1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 – L 7 AS 176/13 B rechtskräftig
Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1000 EUR zur Anschaffung eines PKW – mündliche Zusage des Jobcenters
Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschusses zur Anschaffung des PKW ist § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ausgeschlossen, denn diese kommt auch dann in Betracht, wenn die Behörde sich durch eine dem Betroffenen in der Sache gegebene mündliche Zusage faktisch gebunden hat (BSG, Urteil vom 06.04.2006 Az. B 7a AL 20/05 R). Im Verfahren wurde über Bewilligung von PKH entschieden, noch nicht in der Sache.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2013 – L 2 AS 2249/12
Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld sowie eines Existenzgründungs- Zuschusses nach dem SGB II für eine selbständige Tätigkeit als Energieberater.
1.Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung von Einstiegsgeld sei gem. §§ 16b Abs. 1 S. 1, 16c Abs. 1 SGB II, dass die Prognose einer fachkundigen Stelle erwarten lasse, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig sei und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert werde. Eine solche positive Erfolgsprognose liege hier nicht vor.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses in Höhe von 5.000 Euro, der allenfalls nach § 16c Abs. 2 S. 1 (i. V. m. S. 2) SGB II in Betracht komme, bestehe nicht. Die negative Erfolgsprognose steht der Gewährung von Leistungen nach § 16c Abs. 2 S. 2 SGB II entgegen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu – BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R
Prognostisch wahrscheinlich kann Hilfebedürftigkeit überwunden werden, wenn die beabsichtigte zu fördernde Tätigkeit anhand einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung des schlüssigen Konzepts eine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bietet.
1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2013 – L 12 AS 283/13
Kündigung während der Probezeit führt nicht zu einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II, wenn das Verhalten des Leistungsempfängers nicht als sozialwidrig anzusehen sei.
Auch bestünden Zweifel daran, dass der Hilfebedürftige, unter Berücksichtigung seiner Urteils- und Kritikfähigkeit und seines Einsichtsvermögens, hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zur Kündigung führe.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2013 – L 19 AS 1303/12 rechtskräftig
Eine (leichtfertige) Aufgabe eines Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund und die durch die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 SGB III verursachte Hilfebedürftigkeit kann als sozialwidrig i.S.d. § 34 SGB II gewertet werden.
1.4 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – L 4 AS 287/10
Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.
Bei einer nachträglichen Gewährung der Regelleistung für vergangene Zeiträume kann es nicht darauf ankommen, welche von der Regelleistung erfassten Bedarfe der Leistungsberechtigte tatsächlich gedeckt hat. Wurde hingegen die aus krankheitsbedingten Gründen erforderliche besondere Ernährung in der Vergangenheit nicht durchgeführt, kann sie auch im Nachhinein nicht mehr nachgeholt werden. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung dient nicht der nachträglichen Entschädigung.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 (Az.: L 5 AS 557/12):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
In Sachen der Bemessung der Höhe des heute nach § 16b SGB II zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit gewährten Einstiegsgeldes seitens des SGB II-Trägers zu § 16b Abs. 2 Satz 2 SGB II erlassene Weisungen des Inhalts, dass die Gewährung dieser Leistung grundsätzlich nur bei einem erzielten Bruttostundenlohn von bis zu EUR 6,50 möglich ist, haben auch für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall Raum zu lassen (§ 39 SGB I).
Alles andere stellt einen Ermessensfehlgebrauch dar, der eine entsprechend „gebundene“ behördliche Entscheidung rechtswidrig macht.
Ermessensleitende Gesichtspunkte, die eine abweichende Förderentscheidung bei der Erzielung eines Bruttostundenlohns von EUR 7,- rechtfertigen können, sind z. B. die Ausübung einer Alleinerziehung eines minderjährigen Kindes durch die Antragstellerin sowie die hieraus folgenden, individuellen Eingliederungshemmnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1.6 – LSG Saarland, Beschluss vom 13. Juni 2013 (Az.: L 9 AS 3/13B ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Auch bei einem im Bundesgebiet beschäftigten italienischen Staatsangehörigen, der durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht decken kann, ist die Arbeitnehmereigenschaft prinzipiell zu bejahen. Dies gilt aber nicht bei Tätigkeiten, die von einem derart geringen Umfang sind, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Bei einer mit einem durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand von 3,4 Stunden regelmäßig ausgeübten Beschäftigung liegt Entsprechendes vor. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm gelangt deshalb zur Anwendung.
Diese Bestimmung steht nicht im Widerspruch zu übergeordneten europarechtlichen Normen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ist auf soziale und medizinische Fürsorgeleistungen nicht anwendbar.
Gleiches gilt in Bezug auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA). Das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) stellt ein „neues“ Gesetz im Sinne des Art. 16b Satz 2 EFA dar.
1.7 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2013 – L 13 AS 146/11 – Die Revision wird zugelassen.
Zur Bewilligung einer Erstausstattung der Wohnung nach absolvierter Drogentherapie und Zerstörung der Einrichtung während vorausgegangener Drogenabhängigkeit – hier verneinend, da es sich um Ersatzbeschaffung gehandelt hat.
Leitsätze von Juris
1. Strukturell sind im Bereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zwei Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich zum einen die Anschaffung von Gegenständen, die zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten noch nicht vorhanden waren, und zum anderen ein Bedarf an Gegenständen, die bereits zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten vorhanden gewesen sind, wobei eine funktionelle Betrachtungsweise geboten ist.
2. Im zweitgenannten Fall, in dem Einrichtungsgegenstände gleicher Funktion bereits vorhanden waren, ist eine außergewöhnliche, besondere Bedarfslage vonnöten, da Leistungsberechtigte hinsichtlich erforderlicher Neuanschaffungen von Gegenständen regelmäßig auf die Finanzierung aus der Regelleitung zu verweisen sind; Maßgabe für die Entscheidungsfindung im Einzelfall ist demnach, dass „Erstausstattungen“ deutlich und klar von Ersatzbeschaffungen abzugrenzen sind.
3. Zu fordern ist für eine Gleichachtung einer Ersatzbeschaffung mit einer Erstausstattung und für einen entsprechenden Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. (erstens) ein besonderes Ereignis, das (zweitens) einen erheblichen – bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten so nicht entstehenden – besonderen Neuanschaffungsbedarf hervorruft, der sich seinem Umfang nach deutlich vom regelmäßigen Ergänzungsbedarf abgrenzen lässt, wobei das Ereignis (drittens) den Leistungsberechtigten unvorhergesehen in dem Sinne trifft, dass der Leistungsberechtigten – nicht anders als bei der Entscheidung für eine Ersatzbeschaffung – in der Lage war, dieses Ereignis willentlich zu steuern, und dass der Bedarf sich (viertens) nicht – dies in Abgrenzung zum regelmäßigen Verschleiß nahezu gleichbleibend – über einen längeren Zeitablauf, etwa über mehrere Monate oder Jahre, entwickelt.
4. Das letztgenannte Kriterium ist im vorliegenden Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnungseinrichtung aufgrund sukzessiv erfolgender Beschädigungen der Einrichtung während einer Drogenabhängigkeit nicht erfüllt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 01.10.2013 – S 16 AS 2207/10
Leitsätze von RA Michael Loewy
Arbeitsunfähigkeit beendet die ungenehmigte Ortsabwesenheit.
§ 7 Abs. 4a SGB II a. F. (nicht genehmigte Ortsabwesenheit) ist teleologisch dann zu reduzieren, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage ist (hier durch eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), durch den Leistungsausschluss zur aktiven Teilnahme an Eingliederungsleistungen motiviert zu werden. Denn dieser Zweck (Vermittlung in Arbeit) kann nicht erreicht werden, wenn es dem Leistungsberechtigten objektiv unmöglich ist, diesem Zweck gerecht zu werden. Dies gilt für den ganzen Zeitraum in dem das mit dem Leistungsausschluss bezweckte Motiv nicht erfüllt werden kann.
Der Volltext der Entscheidung ist nachzulesen auf der Homepage des RA für Sozialrecht Michael Loewy, hier: anwaltskanzlei-loewy.de
2.2 – Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 10. Oktober 2013 (Az.: S 30 AS 337/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelangt hier der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II zur Anwendung, sofern die aus § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II hervorgehende Rückausnahme dem nicht entgegen steht.
Diese Ausnahmenorm ist heranziehbar, wenn § 2 Abs. 1a BAföG zu einem Ausschluss von der Ausbildungsförderung führt.
Aus dem SGB II geht kein Grundsatz des Inhalts hervor, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kein Arbeitslosengeld II zu gewähren ist, wenn sie aus nachvollziehbaren sozialen Gründen bereits längere Zeit vor der Antragstellung einen eigenen Haushalt begründet haben.
2.3 – Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 15.10.2013 – S 18 AS 1769/13 ER
Griechische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II.
Denn die Vorbehaltserklärung zum EFA ist nicht wirksam, mit der Folge, dass die Vorschriften des EFA weiterhin anwendbar sind (ebenso – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012 – L 19 B 794/12 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2013 – L 20 AS 1347/13 B ER).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – SG Hannover, Urteil vom 03.09.2013 – S 54 AS 3165/10
Zur Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II aufgrund des Verkaufes zweier Zwergpinscher – Welpen und zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 lit. c) SGB II.
Quelle: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zur Homepage der Kanzlei: www.kanzleibeier.de
2.5 – SG Bremen, Beschluss vom 17.09.2013 – S 9 AS 1370/13 ER
Leitsätze vom Verfasser RA Beier
Zum Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
Als „Angemessenheitsgrenze“ der KdU gilt für Bremen bei einem 1-Personen-Haushalt ein Betrag von 358 Euro. Dieser Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen, so dass in Bremen 393,80 Euro für einen 1-Personen-Haushalt als Brutto Kaltmiete angemessen sind.
Quelle: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Beschluss: www.kanzleibeier.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. September 2013 (Az.: L 9 SO 15/12):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Das einem in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Bedürftigen gewährte Ausbildungsgeld stellt ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar.
Ein Sozialhilfeträger kann hier gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im angemessenen Umfang die Aufbringung eines Kostenbeitrags verlangen.
Weder die Regelung über die Anerkennung von Absetzungsbeträgen nach § 82 Abs. 3 SGB XII noch die aus § 88 Abs. 2 SGB XII hervorgehende Bestimmung über die Bereinigung des Einkommens stehen dem entgegen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Sozialamt bei einem bis auf Weiteres entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII vollstationär untergebrachten Behinderten die Hälfte des von diesem Bedürftigen erhaltenen Ausbildungsgeldes unter Verweis auf § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII anrechnet.
3.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2013 – L 15 SO 26/11
Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII – Zumutbarkeit der Kostentragung – zweckwidrige Verwendung von Sterbegeld
1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann, denn das vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes gezahlte Sterbegeld muss in jedem Fall vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden.
2. Der SGB II – Leistungsträger hätte von vornherein das Sterbegeld jedenfalls in Höhe der nachgewiesenen Bestattungskosten als zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II bei der Einkommensanrechnung freilassen müssen.
3. Soweit der SGB II-Leistungsträger – möglicherweise zu Unrecht – die Leistung zu Gunsten der Antragstellerin für den Monat November 2008 eingestellt habe, sei die Antragstellerin gleichwohl weder berechtigt noch rechtlich verpflichtet gewesen, das Geld zur Deckung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen, so lange nicht alle mit dem Sterbefall zusammenhängenden Verbindlichkeiten beglichen worden seien.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 – S 1 SO 2746/13
Wohnungserstausstattung – Handlungsermessen – Auswahlermessen – Geldleistung – Sachleistung – Bedarfsdeckung – Gebrauchtmöbel
Keine Leistung für Wohnungserstausstattung einer Wohnung aus Mitteln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Bedarfsdeckung bereits vor Antragstellung beim Grundsicherungsträger.
Liegen die Voraussetzungen für eine Wohnungserstausstattung vor, besteht auf diese Hilfeleistung ein Rechtsanspruch. Der Grundsicherungsträger hat insoweit zwar kein Handlungs-, wohl aber ein Auswahlermessen, ob er den Bedarf durch eine Geld- oder Sachleistung deckt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zu Asylleistungen
5.1 – Sozialgericht Hannover, Urteil vom 17. Juni 2013 (Az.: S 53 AS 57/11):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist, dass einzig im Einflussbereich des Antragstellers ein Hindernis für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht, und dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigten Menschen im Rahmen seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht die Beseitigung dieses Hindernisses obliegt.
Die Einreichung eines Wiedereinbürgerungsantrags ist einem staatenlos gewordenen Ausländer nicht zumutbar, wenn ein Fall der Wehrdienstverweigerung aufgrund ernsthafter Glaubens- und Gewissensgründe vorliegt.
5.2 – Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2013 – S 20 AY 11/13 ER, nicht rechtskräftig
Das Beschwerdeverfahren ist unter dem Az. L 4 AY 19/13 B ER bei dem Hessischen Landessozialgericht anhängig.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden – Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verbietet eine Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG auf ein Niveau unterhalb desjenigen der Grundleistungen entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG zu § 3 AsylbLG.
Quelle: Pressemitteilung des Frankfurt am Main, den 23. Oktober 2013, hier abrufbar: www.sg-frankfurt.justiz.hessen.de, zum Volltext hier: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
So im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 – L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 – L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 – L 20 AY 153/12 B ER.
Anderer Auffassung:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 – L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 – L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 L 8 AY 4/12 B ER.
6. Kommentierung von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, Lünen,
Zu der Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, man findet die Kommentierung hier: www.tacheles-sozialhilfe.de
7. Eingliederungsvereinbarung: „Copy-and-paste-Verwaltungsakte“ – Beitrag von RA Helge Hildebrandt
„Wie schnell dieses Vorgehensweise zu rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakten führen kann, zeigen anschaulich die richterlichen Hinweise im Verfahren SG Kiel, S 38 AS 458/12 ER vom 15.01.2013…“, hier nachzulesen: sozialberatung-kiel.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de