Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2023

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II), zur Sozialhilfe (SGB XII) und zum Kindergeldrecht

1.1 – BSG, Urt. v. 13.07.2023 – B 8 SO 15/22 R

Sozialhilfe – Überleitungsbescheid – Widerspruch – gerichtlicher Vergleich

Kann sich eine Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) auf sonstige Weise (§ 39 Absatz 2 SGB X durch Vergleich zwischen Sozialhilfeträger und Drittem im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) im zivilgerichtlichen Verfahren erledigen?

BSG:
Überleitungsanzeige erledigt sich nicht durch den geschlossenen Vergleich “auf andere Weise” (Tacheles e. V.).

Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Die Überleitungsanzeige verliert als ein den Forderungsübergang gestaltender Verwaltungsakt (Magistralzession) nicht ihre regelnde Wirkung, wenn sich der Schuldner und der neue Gläubiger vor einem ordentlichen Gericht über das Bestehen und die Höhe der übergeleiteten Forderung sowie die Ausführungsmodalitäten zur Erfüllung des Anspruchs einigen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 R

Grundsicherung für Arbeitssuchende – Einkommensanrechnung – Erwerbstätigenfreibetrag – Vergütung für Reservistentätigkeit in der Bundeswehr – Mindestleistung – Reservistendienstleistungsprämie

BSG:
Bei der Mindestleistung gemäß § 9 Abs 1 USG 2015 für den Reservistendienst eines früheren Berufssoldaten handelt es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs 2, Abs 3 S 2 SGB 2, welches um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist (Tacheles e. V.).

Quelle: www.bsg.bund.de

Dazu Lesetipp v. Tacheles e. V.:
Urteil: Jobcenter müssen Bundeswehrreservisten Freibetrag gewähren

Reservisten der Bundeswehr üben nach Einschätzung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Reservistenübungen eine Erwerbstätigkeit aus. Sind die nicht mehr aktiven Soldaten auf Hilfeleistungen vom Jobcenter angewiesen, darf die Behörde die Einkünfte aus der Reservistentätigkeit zwar mindernd anrechnen, muss den Betroffenen aber auch den Erwerbstätigenfreibetrag gewähren.

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1.3 – BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R

Kindergeld für sich selbst – Kenntnis – Aufenthaltsort – Mutter – Syrien

Unter welchen Umständen hat ein in Deutschland lebendes Kind Kenntnis vom Aufenthalt seiner im Ausland lebenden Eltern, die einem Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Alternative 2 BKGG entgegensteht?

BSG: Kein Kindergeld für sich selbst bei telefonischem Kontakt zur Mutter im Ausland

Orientierungssatz (BSG)
Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen.

Kein Kindergeld beanspruchen kann ein Kind, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann.

Pressemitteilung d. BSG v. 14.12.2023

Lesetipp v. Tacheles e. V.:
Urteil: Kein eigenes Kindergeld bei Kontakt zur Mutter im Ausland

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2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

2.1 – LSG NRW, Beschluss v. 02.11.2023 – L 12 AS 914/23 B ER

Antragsteller und GmbH mieten eine Wohnung- Antragsteller Untermieter – volle Kostenübernahme durch JC aufgrund der Karenzzeit

Bürgergeld: Jobcenter muss volle Unterkunftskosten für den Untermieter zahlen, wenn die Wohnung auch als Büro genutzt wird (Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2021- L 7 AS 1874/20 B ER – Tacheles e. V.)

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Die Qualifizierung der Unterkunft als Wohnung des Antragstellers wird auch nicht durch die gleichzeitige Arbeit in diesen Räumen infrage gestellt, solange es sich um Räume handelt, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllen (LSG NRW Beschluss vom 13.01.2021, L 7 AS 1874/20 B ER

2. Zur Geltung der Karenzzeit des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 65 Abs. 3 SGB II.

3. Die Anwendung der Karenzzeit ist auch nicht nach § 65 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen.

4. Nach Ablauf der Karenzzeit ist § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II zu beachten, nach dem die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen sind, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Auf diesen Zeitraum wiederum ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II die Karenzzeit nicht mit anzurechnen. Zur Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das Angemessene ist insofern zunächst ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten!

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – LSG NRW, Urt. v. 03.08.2023 – L 7 AS 1866/21

Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Adipositas, eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ IIb und erhöhte Leberwerte (Tacheles e. V.).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.10.2023 – L 18 AS 778/23

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 EAO kann ein Arbeitsloser unabhängig vom Grund der Abwesenheit (Beruf, Urlaub, Familie) keine Zustimmung für seine Ortsabwesenheit erhalten, wenn er sich länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will (vgl auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. März 2022 – L 3 AS 1157/21 B ER).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.09.2023 – L 9 AS 797/23 B ER

Leitsätze
Lebt eine unverheiratete EU-Bürgerin mit ihrem drittstaatsangehörigen, über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügenden Partner und dem gemeinsamen, wenige Monate alten Kind zusammen, verfügt diese mit einer für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs hinreichenden Wahrscheinlichkeit über ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, wenn eine gemeinsame Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt abgegeben wurde, eine echte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft vorliegt und eine Ausreise der gesamten Familie nicht möglich ist. Ihr sind unter diesen Voraussetzungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp Tacheles e. V:
vgl. für Fall einer unverheirateten EU-Bürgerin, die mit einem geduldeten tunesischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, Sächsisches LSG, Urteil vom 6. Dezember 2022 – L 4 AS 939/20 –

2.5 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.10.2023 – L 18 AS 279/23 – nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 7 AS 95/23 B

Arbeitslosengeld II – Inflation und Kostensteigerung – Fortschreibung der Regelbedarfe – erhaltene Einmalzahlung zum Ausgleich der Mehraufwendungen der COVID-19-Pandemie im Juli 2022 – Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe der Stufe 1 im Jahr 2022 (Tacheles e. V.).

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation spätestens seit März 2022 liegt eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II fallen, in dem den Monaten September und Oktober 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum nicht vor (vgl. zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 – L 3 AS 1169/22; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – L 6 AS 87/22 B ER).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

3.1 – SG Hamburg, Beschluss v. 25.07.2023 – S 62 AS 1530/23 ER D

Bürgergeld: Studienkredit von der KfW-Bank stellt kein anrechenbares Einkommen dar – Studienförderungen stellen keine Sozialleistungen dar und sind somit kein anrechenbares Einkommen (Tacheles e. V.).

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Als Teilzeit-Student ist der Antragsteller nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil ein solches Studium nicht dem Grunde nach förderungsfähig ist (siehe etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 21.7.2022 – L 14 AS 189/21).

2. Auch die Zuflüsse der KfW-Bank aus dem Studienkredit sind voraussichtlich nicht als Einkommen zu werten. Diese sind nach den über das Internet einsehbaren Konditionen vollständig zurückzuzahlen. Sie stellen keine Sozialleistung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II, §§ 18 – 29 SGB II dar und dienen nicht zuvörderst der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Ermöglichung eines Studiums (ebenso Schwabe, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Stand: 01.02.2021, § 11 SGB II Rn 46; LSG Thüringen, Urteil vom 23.10.2019 – L 7 AS 1565/16; Geiger, in: Münder/Geiger, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 11 SGB II Rn 58; offen gelassen bei BSG, Urteil vom 08.12.2020 – B 4 AS 30/20 R).

Orientierungssatz
Der Zufluss von Förderleistungen aufgrund eines privatrechtlichen Fördervertrages zur Finanzierung eines Studiums stellt auch dann kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar, wenn eine Rückzahlung nur im Falle des Erreichens eines Mindesteinkommens geschuldet ist, andererseits aber unter Umständen eine zusätzliche Vergütung durch den Hilfebedürftigen in Höhe von 6,3 % des Jahreseinkommens zu leisten ist.

Quelle: www.landesrecht-hamburg.de

3.2 – SG Augsburg, Urteil vom 19.01.2022 – S 11 AS 401/21 – rechtskräftig (n. V.) Erstreiter: RA Daniel Zeeb, Augsburg

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattung von Kosten im Vorverfahren – Zuordnung der Erstattungskosten bei mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

Zur Rechtsfrage, in welchem Umfang obsiegende Widerspruchsführer Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen des Vorverfahrens haben, wenn sie mit einem unterliegenden Widerspruchsführer in derselben Sache einen gemeinsamen Anwalt beauftragt haben (Tacheles e. V.)

Leitsätze RA Daniel Zeeb
1. Soweit bei mehreren Widerspruchsführern der Widerspruch nur hinsichtlich einzelner Widerspruchsführer erfolgreich ist, erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG), kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 RVG).

2. Gemeinsame Anwaltskosten von mehreren – teils obsiegenden, teils unterliegenden – Widerspruchsführern in derselben Angelegenheit sind einem vollständig obsiegenden Widerspruchsführer nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelmäßig nur in der Höhe zu erstatten, die im Innenverhältnis der Widerspruchsführer untereinander auf ihn nach Kopfteilen entfallen.

3. Etwas Abweichendes muss jedoch dann gelten, wenn der obsiegende Widerspruchsführer Anwaltskosten (voraussichtlich) endgültig zu tragen hat, die über seinen auf ihn entfallenden Anteil im Innenverhältnis der Widerspruchsführer untereinander hinausgeht. Verspricht ein Rückgriff des (obsiegenden) Widerspruchsführers bei den weiteren Widerspruchsführern – im Innenverhältnis der Widerspruchsführer untereinander – keinen Erfolg, handelt es sich bei diesen „überschießenden“ Kosten um „notwendige“ Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X.

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – LSG NRW, Urt. v. 13.06.2023 – L 9 AL 24/22 – Revision zugelassen

Corona-Pandemie, Gesetzliche Frist, Gründungszuschuss

Pandemiefolgen sind beim Gründungszuschuss zu berücksichtigen (Tacheles e. V.).

Arbeitslose hat Anspruch auf Gründungszuschuss für eine selbständige Tätigkeit als Tagesmutter trotz Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie (Tacheles e. V.)

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Der „Anspruch“ dessen „Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt“ ist eine Anwartschaft, kein konkreter Zahlungsanspruch, der bereits zu einem Vollrecht erstarkt ist.

2. Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur demgegenüber vertreten wird, § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB III stelle auf einen tatsächlich noch bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch, nicht auf einen fiktiv ggf. noch bestehenden Anspruch ab und die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs müssten gegeben sein, weshalb in der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift zu prüfen sei (so SG Osnabrück Gerichtsbescheid vom 17.03.2022 – S 43 AL 100/20; dem folgend Kador in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 421d SGB III, Rn. 39a; Kuhnke in: jurisPK-SGB III, § 93 SGB III, Rn. 51), teilt der Senat diese Auffassung nicht.

3. Diese Annahme ist allein für den bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld richtig (so zB BSG Urteile vom 05.05.2010 – B 11 AL 28/09 R und B 11 AL 11/09 R zu § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB III in der bis zum 31.03.2012 gF; LSG Hamburg Urteil vom 31.07.2019 – L 2 AL 50/18, nicht aber für die Restanspruchsdauer von 150 Tagen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.11.2023 – L 18 AL 17/23

Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) – Einhaltung der Antragsfrist

Keine Einhaltung der Antragsfrist für den Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld; Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Anzeige auf Arbeitsausfall ersetzt nicht den Kug-Antrag (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011 – L 3 AL 2195/10 -) – Tacheles e. V.

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gilt gemäß § 325 Abs. 3 SGB 3 eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

2. Auch das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist nicht zu prüfen, da sich diese Vorschrift (nur) auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III – und damit nicht auf das nachträglich zu beantragende Kug – bezieht.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG NRW, Urt. v. 18.10.2023 – L 12 SO 390/22

Keine Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer (Tacheles e. V.)

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Im Anwendungsbereich des § 25 SGB XII ist der Tag, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarfsfall erlangt hat oder hätte erlangen können, damit nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen (LSG Hamburg Urteil vom 04.05.2023, L 4 SO 89/21).

2. Der Sozialhilfeanspruch des Patienten ist höchstpersönlicher Art und kann deshalb gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (ausführlich dazu: BSG-Urteil vom 06.10.2022, B 8 SO 2/21 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 23.11.2023 – Az.: S 11 AY 3580/23 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart

weiter bei RA Sven Adam

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Gewährung von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.

Hinweis Tacheles e. V.:
ebenso SG Stuttgart – Beschluss vom 23.11.2023 – Az.: S 11 AY 3311/23 ER

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Ich wünsche Euch allen fröhliche Weihnachten, schöne und erholsame Feiertage!

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker