Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 10.10.2012 – Az.: S 25 AS 1117/11

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
Klägerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 25. Kammer – am 10. Oktober 2012 durch die Richterin xxx, beschlossen:

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

GRÜNDE
Zwischen den Beteiligten ist nach einer verfahrensbeendenden Erklärung im Rahmen einer Untätigkeitsklage nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch Urteil beendet wird.

Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zu Erhebung der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führten sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, Rn. 610 und 613 m.w.N.).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Beklagte der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.

Die Klägerin beantragte am 6. Oktober 2010 die Überprüfung verschiedener Leistungszeiträume gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der aufgrund dieser Anträge zu überprüfende Zeitraum begann am 1. April 2007 und endete am 31. März 2010. Die Stadt Osterode (Stadt) erließ daraufhin den Bescheid vom 13. Oktober 2010, in welchem die Überprüfungsanträge zusammengefasst beschieden wurden. Gegen diesen Bescheid wurde siebenmal – aufgeteilt nach Leistungszeiträumen – Widerspruch erhoben. Daraufhin erließ der Beklagte einen Abhilfebescheid vom 6. Oktober 2010. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 beantragte die Klägerin siebenmal die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren, woraufhin der Bescheid vom 8. März 2011 erging, gegen welchen die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 siebenmal Widerspruch erhob, unterteilt nach den verschiedenen Leistungszeiträumen.

Am 20. Juni 2011 erhob die Klägerin die vorliegende Untätigkeitsklage.

Mit Bescheid vom 27. September 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 8. März 2011 zurück.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt die Untätigkeitsklage am 2. Oktober 2011 für erledigt und beantragte eine gerichtliche Kostenentscheidung.

Der Beklagte lehnt die Kostenerstattung dem Grunde nach ab. Er erklärte sich lediglich dazu bereit, die Kosten des Verfahrens zu 1/7 zu tragen mit Verweis darauf, dass die Klägerin sieben Untätigkeitsklagen erhoben habe, aber nur eine notwendig gewesen sei. Die Aufteilung in mehrere Untätigkeitsklagen habe lediglich den Zweck gehabt, zusätzliche Anwaltsgebühren zu generieren.

Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Monaten entschieden, so dass die am 20. Juni 2011 erhobene Untätigkeitsklage zulässig war. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt auch begründet. Der Beklagte hatte noch nicht über den Widerspruch der Klägerin entschieden. Es ist auch kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass eine Entscheidung über den Widerspruch erst im September 2011 erfolgte. Die Frage, ob eine Entscheidung über einen der sieben Widersprüche bereits ausgereicht hätte, kann dahinstehen, da über sämtliche Widersprüche erst zusammengefasst in dem Widerspruchsbescheid entschieden wurde.

Vor diesem Hintergrund erschien es sachgerecht, dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Kostengrundentscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen.