Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 04.08.2023 – Az.: S 11 AY 2444/23 ER

BESCHLUSS

in dem Verfahren

xxx,

– Antragsteller –

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen

gegen

Landeshauptstadt Stuttgart – Sozialamt –
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart

– Antragsgegnerin –

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 04.08.2023 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht xxx

ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 19.07.2023 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 05.07.2023 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

GRÜNDE
I.

Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Gewährung von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 streitig.

Der Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger und am 07.10.2016 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Antragsteller ist seit dem 20.05.2021 im Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, befristet bis 31.07.2023.

Mit Bescheid vom 29.06.2023 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Monat Juli 2023 eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Die Anspruchseinschränkung wurde gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG auf die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 befristet.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.07.2023 und Begründung vom 19.07.2023 Widerspruch ein, über den die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden hat.

Am 19.07.2023 stellte der Antragsteller den hiesigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antragsteller trägt vor, dass er nun die vierte (!) Kürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in Folge erhalte und eine Leistungskürzung über diese Dauer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem sei ihm eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Er könne weder einen Pass noch Passersatzpapiere aus Gambia erhalten ohne hierfür nicht auszureisen oder die Freiwilligkeit einer anvisierten Ausreise zu bekunden.

Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 05.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.06.2023 (Az.: 2612.723589) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26.07.2023 erklärt, dass dem Antragsteller für die Zeit ab 01.07.2023 Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 2 gewährt werden. Der Antragsteller erhalte für den Monat 07/2023 noch eine Nachzahlung in Höhe von noch 186,- €. Insoweit werde der Bescheid vom 29.06.2023 abgeändert. Eine schriftliche Widerspruchsentscheidung werde demnächst ergehen. Im Übrigen bestünde ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw. Grundleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 nicht.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.08.2023 das Verfahren hinsichtlich der streitigen Kürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für erledigt erklärt und mitgeteilt, dass die nun gewährte Regelbedarfsstufe 2 streitig verbleibe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Prozessakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

Streitgegenstand ist nur noch die Gewährung von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.

Der einstweilige Rechtschutz richtet sich im Streitfall nach § 86 Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Durchsetzung des Anspruchs wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten kann (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung mit Rücksicht auf ihren vorläufigen Charakter die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2015 – L 7 AS 617/14 B; LSG Sachsen vom 19. Dezember 2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; HK- SGG/Binder § 86b Rn. 45).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, Rn. 18, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER, Rn. 4, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss vielmehr für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; das heißt es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 03.02.2023), Rn. 412).

Nach Überzeugung der Kammer hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller ist in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht und hat unstreitig Anspruch auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Diese stehen ihm nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Mit diesem Beschluss hat das BVerfG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird, und hat bis zu einer Neuregelung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG § 28 SGB XII i. V. m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 49 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG oder einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergibt sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (so auch: Hessisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – L 4 AY 28/22 B ER; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 28.12.2022), Rn. 44_18). Soweit das BVerfG seine Anordnung auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG beschränkt hat und Leistungsberechtigte nach § 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) AsylbLG von der Anordnung nicht umfasst sind, stellt sich die verfassungsrechtliche Problematik der Regelungen in § 3a AsylbLG als vergleichbar dar, denn auch insoweit bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – L 4 AY 28/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2023 – L 7 AY 335/23 ER-B).

In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass sich die infolge der Entscheidung des BVerfG zu erwartende Neuregelung des Gesetzgebers auch auf die Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG erstrecken wird. Insofern ist auch dem Internetauftritt des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalens (vgl. StGB NRW-Mitteilung 690/2022 vom 21.12.2022) zu entnehmen, dass das BMAS aufgrund einer Anfrage der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) zur Frage, ob der Beschluss des BVerfG (Az. 1 BvL 3/21) auch auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG Anwendung finden soll, ausgeführt habe, „dass der o.g. Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte“. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS gehe daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus (vgl. https://www.kommunen.nrw/en/information/bulletins/database/detailansicht/dokument/hinweise-des-ministeriums-fuer-kinder-jugend-familie-gleichstellung-flucht-und-integration-zum-as.html; zuletzt abgerufen am 15.02.2023). Dies bestätigt auch das Rundschreiben Soz Nr. 01/2023 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales der Landeshauptstadt Berlin, dem folgende Ausführungen zu entnehmen sind: „Neben Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 2 AsylbLG, auf die der Beschluss ausdrücklich eingeht, sind nach Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch Leistungsberechtigte mit Anspruch auf die Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG einzubeziehen. Das BMAS hat hierzu angeführt, die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es gebe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen, sei von grundsätzlicher Natur und sei daher auch auf den Bereich der Grundleistungen vollumfänglich übertragbar, denen dasselbe Regelungskonzept wie § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG zugrunde liege. Daraus folgt, dass ab 24.11.2022 weder § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG noch § 3a Abs. 1 Nr. 2b und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anwendbar sind. Eine entsprechende Änderung des Gesetzestextes ist geplant.“ (vgl. https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2022_07-1291745.php, zuletzt abgerufen am 24.03.2023). Insofern ist auch gerichtsbekannt, dass andere Landkreise im Gerichtsbezirk die Empfehlungen des BMAS umsetzen und den Leistungsberechtigten Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 gewähren.

Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Allein der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, genügt zwar nicht, um generell einen im Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbaren, irreparablen Nachteil anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17, juris, Rn. 8); Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2019 – L 7 AY 2735/19 ER-B, Rn. 8, juris). Angesichts der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) ist nach Auffassung der Kammer vorliegend jedoch eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 03.02.2023), Rn. 425 m.w.N.), nicht angezeigt. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund die hier streitige monatliche Differenz von 41,- Euro, die etwa 11 % des derzeit bewilligten Regelbedarfs ausmacht, als ausreichend, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen (vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Januar 2021 – L 9 AY 27/20 B ER, Rn. 25, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Da der Rechtsstreit wegen der Höhe der geltend gemachten Leistungen in der Hauptsache der Berufung bedarf, findet eine Beschwerde vorliegend nicht statt, §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 bis 127 ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Damit konnte sich das Gericht nicht vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überzeugen. Der Antrag war abzulehnen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.