Sozialgericht Heilbronn – Beschluss vom 18.01.2024 – Az.: S 3 AY 2191/23 ER

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Ludwigsburg
vertreten durch das Landratsamt Ludwigsburg Fachbereich Asyl
Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg

– Antragsgegner –

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn
hat am 18.01.2024 in Heilbronn
durch den Vizepräsidenten des Sozialgerichts xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Eilverfahren S 3 AY 2191/23 zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

GRÜNDE

Über die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, da das Verfahren durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten nach der vollständigen Klaglosstellung des Antragstellers durch den Antragsgegner beendet wurde. Einen entsprechenden Antrag hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gestellt.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 SGG ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13 mwN). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung maßgeblich. Das Gericht hat bei der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Daher ist das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium, sondern in die Entscheidung können auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage eingehen (Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., aaO, § 193 Rn. 12b mwN).

In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Erstattung der Kosten des Antragstellers durch den Antragsgegner angemessen. Denn erst im Zuge der nach Einlegung des Widerspruchs und des gerichtlichen Eilantrags erfolgten Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsgegner hat den Antragsteller klaglos gestellt. Da es vorliegend um existenzsichernde Leistungen steht, war es dem Antragsteller (anders als der Antragsgegner meint) nicht zumutbar, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, bevor er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht stellt

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).