1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2017 (Az.: L 18 AS 1984/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Von einem Drohen von Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ist bereits dann auszugehen, wenn vermieterseitig die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug deutlich in Aussicht gestellt wurde. Damit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit den Kosten einer Räumungsklage belastet werden könnte. Es darf hier insoweit nicht nur auf die Erhebung einer Räumungsklage als Voraussetzung für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II abgestellt werden.
2. Eine Übernahme von Mietschulden kann auch dann gerechtfertigt und notwendig im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sein, wenn der vom Antragsteller für die bisherige Wohnung aufzubringende Mietzins nicht als angemessen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzuschätzen ist. Dies gilt gerade dann, wenn auch im Hinblick auf die Höhe der Mietschulden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Sicherung dieser Unterkunft ausgegangen werden kann, z. B. weil antragstellerseitig die Gewährung von Alg I zu erwarten ist, und der SGB II-Träger dem Grunde nach der Obliegenheit zu entsprechen hat, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die ungeschmälerten Kosten der Unterkunft übergangsweise anzuerkennen.
1.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.01.2018 – L 18 AS 126/18 B ER – rechtskräftig
Orientierungssatz Redakteur:
Hier zur Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung im Rahmen der Folgenabwägung (hier bejahend).
Leitsatz (Redakteur)
1. Aus Anlass des Einzugs in eine neue Wohnung anfallende Renovierungskosten sind, soweit diese „angemessen“ sind, als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – mietvertraglich eine Einzugsrenovierung nicht vereinbart worden ist.
2. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen (vgl insoweit BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.01.2018 – L 18 AS 2586/17 B ER – rechtskräftig
Energiekostenrückstände – Gasschulden – einstweilige Anordnung – Arbeitslosengeld II – Folgenabwägung – Zahlung an den Versorger
Leitsatz (Redakteur)
Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung wurde berücksichtigt, dass der Sicherung einer – gerade im Winter und bei den derzeit herrschenden Außentemperaturen – ausreichend beheizbaren Unterkunft aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ein überragender Stellenwert zukommt. Dies gilt umso mehr, als hier kleine Kinder betroffen sind und die Antragstellerin schwanger ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – LSG München, Urteil v. 29.11.2017 – L 11 AS 544/16
Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Beantwortung von Fragen – § 120 SGG sperrt grundsätzlich – nicht – eine Anwendung des § 25 SGB X
Leitsatz (Juris)
1. Zur Frage des Anspruches auf Beantwortung von Fragen und damit in Zusammenhang stehender Akteneinsicht (Rn. 29 – 32)
2. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Hinweis Gericht:
Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X besteht nach dem Zweck der Vorschrift zwar nur während eines Verwaltungsverfahrens; für dessen Ende ist jedoch auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. Rombach in: Hauck/Noftz, SGB, 12/13, § 25 SGB X mwN), womit auch während eines gerichtlichen Verfahrens, das sich an ein Verwaltungsverfahren anschließt, der Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der Behörde fortbesteht.
Quelle: www.gesetze-bayern.de
1.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.08.2017 – L 11 AS 786/15
Verwertung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung
Leitsatz (Juris)
Zur Verwertung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung
1. Eine besondere Härte im Fall der Vermögensverwertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Leistungsträger seit Jahren trotz Wissen über einen zu verwertenden Vermögensgegenstand Leistungen bewilligt hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist wegen des Eigentums an verwertbarem Vermögen lediglich dann insgesamt auszuschließen, wenn an jedem Tag des streitigen Zeitraumes Vermögen vorhanden war, das einem Leistungsanspruch entgegengestanden hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von dem berücksichtigungsfähigen Verkehrswert verwertbaren Vermögens sind die notwendigen Verwertungskosten abzusetzen, die nicht bereits durch die Immobilie dinglich gesichert, jedoch erforderlich sind, um einen Verkaufserlös realisieren zu können. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es gehört zum Wesen der Prognose über die Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes, dass aufgrund feststehender Fakten Schlussfolgerungen für eine künftige ungewisse Entwicklung gezogen werden müssen. Dabei kommt es nur auf die Umstände an, die zu dem Zeitpunkt erkennbar waren, in dem die Prognose vorausschauend beurteilt werden musste. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: www.gesetze-bayern.de
1.6 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.12.2017 – L 15 AS 323/16
Leitsatz (Juris)
1. § 28 Abs. 4 SGB II umfasst nicht die Übernahme von Fahrkosten für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte.
2.Ein Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II setzt voraus, dass tatsächlich Aufwendungen für die Beförderung entstanden sind.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Rechtstipp:
Vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.11.2017 – L 18 AS 933/17 u. SG Detmold, Urteil vom 10.09.2015 – S 18 AS 248/14
1.7 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.03.2017 – L 7 AS 124/14
Zur Gewährung von krankheitsbedingtem Ernährungsmehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz (hier im Einzelfall verneinend)
Leitsatz (Redakteur)
Unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten, neu erarbeiteten Auflage vom 10. Dezember 2014 und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls muss geprüft werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen (hier verneinend).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 (Az.: S 134 AS 7027/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Das Fehlen einer Befristung eines gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts oder zumindest einer festen Überprüfungsfrist hat als ermessensfehlerhaft (§§ 2 und 39 SGB I) aufgefasst zu werden.
2. Das Jobcenter unterliegt der Verpflichtung, bei seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Geltungsdauer eines derartigen Verwaltungsakts ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in aller Regel einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ohne eine Überprüfung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags für angemessen hält (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
3. Diesen Anforderungen entspricht die in Sachen eines Eingliederungsverwaltungsakts verfügte Gültigkeit „bis auf weiteres“ nicht.
4. Der SGB II-Träger hat hier entweder hinsichtlich des von ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakts eine längstens sechsmonatige Befristung festzusetzen oder zumindest einen zwingenden, sechsmonatigen Überprüfungsturnus (mit entsprechender Anhörung des Antragstellers) vorzusehen.
Hinweis:
Eingliederungsbescheid Geltungsdauer – bis auf weiteres – Geltungsdauer muss bestimmt sein, Stand 10.01.2018, ein Beitrag von Willy Voigt
Literatur/Schrifttum:
Beim Eingliederungsverwaltungsakt greift der in Abs. 3 Satz 1 geregelte Überprüfungsmechanismus nicht; hier ist die Regelüberprüfungs(höchst)frist die Höchstfrist für die einseitig festzulegende Laufzeit (zur Bindung an die sechsmonatige Regellaufzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 6 a.F.: BSG 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R, SozR 4-4200 § 15 Nr. 2). (Vgl. Berlit in LPK-SGB II (Münder) &. Aufl. § 15 Rn 62.)
Beim Eingliederungsverwaltungsakt steht die Laufzeit nicht im freien Ermessen des Leistungsträgers, nach der gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich und für den Regelfall ein Zeitrahmen von 6 Monaten vorgegeben (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 Rn 17, 141.).
(So auch BeckOK-SozR/Harich, § 15 SGB II Rn. 35.)
Rechtsprechung, Stand: 10.01.2018:
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: S 21 AS 1258/16 ER):
Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden.
Behördlicherseits ist hier im Regelfall stets eine Laufzeit von sechs Monaten zu beachten. Eine Überschreitung dieser Frist ohne die Darlegung gesonderter Ermessenserwägungen hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16 ER):
Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. – § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. – § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).
Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.
LSG München, Beschl. v. 08.06.2017 – L 16 AS 291/17 B ER
Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.
SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 – S 33 AS 691/17
Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer „bis auf weiteres“ ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 (Az.: S 134 AS 7027/17):
Das Fehlen einer Befristung eines gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts oder zumindest einer festen Überprüfungsfrist hat als ermessensfehlerhaft (§§ 2 und 39 SGB I) aufgefasst zu werden.
Das Jobcenter unterliegt der Verpflichtung, bei seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Geltungsdauer eines derartigen Verwaltungsakts ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in aller Regel einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ohne eine Überprüfung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags für angemessen hält (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Diesen Anforderungen entspricht die in Sachen eines Eingliederungsverwaltungsakts verfügte Gültigkeit „bis auf weiteres“ nicht.
Der SGB II-Träger hat hier entweder hinsichtlich des von ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakts eine längstens sechsmonatige Befristung festzusetzen oder zumindest einen zwingenden, sechsmonatigen Überprüfungsturnus (mit entsprechender Anhörung des Antragstellers) vorzusehen.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 (Az.: S 186 AS 11916/17 ER):
Leitsätze
Ein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn aus dieser Verfügung keine Gültigkeitsdauer hervorgeht.
Es ist geboten, die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts zeitlich zu begrenzen.
Ein entsprechender Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn bei fehlenden Angaben über den Gültigkeitszeitraum für den Antragsteller in keiner Weise klar ist, für welchen Zeitraum er an die ihm gegenüber dort im Einzelnen verfügten Mitwirkungsobliegenheiten (z. B. eine Teilnahme am JobCoaching) gebunden ist.
Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die regelmäßige Überprüfung der jeweiligen Eingliederungshilfemaßnahmen und der hieraus resultierenden Pflichten der Beteiligten zu erreichen, kann bei einer Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 SGB II) durch einen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakt nur dann erreicht werden, wenn die Gültigkeitsdauer dieser speziellen Verfügung von vornherein zeitlich befristet ist.
SG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2017 – S 14 AS 1709/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Eingliederungsleistung – Eingliederungsverwaltungsakt – Geltungsdauer von 6 Monaten auch nach Neufassung des § 15 Abs 3 S 3 SGB 2
Leitsätze
Auch nach der Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB II darf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten ohne Ermessenserwägungen nicht überschritten werden, soweit es sich um einen Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II handelt.
SG Dortmund, Beschl.v. 10.01.2018 – S 27 AS 5836717 E
Aufschiebende Wirkung – Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt – bis auf weiteres gelten soll
Leitsätze
1. Die unbeschränkte Geltungsdauer einer EGV führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
2. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein eine EGV ersetzender VA rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R).
3. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (unter Verweis auf LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER).
A.A.:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 – L 18 AS 2232/17 B ER
Der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil seine Dauer nicht exakt zeitlich bestimmt, sondern „bis auf weiteres“ angeordnet worden ist, denn der EGVA ist regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
2.2 – Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 31.01.2018 – S 91 AS 10974/17 rechtskräftig
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren.
Leitsatz (Juris)
1. Es ist grundsätzlich Ausdruck eines fachgerechten Verwaltungshandelns, wenn die Behörde zunächst die Begründung des Widerspruchs abwartet und erst dann die eigentliche Bearbeitung des Widerspruchs einschließlich der ggf. erforderlichen Ermittlungen in die Wege leitet.
2. Trägt der Widerspruchsführer die Begründung nicht mit der Einlegung des Widerspruchs sondern erst später vor, darf er nicht damit rechnen, dass die Behörde innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlegung des Widerspruchs eine Entscheidung trifft. Vielmehr verlängert sich die Frist (mindestens) um den Zeitraum, der zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Eingang der Begründung liegt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Sozialgericht Landshut, Urt. v. 31.01.2018 – S 11 AS 624/16
Kroatische Antragstellerin hat Anspruch auf SGB II-Leistungen wegen ihrer Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Beschäftigung als Au Pair
Leitsatz (Redakteur)
1. Bereits die Gewährung von Kost und Logis kann ausreichen, wenn dieses im Verhältnis zu Art und Umfang der Tätigkeit nicht völlig unangemessen ist (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 – C-196/87 – Rechtssache van State – Hausmeistertätigkeit; Urteil vom 24. Januar 2008 – C-294/06 – Au-Pair mit zusätzlicher Vergütung von ca. 103 EUR wöchentlich; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. November 2014 – L 8 SO 306/14 B ER). Ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden ist in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2016 – S 14 AS 525/16 ER).
2. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Au-Pair-Beschäftigung neben mtl. 260 EUR auch Kost und Logis, mtl. 50,- EUR zur Teilnahme an einem Sprachkurs, Unfall- und Krankenversicherung iHv mtl. 60,- EUR, bezahlten Urlaub, eine Prepaid-Telefonkarte sowie die freie Benutzung eines Autos inkl. zweier Tankfüllungen pro Monat erhalten hatte, ist an einem Arbeitsverhältnis im unionsrechtlichen Sinne nicht zu zweifeln.
3. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus. Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R -).
4. Da es im vorliegenden Fall nach der Tätigkeit als „Au-Pair“ vor dem Erreichen der Jahresfrist eine allenfalls kurzfristige Unterbrechung von wenigen Tagen gab, gibt es keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des Gesetzes in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere Zeiten unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von „mehr als einem Jahr“ käme (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R – im Falle einer 15-tägigen Unterbrechung).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – SG Kassel, Beschluss vom 12.09.2008 – S 7 AS 554/08 ER
Leitsatz (Redakteur)
Ein Hartz-IV-Bezieher hat das Recht, zu Terminen mit der Hartz-IV-Behörde (ARGE neu Jobcenter)) bis zu 3 Personen als Beistände gemäß § 13 Abs 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen.
Kurzfassung:
Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergibt sich nicht, dass ein Beteiligter nur mit (maximal) einem Beistand zu Verhandlungen oder Besprechungen erscheinen darf. Es ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wort „einem“ in § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X vom Gesetz als Zahlwort verwendet werden würde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beteiligte der Unterstützung auch von mehr als einem Beistand bedienen darf, wenn er dies für geboten hält. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen, zügigen und sachgerechten Verwaltungsverfahrens noch möglich sein muss. Deshalb dürfte in der Regel die Grenze bei zwei, höchstens drei Beiständen liegen
Der vom Hessischen Landessozialgericht in Beschluss vom 22.06.2007 (L 9 B 68/06 AS) vertretenen Auffassung folgt das Gericht angesichts dessen nicht. Es handelt sich dabei ohnehin lediglich um eine Äußerung im Rahmen einer summarischen Rechtsprüfung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Zudem war die Auslegung des LSG zu § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht tragender Grund für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe(so genanntes obiter dictum).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
aA.: Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 22.06.2007 – L 9 B 68/06 AS
1. Hartz IV – Empfänger dürfen sich entgegen der Auffassung des Jobcenters ihren „ Beistand“ auswählen – Es besteht aber kein Anspruch auf mehrere Beistände.
2. Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist.
2.5 – Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 (Az.: S 12 AS 3451/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verpflichtet wird, „monatlich aktiv sechs schriftliche, telefonische und persönliche Bewerbungen einzureichen“, das Jobcenter dort aber die Angabe der hier maßgebenden ermessensleitenden Gesichtspunkte – trotz der aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X hervorgehenden Begründungspflicht – gänzlich unterlässt, dann macht dies diese Verfügung rechtswidrig.
2. Der SGB II-Träger hat gerade auch bei dieser einseitigen Festsetzung eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) durchzuführen.
3. Gerade bei einer Vielzahl von bereits nach den §§ 31 ff. SGB II wegen Pflichtenverstößen verhängten Sanktionen (insbesondere auch wegen einem fortgesetzt begangenen Verstoß gegen Meldepflichten, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat hier das Jobcenter auch Erwägungen darüber anzustellen, ob in diesem Fall ein verändertes Vorgehen, auch unter Einbeziehung psychologischer Unterstützung, umgesetzt zu werden hat.
2.6 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 10. Januar 2018 (Az.: S 27 AS 5835/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt, aus dem keine Beschränkung der Geltungsdauer hervorgeht und der den vom Jobcenter getätigten Angaben zufolge ohne jede Begründung „bis auf weiteres“ gültig sein soll, hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.
2. Die für eine Eingliederungsvereinbarung in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II festgesetzte Überprüfungsfrist von sechs Monaten hat – gerade bei einer dieser einseitigen Festlegung nicht zugrunde liegenden Ermessensausübung – auch bei Eingliederungsverwaltungsakten volle Gültigkeit. Diese Zeitspanne gibt erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits auch durch eine fortlaufend durchgeführte Beobachtung des Leistungsfalls, dass seitens des SGB II-Trägers nicht an Eingliederungszielen starr festgehalten wi5rd, die als unvertretbar aufzufassen sind.
3. Entscheidungen der Sozialgericht zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 18.01.2018 – S 2 SO 1269/16
Zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein jährliches Gesamteinkommen von 100.000 EUR im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach § 43 Abs. 5 SGB XII
Leitsatz (Juris)
Der gegen die Angehörigen gerichtete Auskunftsanspruch des § 43 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR vorliegen. Bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung darf der Grundsicherungsträger alle ihm vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen und ist nicht auf öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Funk, Fernsehen, öffentliche Archive) beschränkt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 – Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 19. September 2017 (Az.: S 9 SO 3387/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Rehabilitationsträger, dem von der gesetzlichen Krankenkasse eines suchtmittelabhängigen Haftentlassenen der Antrag auf Abgabe einer Kostenzusage für die Anschlussbehandlung in der Adaptionsphase gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX („Zuständigkeitserklärung“) zugeleitete wurde (hier: dem Sozialhilfeträger), hat den Rehabilitationsbedarf (hier: nach den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX) unabhängig von seiner tatsächlichen (objektiven) Zuständigkeit festzustellen.
2. Diese Zuständigkeit des zweitangegangenen Sozialleistungsträgers wird hierzufolge kraft Gesetzes bestimmt.
3. Eine erneute Weiterleitung an einen anderen, aus Sicht des zweitangegangenen Trägers zuständigen Sozialleistungsträger ist ebenso wenig möglich wie eine nochmalige Weiterleitung durch den erstangegangenen Träger (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IX).
4. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
4.1 – SG Speyer: Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II – Anmerkung von, Richter am LSG Dr. Claus-Peter Bienert, LSG Berlin-Brandenburg, Potsdam
SG Speyer: Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II
SGB II §§ 22, 38; GG Art. 1 I, 20 I, 100
1. Die Begrenzung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II auf angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist verfassungswidrig. Dieser Wertung stehen die Beschlüsse des BVerfG vom 06.10.2017 (BeckRS 2017, 130816) sowie vom 10.10.2017 (NJW 2017, 3770) nicht entgegen.
2. Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten sind den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben. Dies sind im Regelfall diejenigen, die den Mietvertrag geschlossen haben. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht keine Rechtsgrundlage. (Leitsätze des Verfassers)
SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 – S 16 AS 1466/17 ER, BeckRS 2017, 139799
Praxishinweis
1. Der Beschluss des SG Speyer ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, wendet er sich doch gleichermaßen gegen die recht eindeutige Einschätzung der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG jedenfalls in seinem Beschluss vom 10.10.2017 (a.a.O.), wonach sich die Begrenzung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit durch Auslegung hinreichend konkretisieren lasse und die Begrenzung der Übernahme auf angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung auch im Hinblick auf die Höhe des Leistungsanspruchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wie auch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Zuordnung der Unterkunfts- und Heizkosten nach der „Kopfzahl“.
2. Formal mag es zutreffen, dass eine Kammerentscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde – wie hier etwa durch den Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 geschehen – die Fachgerichte nicht bindet. Ob sich die Einschätzung des SG aber wirklich durchsetzt, mag bezweifelt werden.
3. Auch die Abweichung vom „Kopfteilprinzip“ ist bemerkenswert.
weiter und Quelle: rsw.beck.de
Dazu auch Harald Thomé im „Thomé Newsletter 06/2018 v. 11.02.2018“ unter Ziffer 4:
Quelle: tacheles-sozialhilfe.de
4.2 – BAföG auf Hartz IV angerechnet – kann das sein? Ein Beitrag von Rechtsanwältin Berna Cohn-Mondri, Bochum
Gemischte Bedarfsgemeinschaft – SGB II (Hartz IV / Arbeitslosengeld II) – und BAföG-Empfänger; Anrechnung von Leistungen nach dem BAföG
I. Ausgangssituation
Lebt ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV / Arbeitslosengeld II; im Folgenden nur „SGB II“) mit einem Empfänger von Leistungen nach dem BAföG in einer Bedarfsgemeinschaft, so kann es passieren, dass Leistungen nach dem SGB II aufgrund von bedarfsübersteigendem Einkommen (der Höchstsatz des BAföG liegt häufig über dem Bedarf) gekürzt werden. Daher ist es wichtig, hinsichtlich der Freibeträge genau hinzuschauen, damit eine eventuelle Anrechnung auf die Leistungen abgewendet werden kann.
Das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Leistungen nach dem BAföG erhält, ist von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hinsichtlich des Bedarfes wird dann jedoch ein fiktiver Bedarf errechnet (Regelbedarf und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) und den Einnahmen durch BAföG gegenübergestellt. Ergibt die Gegenüberstellung einen Überschuss, so werden die Leistungen für den oder die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II entsprechend gekürzt.
II. Freibeträge auf Leistungen nach dem BAföG: Mindestens 100 €, bei Nachweis höherer Freibetrag möglich
weiter: www.anwalt.de
4.3 – Wehrpflichtige Syrer haben Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
Das OVG Bautzen hat entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die sich durch ihre Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben.
Die Revision zum BVerwG wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die jeweils unterlegenen Beteiligten können aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BVerwG erheben.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 4/2018 v. 08.02.2018: www.juris.de
4.4 – A-Info 184: Dezember 2017
Inhalte: Regierungsbildung nach der Bundestagswahl; Regelsätze und Armutslücke: a-info_184_komplett.pdf
Zusammensetzung (Verbrauchspositionen) der neuen Regelsätze als separate Datei: RS_Einleger_184.pdf
Quelle: www.erwerbslos.de
4.5 – SG Karlsruhe, (Beschluss der 1. Kammer vom 03.01.2018 – S 1 KO 24/18 – Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins auf „notwendige“ Kosten beschränkt
Kurzbeschreibung:
Der Antragsteller nahm an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts in seinem Rechtsstreit wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht teil. Hierzu war sein persönliches Erscheinen angeordnet. Nachfolgend machte er die Entschädigung geltend für PKW-Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück sowie für die Bahnfahrt nach Karlsruhe und zurück. Dazu legte er die Tageskarte eines Verkehrsverbunds vor, die die gleichzeitige Benutzung von bis zu 5 Personen erlaubte. Die Kostenbeamtin entschädigte die mit dem PKW zurückgelegten Fahrtstrecken in beantragter Höhe, im Übrigen jedoch nur die Kosten für eine für 1 Person gültige Tageskarte.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keiner höheren Entschädigung:
weiter: www.sozialgericht-karlsruhe.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de