Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 27.08.2012 – Az.: S 37 AS 301/11

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,
Klägerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 37. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2012 durch den Vorsitzenden, Richter xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:

1.  Der Bescheid vom 14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 wird aufgehoben.

2.  Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 18. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Januar 2009 abzuändern und

3.  der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 weitere 262,99 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

4.  Die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu erstatten.

5.  Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND:
Die Klägerin begehrt im Wege eines Antrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von dem Beklagten höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1953 geborene Klägerin stand bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Mietwohnung in der xxx in Göttingen. Es handelt sich um eine 61,75 qm große Wohnung, für die 294,96 Nettokaltmiete zuzüglich 62,00 Betriebskosten sowie 9,00 monatlich für die Wartung der Gasetagenheizung zu zahlen waren. Der monatliche Abschlag für die Gaslieferungen betrug im streitigen Zeitraum 41,00 € (Dezember 2008) bzw. 49,00 (Februar bis Mai 2009). Zudem war im Februar 2009 eine Heizkostennachforderung in Höhe von 66,86 fällig.

Mit Schreiben vom 2. November 2004 wies die Bundesagentur für Arbeit Göttingen die Klägerin auf die ihrer Auffassung nach unangemessen hohen KdU hin (BI. 12, Bd. I, der Verw-Akte).

Mit Bescheid vom 18. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2008 und vom 29. Januar 2009 bewilligte die Stadt Göttingen der Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Sie berücksichtigte bei ihrer Entscheidung monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 325,00 € Heizkosten in Höhe von 41,00 € (Dezember 2008) bzw. 49,00 € (Februar bis Mai 2009) und zog hiervon für jeden Monat eine Warmwasserpauschale in Höhe von 6,63 € ab.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 bewilligte die Stadt Göttingen die vollständige Heizkostennachforderung.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 stellte der Prozessbevollmächtigte bei der xxx einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Leistungszeitraum 01. Juni bis 31. Dezember 2010. In diesem Schreiben beantragte er Akteneinsicht und teilte im letzten Absatz mit: “In diesem Zusammenhang beantrage ich im Übrigen bereits jetzt Überprüfung alle Leistungszeiträume seit dem 01.01.2006 und werde diese Anträge nach § 44 SGB X konkretisieren, sobald mir die Akte vorgelegen hat.”

Nach erteilter Akteneinsicht stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 11. Januar 2011 bei dem Beklagten einen Antrag nach § 44 SGB X unter dem Aktenzeichen 0014/11sva, der folgende Betreffzeile enthielt: Leistungen nach dem SGB II für Frau xxx – Leistungszeitraum: 01.12.2008 – 31.05.2009 – Leistungsbescheid vom 18.11.2008 u. a. – Ihr Zeichen: xxx.

Unter den Aktenzeichen 8/11 sva bis 16/11 sva stellte der Prozessbevollmächtigte mit acht weiteren gleich aufgebauten Schreiben vom selben Tag ebenfalls nach § 44 SGB X für den Leistungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2010 jeweils unter Nennung eines Bescheides und eines dazugehörenden sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes einen Überprüfungsantrag.

Mit einem Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte die Stadt Göttingen die Anträge auf Überprüfung gem. § 44 SGB X unter Nennung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen für den Zeitraum Januar 2007 bis Mai 2010 ab und teilte ferner mit, dass der Zeitraum Januar bis Dezember 2006 keine Berücksichtigung finde, da er außerhalb der Überprüfungszeit gemäß § 44 SGB X liege. Zur Begründung führte die Stadt Göttingen aus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2004 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden sei, ab dem 1. Juni 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien und der Antrag daher abzulehnen sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25. Januar 2011 unter dem Aktenzeichen 0014/11 sva per Fax Widerspruch ein, der folgende Betreffzeile enthielt: Leistungen nach dem SGB II für Frau xxx – Leistungszeitraum: 01.12.2008 – 31.05.2009 – Bescheid vom 14.01.2011 – Ihr Zeichen: xxx (vgl. Bl. 457 ff. der Verwaltungsakte; dort auch mit den einzelnen genauen Zeitangaben bezüglich der Faxeingänge).

Unter den Aktenzeichen 8/11 sva bis 16/11 sva legte der Prozessbevollmächtigte mit acht weiteren gleich aufgebauten Schreiben vom selben Tag für den Leistungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2010 jeweils unter Nennung des Bescheides vom 14.01.2011 und eines dazugehörenden sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes Widerspruch ein.

Begründet wurde der Widerspruch damit, dass im vorliegenden Fall für die Kosten der Unterkunft auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen sei und dieser Wert um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen sei. Ferner sei die Berechnung der Unterkunftskosten unzutreffend, da die Warmwasserpauschale nicht in korrekter Höhe berechnet und abgezogen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch unter dem Aktenzeichen 0014/11 sva als unzulässig zurück. In dem Bescheid der Stadt Göttingen vom 14. Januar 2011 sei über die Überprüfungsanträge vom 20. Dezember 2010 konkretisiert mit Schreiben vom 11. Januar 2011 entschieden worden. Gegen diesen Bescheid der Stadt Göttingen richteten sich der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sowie acht weitere Widersprüche vom selben Tage. Da zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gehöre, dass in derselben Sache kein anderweitiges Widerspruchsverfahren anhängig sei, erfülle nur einer der eingelegten Widersprüche die Zulässigkeitsvoraussetzungen, da gegen den Bescheid der Stadt Göttingen vom 14. Januar 2011 nur ein Widerspruch eingelegt werden könne. Mit dem vorliegenden Widerspruchsbescheid sei der Widerspruch der Klägerin unter dem Zeichen 0008/11 sva beschieden worden, die übrigen Widersprüche daher als unzulässig zurückzuweisen.

Unter dem Punkt II. des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, der Widerspruch mit dem Zeichen 0008/11 sva sei zulässig aber unbegründet, da die tatsächlichen Kosten der Klägerin unangemessen hoch gewesen seien. Die Kosten seien daher nur in Höhe von monatlich 325,00 € zu übernehmen gewesen. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 2. November 2004 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden und habe keine weitere Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten nachgewiesen, so dass ab dem 1. Juni 2006 nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen worden seien.

Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 17. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben. Ergänzend wurde diese damit begründet, dass von dem Beklagten Vorauszahlungen für die Kosten der Heizungswartung in Höhe von monatlich 9,00 € zu übernehmen seien. Diese seien Teil der Heizkosten. Ferner sei der bislang nicht berücksichtigte Betriebsstrom der Gasetagenheizung in Höhe von 5% der Heizkosten zu berücksichtigen. Dies habe in allen Monaten bis auf den Januar 2009 zu erfolgen. Statt der vom Beklagten abgezogenen Warmwasserpauschale in Höhe von 6,63 € sei eine Warmwasserpauschale nur in Höhe von 6,33 € abzuziehen. Für Januar 2009 sei die Warmwasserpauschale überhaupt nicht abzuziehen (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten die Übersicht auf BI. 72 f. der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid vom 14. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 18. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Januar 2009 abzuändern und
3. der Klägerin für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 weitere 265,74 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Behörde sei, anders als bei Widerspruch und Klage, Herrin des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X und könne daher den Überprüfungszeitraum über den eigentlich beantragten Zeitraum hinaus erweitern und mehrere Anträge zu einem Verwaltungsverfahren zusammenfassen.

Zur inhaltlichen Begründung verweist der Beklagte auf das Gutachten der F+B GmbH zur Feststellung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Göttingen.

Man habe sich entschlossen, bei der Erstellung des schlüssigen Konzeptes auf den Gesamt-Wohnungsbestand abzustellen und dann eine Kappungsgrenze zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu setzen. Es seien Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar definiert worden. Denn die Wertung, was angemessen sei, wurde nicht schon bei der Auswahl des zu untersuchenden Wohnungsbestandes getroffen. Die einbezogenen Daten seien auch repräsentativ. Es seien mehr als die vom BSG geforderten 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes in die Auswertung eingeflossen. Die Datenbasis aus dem Jahr 1987 sei zugrunde gelegt worden, da es aktuellere Daten nicht gebe. Die F+B GmbH habe sich an den anerkannten Grundsätzen zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel orientiert. Auch die Wahl des 33 %-Quantils als Kappungsgrenze sei nicht zu beanstanden. Es sei im Übrigen noch darauf zu verweisen, dass das Gericht erst nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine Beweislastentscheidung treffen könne. Insofern sei das BSG auch dahingehend zu verstehen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Gericht und ermittelnder Behörde zu erfolgen hat. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf den Schriftsatz vom 14. November 2011, Blatt 121 ff. GA, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2011 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 hat der Beklagte durch Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2012 (BI. 143 ff. der GA) beantragt für den Fall, dass das Gericht dem Beklagtenvortrag nicht folgt

-  zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B-GmbH auf einer repräsentativ großen Datenbasis beruht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

-  zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B-GmbH ohne Berücksichtigung von in Ein- und Zwei-Familienhäusern gelegenen Wohnungen sowie von Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von bis zu 20 qm Gesamtwohnfläche auf einer repräsentativen Datenbasis beruht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erst dann.

– zum Beweis dafür, dass durch das Gutachten der F+B-GmbH die Netto-Kaltmieten und kalten Betriebskosten wissenschaftlichen Ansprüchen genügend ermittelt und ausgewertet worden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

-zum Beweis dafür, dass bei der Erstellung des Gutachtens der F+B-GmbH die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze eingehalten sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B-GmbH den Wohnungsbestand und die Mieten im Gebiet des Landkreises Göttingen richtig abbildet, Herrn xxx, zu laden über die F+B-GmbH, xxx, zu hören.

– zum Beweis dafür, dass die von der F+B-GmbH als Grundlage für das Gutachten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ermittelten Daten auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Aussagekraft haben, die Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
I.
Die Klage ist nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (dazu 1.) und die Kammer konnte im vorliegenden Fall auch trotz der durch den Beklagten erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig entscheiden (dazu 2.).

1.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der in dem vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Überprüfungszeitraum – Dezember 2008 bis Mai 2009 – nicht schon Gegenstand des Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 54 AS 284/11 gewesen, das sich zwischenzeitlich durch Rücknahme der Klage erledigt hat und in dem die Klägerin ihren bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 0008/11 sva eingereichten Überprüfungsantrag für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 weiterverfolgt hat. Die Kammer folgt aus eigenen Überlegungen der Auffassung der 36. und 25. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim, wonach eine entgegenstehende Anhängigkeit in dem vorliegenden Verfahren vorausgesetzt hätte, dass sich der Widerspruch vom 25. Januar 2011 mit dem Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten 0008/11 sva auch auf den ablehnenden Bescheid vom 14. Januar 2011 hinsichtlich des Überprüfungsantrags vom 11. Januar 2011 bzgl. des auf den Leistungszeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 bezogenen Bewilligungsbescheids vom 18. November 2008 hätte beziehen müssen und dass er auch zu einem früheren Zeitpunkt hätte eingelegt worden sein müssen. Beides ist nicht der Fall. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist klar ersichtlich, dass sich dieses nur auf einen bestimmten abgegrenzten Bewilligungsabschnitt mit dazu ergangenem Verwaltungsakt bezieht. Der Verwaltungsakte kann entnommen werden, dass das Fax vom 25. Januar 2011 mit dem Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten 0008/11 sva bei dem Beklagten um 16:53 Uhr eingegangen ist, während das Fax mit dem Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten 0014/11 sva bereits zehn Minuten früher, nämlich um 16:43 Uhr eingegangen war.

Dem erstgenannten Erfordernis liegt die Auffassung der Kammer zugrunde, dass ein Überprüfungsverfahren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 44 SGB X immer nur bzgl. eines bestimmten Verwaltungsakts, also hinsichtlich eines bestimmten Bescheids, gestellt werden kann. Entsprechend sind nach Auffassung der Kammer bei mehreren in einem bestimmten Zeitraum nacheinander ergangenen Bewilligungsbescheiden mehrere gesonderte Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X erforderlich, die jeweils gesondert zu bescheiden und dann nachfolgend auch gesondert mit Widersprüchen anzugreifen sind. Zwar ist es einer Behörde nicht verwehrt, mehrere Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid förmlich zusammenzufassen und zu entscheiden. Sie kann dadurch aber nicht für den Kläger bindend die Anzahl der Klageverfahren festlegen, sie also faktisch beschränken, um dadurch das eigene Kostenrisiko zu verkürzen.

2.
Im vorliegenden Fall war die Kammer auch nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil der Beklagte den Widerspruch als unzulässig abgewiesen hat. Weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurück und entscheidet sie nicht in der Sache, sind die Gerichte zwar an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert, der Widerspruchsbescheid ist nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) isoliert durch Teilurteil aufzuheben und das Verfahren bis zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen (LSG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30.09.2010 – L 1 AL 122/09 – juris). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behörde, wenn auch aus anderen Gründen, den Anspruch sachlich geprüft und inhaltlich Stellung bezogen hat, wie es hier der Fall ist, da der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid unter Punkt II. eine inhaltliche Entscheidung über den gesamten Überprüfungszeitraum getroffen hat, auch wenn er dies einem anderen Widerspruchsverfahren zugeordnet hat. Denn in einem solchen Fall ist ein Eingriff in die Gewaltenteilung, die eine Aussetzung erforderlich macht, grundsätzlich nicht mehr gegeben, da die Behörde inhaltlich bereits “das letzte Wort in der Sache gesprochen” hat (LSG Rheinland-Pfalz aaO, unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 79 Rn. 5; Redeker/von Oerzten, VwGO, 15. Aufl., § 79 Rn. 9) und der Sinn und Zweck des Vorverfahrens nicht unterlaufen wird.

II.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, die bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide vom 18. November, vom 12. Dezember 2008 – der Tenor ist insofern unzutreffend, als er diesen Bescheid nicht benannt hat und entsprechend korrigierend zu lesen – und vom 29. Januar 2009 über den Leistungszeitraum Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 zurückzunehmen und der Klägerin weitergehende Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ergangene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2011 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend erfüllt. Der Bescheid vom 18. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Dezember 2008 und vom 29. Januar 2009 war rechtswidrig.

Die Klägerin hat gem. §§ 7, 19, 20, 22 SGB II Anspruch auf höhere Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Ihr steht insgesamt für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 2.477,07 € zu; abzüglich der bereits bewilligten Kosten iHv 2.214,08 € hat die Klägerin daher Anspruch auf weitere 262,99 €.

Anspruchsgrundlage für die Leistungen der Klägerin ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate; § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II.

Die Klägerin war mit Schreiben vom 2. November 2004 über die nach Auffassung des Beklagten unangemessenen KdU informiert worden, sodass in dem hier streitigen Zeitraum die höchstens sechsmonatige Übergangszeit für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten bereits abgelaufen war und nicht aus diesem Grund die tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen waren.

Die Prüfung der Angemessenheit begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R). Es handelt sich bei der “Angemessenheit” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. 18/09 R).

Zutreffend ist der Beklagte von einer angemessenen Wohnflächengrenze von maximal 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt ausgegangen (vgl. BI. 32 des Gutachtens, Abb. 4.12). Das entspricht der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße der nach der Rechtsprechung des BSG anwendbaren Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003 -; vgl. Punkt B. 11.2 Angemessene Wohnflächen).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es ihm allerdings nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist.

Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard für die Wohnungsgrößenklasse “bis zu 50,00 qm” basiert nach Auffassung der Kammer nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das F+B-Gutachten bestätigt daher nicht, dass die vom Beklagten berücksichtigten Kosten die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II sind. Dieses Gutachten ist mit grundlegenden Mängeln behaftet, die auch nicht im Sinne einer „Nachbesserung” mit Hilfe des Gerichts beseitigt werden können.

Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R). Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß” muss hinreichend nachvollziehbar sein. Das BSG definiert ein schlüssiges Konzept als “ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall” (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 19).

Das vom Grundsicherungsträger zu erstellende Konzept hat nach der Rechtsprechung des BSG folgende Kriterien aufzuweisen (vgl. BSG, aaO).
• die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die im Jahr 2008 durch die F+B-GmbH erhobenen Daten erfüllen in wesentlichen Punkten nicht die vom BSG genannten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Die 37. Kammer hält hierbei an ihrer Entscheidung mit Urteil vom 23. März 2012 im Verfahren zum Aktenzeichen S 37 AS 981/09 nach erneuter eingehender Prüfung fest, nimmt vollumfänglich hierauf Bezug und schließt sich insoweit auch den Ausführungen der 23. Kammer in der Entscheidung vom 16. Juni 2010 – S 23 AS 1062/06 – an. In dem Urteil heißt es:

-Zitat Anfang-
„Die Kammer ist nämlich zu der Auffassung gelangt, dass das F+B-Gutachten deswegen kein schlüssiges Konzept darstellt, weil bereits keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde liegt, die Art und Weise der Datenerhebung zu beanstanden ist, keine Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten gegeben ist und die Kappungsgrenze (33%-Quantil) nicht nachzuvollziehen ist. Die Kammer stützt sich maßgeblich darauf, dass
-  nicht der gesamte Wohnungsmarkt in die Datenerhebung mit eingeflossen ist,

-  daher zu Unrecht auf die vorherige Definition des einfachen Wohnungsstandards verzichtet wurde,

-  der Mietwohnungsbestand aus dem Jahr 1987 zugrunde gelegt und dann für das Jahr 2006 geschätzt wurde und

-  die beim 33%-Quantil gezogene Kappungsgrenze nicht nachzuvollziehen ist.

Wie bereits vorangestellt, führt das BSG aus:
„Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen — Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.”

Nach den Vorgaben des BSG können sowohl Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand, also des einfachen, mittleren und gehobenen Standards als auch Wohnungen nur einfachen Standards in die Beobachtung einbezogen werden. Zulässig ist z.B. auch Wohnungen mit einer der Höhe nach begrenzten Miete einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, der keinen zuverlässigen Aufschluss bieten kann wie z.B. Wohnheime (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R).

Die Kammer bezweifelt, dass die Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes die Differenzierung nach u.a. Lage und Ausstattungsmerkmalen entbehrlich macht. Anders als der Beklagte entnimmt sie diese Entbehrlichkeit auch nicht dem BSG-Urteil vom 22. September 2009. Die fehlende Differenzierung führt zu Folgeproblemen bei der Festlegung der Kappungsgrenze (dazu weiter unten). Das kann jedoch dahinstehen, da die Kammer bereits der Annahme des Beklagten nicht folgt, das F+B-Gutachten habe den gesamten Wohnungsmarkt erfasst. Der gesamte Wohnungsmarkt wurde nach Auffassung der Kammer deswegen nicht erfasst, weil Datenbereinigungen vorgenommen wurden, die nicht durchweg nachvollziehbar sind.

So sind bei der Bestandsmietenerhebung Wohnungen von bis zu 20 qm herausgenommen wurden, weil die F+B-GmbH davon ausgeht, dass es sich um Heimwohnungen handelt. Das hätte nach Auffassung der Kammer einer Überprüfung bedurft, die wegen der anonymisierten Befragung bei den Mietern nicht erfolgen konnte und daher unterblieben ist (vgl. S. 8 Gutachtens). Das Argument, dass es sich nicht zwangsläufig um Wohnheimwohnungen handeln muss, liefert das Gutachten selbst, indem es auf S. 8 heißt: „Ein Adressabgleich mit einigen im Rahmen der Angebotsmietenerhebung gewonnenen Informationen hat diese Vermutung teilweise bestätigt.“ Bedeutsam für die Rechtfertigung, diese Wohnungen aus dem Datensatz herauszunehmen, ohne dass es zu einer Verschiebung zu Lasten der Hilfeempfänger kommt, ist der Umfang von „teilweise“, der allerdings offen bleibt. Nach Auffassung der Kammer ist es ebenso plausibel, dass es sich z.B. um Wohnungen aus Wohnbauprogrammen für sozial schwächere Bürger handelt. Eine Herausnahme dieser Wohnungen geht zu Lasten der Hilfeempfänger, da diese Wohnungen in der Regel absolut zwar einen niedrigen Mietzins aufweisen und deswegen interessant sind für Alleinstehende mit geringem Einkommen, der Quadratmeterpreis, den es letztlich zu ermitteln gilt, jedoch vergleichsweise hoch ist. Wenn demgegenüber Wohnungen mit festgelegter Höchstmiete, also öffentlich geförderter Wohnraum, im Datensatz verblieben sind (vgl. Abbildung 2.3, S. 9 des Gutachtens), führt das nach Auffassung der Kammer zu einer Verzerrung zu Lasten der Hilfeempfänger. Diese Bedenken hat der Beklagte auch nicht mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 ausgeräumt (hierzu: BL 154 GA). Es erschließt sich nicht, welche „umfangreichen Recherchen“ die F+B-GmbH vor Ausschluss dieser Daten aus der Auswertung durchgeführt hat und steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten, wonach lediglich „vermutet“ wird, dass es sich um Wohnheimwohnungen handelt. Dass es sich nur um etwa 1% der Bruttostichprobe handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit eine Gruppe nicht erfasst wurde, von der unklar ist, ob sie nicht zu Unrecht vollständig unberücksichtigt blieb.

Der Verweis des Beklagten auf die strengeren Handhabungen bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel größerer Städte trägt nicht Gem. § 558 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei der Erstellung von Mietspiegeln eine Differenzierung nach Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vorzunehmen. Diese Vorgehensweise wählt die F+B-GmbH gerade nicht (S. 16 des Gutachtens). Die Definition des einfachen Standards erst im Ergebnis (hier über das 33%-Quantil der qm-Preise) setzt nach Auffassung der Kammer zwingend voraus, dass gerade nicht die Datensätze analog zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel bereinigt werden. Die restriktivere Handhabung bei Mietspiegeln rechtfertigt sich allein wegen der sorgfältigen Differenzierung. Hierzu ist noch anzumerken, dass selbst diese Vorgaben der Mietspiegelerstellung von der F+B GmbH nicht durchgängig eingehalten werden. Wohnungen mit Förderzusage werden bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel im Gegensatz zur Vorgehensweise des F+B-Gutachtens gerade nicht mit einbezogen. Nach Auffassung der Kammer werden zu Lasten der Hilfeempfänger nicht miteinander zu vereinende Wege beschritten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 22). Die Kammer bemängelt nicht, dass Wohnungen mit Förderzusage im Datensatz verblieben sind, was nach dem BSG möglich ist, sondern dass ohne weitere Überprüfung bei sehr kleinen Wohnungen unterstellt wurde, dass es sich um Wohnraum in Wohnheimen handelt und diese aus dem Datensatz entfernt wurden.

Zudem wurden Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern von vornherein nicht berücksichtigt, wiederum mit dem – hier nicht tragenden – Verweis auf die Vorgehensweise bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel (vgl. S. 4 des Gutachtens).

Ein weiterer Unterschied zur Erstellung von Mietspiegeln liegt in der fehlenden Angabe bei den Bestandsmieten, zu welchem Zeitpunkt diese vereinbart wurden. Die Kammer hält diese Angabe für unverzichtbar, da auf der Grundlage der Bestandsmieten die – aktuelle – Angemessenheitsgrenze ermittelt wurde (vgl. S. 29 des Gutachtens).

Nach Auffassung der Kammer wäre es zudem unerlässlich gewesen, sicherzustellen, dass eine Durchmischung der Datensätze mit Mietwohnungen aus verschiedenen Wohnlagen erfolgt. Erst dann könnte von einer Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes gesprochen werden. Denn Wohnungen in sog. begehrten Wohngegenden können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein, als gut ausgestattete Wohnungen in wenig nachgefragten Gebieten.

Da nicht der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wurde, genügt es nicht, den einfachen Wohnungsstandard erst im Ergebnis über den qm-Preis, der beim sog. 33%-Quantil festgelegt wurde (vgl. S. 19 des Gutachtens), zu definieren.

Die fehlende Definition des einfachen Standards führt nach Auffassung der Kammer zu Folgeproblemen bei der Bestimmung der durchschnittlichen kalten Betriebskosten. Die Herausnahme von kalten Betriebskosten bei der Bestandsmietenerfragung mit Werten höher als 2,50 €/qm aus den Datensätzen (S. 10 des Gutachtens) führt nur dann nicht zu einer Datenverzerrung zu Lasten der Hilfeempfänger, wenn es sich nicht um kalte Betriebskosten zugehörig zu Wohnungen einfachen Standards handelt. Das konnte die F+B GmbH nicht überprüfen, weil die in den Datensätzen verbliebenen Wohnungen keinem Standard zugeordnet werden konnten.

Die Kammer ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die kalten Betriebskosten für die Angebotsmieten zutreffend ermittelt wurden. Die Vorgehensweise, die in Anzeigen gelisteten kalten Betriebskosten der Angebotsmieten nicht zu berücksichtigen (vgl. S. 15 des Gutachtens) und dafür die „bei der Auswertung der Bestandsmietenerhebung gewonnenen durchschnittlichen kalten Betriebskosten pro Quadratmeter Wohnfläche“ (S. 30 des Gutachtens) zu verwenden, verhindert gerade eine Überprüfung der ermittelten Bestandsmiete. Das verfügbare Angebot wird so auf der Grundlage von Teildaten des Bestandes überprüft. Allein der Umstand, dass die kalten Betriebskosten in den Anzeigen häufig nicht von den Heizkosten getrennt werden konnten (vgl. S. 15 des Gutachtens), rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht. Es ist jedenfalls eine Plausibilisierung dafür notwendig, dass es nicht zu einer Verzerrung kommt, weil die Vermutung zunächst dafür spricht, dass Angebotsmieten das aktuellere Bild der am Markt geforderten kalten Betriebskosten widerspiegeln. Letztlich sind die Angebotsmieten die Bedingungen, zu denen sich Hilfebedürftige auf den Wohnungsmarkt begeben. Die bloße Annahme der Aktualität der kalten Betriebskosten der Bestandsmieten („es ist davon auszugehen“; vgl. S. 30 des Gutachtens) reicht wiederum nicht. Die Kammer will nicht ausschließen, dass die so ermittelte Angebotsmiete (bruttokalt) zutreffend ist, was aber ein zufälliges und kein nachvollziehbares Ergebnis darstellt.

Die Kammer hält die vom BSG geforderte „Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten“ für eine tragende Säule eines schlüssigen Konzeptes, die im F+B Gutachten ebenfalls nicht gewährleistet ist. Allein der Umstand, dass als Grundlage für die Datenerhebung der Mietwohnungsbestand aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Jahres 1987, mithin noch vor der Öffnung der Grenzen zu den jetzigen neuen Bundesländern, verwendet worden ist und dann nur eine Schätzung des aktuellen Mietwohnungsbestandes für das Jahr 2006 erfolgte, lässt für die Kammer nicht den Schluss zu, dass das F+B Gutachten ein schlüssiges Konzept darstellt. Ob eine repräsentative Stichprobe mit einem Anteil von erhobenen Mietdaten iHv 32,3 % liegt (vgl. S. 4 des Gutachtens), kann so jedenfalls nicht nachvollzogen werden.

Nach Auffassung der Kammer ist das F+B Gutachten zudem deswegen kein schlüssiges Konzept, weil die Kappungsgrenze, die beim 33%-Quantil festgelegt wurde, nicht nachzuvollziehen ist. Die zugrundeliegende Annahme, dass hierüber das untere Drittel von den restlichen zwei Dritteln des Wohnungsmarktes abgeteilt wird und Wohnungen einfachen Standards zutreffend abgebildet werden, setzt voraus, dass tatsächlich der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wird, was – wie oben dargelegt – die Kammer nicht teilt. Es setzt weiter voraus, dass eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards vorliegt. Hierauf können keine Rückschlüsse gezogen werden, weil eine Definition des einfachen Standards gerade unterblieben ist. In Abhängigkeit der jeweiligen – nicht zu identifizierenden – Anteile verschiebt sich der so ermittelte qm-Preis. Die Beschreitung des Mittelweges der Mietenverteilung der Mietspiegelerstellungen der Städte Kiel (16,6 %-Quantil) und Berlin (50%-Quantil) trägt als Begründung schon deswegen nicht, weil bei Mietspiegelerstellungen gerade eine Differenzierung nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung etc. vorgenommen wird. Zudem bleibt unklar, wie darüber Rückschlüsse auf Wohnungen einfachen Standards der Stadt Göttingen gezogen werden sollen. Auch die Begründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 (BL 160 GA), wonach das 33%-Quantil die Haushalte unterer Einkommensschichten (20%) sowie Haushalte mit Grundsicherungsempfängern (10%) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages abbildet, vermag insofern nicht zu überzeugen. Es bleibt nach Auffassung der Kammer lediglich die Vermutung, dass über diese Kappungsgrenze eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards erfolgt.

Die Kammer vermag entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erkennen, inwieweit die vorherige Bestimmung des einfachen Standards eine unzulässige Beschränkung der Hilfeempfänger bei der Wohnungssuche darstellt. Ziel der Ermittlung bleibt doch die regional angemessene Miete ausgedrückt in einem Gesamtbetrag, der dem Hilfeempfänger die Verwirklichung seiner Präferenzen ermöglicht. Nach der BSG-Rechtsprechung kommt es ja gerade nicht auf die Angemessenheit der Einzelelemente an, sondern auf die zu tragende Gesamtbelastung. Das ändert nichts darin, dass dieser Gesamtbetrag nur über die Aufwendungen für Wohnraum einfachen Standards zu ermitteln ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft das Gericht auch keine weitere Ermittlungspflicht.

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht die Kammer insbesondere wegen des Zeitablaufs nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht auch nicht in der Lage auf der Basis des F+B Gutachtens weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Das BSG führt zur Ermittlungspflicht des Gerichts aus:

„Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.“ (Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rz. 26)

„Erweist sich das Konzept des kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises wie im vorliegenden Falle als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zugrunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB – soweit vorhanden – auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.” (Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, Rz. 21)

Eine Nachbesserung, wie der 14. Senat des BSG es formuliert, ist hier nicht möglich. Die Kammer hält in dem F+B Gutachten bereits die Grundlagen der Mietdatenerhebung wie z.B. die nicht nachzuvollziehende Datenbereinigung für fehlerhaft. Für die Ausräumung der oben benannten Schwächen wäre eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzepts notwendig. An dieser Stelle weist die Kammer auch noch einmal darauf hin, dass im Rahmen der Mieterbefragung wegen der anonymisierten Durchführung bereits die F+B GmbH keine – offensichtlich für notwendig erachteten – Nacherhebungen und/oder Kontrollbefragungen durchführen konnte (vgl. S. 8 des Gutachtens, Punkt 2.2).“
-Zitat Ende-

Auch die 37. Kammer hält die vorherige Definition des Wohnungsstandards für unverzichtbar. Nur auf diese Weise kann der Beklagte feststellen, zu welchen Anteilen Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden sind und auf der Grundlage dieser Daten zu einer Kappungsgrenze gelangen, die sicher stellt, dass die darunter fallenden Wohnungen einem einfachen Wohnungsstandard genügen. Die von der F+B-GmbH gewählte Vorgehensweise vermag nicht sicher auszuschließen, dass überwiegend Wohnungen einfachen Standards in die Auswertung geflossen sind und damit eine Verschiebung zu Ungunsten der Hilfeempfänger vorliegt und ist in diesem wesentlichen Punkt nicht mehr schlüssig i. S. der Rechtsprechung des BSG.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag des Beklagten. Die Kammer stellt klar, dass sie die vorherige Definition des Wohnungsstandards für unverzichtbar hält. Nur dann kann der Beklagte feststellen, zu welchen Anteilen Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden sind. Erst wenn eine gleichmäßige Durchmischung nachzuvollziehen ist, rechtfertigt sich die Kappungsgrenze beim 33%-Quantil. Bei der Vorgehensweise der F+B GmbH ist nicht auszuschließen, dass überwiegend Wohnungen einfachen Standards in die Auswertung geflossen sind und damit eine Verschiebung zu Ungunsten der Hilfeempfänger vorliegt. Das Ergebnis bleibt jedenfalls in hohem Maße zufällig.

Ferner gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sie den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgehen musste. Denn es bedurfte keiner weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen mehr.

Es kann dahinstehen, ob die Beweisanträge des Beklagten überhaupt darauf abzielen, dem Beweis zugängliche Tatsachen zu ermitteln oder ob es sich nicht vielmehr um durch die Kammer vorzunehmende Wertungen handelt.

Denn allein die fehlende und nach Auffassung der Kammer nicht mehr nachzuholende Identifizierung der Anteile an Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards führt zu einem zufälligen und damit nicht zur Beschränkung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II geeigneten Ergebnis.

Ein für den Fall des Fehlens eines schlüssigen Konzepts heranziehbarer Mietspiegel bzw. eine Mietdatenbank i. S. von §§ 558c u. 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt für den Flecken Bovenden bzw. für den Landkreis Göttingen ebenfalls nicht vor.

In Gemeinden, in welchen kein Mietspiegel vorhanden ist, ist es zulässig, auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle abzustellen, wenn dem Gericht für den örtlichen Wohnungsmarkt keine weiteren Erkenntnisquellen oder Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05). Die tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen sind bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte im Sinne von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu übernehmen, ohne dass es im vorliegenden Fall auf die Gewährung des Sicherheitszuschlages ankäme (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. September 2010 – L 11 AS 1015/10 B ER und vom 13. Juli 2010 – L 7 AS 1258/09 B ER). Der Zuschlag beträgt 10 Prozent, da wegen des fehlenden schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 AS 18/06 R). Dies gilt nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen auch für die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 VVoGG (vgl. z. B. Beschluss vom 06.04.2011, Az.: L 7 AS 222/11 B ER m.w.N).

Die Stadt Göttingen gehört nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 8 bzw. ab dem 01.01.2009 § 12 WoGG zu den Gemeinden mit Mieten der Stufe 4. Für einen Ein-Personen-Haushalt ist ein Höchstbetrag einschließlich Nebenkosten ohne Heizung von 325,- € (2008) bzw. 358,00 € (2009) monatlich vorgesehen. Die Klägerin hatte Aufwendungen iHv 356,96 E, die in voller Höhe zu übernehmen sind, da sie, wegen des zu gewährenden Sicherheitszuschlages iHv 32,50 € auf die Tabellenwerte zu § 8 Wog gilt dies auch für das Jahr 2008, innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen.

Hinzu kommen Heizkosten iHv 45,23 € (Dezember 2008), 10,51 € (Januar 2009), 120,04 € (Februar 2009) und 53,18 € (März bis Mai 2009). Diese setzen sich zusammen aus den monatlich zu zahlenden Abschlägen iHv 41,- € (Dezember 2008) bzw. 49,- € (Februar bis Mai 2009), den Kosten für die Wartung der Heizung iHv 9,- € und den Kosten für den Betriebsstrom iHv monatlich 1,56 € (2008) bzw. 1,51 € (2009). Im Februar ist die Heizkostennachzahlung zu berücksichtigen.

Die monatlich anfallenden Kosten für die Wartung der Heizung sind den Heizkosten und nicht der Bruttokaltmiete zuzuordnen (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 11; Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011 § 22, Rn. 94).

Stromkosten für die Heizungspumpe gehören zu den erstattungsfähigen Heizungskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R). Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig. Ist – wie vorliegend – ein separater Zähler für den Heizungsstrom nicht vorhanden, so dass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, sind diese im Rahmen einer Schätzung festzusetzen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz SGG – i. V. m. § 187 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die richterliche Schätzung muss die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen erkennen lassen (vgl. Bundesgerichtshof vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 -, in NJW 2008, 1801. Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenberechnung in einem Mietverhältnis aufgrund entsprechender Erfahrungswerte kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 – L 12 AS 2404/08; daran anschließend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.07.2012 – L 7 AS 988/11 ZVW). Für das Jahr 2008 ergibt sich ein monatlicher Wert iHv 1,56 € und für das Jahr 2009 iHv 1,51 €. Bei der Berechnung hat die Kammer die Abrechnungen für die jeweiligen Jahre herangezogen (BI. 246 bzw. 318, Bd. II, der Verw.Akte) und als Bezugsgröße den tatsächlichen Verbrauch ohne Grundpreis herangezogen.

Abzüglich der Warmwasserpauschale, die hier für die Monate Dezember 2008 und Februar bis Mai 2009 iHv 6,33 € und nicht, wie in den Bewilligungsbescheiden geschehen, iHv 6,63 €, zu berücksichtigen ist, ergibt sich ein Anspruch iHv 402,19 € (Dezember 2008), 367,47 € (Januar 2009), 477,- € (Februar 2009) und 410,14 € (März bis Mai 2009), also insgesamt 2.477,07 €. Hiervon hat der Beklagte bereits 2.214,08 € bewilligt (Dezember: 359,37 €, Januar: 318,37 €, Februar: 434,23 €, März bis Mai: 367,37 €), sodass die Kläger insgesamt noch Anspruch auf die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 262,99 € haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.