1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.11.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 22.11.2011, – B 4 AS 204/10 R –
Schüleraustausch in die USA ist übernahmefähige Klassenfahrt im Sinne des SGB II
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat Anspruch auf die Erstattung der ihm für eine mehrtägige Klassenfahrt in Gestalt der Teilnahme an dem Schüleraustausch mit der High School in Pinetop-Lakeside (Arizona) entstandenen Kosten in Höhe von 1300 Euro gegen das Jobcenter.
Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei diesem Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Dies folgt aus den landesschulrechtlichen Bestimmungen Baden-Württembergs, mit denen die bundesrechtliche Rahmenregelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II auszufüllen war.
Die bundesrechtliche Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen dafür vor, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind.
Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu, ihrer systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche Rahmen jeweils durch die landesrechtlichen Vorschriften auszufüllen ist.
Die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische Veranstaltung entstehen, die mit mehr als nur einem Schüler durchgeführt wird, mit mindestens einer Übernachtung und einer “Fahrt”, also einer Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet. Andererseits folgt aus der Wortlautverbindung zu dem “schulrechtlichen Rahmen”, dass nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II regional “üblich” ist.
Nur durch die Zugrundelegung der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die Legitimation des Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Rechnung getragen werden, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern bei schulischen Veranstaltungen insoweit zu gewährleisten. Welche schulischen Veranstaltungen es sind, deren Besuch zu gewährleisten ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht.
Allein die durch die schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den einschlägigen Bestimmungen in dem jeweiligen Bundesland “üblich” sind.
Der hier durchgeführte Schüleraustausch überschreitet nicht den bundesrechtlichen Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.
Ebenso ist die Veranstaltung nach der Systematik der schulrechtlichen Normen Baden-Württembergs zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen, den dazu ergangenen schulrechtlichen Kompetenzzuweisungen und dem ausdrücklich formulierten Ziel der schulrechtlichen Regelungen, einer mehrtägigen Klassenfahrt nach den landesschulrechtlichen Bestimmungen gleichzustellen.
Da das LSG das baden-württembergische Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat, war der Senat auch nicht an eigener Auslegung der landesrechtlichen Regelungen gehindert.
Ein Anspruch des Klägers nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II scheidet nicht schon deswegen aus, weil er sich nach Antragstellung mit Hilfe von ehemaligen Geschäftsfreunden seines Vaters den zur Teilnahme an dem Schüleraustausch erforderlichen Geldbetrag selbst beschafft hat.
Die Zahlung der Geschäftsfreunde des Vaters sollten nach den Feststellungen des LSG die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituieren, sodass sie dem Kläger dann wegen einer Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden können (vgl für die Sozialhilfe BSG vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 11; BVerwGE 90, 154).
Anmerkung von Willi 2:Der Sozialrechtsexperte hatte am 16.11.2011 den Tipp abgegeben, dass der Kläger vor dem BSG obsiegen wird.
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2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06.10.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – BSG, Urteil vom 06.10.2011,- B 14 AS 131/10 R –
Bei der Ermittlung der Angemessenheit ist auf den bestand aller Wohnungen abzustellen und nicht nur der Wohnungen von SGB II und Wohngeldempfängern
Denn die Verwaltungspraxis des Jobcenters, wonach Wohnungs- bzw Hauseigentum bis zu 120 qm Wohnfläche bei der Leistungsberechnung generell nicht als verwertbares Vermögen behandelt werden soll, ist nicht unbeachtlich bei der Bedarfsprüfung.
Denn Grundsicherungsträger sind vielmehr auch insoweit an die sich aus § 12 SGB II einerseits und § 22 SGB II andererseits ergebenden gesetzlichen Vorgaben gebunden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R -).
Danach kommt die Übernahme angemessener KdU nur in Betracht, wenn Betroffene grundsätzlich leistungsberechtigt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass der Bedarf auch durch zu berücksichtigendes Vermögen nicht gedeckt werden kann.
Die vom Beklagten entwickelten “Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten” entsprechen trotz des Bemühens, den Anforderungen gerecht zu werden, die die Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gestellt hat, in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des BSG (vgl zB Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R – <Wilhelmshaven> BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – <Essen> SozR 4-4200 § 22 Nr 27).
Der Beklagte geht nämlich von einer unzureichenden Datengrundlage aus bzw zieht aus den herangezogenen Daten nicht die sachlich gebotenen Schlüsse.
Zwar hat der Beklagte eine Datenbasis von 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R), der ausgewählte Wohnungsbestand von 9788 Wohnungen setzt sich allerdings nur aus Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II (zu 78 %), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII> (zu 10 %) und Empfängern von Wohngeld (zu 12 %) zusammen. Damit können nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung.
Werden aber nur diese Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln (BSGE 104, 192, 197 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21).
Der Leistungsträger kann auch – wie vorliegend – bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen. Das vom Beklagten gewählte Verfahren, die errechneten Durchschnittswerte um einen Sicherheitsaufschlag X zu erhöhen, stellt dagegen kein planmäßiges Vorgehen dar. Weder ist die Erhöhung für alle Wohnungsgrößen gleichmäßig erfolgt, noch ist überhaupt erkennbar und ggf mathematisch nachvollziehbar, wie sich die jeweilige Erhöhung errechnet.
Bei der Neujustierung der Angemessenheitsgrenze wird auch zu berücksichtigen sein, dass für die Datenerhebung nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht kommen, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).
Im Rahmen der Leistung für die Unterkunft ist sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird, so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (dazu näher und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 23.08.2011, – B 14 AS 91/10 R –
Bundessozialgericht kritisiert Berechnung angemessener Unterkunftskosten bei Hartz IV- Leistungen- Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke- Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern
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2.2 – BSG, Urteil vom 06.10.2011, – B 14 AS 66/11 R –
Wird das Jobcenter rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung befasst, kann es sich – sofern die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen – im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen berufen.
Hilfebedürftiger, der selbst nicht in der Lage ist eine Auszugsrenovierung vorzunehmen, kann Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Jobcenters getragen hat.
Denn Kostentragungspflicht des Jobcenters besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich Dritte bis zur endgültigen Klärung die Kosten vorgeschossen haben.
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind.
Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 31/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160).
Unerheblich ist, ob die Mutter des Klägers oder der Kläger selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses war.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist (entsprechend zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks BSG Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 61/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 am Ende).
Entscheidend ist für die Berücksichtigungsfähigkeit der einmalig angefallenen Renovierungskosten (wie auch der laufenden Kosten) als Kosten der Unterkunft des Klägers damit, dass dieser nach den Feststellungen des LSG die Wohnung allein genutzt hat, er seiner Mutter im Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet war, und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (dazu auch BSG Urteil vom 20.8.2009 – B 14 AS 34/08 R – RdNr 16).
Auf die Frage, ob der Kläger bzw seine Mutter zivilrechtlich wirksam zur Tragung der Renovierungskosten verpflichtet war (zur Wirksamkeit sog Rückgabeklauseln vgl nur Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Aufl 2008, § 535 BGB RdNr 396 ff), kommt es vorliegend nicht an.
Die streitigen Kosten gehören schon deshalb zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, weil der Kläger langfristig vor Eingehung eigener Verpflichtungen gegenüber dem durchführenden Unternehmen sein Anliegen an den Beklagten herangetragen, der Beklagte aber zu diesem Zeitpunkt nicht auf die mögliche Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hingewiesen hat. Der Beklagte ist vielmehr davon ausgegangen, dass aus der Klausel im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung zur Renovierung erwächst, und hat in seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung lediglich Ausführungen zur Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten der Höhe nach und der Möglichkeit der anderweitigen Deckung der Kosten (durch die ausgekehrte Kaution) gemacht.
Wird der Träger der Grundsicherung aber rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten befasst, kann er sich – sofern die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen – im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen berufen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II, wonach eine Begrenzung angefallener Kosten grundsätzlich nur nach vorangegangenem Hinweis auf ihre Unangemessenheit in Betracht kommt (vgl zu Hinweispflichten bei einer Staffelmietvereinbarung BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23).
Die Angemessenheit von Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses muss unabhängig von der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden (vgl für Kosten der Renovierung bei Einzug BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16).
Gehören sie zu den Kosten, die üblicherweise anfallen, besteht ein Anspruch auf ihre Übernahme im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch, wenn sie zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren Wohnung anfallen.
Die zwischenzeitliche Zahlung des Stiefvaters des Klägers im Hinblick auf die gegenüber dem “M” e.V. eingegangenen Verpflichtungen ist nicht als Einkommen des Klägers zu werten, das den Bedarf entfallen lässt.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
Nur der “wertmäßige Zuwachs” stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden (vgl etwa BSG Urteil vom 18.2.2010 – B 14 AS 32/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 17), und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R – BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30).
Dieser Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Sie entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Wie im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer “Zweckverfehlung” der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 11 und BVerwGE 96, 152, 157).
Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie ggf vom Träger der Grundsicherung zu erstatten (dazu BSG Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 35).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen.
Ob und in welchen Fällen eine vom Vermieter zurückzuzahlende Kaution, auf die der Beklagte in seiner ablehnenden Entscheidung als Möglichkeit zur Bedarfsdeckung hingewiesen hat, als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (und nicht als Vermögen) zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben.
Vor Einführung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum 1.8.2006 fehlte jedenfalls eine Regelung, wonach eine mit einem Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Rückzahlung unmittelbar den Bedarf für die Unterkunft mindert (BSG Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37).
Im Übrigen mindert die Rückzahlung einer Kaution, sofern sie Einkommen darstellt, den aktuellen Bedarf im Zeitpunkt des Zuflusses (bzw im Folgemonat: vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung), nicht dagegen einen bereits vor Zufluss bestehenden Renovierungsbedarf.
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 24.11.2011, – B 14 AS 15/11 R –
Kosten einer Auszugsrenovierung können als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein.
Voraussetzung dafür ist jedoch nicht die soziale Wirksamkeit der Forderung des Vermieters, sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen.
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3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2012,- L 11 AS 142/10 –
Grundsätzlich ist zulässige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I die reine Anfechtungsklage.
Grundsätzlich ist zulässige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I die reine Anfechtungsklage (vgl Beschlüsse des Senates vom 13.02.2007 – L 11 B 51/07 AS ER – und vom 08.05.2008 – L 11 AS 386/07; siehe auch BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R).
Mit einem derartigen Bescheid wird keine Beweislastentscheidung in der Sache getroffen, sondern nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert. Erweist sich im gerichtlichen Verfahren die Einschätzung des Leistungsträgers in Bezug auf das Fehlverhalten als unzutreffend, erfolgt hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch. Über das Bestehen eines Leistungsanspruches hat der Leistungsträger nach Aufhebung der Versagungsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch zugesichert.
Für den geltend gemachten Leistungsanspruch der Kläger fehlt es damit an der Zulässigkeit der Klage.
3.2 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.01.2012,- L 6 AS 676/11 B ER –
1. Begehrt der Leistungsberechtigte die Unterlassung einer Aufrechnung nach § 42a SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: Einstweilige Anordnung im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X), so bemisst sich im Falle der Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss der Wert des Beschwerdegegenstandes allein nach der Gesamthöhe der Aufrechnungen im betreffenden Leistungszeitraum und nicht nach der Höhe des Darlehens, wenn nur der Leistungsbescheid, in dem die monatlichen Aufrechnungen selbst geregelt sind, der Prüfung in der Hauptsache unterliegt.
2. Zur Abgrenzung von Aufrechnungsberechtigung und Aufrechnungserklärung.
3.3 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2012,- L 6 AS 570/11 B ER –
Widerspruch und Klage gegen einen Entziehungsbescheid entfalten aufschiebende Wirkung.
Die Vollziehbarkeit entfällt nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung haben “Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,” keine aufschiebende Wirkung.
Bereits nach der seit 2009 geltenden Vorläuferregelung hatte sich die Auffassung weitgehend durchgesetzt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 1.Var. SGB I aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – L 9 AS 612/10 B ER – juris; Beschluss vom 22. Juni 2011 – L 7 AS 700/10 B ER – juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B – juris – m.w.N.; LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; Groth in: GK-SGB II, § 39 Rn. 25; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rn. 75; a. A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER – juris).
Die Versagung von Leistungen gemäß § 66 SGB I als Folge mangelnder Mitwirkung wird von der Regelung schon dem Wortlaut nach nicht erfasst; die für die Rechtsfolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgesehenen Fallvarianten sind enumerativ und abschließend – nicht etwa exemplarisch – aufgezählt (vgl. auch zum Folgenden Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 a.a.O.). Eine entsprechende und damit den Geltungsbereich ausdehnende Anwendung der Regelung auf den Tatbestand von Widerspruch und Klage gegen die vollständige Versagung von Leistungen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten begegnet schon angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und der gleichzeitig durch den Regelungsgehalt bewirkten Beschneidung von Rechten der eingangs (zumindest formal) berechtigten Leistungsempfänger gravierenden Bedenken.
Zudem ist die Versagung nach § 66 SGB I nicht auf die Beseitigung des Anspruchs dem Grunde nach durch Entscheidung über die zugrundeliegenden Anspruchsvoraussetzungen gerichtet. Der Leistungsanspruch bleibt in seinen begründenden Elementen – im Gegensatz zu Aufhebung, Rücknahme, Widerruf – unberührt, was schon daraus ersichtlich ist, dass die Versagung – wie auch die Entziehung – einer Leistung nicht in Betracht kommt, wenn deren Voraussetzungen trotz fehlender Mitwirkung oder sogar absichtlicher Erschwerung der Aufklärung nachgewiesen sind (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, § 66 SGB I, Rn. 23) und die versagten oder entzogenen Leistungen gemäß § 67 SGB I bei Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden können.
Insbesondere aufgrund der letztgenannten, rechtsdogmatischen Erwägungen zum Charakter von Versagung und Entziehung gilt für die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Entziehung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 2. Var. SGB I aufgrund der Neuregelung des § 39 SGB I zum 1. April 2011 nichts anderes (wie hier bereits zur alten Rechtslage: Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – L 7 AS 804/10 B ER – juris m.w.N.; a. A. zur neuen Rechtslage: Aubel in: jurisPK-SGB II, § 39 Rn. 13).
Die Entziehung berührt ebenso wenig wie die Versagung die individuell-konkrete Feststellung der materiell-rechtlichen Rechtslage zum Leistungsanspruch nach dem SGB II und ist daher nicht mit der Aufhebung, der Rücknahme und dem Widerruf vergleichbar. Auch die nunmehr geregelte Feststellung der “Minderung des Auszahlungsanspruches” erfasst die Entziehung nicht. Mit dem “Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch” vom 24. März 2011 wurde § 39 SGB II bereits zum zweiten Mal präzisiert und die Formulierung stärker an den Fachbegriffen (“termini technici”) des Allgemeinen Verwaltungsrechts bzw. der besonderen Institute des Sozialrechts ausgerichtet. Mit der Neuregelung sollte klargestellt werden, dass “auch Widerspruch und Klage gegen einen die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellenden Verwaltungsakt nach § 31b Absatz 1 und § 31c keine aufschiebende Wirkung haben” (BT-Drs. 17/3404, S. 114).
Es kann wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 31b Abs. 1 und 31c SGB II und der immer präziser an der rechtswissenschaftlichen Terminologie orientierten Novellierung ausgeschlossen werden, dass unter “Minderung” auch die Variante des § 66 Abs. 1 Satz 1 2. Var. SGB I fallen sollte. Gegen eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieser Tatbestandsvariante spricht in systematischer Hinsicht, dass ausdrückliche Regelungen über die sofortige Vollziehbarkeit von Entziehungsbescheiden in § 336a Satz 2 SGB III und § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG als notwendig erachtet wurden.
Bei der wiederholten Novellierung des § 39 SGB II handelt es sich nach Entstehungsgeschichte und Systematik mithin um ein “beredtes Schweigen” des Gesetzgebers, das nicht wegen mit Blick auf die Rechtslage im Sozialversicherungsrecht allerdings nachvollziehbaren – verwaltungspraktischen Zweckmäßigkeitserwägungen ignoriert werden darf.
Anmerkung von Willi 2:Anderer Auffassung Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011, – L 5 AS 182/11 B ER -.
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4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 109/11 –
Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99, 137 ff.).
Die im Haus ihrer Eltern lebende Klägerin bildet mit ihren Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB 2, noch eine Einsatzgemeinschaft nach § 19 SGB XII, so dass ihr Regelleistungen in Höhe von 100% des (alten) Eckregelsatzes zustehen (vgl. allgemein BSG, Urteile vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R- bzw. vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R-).
Eine rückwirkende Leistungserbringung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Leistungen nach dem SGB XII handelt.
Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Gegenwartsbezuges von Leistungen nach dem SGB XII ein rückwirkender Leistungsanspruch nur dann bejaht, wenn die Bedürftigkeit ununterbrochen fortbesteht (etwa BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213 ff.).
Deshalb ist für Sozialhilfeleistungen in § 44 Abs. 4 SGB X ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des fortdauernden Bedarfs hineinzulesen (näher Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2011, § 44 Rdnr. 116 f.).
Jedoch ist das Gegenwartsprinzip im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schwächer ausgeprägt, weil diese Leistungen nur auf Antrag und zudem für einen Zeitraum von Zwölf Monaten erbracht werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Im Gegensatz zur Sozialhilfe fällt damit der Hauptgrund für eine Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung fort (Merten, a.a.O., § 44 Rdnr. 119). Deshalb sind derartige Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X unabhängig davon rückwirkend zu erbringen, ob ein fortdauernder Bedarf besteht.
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2011, – L 34 AS 2050/11 B PKH –
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob sich eine Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Überprüfungsantrag auf die Bindungswirkung des zur Überprüfung gestellten Bescheides berufen und es ablehnen darf, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu prüfen, wenn der Antragsteller – wie hier – weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise dargelegt hat, aus welchen Gründen der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sein soll, und weder neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen noch neue Beweismittel benannt hat, ist nicht unumstritten.
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4.2 – Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 23.02.2012,- S 24 SO 4/12 ER –
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind.
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 35 SGB XII. Auch bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen– anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: “Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.”
Der Leistungsträger kann notwendige Umzugskosten nicht mit der Begründung, er habe die Zustimmung zum Umzug verweigert, ablehnen. Denn das Zustimmungserfordernis in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII bezieht sich auf die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den Umzugskosten kann aber bis zum Entstehen der Umzugskosten (Fälligkeit der Forderung) noch erteilt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Umzug notwendig ist, d.h. wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebezieher leiten lassen würde. Die ist insbesondere bei umfangreichem Schimmelbefall anzunehmen.
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
5. Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts 2011 mit Nennung von vielen Urteilen zum SGB II
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de