BESCHLUSS
S 15 AS 4211/20 ER
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Jobcenter Northeim,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Scharnhorstplatz 14, 37154 Northeim
– Antragsgegner –
hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 23. Dezember 2020 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach zu erstatten.
GRÜNDE
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Der vorliegende Rechtsstreit ist durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung und damit anders als durch Urteil beendet worden. Der Antragsgegner hat einen Kostenantrag gestellt.
Bei der Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Maßgebend für die Entscheidung sind hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, also der vermutliche Ausgang des Verfahrens. Im Rahmen des Ermessens sind jedoch auch weitere Entscheidungskriterien zu berücksichtigen. Von Bedeutung können dabei die Gründe für die Antragstellung und -erledigung sowie der Anlass für die Antragstellung sein.
Vorliegend hat das Gericht sein Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtsstreits dahingehend ausgeübt, dass der Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat.
Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung auf den Ausgang des Verfahrens abgestellt. So hat der Antragsgegner letztlich die hier streitigen Minderungsbescheide aufgehoben und sich so in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Soweit der Antragsgegner eine Kostenerstattung mit Verweis auf einen fehlenden Anordnungsgrund, mithin eine besondere Eilbedürftigkeit, ablehnt, wird verkannt, dass streitgegenständlich hier nicht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG gewesen ist, sondern vielmehr der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Ein solcher Antrag ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an dessen Vollziehung überwiegt. Wesentliches Kriterium sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die summarisch zu prüfen sind. Hier hat der Antragsgegner die Minderungsbescheide aufgehoben und deren Rechtswidrigkeit damit anerkannt. Bei einem streitigen Ausgang wäre somit aller Voraussicht nach auch zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden gewesen. Anders als bei Entscheidungen nach Abs. 2 ist in diesen Fällen in der Regel keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn.12f m.w.N.)
Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.