Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 18.02.2015 – Az.: S 34 SO 17/15 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Antragsgegner –

hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab 24. Januar 2015 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 02. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 22. April 2014, längstens bis zum 30. Juni 2015, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Regelsatzstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr höhere Leistungen nach Maßgabe des 4. Kapitels des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.

Die 19xx geborene Antragstellerin leidet seit Geburt an einer körperlichen und geistigen Behinderung. Von Seiten der Versorgungsverwaltung ist sie mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen “G” und “H” ausgestattet. Im Haus ihrer Eltern, die auch als ihre Betreuer eingesetzt sind, hat sie Räume zur Mitnutzung gemietet. Sie ist in den “Göttinger Werkstätten”, einer Einrichtung der Behindertenhilfe, beschäftigt und erzielt dort geringe monatliche Einkünfte.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin ab 01. Mai 2011 Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, so auch mit dem Bescheid vom 22. April 2014, geändert durch die Bescheide vom 02. September 2014/09. Dezember 2014 für den Leistungszeitraum vom 01. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015. Ab Januar 2015 ermittelte der Antragsgegner den monatlichen Bedarf aus der Regelleistung mit 320,00 €, dem Mehrbedarf wegen des Merkzeichens “G” mit 54,40 €, den Kosten der Unterkunft/Heizkosten mit 228,00 € und setzte hiervon 32,00 € wegen der Teilnahme am Mittagessen in der Einrichtung ab. Dem so ermittelten Bedarf in Höhe von 570,40 € wurde ein bereinigtes Einkommen von monatlich 42,89 € gegenübergestellt und der Auszahlungsbetrag mit 527,31 € festgesetzt.

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 22. April 2014 am 02. Mai 2015 Widerspruch, über den – soweit bekannt – noch keine Entscheidung ergangen ist. Diesbezüglich hat die Antragstellerin am 11. August 2014 eine Untätigkeitsklage erhoben, die bei der erkennenden Kammer noch anhängig ist – S 34 SO 176/14.

Am 24. Januar 2015 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die Leistungen der Grundsicherung nach der Regelbedarfsstufe 1 an statt nach der Regelbedarfsstufe 3 zu gewähren. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die vom Antragsgegner nicht umgesetzt werde. Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,
der Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab Antragstellung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 02. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 22. April 2014, längstens bis zum 30. Juni 2015, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Regelsatzstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Nach seiner Auffassung sei einer Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er bestreite, dass die Antragstellerin einen eigenen Haushalt führe. Ohne das Vorliegen einer Weisung des zuständigen Ministeriums sei die Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 in Fällen dieser Art nicht möglich.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

Ferner darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bereits das zugesprochen werden, was nur im Hauptsacheverfahren erstritten werden kann. Vom Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (vgl. LSG Nds. Beschluss vom 8. September 2004, Az: L 7 AL 103/04 ER).

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung resultiert aus der Tatsache, dass die Beteiligten um die Höhe existenzsichernder Leistungen streiten. Es ist verfassungsrechtlich geboten, der Antragstellerin zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts Grundsicherungsleistungen in der Höhe zu gewähren, die ihr zur Bedarfsdeckung zustehen. Nach den Umständen dieses Falles spricht Überwiegendes dafür, dass dies Regelleistungen nach der höheren Regelbedarfsstufe 1 an Stelle der ihr bewilligten Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 sind. Das Gericht geht deshalb von einem glaubhaften Anordnungsanspruch aus dem materiellen Recht aus.

Die Höhe der Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen richtet sich nach § 42 Nr. 1 SGB XII. Danach umfassen die Grundsicherungsleistungen u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII; daneben ist § 27a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XII anzuwenden. Zur Deckung des Regelbedarfs sind danach monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs 3 Satz 1 SGB XII). Gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII erhält seit dem 01.01.2015 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 399,00 € eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Die Regelbedarfsstufe 3, die Leistungen in Höhe von 320,00 € (80% der Regelbedarfsstufe 1) vorsieht, gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 2 SGB XII iVm § 30 Abs 1 Nr. 1 SGB XII – Merkzeichen “G” – ab, der auch der Antragstellerin zusteht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat u.a. mit dem Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R – entschieden, dass sich im Sozialhilferecht der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann richtet, wenn sie mit einer Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein; die Regelbedarfsstufe 3 kommt demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zu Anwendung, wenn keinerlei eigenständig oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt (Leitsatz – juris). Hierzu führt das BSG aus (aaO, Rdnr. 31 mwN), dass
“… die Regelbedarfsstufe 3 zur Anwendung (kommt), wenn abweichend von der dargelegten gesetzlichen Vermutung in § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Ob dies bei klassischen Untermietverhältnissen, die sich durch die (vertraglich) ausgeschlossene Möglichkeit der Beteiligung an der Haushaltsführung auszeichnen, regelmäßig der Fall ist (so die Gesetzesbegründung; BT-Drucks 17/4095, S 40), kann offen bleiben; denn für eine solche Fallgestaltung ergeben sich hier keine Anhaltspunkte. Bei einem Zusammenleben, das anders als ein bloßes Untermietverhältnis gerade (auch) durch verstärkte Unterstützungsleistungen des einen Haushaltsangehörigen für den anderen gekennzeichnet ist, kann ein solcher Fall nur vorliegen, wenn bei dem körperlich und/oder geistig behinderten Mitbewohner keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Ausschließlich in diesem Fall ist der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein “fremder Haushalt”. Ein solcher Sachverhalt wird nur ausnahmsweise vorliegen; denn schon die von den zusammenlebenden Personen gewünschte und geförderte Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen körperlich und/oder geistigen Fähigkeiten und ein darauf abgestimmter Ablauf in der Haushaltsführung genügen. Dies hat der Senat für die Konstellation des Zusammenlebens von Eltern mit ihren erwachsenen behinderten Kindern im Einzelnen dargestellt (Urteil vom 23.7.2014 – B 8 SO 31/12 R); entsprechende Vorstellungen über ein im Ausgangspunkt gleichberechtigtes Miteinanderleben mit der Folge eines gemeinsamen Haushalts iS des § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII sind auch auf Wohngemeinschaften, die durch (gegenseitige) Unterstützungsleistungen gekennzeichnet sind, übertragbar. Ob ein hiervon ausnahmsweise abweichender Sachverhalt überhaupt vorliegt, wird das SG nur zu prüfen haben, wenn zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt qualifizierter Vortrag der Beklagten erfolgt. Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten, die sich auf das Vorliegen eines von der gesetzlichen Typik abweichenden Falls beruft. …”

Das Gericht folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein von der gesetzlichen Typik abweichender Fall liegt nicht vor. Hierzu hat der Antragsgegner auch keinerlei Ermittlungen angestellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Rahmen der ihrer körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten zu einer Beteiligung an der Haushaltsführung nicht in der Lage wäre.

Das Gericht hält es für geboten, bei dieser eindeutigen rechtliche Lage eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuzulassen. Wie dargelegt, besteht der Anspruch der Antragstellerin aus dem materiellen Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt die Prognose, dass sie ihren Anspruch mit einer ggf. zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage letztlich durchsetzen können wird.

Den vom Antragsgegner zu wahrenden öffentlichen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausgesprochen wird und längstens für den am 30. Juni 2015 endenden Bewilligungszeitraum gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Danach kann die Antragstellerin die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten vom Antragsgegner verlangen, weil sie ihr Antragsziel erreichen konnte.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wäre die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt. Der Differenzbetrag zwischen Regelstufe 1 und Regelstufe 3 beträgt 79,00 € monatlich. Für den Zeitraum der vorläufigen Regelung bis zum 30. Juni 2015 wird der Beschwerdewert nicht erreicht.