Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2020

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2020 – L 10 AS 584/15

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung – Gasdurchlauferhitzer – Unmöglichkeit der Verbrauchserfassung bzw Ermittlung des Warmwasser- und Kochgasanteils – Übernahme der tatsächlichen Kosten abzüglich des Regelbedarfsanteils für Kochenergie – Angemessenheitsprüfung unter Heranziehung des Stromspiegels

Leitsatz (Juris)
Können die tatsächlichen Kosten für eine mit dem Energieträger Gas vorgenommene dezentrale Warmwasserversorgung nicht ermittelt werden, weil über denselben Gaszähler das Gas abgerechnet wird, welches zum Kochen genutzt wird, sind zunächst die gesamten Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu behandeln und im Rahmen des Angemessenen zu übernehmen.

Die Angemessenheit eines Warmwassermehrbedarfs kann anhand des Stromspiegels für Deutschland überprüft werden. Für Fälle, in denen der Energieträger Gas zur Warmwasserbereitung genutzt wird, sind die im Stromspiegel genannten Werte aufgrund des geringeren Wirkungsgrades von Gasdurchlauferhitzern zu erhöhen.

Auch wenn der Anteil der Warmwasserbereitung nicht bestimmbar ist, muss sich der Leistungsberechtigte den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für das Kochen entgegenhalten lassen, um eine Doppelleistung zu vermeiden, wobei bei einer Regelleistung von 391,00 € der Kochanteil 3,56 € beträgt.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

1.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.04.2020 – L 2 AS 664/19 B – rechtskräftig

Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots im Jobcenter

Leitsatz (Juris)
1. Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (BSG v. 21.07.2014 – B 14 SF 1/14 R – SozR 4-1500 § 51 Nr. 12).

2. Die Geschäftsführer der Jobcenter und im Verhinderungsfall ihre bestellten Vertreter sind für die Ausübung des Hausrechts zuständig.

3. Zwar darf eine Behörde nicht jede unangemessene Äußerung eines Kunden zum Anlass eines Hausverbots nehmen. Ein Hausverbot kann jedoch geboten sein, wenn der Dienstbetrieb durch erhebliches Fehlverhalten nachhaltig gestört wird und ein solches Fehlverhalten auch bei zukünftigen Besuchen zu erwarten ist.

4. Eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs in den Gebäuden eines Jobcenters ist gegeben, wenn ein Kunde in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv auftritt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020 (L 11 AS 228/20 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein sog. Scheinvertrag, aus dem nicht glaubhaft gemachte, tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hervorgehen, liegt vor, wenn die Bestimmungen dieses dem Jobcenter vorgelegten Papiers im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Mietern und dem Vermieter sowie auf die von den Antragstellern erwartete Übernahme der Unterkunftskoten durch den SGB II-Träger zustande kamen.

Dies gilt gerade dann, wenn sich aus dieser Vereinbarung Rückschlüsse weder auf die tatsächliche Wohnungsgröße noch auf die von den Antragstellern tatsächlich zu begleichenden Kosten für Unterkunft und Heizung ziehen lassen.

In dieser Situation hat das Jobcenter aber der Obliegenheit zu entsprechen, die fortlaufend unterkunftsbezogen entstehenden Verbrauchskosten, soweit sie entweder antragstellerseitig glaubhaft gemacht worden oder offensichtlich sind, zumindest vorläufig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen. Hier handelt es sich um die Kosten der Wasserversorgung, für die Beheizung und Warmwasserversorgung sowie die Müllentsorgung. Diese Aufwendungen sind für die weitere Bewohnbarkeit der Unterkunft insbesondere bei einer Familie mit vier Kindern unabdingbar.

Aufwendungen für die Grundsteuer und die Wohngebäudeversicherung stellen allerdings keine Verbrauchskosten dar. Hier ist eine Anerkennung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur auf der Grundlage eines wirksam zustande gekommenen Mietvertrags möglich.

1.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.05.2020 – L 32 AS 945/18

Einmalige Einnahme; laufende Einnahme; Nachzahlung; Geltungszeitraumprinzip; Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts; Grundsatz der Gewaltenteilung; Nachzahlung von Kindergeld vor dem 01. August 2016

Orientierungshilfe (Redakteur)
Nach der Regelung des § 11 a.F. und der bisherigen Rechtsprechung des BSG stellt die Nachzahlung von Kindergeld eine laufende Einnahme dar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.04.2020 – L 19 AS 2352/19

Betriebskostennachforderung nach Umzug – plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für Umzug

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war, sind fällige Nebenkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der durchgehende Leistungsbezug begründet eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf.

2. Ein Umzug ist allerdings (auch) dann erforderlich, wenn er zwar nicht „zwingend notwendig“ war, jedoch ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde.

3. Dabei können die Unzumutbarkeitsgrenzen des § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden.

Ein Nichthilfebedürftiger zieht nicht erst dann um, wenn Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden oder von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden überschritten sind. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann vielmehr eine Fahrtzeitverkürzung einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund für einen Umzug darstellen, wenn der zu erreichende Ort nach – im Vergleich – geringerer Pendelzeit erreichbar ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, wie hoch durch den Umzug die Zeitersparnis insgesamt ist, nicht das Unterschreiten einer starren Pendelzeit.

Vorliegend stellt eine Stunde Fahrtzeitverkürzung eine beachtliche Reduzierung dar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – LSG NRW, Urt. v. 14.02.2020 – L 21 AS 477/17

SGB II: Schlüssiges Konzept in Wuppertal bestätigt
Das LSG Essen hat entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage des von der Stadt Wuppertal erstellten qualifizierten Mietspiegels 2016 erfolgen darf.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts verfügt der Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2017 nicht über einen Anspruch auf höhere Leistungen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Zunächst seien die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann sei die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Im Fall des Klägers erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Der Beklagte verfüge ab dem 01.01.2017 über ein schlüssiges Konzept. Die Beurteilung der Angemessenheit dürfe auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 erfolgen. Allerdings sehe der Beklagte selbst in seinen Ausführungen zum schlüssigen Konzept ein Wirksamwerden erst zum 01.01.2017 vor.

Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger im Übrigen nicht berufen, da er erst nach dem Eintritt in den Leistungsbezug und ohne Zustimmung des Beklagten in eine teurere Wohnung umgezogen sei.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 10.06.2020

Kommentar von Harald Thomé/Tacheles dazu:
Das Jobcenter Wuppertal hat zu dem Zeitpunkt eben nicht über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG verfügt. Bis Ende 2012 gab es ein schlüssiges Konzept in dem Sinne wie das BSG dies fordert, ab 2013 nicht mehr.

Dass das LSG NRW diese Verwaltungspraxis nachträglich als rechtmäßig ansieht ist nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht akzeptabel. Sie widerspricht definitiv der Rechtsprechung des BSG, die eigentlich auch für das LSG NRW verbindlich zu sein hat und es wird Leistungsverkürzungen in Millionenhöhe damit legitimiert. Ein rechtspolitisches Armutszeugnis für das LSG.

Hintergrund tacheles-sozialhilfe.de

1.7 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 23.04.2020 – L 7 AS 652/17 u. L 7 AS 653/17 – Revision zugelassen

Zur Frage, ob Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als Einkommen im Existenzsicherungsrecht nach dem SGB II bzw. SGB XII zu berücksichtigen sind, hier verneinend.

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zuwendung von 3.000,- EUR der Deutschen Künstlerhilfe ist “ kein “ anrechenbares Einkommen, denn eine Anrechnung wäre grob unbillig bzw. würde für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht    (SGB III)

2.1 – LSG München, Beschluss v. 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ER

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Leitsatz (Juris)
1.) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, sind nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind.

2.) Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

3.) Im EU-Ausland ansässige juristische Personen sind vom Schutzbereich der Grundrechte des Grundgesetzes erfasst, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Anknüpfung an BVerfG vom 19.07.2011, Az. 1 BvR 1916/09).

4.) Das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht auf eine zu Erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung eines Gewerbes gewährt keinen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen (Anknüpfung an BVerfG vom 28.07.2004, Az. 1 BvR 2566/95).

5.) Eine einstweilige Anordnung für einen vor dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bereits vergangenen Zeitraum kann nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen ergehen, wenn sowohl ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird als auch ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit noch fortwirkt.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

2.2 – Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 26.2.2020 – S 22 AL 195/18

Anwartschaftszeit, Arbeitslosengeld, Leistungen, Wegfall, Teilzeitbeschäftigung, versicherungspflichtige Beschäftigung

Orientierungshilfe (Redakteur)
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei drei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 12.03.2020 – L 8 SO 22/15, L 8 SO 23/15, L 8 SO 24/15 und L 8 SO 25/15 – Revision anhängig beim BSG – B 8 SO 4/20 R, B 8 SO 5/20 R, B 8 SO 6/20 R und B 8 SO 7/20 R

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – Vermögenseinsatz – private Rentenversicherung – Verwertbarkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums – grundsätzlich Maßgeblichkeit eines Zeitraums von 12 Kalendermonaten – bei Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses Maßgeblichkeit eines längeren Zeitraums von bis zu 25 Jahren – Vorliegen eines Härtefalls, hier verneinend

Kann eine private Rentenversicherung auch bei Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses für die Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Absatz 1 SGB XII darstellen?

Quellen: sozialgerichtsbarkeit.de
sozialgerichtsbarkeit.de
sozialgerichtsbarkeit.de und
sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – LSG NRW, Urt. v. 16.03.2020 – L 20 SO 397/19 – Revision zugelassen

Orientierungshilfe (Redakteur)
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

4.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.05.2020 – L 15 AY 14/20 B ER – rechtskräftig

Corona-Krise; Bedarfshöhe; Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften

Leitsatz (Juris)
Leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht sind, haben auch dann keinen Anspruch auf Leistungen nach den Bedarfssätzen für Personen in Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG), wenn sie zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehene Räumlichkeiten wegen Vorgaben aufgrund der „Corona-Krise“ nur eingeschränkt – im Besonderen nicht zeitgleich mit anderen Personen – nutzen können.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Gefährliche Entwicklung am SG Berlin

Rechtsbeugung im Umgang mit Regelbedarfskürzungen von Geflüchteten?

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5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – Hartz IV gebärt Maulwürfe

Kosten für Brillen bei Hartz IV. „Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (19/19519) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/19093). Danach sind die gesetzlichen Regelungen zur Neuanschaffung einer Sehhilfe einerseits und zur Reparatur einer Sehhilfe andererseits nach Auffassung der Bundesregierung „eindeutig“.

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5.2 – Angespartes Taschengeld von Heimbewohnern ist pfändbar

Karlsruhe (epd). Pflegeheimbewohner müssen ihr aus der Sozialhilfe angespartes Taschengeld bei Bedarf für die Tilgung ihrer Schulden verwenden. Ein von einer Pflegeeinrichtung verwaltetes „Taschengeldkonto“ ist daher bis auf einen monatlichen angemessenen Barbetrag pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: VII ZB 82/17).

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker