Sozialgericht Hildeheim – Urteil vom 10.04.2017 – Az.: S 35 AS 1227/14

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen xxx,
– Beklagter –

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2017 durch den Richter am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide der Stadt Göttingen vom 30.04.2014, 08.05.2014 und 21.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.07.2014 und in der Fassung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 04.08.2014 verpflichtet, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.09.2014 als Zuschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

TATBESSSTAND
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Wartezeit bis zur Verteidigung seiner Masterarbeit die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form eines Zuschusses anstelle des bisher bewilligten Darlehens.

Dem Kläger wurden während seines Studiums an der Humboldt-Universität Berlin Leistungen der Berufsausbildungsförderung nach dem BAföG bewilligt. Zuletzt erhielt er für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Leistungen bewilligt – mit dem BAföG-Bescheid des zuständigen Studentenwerks Berlin vom 20.09.2012 (vgl. Blatt 9 der Verwaltungsakte des Beklagten). Nach Auslaufen der Berufsausbildungsförderung war der Kläger im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 als sog. „studentische Hilfskraft mit Bachelorexamen” an der Georg-August-Universität Göttingen befristet angestellt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Prüfung zum Master-Abschluss begonnen hatte und insoweit seine Masterarbeit am 18.02.2014 auch bereits abgegeben hatte. Der Kläger wartete für den endgültigen Abschluss seines Master-Studiums auf einen Termin zur notwendigen „Verteidigung” seiner Masterarbeit.

Während der laufenden Wartezeit stellte der Kläger am 25.03.2014 bei der Stadt Göttingen einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Wirkung zum 31.03.2014 wurde der Kläger überdies an der Humboldt-Universität Berlin exmatrikuliert und legte die entsprechende Exmatrikulationsbescheinigung bei der Stadt Göttingen vor (vgl. Blatt 34 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Die Stadt Göttingen lehnte mit Bescheid vom 30.04.2014 die Bewilligung von SGB II-Leistungen ab und führte zur Begründung aus, dass nach § 7 Abs. 5 SGB II ein Leistungsausschluss für SGB II-Leistungen vorliege, da der Kläger noch an der Humboldt-Universität Berlin studiere. Dieses Studium sei dem Grunde nach objektiv förderungsfähig im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II. Der Kläger warte noch auf die Verteidigung seiner Masterarbeit, so dass das Studium formal noch nicht beendet sei. Ob der Kläger tatsächlich noch eine Ausbildungsförderung beziehe, spiele keine Rolle, weil es alleine auf die objektive Förderungsfähigkeit für den Leistungsausschluss ankomme. Ein Härtefallgrund zur Bewilligung von darlehensweisen Leistungen werde nicht gesehen.

Gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt Göttingen legte der Kläger am 07.05.2014 über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann eingreife, wenn ein Studierender organisatorisch weiterhin der Universität angehöre und das Studium auch tatsächlich betreibe. Der Kläger sei allerdings exmatrikuliert, gehöre damit nicht mehr der Organisation der Universität an und betreibe auch sein Studium nicht mehr in tatsächlicher Hinsicht. Er warte lediglich auf einen Termin für die „Verteidigung” seiner Masterarbeit.

Unter dem 08.05.2014 änderte die Stadt Göttingen ihren Ablehnungsbescheid vom 30.04.2014 in der Weise ab, dass für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II in vorläufiger Form und darlehensweise bewilligt wurden. Am 21.07.2014 erging (nach einem zwischenzeitlichen Widerspruchsverfahren) ein weiterer Änderungsbescheid, nach dem auch die Kosten für Heizungsstrom von monatlich 0,90 € darlehensweise von der Stadt Göttingen für den vorgenannten Bewilligungszeitraum übernommen wurden.

Den Widerspruch des Klägers vom 07.05.2014 wies der mittlerweile zuständig gewordene Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 zurück. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass die Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II auf eine abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung abstelle und eine u.U. individuell ausgelaufene Förderfähigkeit des Studiums für den Leistungsausschluss nicht maßgeblich sei. Im übrigen ende bei einer Hochschulausbildung die Förderfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht werde. Dies wäre die Verteidigung der Masterarbeit. Erst danach greife der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr ein.

Mit weiterem Bescheid vom 04.08.2014 änderte die Stadt Göttingen für den Teilzeitraum vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 die darlehensweise vorläufige Bewilligung von Leistungen in den Bescheiden vom 08.05.2014 und 21.07.2014 erneut ab und berücksichtigte hierbei auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Am 09.08.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten Klage vor dem hiesigen Sozialgericht erhoben.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für einen Leistungsausschluss der Umstand sei, dass ein Studierender organisatorisch weiterhin der Universität angehöre und zugleich das Studium in tatsächlicher Hinsicht betreibe. Beides sei bei ihm nicht der Fall: Er sei mit Wirkung zum 31.03.2014 exmatrikuliert worden, so dass er der Humboldt-Universität Berlin organisatorisch nicht mehr angehöre. Im übrigen betreibe er sein Studium auch nicht in tatsächlicher Hinsicht. Vielmehr habe er die Masterarbeit bereits am 18.02.2014 abgegeben und warte lediglich noch auf einen Termin für die notwendige „Verteidigung” seiner Masterarbeit. Dies stelle kein Studium im tatsächlichen Sinne mehr dar.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide der Stadt Göttingen vom 30.04.2014, 08.05.2014, 21.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.07.2014 und in der Fassung des Änderungsbescheides der Stadt Göttingen vom 04.08.2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.09.2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und verweist zunächst auf seine Begründungen in den Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden. Überdies ist er der Auffassung, dass das Studium des Klägers erst mit dem letzten Prüfungsabschnitt, also der Verteidigung der Masterarbeit ende. Die Exmatrikulation oder eine zwischenzeitliche Beurlaubung des Studierenden spiele insoweit keine Rolle. Dies entnimmt der Beklagte indirekt auch den Verwaltungsvorschriften zum BAföG aus dem Jahre 1991, nach denen bei beurlaubten oder exmatrikulierten Examenskandidaten die Ausbildungsförderung während der letzten beiden Semester verlängert werden könne. Wenn aber eine grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums bestehe, greife der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

ENTSSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.09.2014 in Form eines Zuschusses – und nicht nur als Darlehen – wie dies in den bisherigen Bescheiden der Stadt Göttingen vom 08.05.2014, 21.07.2014 und 04.08.2014 der Fall ist.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von SGB II-Leistungen sind im Falle des Klägers erfüllt:
-    Die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach §§ 7, 9 SGB II nach Auslaufen der Beschäftigung bei der Georg-August-Universität Göttingen und vorheriger Beendigung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist zwischen den Beteiligten unstreitig, was sich letztlich auch an der vorläufigen darlehensweisen Bewilligung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.09.2014 in den Bescheiden der Stadt Göttingen vom 08.05.2014, 21.07.2014 und 04.08.2014 zeigt.
-    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II beim Kläger für den streitbefangenen Zeitraum nicht ein, weil die Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vorliegen.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, über die Leistungen nach § 27 (darlehensweise Bewilligung) hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der so umschriebene Personenkreis ist daher im Grundsatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Denn die Grundsicherung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht dazu dienen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der „zweiten Ebene” durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008 — B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9; ferner Spellbrink/G. Becker, in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 166).

§ 7 Abs. 5 SGB II enthält also einen Leistungsausschluss für Studierende während des Zeitraumes ihres Studiums.

Dabei stellt der Gesetzgeber nicht auf eine Berücksichtigung individueller oder tatsächlich persönlicher Förderungsmöglichkeiten, sondern auf einen objektivierten Maßstab ab. Es kommt im wesentlichen nur darauf an, ob die Ausbildung bzw. konkreter das Studium „dem Grunde nach” objektiv förderfähig ist.

Das Bundessozialgericht hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 22.03.2012 (B 4 AS 102/11 R) das Tatbestandsmerkmal der „Förderfähigkeit dem Grunde nach” in § 7 Abs. 5 SGB II dahingehend konkretisiert, dass der Leistungsausschluss nur dann eingreife, wenn
-    der Studierende organisatorisch weiterhin der Universität angehöre, und
-    das Studium weiter tatsächlich von ihm betrieben werde.

Das Bundessozialgericht hat diese Konkretisierung im Rahmen einer Fallgestaltung vorgenommen, bei der es um den Leistungsbezug einer beurlaubten Studentin ging. Das Bundessozialgericht hat den Leistungsausschluss aufgrund des tatsächlich nicht betriebenen Studiums der beurlaubten Studentin für gerechtfertigt gehalten.

Nach Auffassung des Gerichts sprechen aber keine ersichtlichen Gründe dagegen, diese Konkretisierung auch im vorliegenden Fall des Klägers anzuwenden. Das Gericht hat der zitierten Entscheidung jedenfalls auch keine Hinweise dergestalt entnehmen können, dass das Bundessozialgericht diese Konkretisierung nur für den von ihm entschiedenen Einzelfall vorgenommen hat und diese Konkretisierung insoweit keine Allgemeingültigkeit hätte.

Bei Anwendung der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Konkretisierung ergibt sich kein Leistungsausschluss beim Kläger: So war die Exmatrikulation des Klägers — aus welchen Gründen auch immer sie erfolgte — zum 31.03.2014 wirksam geworden, so dass der Kläger organisatorisch nicht mehr der Humboldt-Universität Berlin angehörte. Da die beiden vom Bundessozialgericht entwickelten Voraussetzungen in kumulativer Weise vorliegen müssen, kommt es nach Auffassung des Gerichtes bereits nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich sein Masterstudium noch „betrieben” hat, als er auf den Termin für seine Masterarbeit wartete. Indes spricht viel dafür, im bloßen Warten auf den letzten Teil des Abschnittes der Masterprüfung, nämlich die Verteidigung der Masterarbeit, auch kein tatsächliches Betreiben des Studiums mehr zu erblicken. Insoweit bildet das Studium nach Auffassung der Kammer die Grundlage für den zeitlich späteren Prüfungsabschnitt, den der Kläger bereits in Teilen absolviert hatte, als er bereits am 18.02.2014 seine Masterarbeit abgegeben hatte und lediglich noch auf den Termin zur Verteidigung der Masterarbeit wartete. Hierin sieht die Kammer kein Studium im tatsächlichen Sinne — wie es das Bundessozialgericht für einen Leistungsausschluss aber fordert.

Soweit sich der Beklagte auf die Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz aus dem Jahr 1991 (BAföGVwV 1991) beruft, um den Leistungsausschluss zu rechtfertigen, führt dies nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis: Die Verwaltungsvorschrift beinhaltet eine Ermessensentscheidung, die offensichtlich für Härtefälle geschaffen wurde. Ob der Kläger einen solchen Härtefall darstellt, auch angesichts der eindeutigen Konkretisierung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts brauchte vom Gericht nicht geklärt zu werden. In jedem Falle verfolgte der Gesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine andere Zielrichtung als es im SGB II der Fall ist. Insoweit können die gesetzgeberischen Erwägungen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ungeprüft auf Fälle des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II übertragen werden. Ohnehin kommt es auf individuelle Fördermöglichkeiten für das Studium – auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten – bei der Frage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II an. Soweit sich der Beklagte auf die Verwaltungsvorschrift zum BAföG aus dem Jahre 1991 also beruft, verhält er sich zumindest in Teilen widersprüchlich zu seinem bisherigen Vortrag von der allein relevanten objektiv zu beurteilenden Fördermöglichkeit.

Wenn man aber bereits auf individuelle Härtefallgründe abstellt, gilt zugunsten des Klägers nach Auffassung der Kammer auch ein „Erst-recht”-Schluss:

§ 7 Abs. 5 enthält einen entsprechenden Verweis auf die Möglichkeit der darlehensweisen Bewilligung von Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II. Vormalig waren die Härtefallgründe sogar in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II direkt geregelt. Härtefallgründe im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II sind nach der einschlägigen Rechtsprechung etwa:
-    die Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen der Geburt und Erziehung eines Kindes über die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hinaus,
-    ein extrem niedriger, den Grundbedarf nicht deckender BAföG-Satz,
-    eine zu lange Studien- oder Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Behinderung etc., oder
-    der Umstand, dass ein Student sich in der Examensphase kurz vor Beendigung der Ausbildung befindet (vgl. Spellbrink/G. Becker, in: Eicher, a.a.O., § 7 Rn. 194)

Wenn aber schon bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer der Leistungsausschluss in Ausnahmefällen — wie oben beschrieben — nicht vollständig greifen soll und noch die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung besteht, muss dies erst recht dann gelten, wenn die Förderungshöchstdauer u.U. gar nicht überschritten wird bzw. sich die das Studium abschließende Prüfung ohne Zutun des Studierenden dadurch verlängert, dass etwa ein letzter Prüfungstermin auf sich warten lässt. In diesen Fällen dürfte dann auch die Gewährung der SGB II-Leistungen als Zuschuss in Betracht kommen. Die oben beschriebene Konkretisierung des Bundessozialgerichts hat hierzu die nötige Klarheit geschaffen.

Nach alledem war der Klage stattzugeben und dem Kläger SGB II-Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.