Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2022

1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II – angemessene Wohngröße bei Hauseigentum

1.1 – Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.04.2022 – 1 BvL 12/20

Immobilienobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger sind nicht verfassungswidrig, denn die Angemessenheit eines Hauses hängt von der aktuellen Anzahl der Bewohner ab (Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.)

in dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (verkündet als Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, gültig ab dem 1. Januar 2005, Bundesgesetzblatt I Seite 2954) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als für Leistungsberechtigte, die Kinder erzogen haben, der Verwertungsschutz für selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe nicht eingreift, weil sie beim Bau beziehungsweise Erwerb des Hauses auch den Wohnbedarf ihrer Kinder decken mussten.

§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (verkündet als Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, gültig ab dem 1. Januar 2005, Bundesgesetzblatt I Seite 2954) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de

Hinweis:
Bundesverfassungsgericht billigt Immobilienobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger

Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum sind laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Wenn Kinder ausziehen, kann das zum Problem werden.

weiter: www.spiegel.de

dazu auch RA Helge Hildebrandt, Kiel:
Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Quelle: sozialberatung-kiel.de

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II

2.1 – BSG, Urt. v. 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R

(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Eingliederungsleistungen – berufliche Weiterbildung – schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher – Weiterbildungsprämie – Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung – analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)

Erzieher hat Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 EUR nach § 16 Abs 1 SGB II iVm § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III.

Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg – Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch.

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

2.2 – BSG, Urt. v. 09.03.2022 – B 7/14 AS 79/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit – Beschäftigung für genau ein Jahr – Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch Bewilligung von Arbeitslosengeld – europarechtskonforme Auslegung

Orientierungshilfe RA Volker Gerloff
§ 2 III 1 Nr. 2 FreizügG/EU sagt, dass EU-Bürgerinnen, die “mehr als ein Jahr” Erwerbstätigkeit waren, dauerhaft die Arbeitnehmerinnen-Eigenschaft behalten

BSG hat entschieden, dass das auch gilt, wenn eine Erwerbstätigkeit exakt ein Jahr bestand.

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Vom Leistungsausschluss entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht erfasst werden EU-Bürger, die als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) über eine nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung und damit über ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder selbständige Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 FreizügG/EU verfügen.

Dies ist bei einer unfreiwilligen, durch die Arbeitsagentur bestätigten Beendigung der Ausübung einer mindestens einjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet der Fall.

Es spricht nichts dafür, dass Art. 7 Abs. 3 b) der „Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie)“ ein exakt ein Jahr im Bundesgebiet ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis nicht erfassen soll.

Auf eine Bestätigung der Arbeitsagentur über die Unfreiwilligkeit des Arbeitsplatzverlusts kann auch in Fällen des Auslaufens eines befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht von vornherein verzichtet werden. Dieser Anforderung wird allerdings entsprochen, wenn eine solche Prüfung von der Arbeitsagentur im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld I nach den §§ 138 ff. SGB III im unmittelbaren Anschluss an die zuletzt ausgeübte Beschäftigung erfolgte und dort dieser Aspekt (inzident) bejaht wurde.

2.3 – BSG, Urteil v. 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Mehrbedarf – Fahrtkosten – ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen

Zur Berücksichtigung von Fahrkosten zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II.

Regelmäßig anfallende Fahrkosten für Arztbesuche können einen laufenden Bedarf gemäß § 21 Abs 6 SGB 2 darstellen, hier wurden sie verneint.

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.
1. Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen sind dem Bedarf Verkehr zuzurechnen. Es konnte offenbleiben, ob zusätzlich auch die im Regelbedarf berücksichtigten Aufwendungen für Gesundheitspflege in die Beurteilung der Erheblichkeit einzubeziehen waren.

2. Regelmäßig anfallende Fahrkosten für Arztbesuche können einen laufenden Bedarf gemäß § 21 Abs 6 SGB 2 darstellen, wenn sie den Regelbedarfsanteil für Verkehr erheblich übersteigen und vom Antragsteller nachgewiesen werden.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.02.2022 – L 6 AS 89/19

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber schließen die Anwendung von § 34 SGB II aus (Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.).

Leitsatz
1. Wenn das Sozialgericht unzutreffend von der Bestandskraft eines Bescheides ausgeht und infolgedessen nach seiner Auffassung folgerichtig über einen Teil des Klagebegehrens nicht entscheidet, hat das Landessozialgericht den vom Kläger erhobenen Anspruch selbst auszulegen und hierüber im Berufungsverfahren zu entscheiden.

2. Ein sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 SGB II setzt einen gesteigerten Verschuldensvorwurf voraus. Dieser liegt im Falle einer Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens nur dann vor, wenn die Kündigung aufgrund dieses Verhaltens eindeutig rechtmäßig wäre. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung schließen die Anwendung von § 34 SGB II im Regelfall aus.

3. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist vom Jobcenter vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 SGB II vollumfänglich zu überprüfen. Ob der Arbeitnehmer gegen die Kündigung ein arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt hat, ist insoweit unerheblich.

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

3.2 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Oktober 2021 (L 3 AS 108/20):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen die gesetzliche Möglichkeit, Widerspruch bzw. Klage durch elektronische Dokumente zu erheben, auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung innerhalb des (Widerspruchs-) Bescheids im Einzelnen hat.

Bei der elektronischen Form der Einreichung von Dokumenten gemäß § 65a SGG handelt es sich um eine vollkommen eigenständige Form der Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, die der Gesetzgeber als eine zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form eingeführt hat. Dies gilt allerdings nur dann, sofern der jeweilige Sozialleistungsträger für seinen Bereich den elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich eröffnet hat (§ 36a Abs. 1 SGB I).

Der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form entsprechend § 36a Abs. 2 SGB I führt nicht zur Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung und damit zu einer Fristverlängerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn das Jobcenter weder den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hat noch im Anschriftenverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) mit aufgelistet war.

In dieser Situation fehlt es an einem elektronischen Empfänger, an der faktischen Bereitstellung der Möglichkeit zum Empfang elektronischer Dokumente.

Der Gesetzgeber sieht die Verhängung von Sanktionen wegen der unterlassenen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vor.

Wenn einem Jobcenter die Möglichkeit der Entgegennahme elektronischer Dokumente entsprechend § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I fehlt, dann kann eine Rechtsbehelfsbelehrung weder als unvollständig noch als unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG aufgefasst werden.

Die Angabe der E-Mail-Anschrift im Briefkopf des von einem Jobcenter ausgefertigten Bescheids reicht nicht aus, so dass von einer konkludenten Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 36a Abs. 1 SGB I ausgegangen werden kann.

Eine einfache E-Mail wahrt hier deshalb das Formerfordernis des § 36a Abs. 2 SGB I nicht.

Dazu RA Sabine Vollrath:
Elektronischer Rechtsverkehr – Mail im Briefkopf

Die Frage, wann der elektronische Rechtsverkehr durch eine Behörde eröffnet ist, beschäftigt alle Gerichtszweige. Die Frage ist bedeutsam für die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels.

Denn weist die Behörde, obwohl der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist, in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht drauf hin, gilt für die Einlegung des Rechtsmittels die Jahresfrist.

Unstreitig ist es inzwischen, dass das Vorhandensein des EGVP und damit die Auffindbarkeit im elektronischen Behördenverzeichnis die Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet, unabhängig davon, ob die Behörde das will oder nicht.

Nicht geklärt ist bislang, ob bereits die Nennung der Mailadresse der Behörde im Briefkopf des Bescheides ohne den Hinweis im Briefkopf, dass der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet ist, für die Eröffnung ausreicht.

Nachdem der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht diese Frage verneint hat, wird sich das Bundessozialgericht mit dem Thema beschäftigen.

Az.: B 7 AS 10/22 R

Quelle: www.kanzlei-vollrath.de

3.3 – LSG Hessen, Urt. v. 18.05.2022 – L 6 AS 94/20 – Revision zugelassen

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.
Die Regelung zum Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II ist auf den Wehrsold aus einer Reservistendienstleistung nach § 61 Soldatengesetz, zu der der Reservist nur aufgrund einer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden kann, anwendbar (LSG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, L 6 AS 452/15)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.05.2022 – L 4 AS 357/22 B ER

Leitsätze
§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I eröffnet dem Leistungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Auszahlungsarten (Überweisung auf ein Konto oder Übermittlung an den Wohnsitz). Der Leistungsberechtigte ist nicht zur Einrichtung eines Kontos verpflichtet.

Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist so zu verstehen, dass damit nicht die Wohnung des Leistungsberechtigten, sondern nur die kleinste politische Einheit gemeint ist.

Verlangt der Leistungsberechtigte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Übermittlung der Leistungen an seinen Wohnsitz, steht der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich aufgrund des Wunschrechts des Leistungsberechtigten aus § 33 Satz 2 SGB I ergeben.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.5 – LSG NRW, Beschluss v. 11.04.2022 – L 7 AS 1820/21 B ER

Hier zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und unter 25 jährigem Sohn

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Ob die Mutter des Antragstellers diesen über das vorgetragene Maß hinaus unterstützt, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn bereits die vom Antragsteller eingeräumte Hilfeleistung begründet eine über die Duldung seiner Anwesenheit hinausgehende, für die Bejahung einer Haushaltszugehörigkeit iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II hinreichende materielle Verbundenheit. Letztere setzt nämlich keinen uneingeschränkten Einstandswillen oder ein vollumfängliches „Wirtschaften aus einem Topf“ voraus (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 51/09, Senatsbeschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 1333/14 B ER). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anders als der für die Prüfung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einem nichtehelichen Partner maßgebliche § 7 Abs. 3 Nr. 3c eine einzelfallbezogene Prüfung des gemeinsamen Wirtschaftens („so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“) gerade nicht vorsieht.

2. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter kommt es auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller ein entsprechender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch zur Seite steht oder ob er diesen realisiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.10.2010 – L 7 AS 113/10).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Hamburg, Urt. v. 28.04.2022 – L 4 SO 30/21

Zum Anspruch nach § 25 SGB XII – Nothelferanspruch
Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt, weil mit der Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe „einsetzt“ und ein Anspruch der in Not geratenen Person entsteht. Damit scheidet ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Nothelfers aus, denn eine Mehrheit von Ansprüchen für denselben Bedarf bzw. denselben Zeitabschnitt ist ausgeschlossen.

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.
1. Verbleibt Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers, so liegt daher kein Eilfall vor. Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Dabei wird die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Krankenversicherungsschutz nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R).

2. Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 – L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 16). Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R und Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R).

Quelle: www.landesrecht-hamburg.de

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 – Hartz IV: Freibeträge für jeden Monat mit Einkommen

Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Der Grundfreibetrag von 100 Euro sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) sind für jeden Verdienstmonat, in dem Erwerbseinkommen zufließt, abzusetzen.

weiter: sozialberatung-kiel.de

5.2 – Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 24. Mai 2022 (AZ: S 9 KG 3744/20):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Wer einen Anspruch auf Kindergeld geltend macht und als afghanische Staatsangehörige, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, der Aufenthalt der Eltern innerhalb des Herkunftslands unbekannt ist, erfüllt die anspruchsbegründende Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. BKGG.

Dies gilt gerade dann, wenn zwischen der Flucht aus Afghanistan und dem Kontaktabbruch zum Elternhaus bereits mehrere Jahre vergangen sind, die Familie der Antragstellerin nicht sehr wohlhabend ist und sich durch die Machtübernahme der Taliban in diesem Land im August 2021 die politische und wirtschaftliche Lage dort weiter verschärft hat.

Darüber hinaus wäre gemäß afghanischem und islamischem Recht bedingt durch die Lösung der Antragstellerin aus der in Afghanistan vollzogenen Zwangsverheiratung und ihrer Flucht mit einem neuen Partner nach Deutschland ihr und das Leben wie die körperliche Unversehrtheit ihres Partners objektiv gefährdet, wenn Angehörige, der noch in Afghanistan lebenden Familien Kenntnis vom gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet erlangen würden.

Schließlich ist hier die Gefahr einer Retraumatisierung der Antragstellerin in sachgerechter Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Daten und Fakten plausibel.

Der erklärte Wunsch dieser Antragstellerin, den genauen Aufenthalt ihrer Eltern nicht erfahren zu wollen, solange dies notwendigerweise einen Kontakt zu oder die Offenbarung ihres Aufenthalts gegenüber in Afghanistan lebenden Personen voraussetzt, kann deshalb unter keinen Umständen als rechtsmissbräuchlich, sondern grundrechtlich geschützt aufgefasst werden. Die objektive Beweislast für ein im Widerspruch zu Mitwirkungsobliegenheiten (§§ 60 ff. SGB I) stehendes Verhalten trägt hier die für die Gewährung von Kindergeld zuständige Behörde.

5.3 – Hartz-IV-Sanktionen abschaffen, nicht aussetzen – von Inge Hannemann

weiter: gewerkschaftsforum.de

5.4 – Kuriose Behörden-Entscheidung in Offenbach: Herzkranker Mann verliert Wohngeld, weil er sparsam ist

Weil er weniger Geld ausgibt als im fiktiven Regelsatz vorgesehen, hat das Amt in Offenbach Michael G. die Miet-Unterstützung gestrichen.

weiter: www.op-online.de

Hinweis:
BSG, Urteil vom 23.03.2021- B 8 SO 2/20 R

danach besteht ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB XII und dem Wohngeld

weiter bei RA Kay Füßlein

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. April 2022, Az.: S 30 AY 8/22 ER, nicht rechtskräftig.

Leistungskürzung wegen fehlender Mitwirkung eines ausreisepflichtigen Ausländers

Kreisordnungsamt darf Erklärung zur Ausreise in das Heimatland für die Ausstellung eines Passes fordern – Sozialgericht: Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung

weiter: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker