Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2024

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung/ Bürgergeld (SGB 2) und zum Asylbewerberleistungsrecht

1.1 – BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – temporäre Bedarfsgemeinschaft – Härtefallmehrbedarf – Pauschalierung

Zum Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Absatz 6 SGB II wegen Bedarfen, die durch den regelmäßig wechselnden Aufenthalt eines minderjährigen Kindes getrenntlebender Eltern infolge seiner Zugehörigkeit zu zwei Bedarfsgemeinschaften entstehen.

BSG stärkt Bürgergeldanspruch für Kinder getrenntlebender Eltern

Verein Tacheles zur BSG-Entscheidung: Kindesumgang mit dem Vater muss nicht zur Sozialgeldkürzung führen.

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Bezieht nur der Elternteil Bürgergeld, der die Kinder überwiegend betreut, ist das Sozialgeld für die Kinder diesem ungekürzt auszuzahlen. Das gilt auch, wenn sich die Kinder mehrere Tage pro Woche beim anderen Elternteil aufhalten.

2. Eine Anrechnung der Umgangstage bei dem anderen Elternteil ist aber möglich, wenn dieser ebenfalls Leistungen vom Jobcenter erhält.

Volltext unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Lesetipp Tacheles e. V.:
1. BSG: Anspruch des Kindes auf ungeteilte SGB II-Leistungen bei getrenntlebenden Eltern

weiter auf: www.wolterskluwer.com

Kindesumgang mit Vater muss nicht zur Sozialgeldkürzung führen

1.2 – BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 AY 2/23 R

Asylbewerberleistungsrecht – stationäre psychiatrische Behandlung – Leistungen bei Krankheit – sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit – örtliche Zuständigkeit

Zur Frage der Unerlässlichkeit sonstiger Leistungen zur Sicherung der Gesundheit (hier: einer stationären Krankenhausbehandlung) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 AsylbLG.

Wann ist der Bereich einer Verteilung, Zuweisung oder Wohnsitzauflage bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen in Einrichtungen nicht (mehr) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Absatz 3 Satz 4 AsylbLG zu berücksichtigen?

BSG-Urteil: Schwer psychisch kranken Asylbewerbern muss geholfen werden.

Quelle: www.bsg.bund.de

Lesetipp:
Auch psychisch kranke Asylbewerber müssen Behandlung bekommen können

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

2.1 – LSG Hessen, Urt. v. 05.02.2024 – L 6 AS 127/23

Bürgergeld/Grundsicherung: § 22 Abs. 3 SGB II, § 22 Abs. 7 SGB II

Besteht ein Auszahlungsanspruch des Leistungsempfängers gegen das JobCenter, wenn der Vermieter das Nebenkostenguthaben direkt an das Jobcenter auszahlt? (Verein Tacheles e. V.)

Nein, denn der Bürgergeldempfänger muss die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen, so der 6. Senat des LSG Hessen, recherchiert vom Verein Tacheles e. V.

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
Zahlt der Vermieter ein Nebenkostenguthaben direkt an das Jobcenter aus, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter.

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

Zahlt der Vermieter das Nebenkostenguthaben direkt an das Jobcenter aus, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter. Wenn es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2- 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Beklagten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R –, Rn. 30 ff, juris), dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte.

2.2 – LSG NRW, Urt. v. 02.08.2023 – L 11 SF 262/22 EK AS – Revision zugelassen

Überlanges Gerichtsverfahren – unangemessene Verfahrensdauer – Entschädigungsklage – Störung des Gerichtsbetriebs durch COVID-19-Pandemie –

Verein Tacheles e. V.:
Zur Frage der Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG. (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 – L 37 SF 83/22 EK R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.01.2024 – L 3 AS 320/21 – Revision zugelassen

Leitsätze
§ 103 Abs. 1 SGB X setzt nach dem Wortlaut eine zunächst rechtmäßige Leistungserbringung voraus, denn sonst wäre der Anspruch nicht „nachträglich“ entfallen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R –, Rn. 20, juris).

Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R –, Rn. 32, juris).

Nach einer Exmatrikulation ohne materielle Rechtsgrundlage fortgezahlte Leistungen nach dem BAföG sind nicht sachlich kongruent und nicht gleichartig mit (der unterbliebenen Zahlung von) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Leistungen zur Ausbildungsförderung gegenüber dem SGB II-Leistungsträger nach § 105 SGB X besteht in einem solchen Fall nicht.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.12.2023 – L 4 AS 844/20

Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, hier bejahend.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp Tacheles e. V.:
vgl. dazu LSG BB, Urt. v. 01.06.2023 – L 32 AS 2002/19

Leitsätze
Unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat der polnische Großvater eines minderjährigen Deutschen ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Er ist damit nicht wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.

2.5 – LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2023 – L 8 AS 249/23 B PKH

erfolgreiche PKH-Beschwerde: SG muss bei Sprachdefiziten und bei subjektiven Voraussetzungen einer Aufhebungsentscheidung weiter ermitteln (Orientierungssatz RA Dr. Jurist Jens-Torsten Lehmann, Cottbus)

Quelle: ra-jtlehmann.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

3.1 – Entscheidungen zum Bürgergeld, erstritten von RA Dr. Jurist Jens-Torsten Lehmann, Cottbus
3.2 – SG Cottbus, Urt. v. 08.11.2023 – S 10 AS 283/21

Bedarfsgemeinschaft im Probejahr: keine pauschale Vermutung eines Einstands- und Verantwortungswillens (Orientierungssatz RA Dr. jur. Jens-Torsten Lehmann, Cottbus)

Rechtstipp v. Tacheles e. V.:
Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können nur gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen, wie z. Bsp. Schwangerschaft, eine längere Vorbeziehung oder der gemeinsame Umzug in eine neue Wohnung.

Beispielhafte Entscheidungen dazu: SG Potsdam, Urteil vom 29. September 2023 – S 44 AS 675/21 – (nicht veröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 29.03.2022 – L 3 AS 29/22 B ER u. LSG Niedersachsen-Bremen v. 08.07.2009 – L 7 AS 606/09 B ER -)

3.3 – SG Cottbus, Beschluss v. 01.12.2023 – S 25 AS 351/23 ER

erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes bei unterlassener Mahnsperre des Jobcenters (Orientierungssatz RA Dr. jur. Jens-Torsten Lehmann, Cottbus)

3.4 – SG Cottbus, Urt. v. 17.01.2024 – S 10 AS 600/21

keine unendliche Deckelung der Unterkunftskosten: Jobcenter muss Miete auch nach nicht erforderlichem Umzug dynamisieren (Orientierungssatz RA Dr. jur. Jens-Torsten Lehmann, Cottbus)

Rechtstipp Tacheles e. V.:
LSG Hamburg, Beschluss v. 26.04.2023 – L 4 AS 95/23 B ER D

Dynamisierung der Miete auch bei fehlender Erforderlichkeit des Umzuges (Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.)

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

  1. Auch bei fehlender Erforderlichkeit des Umzuges in diesem Sinne sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – sich die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Umzug tatsächlich erhöht haben, aber weiterhin im Rahmen des Angemessenen geblieben sind.
  2. Es ist nicht auf dem Tag vor dem Umzug der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr ist der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich. Die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 6/14 R, R; Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 12/15 R).
3.5 – SG Cottbus, 17.01.2024 – S 10 AS 61/21

Überprüfungsantrag per Fax: Jobcenter dürfen Zugang nicht pauschal bestreiten (Orientierungssatz RA Dr. jur. Jens-Torsten Lehmann, Cottbus)

Quelle: ra-jtlehmann.de

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – LSG NSB, Urt. v. 03.07.2023 – L 7 AL 72/21

Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe – wichtiger Grund – gesundheitliche Beeinträchtigung

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen (Verein von Tacheles e. V.)

Anmerkung vom Verein Tacheles e. V.:
1. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 13. März 2014 – L 9 AL 253/10 -).

2. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2016 – L 3 AL 130/14 –).

3. Eine Sperrzeit ist rechtens, wenn sich der Arbeitslose nicht mal in ärztlicher Behandlung begeben hat und somit seine gesundheitlichen, behaupteten Einschränkungen nicht nachweisen kann. Die Beweislast für das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ liegt beim kündigenden Arbeitnehmer.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.12.2023 – L 9 SO 19/19 – Revision zugelassen

Leitsätze
Ermessensausübung bei Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen

Leitsatz1.
Ist die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt als konkludente Bewilligungsentscheidung auszulegen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für den Monat der Auszahlung. Treten nach Auszahlung der Leistung während des laufenden Monats leistungserhebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, richtet sich die Aufhebungsentscheidung für Teile dieses Monats nach § 48 Abs. 1 SGB X. Wird die Entscheidung irrtümlich auf § 45 SGB X gestützt, bedarf es keiner Umdeutung.

2. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann in eine Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X umgedeutet werden.

3. Behördliches Verschulden ist als abwägungsrelevanter Belang in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X regelmäßig auch dann einzustellen, wenn es sich nicht um einen groben Fehler handelt (entgegen BSG, Urt. v. 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R).

Bemerkung
Abwägungsbelang, Anhörung, Behördenfehler, Bestimmtheit, Ermessen, Erstattungsentscheidung, konkludenter Verwaltungsakt, Umdeutung, Verschulden, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Zurücknahme

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 29.02.2024 – Az.: S 11 AY 551/24 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
Syrischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.

Ra Sven Adam

Rechtstipp v. Tacheles e. V.:
SG Stuttgart: im Eilverfahren ist Bedarfssatz 1 statt 2 zu gewähren (veröffentl. Im Newsletter – 03 – 2024 – von RA Volker Gerloff, Berlin)

Noch immer gibt es Behörden, die bei § 3 Leistungen nur den Bedarfssatz 2 für Alleinstehende bewilligen. Das kann auch in Baden-Württemberg im Eilverfahren korrigiert werden (SG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2024 – S 11 AY 548/24 ER).

6.2 – SG Halle (Saale): § 1a AsylbLG sehr wahrscheinlich verfassungswidrig – veröffentl. Im Newsletter – 03 – 2024 – von RA Volker Gerloff, Berlin

Das SG-Halle hat § 1a AsylbLG zutreffend als höchstwahrscheinlich verfassungswidrig eingestuft, so dass im Eilverfahren die Anwendung dieser Norm regelmäßig zu stoppen ist (SG Halle, Beschluss vom 28.02.2024 – S 17 AY 1/24 ER).

Außerdem stellt auch das SG-Halle fest, dass für Alleinstehende in Sammelunterkünften der Grundbedarfssatz 1 zu gewähren ist.

Quelle: Newsletter – 03 – 2024 – von RA Volker Gerloff, Berlin

7. Hier entsteht ab sofort eine neue Rubrik vom Verein Tacheles e. V.

Sie lautet: Ganz spezielle Fragen zum Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Gesetzbüchern, beantwortet durch Literatur, nicht veröffentlichte Rechtsprechung und eigener Meinung.

7.1 – Kann ein minderjähriger Leistungsbezieher nach dem SGB II, der mit dem Einverständnis seiner Mutter, die für ihn weiter sorgeberechtigt ist, die – Regelbedarfsstufe 1 – beanspruchen, wenn er mit seiner Großtante und Großonkel in einem Haushalt lebt, Miete zahlt und ein Zimmer im Obergeschoss bewohnt und Küche, Bad mitbenutzen darf?

Nach Auffassung des Gerichts ist die Volljährigkeit keine Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 1, Literatur und Rechtsprechung überzeugten die Kammer nicht.

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Regelbedarfsstufe 1 für einen alleinlebenden minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II.

2. Das Erfordernis der Volljährigkeit ist in § 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SGB II nicht normiert, somit keine Voraussetzung.

3. Das BSG leitet die Definition der alleinstehenden Person von der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft ab, ohne auf das Alter der leistungsberechtigten Person abzustellen.

Anmerkung vom Verein Tacheles e. V.:
Das Urteil ist rechtskräftig, andere positive Entscheidungen bezüglich dieser Rechtsfrage sind nicht bekannt.

7.2 – Kann das Jobcenter Kontoauszüge für die letzten Jahre fordern?

Nach Auffassung einzelner Gerichte ist das im Einzelfall zulässig.

Das LSG Sachsen-Anhalt sieht eine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die zurückliegenden 3 Jahre (hier: unterlassene Mitteilung des Todes der zuvor als leibliche Mutter bezeichneten Pflegemutter, deren Konto der Leistungsbezieher früher genutzt hat und nach deren Tod weiter nutzt, sowie begründeter Verdacht der bewussten Verschleierung der Geldflüsse nach dem Tod).

Der Leistungsträger ist befugt, von dem Leistungsempfänger die Vorlage von Kontoauszügen für die letzten drei Jahre zu verlangen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gibt.

Siehe auch dazu: JobCenter Wuppertal fordert Kontoauszüge für die letzten 10 Jahre ohne Nennung von Gründen.

weiter bei Harald Thome

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker