Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylrecht und AsylbLG sowie zur Grundsicherung nach dem (SGB II) und dem Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

1.1 – BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 5/20 R

Asylbewerberleistungsrecht – Analogleistungen – Fahrtkosten – Übernachtungskosten – Anhörungstermin – Asylverfahren

Orientierungssatz (Redakteur Tacheles e. V.)
1. Es fehlt für Analogleistungsberechtigte an einer Rechtsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Anhörungstermine im Asylverfahren entstandenen Kosten.

2. Solche Fahrt- und Übernachtungskosten stellen keine “unbenannten” atypischen Bedarfe in analoger Anwendung des § 73 SGB XII dar, weil sowohl “sonstige Verwaltungsgebühren” als auch Mobilitätsbedarfe bzw Verkehrsdienstleistungen und auch Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen als typischerweise anfallende Bedarfe bei der Bemessung des Regelbedarfs in den Blick genommen worden sind. 

3. Im Einzelfall anfallende Bedarfe für Anhörungstermine können für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG – nach den konkreten Lebensumständen – zwar unabweisbar sein, sind aber, wenn sie in größeren Zeitabständen nur einmalig auftreten, nicht zuschussweise zu decken, sondern werden systematisch über die darlehensweise Gewährung von Leistungen analog § 37 SGB XII aufgefangen.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.2 – BSG, Urteil v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen – Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt – Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist – Sonderregelung – zusätzliche Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs – 30-jährige Verjährungsfrist

Leitsatz (Redakteur Tacheles e. V.)
Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen des Jobcenters nicht.

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

Hinweis: 
Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

weiter bei Roland Rosenow

Hinweis: 
Dazu Orientierungssatz von RA Kay Füßlein, Berlin: 
„Der Erstattungsanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen des Sozialleistungsträger unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 50 Abs. 3 SGB X, sofern nicht auch ein Verwaltungsakt nach § 52 SGBX (Durchsetzungsverwaltungsakt) ergangen ist. Eine Mahnung mit Mahngebühren stellt nicht einen solchen Durchsetzungsverwaltungsakt dar.“

1.3 – BSG, Urt. v. 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunftskosten – Privathaftpflichtversicherung

Orientierungshilfe (Redakteur Tacheles e. V.)
1. Hartz-IV-Bezieher können sich vom Jobcenter die im Mietvertrag verlangte private Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten erstatten lassen. 

2. Wenn es sich um für den Leistungsbezieher unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten handelt, gehören auch die Aufwendungen einer vom Vermieter verlangten Haftpflichtversicherung des Mieters zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Hinweis: 
Jobcenter muss vom Vermieter verlangte private Haftpflicht bezahlen.

weiter: www.evangelisch.de und siehe auch Terminbericht des BSG vom 30.06.2021

1.4 – BSG, Urt. v. 30.06.2021 – B 4 AS 70/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – sozialgerichtliches Verfahren – Beschwerdegegenstand – Überprüfungsverfahren – Bewilligungszeiträume

Orientierungshilfe (Redakteur Tacheles e. V.)
1. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs 1 S 2 SGG sind in Angelegenheiten des SGB II nur gegeben, wenn der einzelne Bewilligungszeitraum mehr als ein Jahr umfasst. 

2. Dies gilt auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Quelle: www.bsg.bund.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2021 (L 29 AS 314/21 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Wenn eine bulgarische Antragstellerin aufgrund einer ordnungsbehördlichen Weisung in einem Wohnheim untergebracht ist, besteht ein zukunftsoffener Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II.

Der bestehende aufenthaltsrechtliche Status ist hier unerheblich.

Dies gilt gerade dann, wenn diese Antragstellerin ein materielles Aufenthaltsrecht als Selbständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, d. h. ein besonderes Freizügigkeitsrecht geltend machen kann, selbst wenn diese Person im Bundesgebiet nur auf dem Straßenstrich tätig war.

Diese Antragstellerin kann über eine gültige Anmeldebescheinigung nach § 3 ProstSchuG belegen, dass sie in Deutschland auf unbestimmte Dauer und mit der Absicht der Gewinnerzielung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit frei als Prostituierte gearbeitet hat.

Es reicht hier aus, wenn von ihr bis zum Beginn der Pandemie-Phase über einen nennenswerten Zeitraum hinweg Einnahmen erzielt wurden, die bei ca. EUR 200,- monatlich lagen.

Beschluss wurde erstritten durch Rechtsanwältin Esther Kleideiter, Berlin

2.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.06.2021 – L 34 AS 850/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Aufgabe der Arbeitstätigkeit wegen Schwangerschaft – Schutz der Familie – gemeinsames Kind – Sozialhilfeanspruch bei Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten 

Leitsatz
1. Der Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft in unmittelbarer Anwendung des Art. 45 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn eine Frau, die ihre Arbeitstätigkeit im Spätstadium der Schwangerschaft aufgegeben hat, erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-507/12 – „Saint Prix“).

2. Auch unter Berücksichtigung des in Art. 18 Abs. 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU (in der bis zum 23. November 2020 geltenden Fassung; jetzt: § 11 Abs. 14 Satz 1 Frei-zügG/EU) dem sorgeberechtigten Elternteil eines – wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU i. V. m. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU seinerseits freizügigkeitsberechtigten – minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Vielmehr findet § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG – gemäß seinem Wortlaut – nur auf den Elternteil eines (minderjährigen) Deutschen Anwendung.

3. Die Schutzwirkungen, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG von der familiären Bindung einer Ausländerin zu ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten ausgehen, sind zwar bei der Auslegung der Normen des AufenthG zu berücksichtigen, erlauben es dem Senat aber nicht, sich über einzelne Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften hinwegzusetzen.

Quelle:gesetze.berlin.de

2.3 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09. 06.2021 – L 37 SF 271/19 EK AS

Leitsatz
§§ 198 ff GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GrüGV).

Für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG steht dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von i.d.R. sechs Monaten zu.

Quelle:gesetze.berlin.de

2.4 – LSG NSB, Beschluss vom 02.06.2021, L 11 AS 1080/18

Bei der Dreimonatsfrist des § 156 Abs 2 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Quelle:www.rechtsprechung.niedersachsen.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2020 (S 138 AS 7816/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Kein Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II in Fall einer im Bundesgebiet der Prostitution nachgehenden rumänischen Staatsangehörigen.

Für die Ausführung dieser freiberuflich ausgeübten Tätigkeit können besondere Nachweise in Form von Quittungen nicht verlangt werden. Dies ist lebensfremd im Bereich der Prostitution.

Eine fehlende Anmeldung bzw. Mitteilung dieser Tätigkeit dem Jobcenter gegenüber hat hier keine Bedeutung.

Sofern diese Tätigkeit pandemiebedingt nicht ausgeübt werden kann, ist diese freiberufliche Tätigkeit amtlicherseits nicht als eingestellt oder beendet aufzufassen, sondern bei der Antragstellerin handelt es sich weiterhin um eine selbständig tätige Person

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Sachsen, Beschluss vom 10. November 2020 (L 8 SO 67/20 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur grundsätzlichen Bejahung eines Anspruchs auf Zahlung von gekürztem Pflegegeld gemäß § 64a Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 63b Abs. 5 SGB XII.

§ 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich von professionellen Pflegekräften versorgt wird, selbst wenn dies „rund um die Uhr“ erfolgt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist hier lediglich, dass die pflegebedürftige Person die Möglichkeit hat, den bei ihr bestehenden pflegerischen Bedarf in eigener Regie sicherzustellen. Hierfür müssen ihr die finanziellen Anreize des Pflegegelds, das in erster Linie zur Förderung bzw. Erhaltung der Pflegebereitschaft dritter Personen bestimmt ist, zur Verfügung stehen.

Eine Zweckverfehlung kann darin liegen, wenn eine Selbstorganisation einer weiteren Pflege nicht möglich ist, und deshalb selbst ein Pflegegeldanteil nicht pflegebezogen eingesetzt werden kann, oder die selbst organisierte Pflege dauernd zu menschenunwürdigen Zuständen führt, sowie vom Sozialhilfeträger die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel nicht geklärt werden kann.

Einem entsprechenden, auf die §§ 61 ff. SGB XII gestützten Leistungsantrag steht nicht entgegen, wenn die Gewährung von Pflegegeld (§ 64a SGB XII) im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets (§ 29 SGB IX) beantragt wurde.

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB XII hat das persönliche Budget den individuell festgestellten Rehabilitationsbedarf der leistungsberechtigten Person zu decken sowie die erforderliche Beratung und Unterstützung sicherzustellen.

Wenn eine pflegebedürftige Person beim Sozialhilfeträger ausdrücklich um die Einzelleistung Pflegegeld nach § 64a SGB XII nachsucht, dann handelt es sich hier um eine Teilrücknahme des Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets.

4.2 – Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26. März 2021 (S 4 SO 1410/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zum Anspruch auf die Gewährung eines pauschalierten, um zwei Drittel gekürzten Pflegegeldes nach § 64a Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 63b Abs. 5 SGB XII im Fall eines Körperbehinderten (GdB: 100; Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „aG“, „B“ und „H“ sowie des Pflegegrads 4), der in seiner Selbstständigkeit derart eingeschränkt ist, dass er die hieraus resultierenden Limitierungen nicht eigenständig kompensieren kann und deshalb permanent fremder Hilfe bedarf.

Eine pflegebedürftige Person ist mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf ein gekürztes Pflegegeld auch nach einem Wechsel zu einem privat-gewerblichen Pflegedienst von Leistungen nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen, weil im Verhältnis zum Bezug von Pflegegeld gemäß § 36 SGB XI („Leistungen bei häuslicher Pflege“) keine Leistungskonkurrenz im Sinne von § 63b Abs. 1 SGB XII besteht.

Aus § 63b Abs. 5 Satz 1 SGB XII folgt unzweideutig, dass der gleichzeitige Bezug von gleichartigen Leistungen zwar den Sozialhilfeträger berechtigt, eine Kürzung des auf der Grundlage der §§ 61 ff. SGB XII gewährten Pflegegeldleistungen um bis zu zwei Drittel vorzunehmen.

Eine vollständige Verwehrung dieser Leistung ist nicht möglich.

§ 63b Abs. 1 SGB XII regelt die grundsätzliche Leistungskonkurrenz:
Sowohl im Verhältnis der Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) untereinander („interne Konkurrenz“) als auch im Verhältnis zu zweckentsprechenden Leistungen anderer Träger („externe Konkurrenz“).

§ 63b Abs. 5 SGB XII stellt eine Durchbrechung der Grundsatzregelung des § 63b Abs. 1 SGB XII dar

Liegt ein Bezug gleichartiger Leistungen zur Pflege vor, dann geht § 63b Abs. 5 SGB XII als lex specialis der grundsätzlichen Leistungskonkurrenz nach § 63 Abs. 1 SGB XII („lex generalis“) vor.

4.3 – Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 29. April 2021 (S 42 SO 82/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs auf eine Vorschusszahlung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I auf ein persönliches Budget (§ 29 SGB IX) im Fall einer schwerstbehinderten Antragstellerin (GdB: 100; Zuerkennung der Merkzeichen „B“, „H“, „G“ und „aG“), die zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Elektrorollstuhls sowie ständig auf eine 24stündige Assistenz angewiesen und nach dem Pflegegrad 4 eingestuft worden ist.

Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Sozialen Teilhabe nach den §§ 90 ff., 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 / 2 Nr. 2 und 78 SGB IX sowie in Form der häuslichen Pflege gemäß § 103 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit den §§ 61 ff. und 64b SGB XII als pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen ebenfalls Assistenzleistungen, die dazu dienen, einem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie die leistungsberechtigte Person zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohn- und im Sozialraum zu befähigen bzw. hierbei zu unterstützen.

Häusliche Pflegehilfe entsprechend § 103 Abs. 2 SGB IX kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsleistungen im Alltag im Sinne des § 45a SGB IX umfassen.

Beim Arbeitgebermodell nach § 64f Abs. 3 SGB XII hat eine pflegebedürftige Person Pflegekräfte, die die erforderliche Pflege sicherstellen, auf arbeitsvertraglicher Grundlage zu beschäftigen. Eine Beschäftigung pflegender Angehöriger ist in diesem Rahmen nicht möglich.

Es können hier aber Personen unter Vertrag genommen werden, die keine Pflegefachkräfte, sondern in diesem Tätigkeitsfeld nur angelernt worden sind.

Vergütungsansprüche dürfen in diesem Verhältnis nur gegenüber der pflegebedürftigen Person, nicht aber dem Sozialhilfeträger gegenüber geltend gemacht werden.

Ein hier vertraglich vereinbarter Stundenlohn in einer Höhe von EUR 17,- (ohne eine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivstunden) lässt sich als angemessen im Sinne des § 64f Abs. 3 SGB XII auffassen.

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – LSG Bayern, Urteil vom 29. April 2021 (L 8 AY 122/20):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Verstoß gegen asylrechtliche Regelungen zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt zwar prinzipiell vor, wenn eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Person der zuständigen Behörde gegenüber entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 5 / Abs. 3 Nr. 1 AsylG seine (echte) Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat.

Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen diesem rechtswidrigen Verhalten mit der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet besteht.

Bei einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um eine Unterkunft im Sinne des § 53 AsylG. Mit dieser Unterbringung werden behördlicherseits die Bedarfe in Sachen Unterkunft, Haushaltsenergie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung sowie Haushaltsgeräte und -gegenstände durch Sachleistungen gedeckt. Eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darf hier deshalb zugrunde gelegt werden.

§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist allerdings nicht anwendbar.

In einer Aufnahmeeinrichtung liegt lediglich ein gemeinsames Wohnen, nicht aber ein umfassendes „Füreinandereinstehen“ der einzelnen Bewohner/innen untereinander vor.

Die generelle Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) bei in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Personen nach der Bedarfsstufe 2 entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist – unabhängig davon, ob die anspruchsberechtigten Menschen dort alleine oder in einer Paarbeziehung leben – unzulässig.

Es liegt hier ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

Die generell vertretene Einschätzung, dass in dieser Form untergebrachte Personen eine „Schicksalsgemeinschaft“, die es erlaubt bzw. gebietet, Synergie- und Einspareffekte zu erzielen, bilden, ist nicht plausibel.

5.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 24.06.2021 – Az.: L 8 AY 20/21 B ER

Normen: § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG | § 1a Abs. 3 AsylbLG | § 45 SGB X | § 9 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG Schlagworte: aufschiebende Wirkung | Asylbewerberleistungsgesetz | einstweiliger Rechtsschutz | Einstweiliges Rechtsschutzverfahren

weiter bei RA Sven Adam

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Es gibt auch zum AsylbLG eine Reihe neuerer Gerichtsentscheidungen, die zum Teil nicht unwichtig sind – Ein Beitrag von Claudius Voigt:

1.    Urteil des BSG vom 24. Juni 2021 (B 7 AY 4/20 R): Anspruch auf Analogleistungen nach offenem Kirchenasyl
In dem Verfahren ging es um eine äthiopische Staatsangehörige, die nach einem Dublin-Überstellungsbescheid in ein offenes Kirchenasyl ging. Der Ausländerbehörde war ihr Aufenthaltsort stets bekannt. Nach Ende des Kirchenasyls lehnte das Sozialamt Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ab und begründete dies damit, dass die Frau die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Das Sozialgericht Bayreuth und das LSG Bayern hatten diese Einschätzung bestätigt. Das Bundessozialgericht entschied nun anders:

·         Der Aufenthalt in einem offenen Kirchenasyl ist nicht als „rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer“ zu bewerten.

Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das Verhalten der Person „unentschuldbar im Sinne einer Sozialwidrigkeit“ wäre. Die bloße Nichtausreise trotz Ausreisepflicht ist dies aber nicht.

·         Ein Kirchenasyl macht die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, sondern der Staat verzichtet freiwillig auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Daher handelt es sich weder um eine „Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer“ noch um „Rechtsmissbrauch“.

·         In der Folge heißt das auch: Während des Kirchenasyls ist eine (von manchen Sozialämtern verhängte) Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ebenfalls rechtswidrig. Es müssen auch während dem Kirchenasyl Grundleistungen bzw. nach 18 Monaten Aufenthalt Analogleistungen gezahlt werden, wenn die Kirche oder andere Institutionen nicht für den gesamten Bedarf (u. a. Lebensunterhalt und Krankenhilfe) aufkommen.

·         Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sondern nur ein knapper Terminbericht.

2.    Urteil des BSG vom 24. Juni 2021 (B 7 AY 1/20 R): Anspruch auf Blindenhilfe möglich auch für AsylbLG-Berechtigte
Ein russischer Staatsangehöriger bezieht Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Ein Antrag auf Blindenhilfe entsprechend § 72 SGB XII wurde vom Sozialamt abgelehnt, da Leistungsberechtigte nach AsylbLG hiervon gem. § 23 Abs. 2 SGB XII und § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen seien. Das BSG hat dazu festgestellt:

·      Ein Ausschluss von Blindenhilfe ist rechtswidrig, es kann auch für AsylbLG-Berechtigte ein Anspruch bestehen.

·         Das Sozialamt muss vielmehr eine Ermessensentscheidung (wohl unter Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII) treffen, ob es aufgrund der Umstände des Einzelfalls Blindenhilfe nicht nach, aber entsprechend § 72 SGB XII erbringt.

·         Die Entscheidung betraf zwar Analogleistungsberechtigte. Für Grundleistungsberechtigte dürfte jedoch über § 6 AsylbLG entsprechendes gelten.

·         Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sondern nur ein knapper Terminbericht.

3.       Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 5. Mai 2021 (S 11 AY 7/21 ER):
Vorläufig ungekürzte Leistungen trotz selbst zu vertretendem Abschiebungshindernis und Duldung light

Ein iranischer Staatsangehöriger ist im Besitz einer Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung light). Er unterliegt seit Jahren einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG, da er bei der Passbeschaffung nicht mitwirke. Der fehlende Pass ist das kausale Abschiebungshindernis.

·      Das Sozialgericht hält zwar die rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für gegeben. Es ordnet aber aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung vorläufig ungekürzte Leistungen an.

·      Das SG hat angesichts einer mehrjährigen Leistungskürzung um rund 50 Prozent „erhebliche Zweifel an der verfassungsmäßigen Zulässigkeit“: „Allein maßgeblich ist, dass die aktuellen Kürzungen den oben genannten verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht genügen und hierdurch das menschenwürdige Existenzminimum des Antragstellers nicht gesichert ist.“

4.    LSG Hessen, Beschluss vom 9. Juni 2021 (L 4 AY 5/21 B ER):
Regelbedarfsstufe 1 statt 2 für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften

·         Die Leistungskürzungen für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften müssen verfassungskonform derart ausgelegt werden, dass sie nur dann zulässig sind, wenn tatsächlich aus einem Topf gemeinschaftlich gewirtschaftet wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

·         Darüber hinaus widersprechen die Kürzungen für Asylantragstellen in Gemeinschaftsunterkünften den Vorgaben der EU-Grundrechtecharte und der EU-Aufnahmerichtlinie (Art. 1 GRC, Art. 20 GRC i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL).

·         Wegen Verstoß gegen vorrangig geltendes EU-Recht bleibt die Kürzung unanwendbar und ist Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

·         Ausführlicher dazu: LSG Hessen, Beschluss vom 13.04.2021 – L 4 AY 3/21 B ER

·         Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Leistungskürzungen in Gemeinschaftsunterkünften ist dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung bislang zumindest von zwei Gerichten vorgelegt worden: LSG Niedersachsen, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2021; L 8 AY 21/19 (offenbar noch nicht veröffentlicht) sowie SG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 13. April 2021, S 17 AY 21/20

5.    BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 19/20 R):
Aktuelles Jobcenter ist für rückwirkend geltend gemachte Unterkunftskosten für eine Aufnahmeeinrichtung zuständig

Lange Zeit war die Frage umstritten, welches Jobcenter bzw. Sozialamt für die Unterkunftskosten einer Aufnahmeeinrichtung zuständig ist, wenn diese erst im Nachhinein in Rechnung gestellt werden. Diese Frage stellte sich vor allem, wenn Personen nach Zuerkennung eines Schutzstatus aus Bayern in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland gezogen waren. Denn Bayern hat aufgrund (mehrfacher) Unwirksamkeit seiner Verordnungen über die Kosten von Aufnahmeeinrichtungen die Kostenbescheide erst mit mehrjähriger Verzögerung ausgestellt. In der Praxis weigerten sich in diesen Fällen sowohl das alte als auch das neue Jobcenter, die Unterkunftskosten für die Vergangenheit zu übernehmen. Das BSG hat nun klargestellt:

·      Zuständig ist dasjenige Jobcenter, das zu dem Zeitpunkt der „Fälligkeit“ der Unterkunftskosten leistungsverpflichtet ist – das heißt also: das aktuelle Jobcenter des neuen Wohnorts.

·      Dabei ist unerheblich, ob es sich um Unterkunftskosten für längst vergangene Zeiträume und für eine Unterkunft an einem anderen Ort handelt.

·      Die Unterkunftskosten werden dann „fällig“, wenn der Gebührenbescheid / die Gebührenforderung zugestellt und wirksam wird.

·      Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sondern nur ein knapper Terminbericht.

6.2 – Es gibt einige neuere Gerichtsentscheidungen zu Unionsbürger*innen, die für die Beratung nicht unwichtig sind und die ich daher im folgenden darstellen möchte: Ein Beitrag von Claudius Voigt

1.    Urteil des EuGH vom 22. Juni 2021 (Rechtssache C‑719/19): Wirkung einer Verlustfeststellung, Begründung eines erneuten Freizügigkeitsrechts

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob nach einer erfolgten Verlustfeststellung und Ausreiseverfügung (weil die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt waren) unmittelbar ein neues Freizügigkeitsrecht (zunächst voraussetzungslos für drei Monate) entsteht, wenn die Person kurzfristig ausgereist ist und nach wenigen Tagen oder Stunden erneut in den Mitgliedsstaat einreist. Verkürzt gesagt hat der EuGH dazu folgendes entschieden:

·         Nach einer Verlustfeststellung wegen Nicht-Erfüllens der Freizügigkeitsvoraussetzungen darf keine Einreisesperre verhängt werden. Es darf auch keine „Mindestabwesenheitszeit“ für das Aufleben eines neuen Freizügigkeitsrechts verlangt werden.

·         Allerdings reicht eine rein physische Abwesenheit aus dem Mitgliedsstaat von wenigen Stunden oder Tagen nicht aus, um danach ein neues Freizügigkeitsrecht zu begründen. In diesem Fall handelt es sich vielmehr nur um eine Unterbrechung des bisherigen Aufenthalts, so dass die Verlustfeststellung auch danach wirksam bleibt.

·         Stattdessen muss der Aufenthalt in dem Mitgliedsstaat zunächst „wirksam“ und „tatsächlich“ beendet worden sein, damit nach einer Wiedereinreise ein neues voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht für drei Monate entstehen kann. Ob es sich zuvor um eine „wirksame“ Beendigung des Aufenthalts gehandelt hatte, muss stets einzelfallbezogen geprüft werden. Dazu hat der EuGH beispielhaft folgende Gesichtspunkte genannt: Kündigung eines Mietvertrags und des Strom- / Wasservertrags, Abmeldung beim Bürger*innenamt usw. Auch die Dauer der Abwesenheit ist ein Gesichtspunkt für die Prüfung, ob eine „tatsächliche“ und „wirksame“ Beendigung des Aufenthalts stattgefunden hat, wobei es keine starre zeitliche Mindestzeit geben kann.

·         Trotz einer noch gültigen Verlustfeststellung (weil noch keine „wirksame“ und „tatsächliche“ Beendigung des Aufenthalts erfolgt ist) besteht für die Unionsbürger*in jederzeit das Recht auf (kurzfristige) Einreise in den Mitgliedsstaat, um sich dort „punktuell“ aufzuhalten (z. B. zum Einkaufen oder zu Besuchszwecken).

·         Besonders wichtig für die Beratungspraxis ist jedoch die Feststellung in Zeile 95 des Urteils: „Allerdings ist klarzustellen, dass eine materielle Änderung der Umstände, die den Unionsbürger die in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen ließe, der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung jede Wirkung nähme und zwingend dazu führen würde, ungeachtet ihrer Nichtvollstreckung seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als rechtmäßig anzusehen.“ Das heißt im Klartext: Wenn sich nach einer Verlustfeststellung die Situation ändert und die Person z. B. eine Arbeit findet, entsteht ein neues Freizügigkeitsrecht sofort und auch ohne Ausreise. Die Verlustfeststellung wird in diesem Fall sofort und automatisch unwirksam und der Aufenthalt ist wieder rechtmäßig. Eine Ausreise ist dafür nicht erforderlich.

2.    Beschluss des LSG NRW vom 5. Mai 2021 (L 9 SO 56/21 B ER): Anspruch auf reguläre SGB-XII-Leistungen nach fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt auch ohne Wohnsitzanmeldung

In dem Fall hatte ein rumänischer Staatsangehöriger seit dem Jahr 2009 durchgehend obdachlos auf der Straße bzw. in Notübernachtungsstellen gelebt. Eine Wohnsitzanmeldung hatte er zu keinem Zeitpunkt, allerdings Bestätigungen von Notschlafstellen, des Straßenmagazins und von Streetworker*innen, dass er sich ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufgehalten habe. Ein Antrag auf Grundsicherung im Alter wurde vom Sozialamt mit Verweis auf die fehlende (erstmalige) Wohnsitzanmeldung abgelehnt. Das LSG NRW hat das Sozialamt verpflichtet, vorläufig GruSi in voller Höhe zu erbringen. Dazu hat es folgendes festgestellt:

·         Er hat Anspruch auf reguläre Leistungen aufgrund der Rückausnahme des § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII (im SGB II gibt es eine entsprechende Rückausnahme in § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II), nach der die ausländerrechtlichen Leistungsausschlüsse nach einem fünfjährigen „gewöhnlichen“ Aufenthalt nicht mehr greifen.

·         Entgegen dem Gesetzeswortlaut darf für den Beginn der Fünfjahresfrist nicht zwingend eine (erstmalige oder durchgehende) Wohnsitzanmeldung vorausgesetzt werden, wenn der Aufenthalt anderweitig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.

·         Die Wohnsitzanmeldung darf leistungsrechtlich insbesondere dann nicht vorausgesetzt werden, wenn aufgrund von Obdachlosigkeit gar keine Pflicht und noch nicht einmal die Möglichkeit einer Wohnsitzanmeldung besteht.

·         Eine hilfreiche Darstellung der äußerst widersprüchlichen Rechtsprechung zur Bedeutung der Wohnsitzanmeldung für die Rückausnahme nach fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt hat der Kollege Bernd Eckhardt in seiner Veröffentlichung „Sozialrecht Justament“ (März 2021) zusammengestellt (ab S. 7).

3.    BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 (B 14 AS 42/19 R):

Anspruch auf SGB-II-Leistungen für Familie mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011, eine frühere nur kurze Beschäftigungsdauer von zwei Monaten steht dem nicht entgegen

In dem Fall ging es um die Frage des Leistungsanspruchs eines Schulkindes, dessen Vater kurzfristig eine Beschäftigung ausgeübt hatte. Das BSG stellt fest:

·      Der Schulbesuch eines Kindes führt zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011, wenn einer der Elternteile zuvor Arbeitnehmer*in in Deutschland waren.

·      Dieses Freizügigkeitsrecht erstreckt sich dann sowohl auf die Kinder als auch auf die Eltern, die die Personensorge tatsächlich ausüben und besteht unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln.

·      Auch eine kurzfristige Beschäftigung von zwei Monaten und 500 Euro Monatseinkommen kann zum Arbeitnehmer*innenstatus führen, sodass nach Verlust der Arbeit das Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht. Hierbei ist jede Beschäftigung zu berücksichtigen, die nicht „nur untergeordnet und unwesentlich“ ist, so dass sie nicht ins Gewicht fällt. Dabei ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen, bei der „mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen“ ist.

·      Die Leistungsausschlüsse sind in diesem Fall nicht anwendbar.

·      Anmerkung: 

Eine Arbeitshilfe zu dem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 gibt es hier:www.der-paritaetische.de

6.3 – Krankenkasse muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker