Verwaltungsgericht Hannover – Urteil vom 24.04.2017 – Az.: 10 A 5517/16

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn xxx,
Klägers,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

die Polizeidirektion Hannover,
Beklagte,

Streitgegenstand: Löschung von Daten

hat das Verwaltungsgericht Hannover – 10. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter für Recht erkannt:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, im VBS NIVADIS die personenbezogenen Daten des Klägers aus allen Einträgen zu dem Vorgang xxx zu löschen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND
Der Kläger wendet sich gegen die Speicherung seiner personenbezogenen Daten im polizeilichen Vorgangs- und Bearbeitungssystem (VBS) NIVADIS.

Die Beklagte betreibt das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem). Dabei handelt es sich um ein informationstechnisches System für die Vorgangsbearbeitung auf der Basis einer objektrelationalen Datenbank. Die physikalische Speicherung erfolgt in Rechenzentren des landeseigenen Betriebes IT.Niedersachsen.

Als Informationsobjekte sieht die Verfahrensbeschreibung sowohl objektive Eigenschaften von Personen (Name, Wohnort, Straße) oder Sachen (PKW, LKW, Waffe etc.) als auch ereignisbezogene Einschätzungen der Polizei (Täter, Opfer, Beschuldigter, Verursacher, Zeuge etc.) vor. Die Informationsobjekte werden einzeln in einer großen Datenbank gespeichert und durch relationale Verknüpfungen (Beziehungsobjekte) zu Datensätzen zusammengeführt.

Die Auswertung der Datenbank erfolgt einerseits zur Vorgangsbearbeitung; gespeichert werden hier laufende Vorgänge und abgeschlossene Vorgänge, die zur Straftatenverhütung vorgehalten werden und aufgrund einer individuellen Wiederholungsprognose auch personenbezogene Daten enthalten. An die Phase der Vorgangsbearbeitung schließt sich andererseits eine Speicherung zur Vorgangsverwaltung und Dokumentation polizeilichen Handelns an. Dabei werden personenbezogene Daten in abgeschlossenen Vorgängen, die zur Straftatenverhütung im Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert worden waren, weiter gespeichert; ist mangels hinreichender Gefahrenprognose keine weitere Auswertung mehr im Vorgangsbearbeitungssystem erfolgt, stehen die Daten grundsätzlich nur noch anonymisiert und ohne personenbezogene Daten zur Verfügung. Diese Anonymisierung erfolgt über eine Begrenzung der Zugriffsrechte auf die personenbezogenen Daten. Diese bleiben bis zur physikalischen Löschung gespeichert und können unter Umständen recherchiert und angezeigt werden.

Die Bedienung des VBS NIVADIS erfolgt über eine Benutzerschnittstelle mit einem Übersichtsbildschirm, der die eigenen Vorgänge des Benutzers und seiner Gruppe, den Verlauf bearbeiteter Vorgänge und ein Navigationsmenü zeigt. Über den Menüpunkt „Abfragen“ können Vorgänge nach Grunddaten – Vorgangsnummern, Zuständige Dienststellen, Aktenzeichen der Strafverfolgungsbehörden und Vorgangsstatus – und nach Inhalten durchsucht werden. Dabei ist der Grund der Recherche („Strafverfolgung/Gefahrenabwehr/OWi-Verfolgung“, „Vorgangsnachweis/-verwaltung/Dokumentation behördlichen Handelns“ oder „zweckdurchbrechende Maßnahme“) mit einem Auswahlmenü anzugeben. Ist der Vorgang anonymisiert, wird dies bei einer Recherche mit dem Zweck „Strafverfolgung/Gefahrenabwehr/OWi-Verfolgung“ angezeigt. Der Vorgang wird gleichwohl bei einer Suche über den Namen eines (anonymisierten) Beteiligten als Treffer angezeigt und ist mit dem Kurzsachverhalt einsehbar. Wird eine zweckdurchbrechende Maßnahme gewählt, müssen der anordnende Beamte und das Datum der Anordnung eingegeben werden; der Zugriff wird protokolliert.

Mit Bescheid vom 24. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage mit, im VBS NIVADIS seien die personenbezogenen Daten des Klägers zu den Vorgangsnummern xxx (Personenkontrolle vor einer Versammlung) und xxx (strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz) gespeichert. Im letzteren Fall ist mit einer (datenschutzwidrigen) Eingabe des Klarnamens des Klägers der mitgeteilte Kurzsachverhalt erkennbar: „Der beschuldigte xxx wurde im Rahmen einer Personenkontrolle auf dem Weg zur PEGIDA-Gegenveranstaltung kontrolliert“. Als „Rolle“ ist angegeben „Beschuldigter ist Besitzer von sichergestelltem Gegenstand“. Als „Delikt“ ist vermerkt „Versammlungsgesetztes des Bundes und der Länder.“

Am 22. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt die Löschung der Daten.

Unter dem 2. Februar 2017 teilte die Beklagte mit, der Vorgang xxx (Personenkontrolle) werde gelöscht. Die Beteiligten erklärten insoweit die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache.

Im Übrigen erklärte die Beklagte, das übrige Datum werde weiterhin gespeichert. Die Speicherung der für ein Ermittlungsverfahren erhobenen Daten diene trotz des Freispruchs in dem Strafverfahren der Vorgangsverwaltung. Die Löschfrist sei auf 5 Jahre herabgesetzt worden.

Der Kläger hält im Übrigen an der Klage fest. Die Voraussetzungen für die Speicherung der Daten seien nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2016 zu verpflichten, die personenbezogenen Daten des Klägers in der Eintragung zu der Vorgangsnummer xxx im VBS NIVADIS zu löschen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe gegenwärtig keinen Anspruch auf Löschung der noch gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Speicherung sei rechtmäßig erfolgt und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen zum Zwecke der Vorgangsverwaltung und Dokumentation polizeilichen Handelns weiter erforderlich.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II. Mit dem noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Begehren ist die Klage zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Ablehnung der (sofortigen) Löschung personenbezogener Daten ein Verwaltungsakt und die Löschung im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn er hat er sein Begehren mit hinreichender Klarheit bereits vorgerichtlich an die Beklagte herangetragen.

III. Die Klage ist auch begründet. Der die Löschung des Vorgangs xxx ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 erweist sich als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den streitbefangenen Vorgängen aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes – NDSG – i. V. m. §§ 48, 39 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Das ist hier der Fall. Der Einzelrichter folgt den Gründen in dem Urteil der Kammer vom 7. Juli 2016 (10 A 7229/13):

Rechtsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb des Vorgangsbearbeitungssystems NIVADIS und die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in diesem System sind die allgemeinen Bestimmungen über die polizeiliche Datenverarbeitung in den §§ 30, 31, 38, 39 Abs. 3 Nds. SOG.

1. Nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG kann die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben (der Gefahrenabwehr) Daten speichern, verändern und nutzen, die sie zum gleichen Zweck erhoben hat.

Soweit die Polizei personenbezogene Daten im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, darf sie nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG auch solche Daten zu Zwecken der (allgemeinen) Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen. Erhöhte Anforderungen gelten nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, wenn diese Daten für den besonderen Zweck der Verhütung von Straftaten gespeichert, verändert oder genutzt werden. Zu diesem Zweck darf die Polizei die (im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhobenen oder erlangten) Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist.

Ist nach diesen Maßstäben der rechtliche Rahmen der Speicherung nicht eindeutig bestimmbar, weil weder die Herkunft der einzelnen Einträge noch der Zweck ihrer Speicherung und jeweiliger Zugriffe nachvollziehbar dokumentiert sind, geht die Kammer davon aus, dass an die weitere Speicherung die jeweils höchsten in Frage kommenden rechtlichen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil der Kammer vom 26.3.2015 – 10 A 9932/14 –, juris). Der Einwand der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.1.2013 – 11 LC 470/10 –) die Speicherung zum Zwecke der Vorgangsverwaltung und -dokumentation einem zulässigen Zweck der allgemeinen Gefahrenabwehr im Sinne des § 38 Abs. 1 Nds. SOG diene, greift vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu kurz. Denn zum Zweck der Dokumentation und Verwaltung polizeilichen Handelns ist eine Speicherung personenbezogener Daten bereits unter den Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG zulässig, die niedriger sind als die Anforderungen an die Speicherung zur Straftatenverhütung gem. § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Dazu, dass das VBS NIVA-DIS auch dem Zweck der Straftatenverhütung dient und für die Speicherung personenbezogener Daten zu diesem Zweck grundsätzlich der Maßstab des § 39 Abs. 3 Nds. SOG anzulegen ist, hat sich das Nds. Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

2. Für den streitbefangenen Vorgänge ist danach anzunehmen, dass die Speicherung personenbezogener Daten darin, entsprechend dem Zweck des VBS NIVADIS, das (auch) zur Verhütung von Straftaten betrieben wird und die Datenquelle für das Auswertungssystem NIVADIS-Auswertung bildet (vgl. Anlage 1 zur LT-Drs 16/2770), der Straftatenverhütung dient. Soweit die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, bestimmt sich der rechtliche Maßstab für die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers daher nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG.

3. Der streitgegenständliche Eintrag xxx ist nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zu beurteilen. Er ist im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhoben oder erlangt worden. Dies folgt aus dem für die Speicherung angegebenen „Delikt“, seiner Eigenschaft als „Beschuldigter“ im „Kurzsachverhalt“ und „Rolle“. Auch sonst ist dies im Zweifel anzunehmen, sobald hierfür Anhaltspunkte bestehen und nicht das Gegenteil klar erkennbar ist. Das folgt aus der Überlegung, dass die erhöhten Anforderungen an die Wiederholungsprognose nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur für Daten im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG gelten, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhoben oder erlangt worden sind. Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung eines Vorgangs bieten dabei vor allem Angaben über den Ausgang oder das Aktenzeichen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, aber auch die dem Vorgang zugewiesene Ereigniskategorie und die aktenführende Dienststelle.

Bei dem streitgegenständlichen Vorgang ist nicht erkennbar, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers zur Verhütung gleichartiger Straftaten der tatverdächtigen Person erforderlich ist.

4. Hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs sieht das Gericht Anlass zu der Klarstellung, dass die Beklagte durch das Urteil nicht verpflichtet ist, die Vorgänge insgesamt zu löschen. Insoweit mag der allgemein-polizeiliche Zweck der Vorgangsverwaltung und -dokumentation die weitere Speicherung tragen. Die Beklagte muss lediglich die personenbezogenen Daten des Klägers aus dem Vorgang wirksam entfernen, diesen also über die bloße Zugriffssteuerung hinaus grundlegend anonymisieren. Das Gericht geht angesichts der von der Beklagten dargestellten Funktionsweise des VBS NIVAD-IS davon aus, dass eine derartige Anonymisierung durch eine Löschung der Beziehungsobjekte, d. h. die Lösung der relationalen Verknüpfung zwischen den einzelnen Informationsobjekten bezüglich des Klägers und des Vorfalls, möglich ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

V. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 VwGO. Der Einzelrichter folgt der Rechtsprechung der Kammer im Verfahren 10 A 7229/13.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.