Verwaltungsgericht Hannover – Urteil vom 16.05.2017 – Az.: 10 A 7399/16

ANERKENNUNGSURTEIL

In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn xxx,
xxx
Klägers,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

die Polizeidirektion Göttingen,
xxx
Beklagte,

Streitgegenstand: Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen

hat das Verwaltungsgericht Hannover – 10. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 16. Mai 2017 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von schmerzhaften Nervendrucktechniken durch einen im Auftrag der Beklagten handelnden Beamten der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen am 3. August 2013 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND
Am 3. August 2013 fand in Bad Nenndorf der sogenannte Trauermarsch statt, der die Nutzung des dortigen „Wincklerbades” durch die britischen Besatzungskräfte in den Jahren 1945 bis 1947 als Verhörzentrum und Gefangenenlager thematisierte. Der Kläger beteiligte sich an diesem Tag an einer Sitzblockade, um seinem Protest gegen den Marsch Ausdruck zu verleihen. Im Zuge der Räumung der Sitzblockade wendete ein im Auftrag der Beklagten handelnder Polizeibeamter der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen bei dem Kläger sogenannte Nervendrucktechniken hinter dem Kiefer des Klägers an.

Der Kläger hat gegen diese Maßnahme am 29. Juli 2014 Klage erhoben (10 A 10918/14) und beantragte festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von schmerzhaften Nervendrucktechniken durch einen im Auftrag der Beklagten handelnden Beamten der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen am 3. August 2013 rechtswidrig war.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf Antrag des Klägers vom 24. November 2016 ist das Verfahren unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen wiederaufgenommen worden.

Die Beklagte erkannte den Feststellungsantrag des Klägers mit Schriftsatz vom 31. März 2017 an und erklärte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, dass die Nervendrucktechnik im Rahmen unmittelbaren Zwangs unter Beachtung des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns vorab gesondert hätte angedroht werden müssen.

Der Kläger beantragt nunmehr,
im Wege eines Anerkenntnisurteils festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von schmerzhaften Nervendrucktechniken durch einen im Auftrag der Beklagten handelnden Beamten der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen am 3. August 2013 rechtswidrig war.

Die Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage hat Erfolg.

Im Verwaltungsrechtsstreit ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils zulässig (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.5.2010 — 2 A 127/10 — m. w. N.; juris). Das Gericht kann einen Beteiligten seinem Anerkenntnis gemäß verurteilen, wenn er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt (§ 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es in diesem Falle nicht (§ 307 Satz 2 ZPO).

Die Begründetheit der Klage folgt aus dem mit Schriftsatz vom 31. März 2017 erklärten Anerkenntnis der Beklagten. Wegen des Anerkenntnisses wird nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 ZPO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 1 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.