Sozialgericht Heilbronn – Beschluss vom 21.02.2024 – Az.: S 16 AY 76/24 ER

BESCHLUSS

in dem Verfahren

xxx,

– Antragsteller –

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Landratsamt Ludwigsburg Fachbereich Asyl
Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg

– Antragsgegner –

Die 16. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn
hat am 21. Februar 2024 in Heilbronn
durch den Richter am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

GRÜNDE
I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wegen eines mit Antragsschrift vom 8. Januar 2024 eingeleiteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am xx. Dezember 2017 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag mit Bescheid vom 23. April 2020 gem. § 29. Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 kürzte der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers gem. § 1a Abs. 4 AsylbLG ab dem 1. Dezember 2023 bis 31. Mai 2024 für sechs Monate, indem er den zuletzt ergangenen Leistungsbescheid aufhob und für sechs Monate gekürzte Leistungen bewilligte.

Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 8. Januar 2024 Widerspruch. Gleichzeitig stellte er einen Antrag beim Sozialgericht Heilbronn auf einstweiligen Rechtsschutz. Er begründet dies im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnungen des § 1a AsylbLG.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024 erklärt, dass der angegriffene Bescheid aufgehoben ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024 für erledigt erklärt.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zu erstatten.

Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet worden ist. Der Inhalt dieser Entscheidung richtet sich nach billigem Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2020, § 193 Rn. 13 ff.). Grundsätzlich hat das Gericht bei der Ausübung des sachgemäßen oder billigen Ermessens alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Erledigung ohne Urteil hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 07.09.1998 – NZS 1999, 264). Ebenso wenig kann aber außer Betracht bleiben, ob ein Träger Anlass zur Klage gegeben oder ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat. Trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf. keine Kosten zu tragen. Letzteres ist Ausfluss des Veranlassungsprinzips und trägt dem Rechtsgedanken des § 93 Zivilprozessordnung Rechnung.

Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wobei zu berücksichtigen war, dass der Antrag vollumfänglich erfolgreich war, weshalb der Antragsgegner gerade auch ein Anerkenntnis abgegeben hat. Es entspricht auch nicht billigem Ermessen, denjenigen, der durch den Erlass eines Verwaltungsakts Anlass für die Einlegung von Rechtsbehelfen bietet, von der Kostenlast zu befreien, weil er in einem gerichtlichen Verfahren sofort anerkennt. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wie sich auch aus der vom Antragsgegner zitierten Literatur ergibt, wenn mit dem sofortigen Anerkenntnis auf die Änderung einer Sach- oder Rechtslage reagiert. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt hier hingegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.