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BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des … ,
– Kläger und Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion, Roonstraße 13, 56068 Koblenz,
– Beklagte und Antragsgegnerin –
wegen Polizeirechts
hier: Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. Mai 2012, […] beschlossen:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2012 wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 GKG).
Dem Kläger wird zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, zu den Bedingungen eines in Kassel ansässigen Rechtsanwalts bewilligt (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).
-7 A 10391/12.OVG –
II. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2012 wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, zu den Bedingungen eines in Kassel ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens bewilligt, weil hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht verneint werden können.
-7 D 10151/12.OVG –