1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II) und zur Sozialhilfe (SGB XII)
1.1 – BSG, Urt. v. 20.09.2023 – B 4 AS 8/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss – Aufenthaltsrecht – Arbeitsuche – Unionsbürger – Meldung bei Meldebehörde
Bedarf ein dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2 entgegen stehendes Daueraufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs 1 S 4 SGB 2 nach erfolgter Erstanmeldung bei der Meldebehörde einer ununterbrochenen Meldung im Fünfjahreszeitraum?
BSG: Für Bürgergeld keine ununterbrochene Behördenmeldung nötig
Orientierungshilfe www.evangelisch.de
Wohnsitzlose EU-Bürger müssen sich für einen Anspruch auf Bürgergeld nicht ununterbrochen bei den Meldebehörden melden. Es reiche aus, dass sie sich einmal in Deutschland angemeldet haben und sie dann mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Quelle: www.evangelisch.de
1.2 – BSG, Urt. v. 20.09.2023 – B 4 AS 12/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss – fehlende postalische Erreichbarkeit – Wohnungsloser
Welche Anforderungen stellt das SGB 2 an die postalische Erreichbarkeit eines wohnungslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten?
BSG: Bürgergeld auch für Wohnsitzlose ohne Adresse
Wohnsitzlose müssen für den Erhalt von Bürgergeld nicht zwingend eine Postanschrift haben. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch getroffenen gerichtlichen Vergleich erläuterte, sehen sowohl die alten als auch die seit 7. August 2023 geltenden Vorschriften nur vor, dass der Wohnsitzlose für den Anspruch auf Bürgergeld „erreichbar“ sein muss. Es reicht nach Auffassung der Kasseler Richter aus, wenn der Bürgergeldbezieher einmal pro Monat seine Jobcenter-Post bei der Behörde abholt und er nach Möglichkeit telefonisch erreichbar ist.
weiter: www.evangelisch.de
1.3 – BSG, Urt. v. 20.09.2023 – B 8 SO 22/22 R
Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Altersrente – Einkommen – Sterbegeldversicherung – Abschluss vor Leistungsbezug – Angemessenheit
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die Absetzung hierfür zu entrichtender Beiträge vom Einkommen des Leistungsberechtigten gemäß § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12.
BSG: Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung müssen vom Sozialamt einkommensmindernd berücksichtigt werden (Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.)
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Beiträge zu privaten Versicherungen können nur dann vom Einkommen abgesetzt werden, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden.
2. Die Privilegierung der Sterbegeldversicherung gegenüber anderen privaten (kapitalbildenden) Versicherungen kommt in § 33 Absatz 2 SGB XII zum Ausdruck, demzufolge für vor Leistungsbeginn abgeschlossene Verträge ein besonderer individueller Grund nicht geltend gemacht werden muss.
3. Erforderlich ist, dass durch eine verbindliche Vereinbarung im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung sichergestellt wird, dass die Versicherungssumme für den Bestattungsfall aufgewendet wird. Hierfür ist es ausreichend, wenn bezugsberechtigt ein bestattungskostenpflichtiger Erbe ist.
4. Die Versicherungssumme ist zumindest dann angemessen, wenn die Kosten für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege, orientiert an § 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO nicht überschritten werden. Auf die prognostische Sozialhilfebedürftigkeit für die Deckung der Bestattungskosten kommt es hingegen nicht an.
5. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist angemessen, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht. Dass die Sterbegeldversicherung den Unfalltod mit einer verdoppelten Versicherungssumme absichert, führt allein nicht zur Unangemessenheit, solange keine wesentlich erhöhte Prämie angefallen ist.
Quelle: www.bsg.bund.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem (SGB II)
2.1 – LSG Bayern, Urt. v. 25.05.2023 – L 16 AS 417/22
Leitsätze
Die Verjährung ist nach § 45 Abs. 2 SGB I, § 214 Abs. 1 BGB auch im Sozialrecht mit einer Einrede geltend zu machen. Die Erhebung der Einrede steht im Ermessen des Leistungsträgers.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – LSG Bayern, Beschluss v. 06.02.2023 – L 16 AS 18/23 B ER
Leitsätze
1. Für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen reicht es nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen ziehen kann. Es liegt eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor, wenn ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird.
2. Ist ein Grundstück voraussichtlich im Bewilligungszeitraum nicht veräußer- oder belastbar, liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor. Leistungen sind dann als Zuschuss zu erbringen. Der Hinweis auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.
3. Auch im Rahmen von § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten. Der Hilfesuchende muss auf das Verwertungserfordernis hingewiesen worden sein, ihm müssen konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt worden sein und ihm muss für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt worden sein. In dieser Zeit sind Leistungen darlehensweise zu erbringen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – LSG Hamburg, Urt. v. 20.07.2023 – L 4 AS 543/15
Zur Berücksichtigung von Einkommen bei Selbstständigen – selbständiger Sprachendienstleister – und der Absetzung von Betriebsausgaben wie Fahrradversicherung
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
Betriebliche Dienstleistungen, Fahrradversicherung, Rechtsschutzversicherung und Reisekosten können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de
2.4 – LSG Hamburg, Urt. v. 19.06.2023 – L 4 AS 13/21
Ermittlung des von einem selbständig tätigen Grundsicherungsberechtigten zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigenden Einkommens
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind alle verfügbaren Unterlagen zugrunde zu legen, einschließlich der im Klageverfahren vorliegenden. (Rn.51)
2. Bei einem als selbständig tätigen Grundsicherungsberechtigten sind bei der Ermittlung des Einkommens dessen Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben im Bewilligungsabschnitt gegenüber zu stellen und hieraus das monatliche Einkommen zu ermitteln. (Rn.53)
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – LSG Hamburg, Urt. v. 14.06.2023 -L 2 AL 2/23 D
Ausschlussfrist für die Antragstellung auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld
Orientierungssatz
1. Kurzarbeitergeld ist gemäß § 325 Abs. 3 SGB 3 innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. Sie beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für welche die Leistungen beantragt werden. (Rn.22)
2. Der Gesetzgeber hat die Ausschlussfrist auch unter dem Eindruck der Pandemie beibehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB 3 ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anwendbar. (Rn.24)
3. Hat der Leistungsträger in einem Bescheid oder in einem ausgehändigten Merkblatt auf die Ausschlussfrist hingewiesen, so ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen. (Rn.27)
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de
3.2 – LSG Hamburg, Urt. v. 14.06.2023 – L 2 AL 20/22
Bestimmung der Höhe des fiktiv zu bemessenden Arbeitslosengeldes
Orientierungssatz
1. Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich gemäß § 152 SGB 3 nach einer fiktiven Bemessung, wenn innerhalb des dafür maßgeblichen Bemessungsrahmens kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld festgestellt werden kann. Eine Tätigkeit während der Strafhaft stellt keine Beschäftigung i. S. des § 7 Abs. 1 SGB 4 dar, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt. (Rn.22)
2. In einem solchen Fall ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, welche der beruflichen Qualifikationsgruppe entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf welche die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. (Rn.23)
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.08.2023 – L 2 SO 3980/21 – Revision zugelassen
Keine Kostenübernahme mehr des Mittagessens im Rahmen der Eingliederungshilfe, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII – nicht überschreiten (Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.)
Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Das Mittagessen ist nach Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der daraus resultierenden Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII – wie hier – nicht überschreiten.
2. Das BTHG weicht insoweit von der alten Gesetzeslage ab, nach der das Mittagessen in einer WfbM nach der Rechtsprechung des BSG zu den Eingliederungshilfeleistungen gehörte. Danach war das Mittagessen als integraler Bestandteil der entsprechenden Eingliederungshilfeleistung angesehen und nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet worden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 10/07 R; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2022 – L 7 SO 4143/20).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – SG Freiburg, Beschluss v. 26.10.2022 – S 9 SO 2169/22 ER
Eingliederungshilfe: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ohne ausreichende Regelungen zum Leistungsumfang ist nichtig (Roland Rosenow)
Leitsätze
1. Ist ein Leistungserbringer nicht aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leistungsträger im „eingliederungshilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ zur vollständigen Bedarfsdeckung verpflichtet, hat der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über zusätzliche Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung der „Bedarfslücke“ zu entscheiden (§ 123 Abs. 5 Satz 1 SGB IX).
2. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Vereinbarung ganz fehlt, nichtig ist – z.B. wegen Verstoßes gegen § 125 SGB IX (§§ 58 Abs. 1 SGB I, 134 BGB) – oder lediglich die im Einzelfall tatsächlich erforderliche bedarfsgerechte Leistung nicht erfasst.
3. Ist eine vollständige Bedarfsdeckung im Rahmen einer Vereinbarung – etwa durch einen anderen Leistungserbringer – objektiv unmöglich oder dem Leistungsberechtigten subjektiv unzumutbar, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Eingliederungshilfe: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ohne ausreichende Regelungen zum Leistungsumfang ist nichtig
weiter bei Roland Rosenow
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 20.06.2023 – L 8 AY 16/23 B ER
Landkreis muss OP eines minderjährigen Asylbewerbers bezahlen
Ablehnung medizinischer Leistungen gegenüber eines minderjährigen Asylbewerbers nur mit besonderer Begründung.
LSG präzisiert seine Rechtsprechung zu Leistungen für medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung.
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Hinweis:
siehe auch Leitsatz auf www.sozialgerichtsbarkeit.de
Leitsätze
1. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (hier wegen einer sog. Um-zu-Einreise nach § 1a Abs 2 AsylbLG) tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern setzt ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren (Anhörung und schriftlicher Verwaltungsakt) voraus.
2. Die Abgrenzung der Gesundheitsleistungen nach § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG und § 6 AsylbLG erfolgt danach, ob die Behandlung Schmerzzustände bzw. eine akute, also eine plötzlich auftretende, schnell und heftig verlaufende Erkrankung betrifft (Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG) oder eine chronische, also eine langsam sich entwickelnde oder langsam verlaufende Erkrankung (Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 S 1 Alt 2 AsylbLG).
3. Welche Behandlung von Schmerzuständen iSd § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG erforderlich ist, also die Behandlung des für die Schmerzen ursächlichen regelwidrigen Gesundheitszustandes (ggf. einer chronischen Erkrankung) oder eine (kostengünstigere) Schmerzmedikation, beurteilt sich nach der Geeignetheit der Maßnahmen und ist eine Frage des Einzelfalles.
4. Zur Beurteilung, ob Leistungen zur Sicherung der Gesundheit iSd § 6 Abs 1 S 1 Alt 2 AsylbLG unerlässlich sind, sind als Kriterien einzubeziehen zB die Qualität des betroffenen Rechtes (Grundrechtsrelevanz), Ausmaß und Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland. Hierbei kommt auch der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 eine besondere Bedeutung zu (Festhalten an LSG Celle-Bremen vom 01.02.2018 – L 8 AY 16/17 B ER = juris RdNr 27 sowie vom 06.10.2022 – L 8 AY 46/20 – und – L 8 AY 47/18).
5. Die Ablehnung einer nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch an sich erforderlichen Behandlungsmaßnahme für Kinder bzw. minderjährige Grundleistungsberechtigte als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistung iSd § 6 Abs 1 S 1 Alt 2 AsylbLG bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
5.2 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 29.06.2023 – L 8 AY 18/23 B ER
Asylbewerberleistungen; einstweilige Anordnung; Gemeinschaftsunterkunft; Grundleistungen nach § 3a AsylbLG; Mehrbedarf wegen Alleinerziehung; rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer; Sammelunterkunft; Sonderbedarfsstufe 2; Verfassungswidrigkeit; Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und -grund; Einstweiliger Rechtsschutz bei greifbarer Verfassungswidrigkeit der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte nach § 3a Abs 1 Nr 2 lit a und Abs 2 Nr 2 lit a AsylbLG
Amtlicher Leitsatz
Wegen der sich aus der Entscheidung des BVerfG zu der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG (BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn 74 ff.) ergebenden Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Parallelvorschrift § 3a Abs 1 Nr 2 lit b AsylbLG bzw. § 3a Abs 2 Nr 2 lit b AsylbLG und der damit ganz überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in Eilverfahren insoweit keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zu stellen (Aufgabe von LSG Niedersachsen-Bremen v 09.07.2020 – L 8 AY 52/20 B ER – juris Rn. 28 ff.).
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de
Hinweis:
veröffentlicht auch durch den Erstreiter RA Sven, Adam
6. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 – BSG: Leistungen für die (Not-)Behandlung eines nicht aufenthaltsberechtigten Ausländers?
Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Erhalten Krankenhäuser Leistungen als Nothelfer für einen nicht aufenthaltsberechtigten Ausländer erstattet, wenn die Behandlung außerhalb der Dienstzeiten des Sozialhilfeträgers stattgefunden und ein Eilfall vorgelegen hat?
Fazit
Grundsätzlich ist der Anspruch eines Ausländers auf Sozialhilfe eingeschränkt.
Ausländer, die als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nicht über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügen, sind von Sozialleistungen im Grundsatz vollständig ausgeschlossen und können nur Überbrückungsleistungen erhalten.
Auch Überbrückungsleistungen sind Sozialhilfeleistungen.
Voraussetzung der Gewährung von Überbrückungsleistungen zur Krankenbehandlung sind die Hilfebedürftigkeit und das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes.
Ein Ausreisewille ist nicht erforderlich.
Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG vom 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R
Quelle: www.wolterskluwer.com
6.2 – Neues „Bürgergeld“ führt zu mehr Widersprüchen als bei Hartz IV
Das neue „Bürgergeld“ hat trotz mancher Verwaltungsvereinfachungen und Erleichterungen für die Bezieher dieser Sozialleistungen zu mehr Widersprüchen geführt. Wie die „Bild“ (Samstagausgabe) unter Berufung auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit berichtet, registrierten die Jobcenter in den ersten acht Monaten dieses Jahres 7,1 Prozent mehr Widersprüche als im Vergleichszeitraum des Vorjahres gegen die damals noch gültigen Hartz-IV-Regelungen.
weiter: www.oldenburger-onlinezeitung.de
6.3 – Newsletter von RA Volker Gerloff – 13 – 2023 mit Nennung von Urteilen zum Bürgergeld, Asylrecht und anderen Themen
hier: www.ra-gerloff.de
Hinweis Redakteur:
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker