollzugs zu entnehmende Wertung zu beachten. Diese Anforderungen sind sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird. Jedenfalls dann, wenn eine „eingehende“ oder „abschließende“ Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist und eine vollständige Sachverhaltsaufklärung des Gerichts mit einer Beweisaufnahme am Maßstab des Hauptsachverfahren allein deshalb nicht gelingt, weil Tatsachen, die in der Sphäre der beweisbelasteten Person liegen, mangels Mitwirkung unaufgeklärt bleiben, sind die Erfolgsaussichten nicht in der Weise „offen“, dass verfassungsrechtlich eine Folgenabwägung geboten wäre. Vielmehr verbleibt es bei der einfachgesetzlich vorgesehenen Prüfung am Maßstab der Erfolgsaussichten, wobei der Bedeutung von Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG beim Beweismaßstab Rechnung zu tragen ist (vgl. zum Ganzen: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen erweist sich der in anderer Weise (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X) erlassene Verwaltungsakt betreffend die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2021 sowie der Bescheid vom 26.07.2021 als materiell rechtswidrig, weil die mit diesen Verwaltungsakten erfolgten Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG entgegen § 14 AsylbLG nicht mit einer Befristung versehen wurden.

Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Diese Befristung hat in dem feststellenden Verwaltungsakt über die Anspruchseinschränkung zu erfolgen, da § 1a AsylbLG spätestens seit der Novellierung des AsylbLG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939) nicht mehr als selbstvollziehend ausgelegt werden kann, wie insbesondere die Normen der §§ 11 Abs. 4 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 AsylbLG zeigen, die einen feststellenden Verwaltungsakt voraussetzen. § 14 AsylbLG gilt ausnahmslos für alle Anspruchseinschränkungen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2018 – L 4 AY 10/18 B ER –, juris, Rn. 9). Die hiernach erforderliche Befristung der Anspruchseinschränkung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar geht aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners (Bl. 65) hervor, dass man sich dort nach Erlass des Bescheides vom 04.02.2021 zumindest intern Gedanken über die Befristung der Anspruchseinschränkung nach § 1 AsylbLG machte und offensichtlich zu der Auffassung gelangte, dass eine solche Befristung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 gerechtfertigt sei. Eine entsprechende feststellende Regelung durch einen gegenüber der Antragstellerin zu erlassenden Verwaltungsakt erfolgte allerdings nicht.

Der Antragsgegner war daneben im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG zu verpflichten.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiellrechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein. Es muss daher eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (HLSG, Beschluss vom 18.06.2008 – L 6 AS 41/08 B ER m.w.N.). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 28). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HLSG, a. a. O.; Keller a. a. O., Rn. 27 u. 29 m.w.N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (HLSG, a. a. O.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen und schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927- 929).

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sind abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin besitzt eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes und ist dementsprechend leistungsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Auch hält sich die Antragstellerin seit mindestens 15 Monaten (vgl. § 15 AsylbLG) ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Daneben ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs enthält eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. Diesem Tatbestandsmerkmal des § 2 AsylbLG liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Dabei genügt angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), führt zum Ausschluss von Analog-Leistungen. Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes (BT-Drucks 15/420, S 121) als typische Fallgestaltung eines Rechtsmissbrauchs an, es sei denn, sie wäre ihrerseits eine Reaktion auf oder eine vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates. Nicht hinreichend ist die bloße Ausnutzung einer Verfahrensposition durch Nichtausreise. So liegt nicht in dem Nichtausreisen des Ausländers trotz (formaler) Ausreisepflicht (Duldung) ein Rechtsmissbrauch, sondern unter Umständen in den Gründen, die hierzu geführt haben. Der Aufenthaltsstatus (Duldung) ist für die Beantwortung der Frage, ob der Ausländer seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, unerheblich. Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (vgl. zum Ganzen: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER –, juris, Rn. 16, 17 m.w.N.).

Hieran gemessen vermag das Gericht bereits ein objektiv sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin im vorgenannten Sinne nicht zu erkennen. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin durch die Zentrale Ausländerbehörde bei dem Regierungspräsidium Kassel und auch durch die Ausländerbehörde bei dem Beklagten wiederholt erfolglos aufgefordert wurde, ihren Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Ausstellung eines Reisedokumentes nachzukommen (Bl. 66; 74 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Daneben trifft es zu, dass die Antragstellerin im Januar und Oktober 2020 gegenüber dem Antragsgegner erklärte, dass sie die entsprechenden Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht besorgt und vorgelegt habe, weil sie hierzu nicht bereit sei (Bl. 90, 72 der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Auch mag es sein, dass dieses Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1, 3 AsylbLG erfüllte, zumal die Antragstellerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch nicht bestreitet. Der Umstand, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Leistungsberechtigten selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können, ist aber nicht gleichzusetzen mit einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, da die letztgenannte Norm, wie bereits ausgeführt, ein Verhalten voraussetzt, dass unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar und damit sozialwidrig ist. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 04.02.2021 – im Gegensatz zu ihren in der Vergangenheit abgegebenen Erklärungen (siehe oben) – dass sie die entsprechenden Pass- bzw. Passersatzpapiere aufgrund der Coronapandemie im Moment nicht besorgen könne und nach Ende der Pandemie Kontakt mit der Botschaft aufnehmen werde. Ob diese Erklärung lediglich als Schutzbehauptung zu werten oder eventuell auf eine reale Befürchtung der Antragstellerin vor einer Infektion mit dem Coronavirus zurückzuführen ist, kann der vorliegenden Verwaltungsakte nicht entnommen werden und bleibt damit offen. Nicht ersichtlich ist aber jedenfalls anhand der vorliegenden Verwaltungsakte, dass die Antragstellerin daraufhin nochmals konkret aufgefordert wurde, zumindest telefonisch oder in anderer Weise Kontakt mit der zuständigen Botschaft aufzunehmen. Daneben hat die Antragstellerin in Übereinstimmung mit ihrer Erklärung vom 04.02.2021 die von dem Antragsgegner verlangte Geburtsurkunde vorgelegt. Die Antragstellerin kommt ihren Mitwirkungspflichten damit zwar schleppend und keinesfalls umfassend nach, verweigert diese aber auch nicht beharrlich in einer Art und Weise, um von einem unentschuldbaren und sozialwidrigen Verhalten im vorgenannten Sinne auszugehen, welches die Ablehnung von Analog-Leistungen rechtfertigt.

Da nach alledem aus den vorgenannten Gründen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, ist dementsprechend abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden und der Antragsgegner antragsgemäß zu verpflichten.

Der Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wurde ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht und liegt aufgrund der mehrmonatigen Bedarfsunterdeckung auf der Hand.

Das Gericht erachtet es vorliegend für angemessen, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zunächst bis zum 31.01.2022 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erbringen, da davon auszugehen ist, dass das anhängige Widerspruchsverfahren bis dahin abgeschlossen sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 73 a SGG, § 114 ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich (§73 a SGG, § 121 Abs. 2 ZPO).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.