Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 29.12.2016 – Az.: S 24 AS 814/16

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen xxx
– Beklagter –

hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 29. Dezember 2016 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu erstatten.

GRÜNDE
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Der vorliegende Rechtsstreit ist durch Erledigungserklärung des Klägers und damit anders als durch Urteil beendet worden. Der Kläger hat einen Kostenantrag gestellt.

Bei der Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Maßgebend für die Entscheidung sind hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, also der vermutliche Ausgang des Verfahrens. Im Rahmen des Ermessens sind jedoch auch weitere Entscheidungskriterien zu berücksichtigen. Von Bedeutung können dabei die Gründe für die Klageerhebung und -erledigung sowie der Anlass für die Klageerhebung sein.

Vorliegend hat das Gericht sein Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtsstreits dahingehend ausgeübt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat.

Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt.

Bei der Erledigung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG – wie hier – gilt grundsätzlich Folgendes: Ist die Klage vor Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht der Verwaltungsakt vor dem Ablauf, wird der Kläger in der Regel keinen Kostenersatz erhalten. Ist die Klage nach der Sperrfrist erhoben, muss in der Regel der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatten, weil dieser mit einem Bescheid vor Ablauf der Frist rechnen durfte. Keine Kostenerstattung findet indes statt, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 13c).

Der Kläger hat vorliegend Untätigkeitsklage unstreitig nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG erhoben. Der Beklagte jedoch macht geltend, dass die zur Entscheidung über den Widerspruch vom 14.03.2016 erforderlichen und von ihm am 28.04.2016 angeforderten Unterlagen erst am 27.06.2016 bei ihm eingegangen sind; er macht mithin einen zureichenden Grund für die Untätigkeit bzw. eine Verzögerung durch den Kläger geltend.

Jedoch hatte das Gericht vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 54 AS 4031/16 ER alle für eine Entscheidung notwendigen Angaben getätigt hatte. Diese Angaben waren Grundlage des gerichtlichen Beschlusses vom 07.03.2016. Es ist nicht erkennbar und von dem Beklagten nicht weiter dargelegt, inwiefern gleichwohl ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorgelegen haben soll. Anhand der vorhandenen Nachweise bzw. Angaben des Klägers war es dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tatsächlich möglich, die Hilfebedürftigkeit des Klägers und den Umfang seines Leistungsanspruchs festzustellen. Inwiefern dies dem Beklagten weiterhin nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht hiernach nicht und ist von dem Beklagten auch nicht weiter ausgeführt.

Nach alldem hat der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.