Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 16.10.2017 – Az.: S 3 AL 33/17

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kiel xxx,
– Beklagte –

hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts xxx, sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:

Der Bescheid vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteil, dem Kläger für die Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2014 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

TATBESTAND
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.10.2014.

Der 1991 geborene Kläger meldete sich zum 27.06.2014 arbeitslos und beantragte Alg bei der Beklagten. Zuvor absolvierte er im Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 26.06.2014 eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Mit Bescheid vom 14.07.2014 wurde ihm Alg antragsgemäß mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen und einem täglichen Leistungssatz von 18,19 € bewilligt.

Am 24.07.2014 führte er mit der für ihn zuständigen Arbeitsvermittlerin ein Gespräch, dessen Inhalt im Vermerk vom gleichen Tag zusammengefasst ist: „Kd. hat sich an mehreren Unis (Bremen, Göttingen, Berlin, Münster, Kiel, etc.) beworben und ist sich sicher, dass eine ihn annimmt. Abmeldung ab 01.10. besprochen. “Z”.” Die Mitarbeiterin der Beklagten verfügte noch am gleichen Tag intern die Abmeldung des Klägers ab 01.10.2014 von der Arbeitsvermittlung.

Mit Bescheid vom 24.09.2014 hob die Beklagte die Entscheidung über das dem Kläger bewilligte Alg ab 01.10.2014 mit der Begründung: „Schulbesuch” auf. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass die Lehrveranstaltungen für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Göttingen, zu dem er zum Wintersemester ab 01.10.2014 zugelassen sei, am 20.10.2014 beginnen würden.

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Kläger als Student den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stünde, denn es werde gesetzlich vermutet, dass Studenten nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Diese Vermutung sei nicht widerlegt, auf den tatsächlichen Vorlesungsbeginn komme es nicht an.

Der Kläger hat am 12.11.2014 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Das Sozialgericht Kiel hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hildesheim verwiesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Göttingen hatte (Beschluss vom 09.03.2017).

Klagebegründend führt der Kläger aus, bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen am 20.10.2014 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden zu haben. Daran habe auch die Immatrikulation zum Beginn des Wintersemesters nichts geändert, denn er habe vor dem 20.10.2014 für sein Studienfach weder Vorlesungen besuchen noch irgendwelche Leistungen erbringen müssen. Er habe sich am 16.10.2014 bei der Stadt Göttingen angemeldet, eine Unterkunft in einem Studentenwohnheim habe er ab 01.10.2014 mieten können. Auch mit dem Umzug nach Göttingen sei er über die Anschrift seiner Mutter in Neumünster erreichbar gewesen. Der Kläger beantragt nach weiterem Vorbringen,
1.   den Bescheid vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 aufzuheben,
2.   die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.10. bis zum 19.10.2014 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung nach wie vor aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend. Die Beklagte habe ab 01.10.2014 für den Kläger keine Vermittlungsbemühungen mehr unternommen, denn er habe sich mit der Mitteilung der Aufnahme des Studiums abgemeldet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen ist.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage hat im Umfang des Tenors Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 erweist sich als rechtswidrig, weil der Kläger auch noch für die Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2014 Alg beanspruchen kann. Diese Entscheidung ist als den Kläger in seinen Rechten verletzend aufzuheben. Die Klage ist hingegen abzuweisen, soweit der Kläger darüber hinaus bis zum 19.10.2014 Alg verlangt, denn die Anspruchsvoraussetzungen haben ab 16.10.2014 nicht mehr vorgelegen.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X): Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung des Alg mit dem Bescheid vom 14.07.2014 erst eingetreten ist, als der Kläger sich am 16.10.2014 bei der Stadt Göttingen anmeldete und sich von da an dort dauerhaft aufhielt. Von diesem Tag an war der Kläger nicht mehr arbeitslos iSd §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III), denn es fehlte am Merkmal der Verfügbarkeit.

Arbeitslos ist u.a., wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u.a. zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Der Arbeitslose muss an jedem Tag, für den Alg beansprucht wird, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen; er muss u.a. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können. Näheres zur Erreichbarkeit idS regelt die Erreichbarkeits-Anordnung – EAO- der Beklagten (in der seit 07.01.2009 geltenden Fassung). Danach hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass ihn die Agentur für Arbeit persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitslose lediglich über eine Mittelsperson erreicht werden kann (BSG, Urt. v. 09.02.2006, B 7a 58/05 R). Auch wenn der Kläger vorträgt, dass seine Mutter seine Post hätten entgegennehmen können, liegen Erreichbarkeit und Arbeitslosigkeit nicht vor. Der Agentur für Arbeit Kiel war nur die Anschrift des Klägers in Neumünster bekannt, wo er vor dem Umzug nach Göttingen in der Wohnung seiner Mutter lebte. Deswegen liegt auch eine Ausnahme iSd §§ 2, 3 Satz 1 EAO nicht vor, denn hierfür hätte es der Mitteilung der neuen Anschrift bedurft bzw. der vorherigen Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einem Aufenthalt außerhalb des ortsnahen Bereichs.

Nach Auffassung des Gerichts ist hingegen für die Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2014 nicht von einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auszugehen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg gem. § 137 Abs. 1 SGB III lagen auch in diesem Zeitraum vor, insbesondere erfüllte der Kläger den Tatbestand der Arbeitslosigkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht diesem Ergebnis § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht entgegen. Danach wird u.a. bei Studentinnen und Studenten einer Hochschule vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist gem. § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt, wenn die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die durch § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III aufgestellte Vermutung im Fall des Klägers in dem hier streitigen Zeitraum widerlegt ist. Dies deswegen, weil er vor dem Vorlesungsbeginn im ersten Semester ab 20.10.2014 keinerlei Studienanforderungen ausgesetzt war. Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 27.02.2015 – L 9 AL 148/13 – zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 139 Abs. 2 SGB III, dem § 120 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (Rdnr. 25 f. – juris):
„… Zwar ist die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. für die Klägerin als Studierende einschlägig. Studierende werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen – Hessische Immatrikulationsverordnung – vom 24. Februar 2010 – GVBI. I 2010, 94). Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam (§ 3 Abs. 9 Hessische Immatrikulationsverordnung). Die Immatrikulation der Klägerin im Fach Betriebswirtschaft an der Fachhochschule A-Stadt/AX. ist damit zum 1. September 2010 wirksam geworden. Durch die Immatrikulation entsteht nach der Rechtsprechung des BSG zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1998 s. o.; Urteil vom 24. Juli 1997 s. o.; Urteil vom 21. April 1993 – 11 RAr 25/92 -; a. M. Hölzer in Gagel, SGB III, Stand: 1. Oktober 2014, § 139 Rdnr. 83 f., wonach § 139 Abs. 2 SGB III n. F. bzw. § 120 Abs. 2 SGB III a. F. seine Rechtswirkung nur bei Aufnahme der Ausbildung entfalten könne, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausbildungsstätte mit den Ausbildungsveranstaltungen beginne).

Greift damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (s. o.) die Vermutungswirkung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. hier zwar ein, hat die Klägerin die Vermutung aber widerlegt. Die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, eröffnet § 120 Abs. 2 SGB III a. F. arbeitslosen Studenten allerdings nur, soweit sie darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 s. o. m. w. N.). Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin hinreichend nachgekommen. Sie hat für den streitgegenständlichen Teil des Ausbildungsganges durch Vorlage einer Einladung zum ersten Studientag und durch eine Bescheinigung der Fachhochschule A-Stadt/AX. nachgewiesen, dass ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen hat. Den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen des von der Klägerin gewählten Studiengangs können vorgeschriebene Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn nicht entnommen werden. Im Übrigen folgt aus Sinn und Zweck der Vermutungsregelung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F., dass diese Bestimmung vorliegend nicht zu Lasten der Klägerin eingreifen kann. Denn diese Regelung, geht erkennbar davon aus, dass ein Studium die Arbeitskraft eines Studierenden im Allgemeinen mindestens mit 30 bis 40 Wochenstunden in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1992 – BSGE 70, 180 m. w. N.). Einer solchen Inanspruchnahme durch Studienanforderungen vor der ersten Vorlesung im ersten Studiensemester war die Klägerin aber – wie von ihr durch Bescheinigungen der Hochschule nachgewiesen – nicht ausgesetzt. Tatsächlich hatte die Ausbildung für die Klägerin noch nicht begonnen. Der Auffassung der Beklagten, dass die Widerlegung der Vermutung nur möglich sei, wenn der gesamte Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse, teilt der Senat nicht. Zum einen können die Studien- und Prüfungsanforderungen je nach Studienphase variieren, so dass nicht auf eine durchschnittliche Inanspruchnahme bezogen auf die Gesamtdauer des Studiums abgestellt werden kann; zum anderen kann sich die Vermutungswirkung nur auf den jeweiligen Leistungsanspruch beziehen, so dass die Vermutung jedenfalls nicht für Ausbildungszeiten nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs widerlegt werden muss. Entscheidend sind daher die konkreten Anforderungen des Ausbildungsganges, wie sie sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen ergeben. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin die Vermutungswirkung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. widerlegt. Sie stand in dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv zur Verfügung, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen (ebenso in vergleichbaren Fallkonstellationen: Hess. Beschluss vom 5. Dezember 2011 – L 6 AL 187/10 NZB -; Hess. LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 s. o., Hess. LSG, Urteil vom 21. September 2012 s. o. jeweils m. w. N. – die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BSG mit Beschluss vom 8. April 2013 (B 11 AL 137/12 B) als unzulässig verworfen; Thüringer LSG, Urteil vom 22. Februar 2007 – L 3 AL 822/03 -).

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überzeugungsbildung an. Auch der Kläger dieses Verfahrens stand in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv zur Verfügung. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, der Kläger habe sich selbst aus der Arbeitsvermittlung bei seinem Gespräch mit seiner Arbeitsvermittlerin am 24.07.2014 abgemeldet, sodass Vermittlungsbemühungen ab Oktober 2014 unterblieben seien.

Der Kläger hatte sich am 27.06.2014 gem. § 141 Abs. 1 SGB III persönlich arbeitslos gemeldet. Die Wirkung dieser Meldung ist nach Meinung der Kammer ab 01.10.2014 nicht erloschen, denn aus dem Vermerk der Agentur für Arbeit vom 24.07.2014 ergibt sich keineswegs die Erklärung des Klägers, er wolle sich aus der Vermittlung abmelden. Die Abgabe einer solchen Tatsachenerklärung hat er auch bereits im Verwaltungsverfahren bestritten, denn zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch gar nicht bekannt gewesen, dass und wo er ab dem Wintersemester 2014/2015 ein Studium werde aufnehmen können. Aus dem genannten Vermerk ergibt sich nichts anderes, als dass die „Abmeldung ab 01.10. besprochen” worden sei. Die Erklärung einer Tatsache mit der Folge des Verlustes des Anspruchs auf Alg lässt sich daraus nicht konstruieren.

Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2014 noch zu erfüllen haben. Darüber hinaus steht ihm kein Alg – Anspruch mehr zur Seite.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ersetzen, weil jener im Wesentlichen mit seinem Klaganspruch durchgedrungen ist.

Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht erreicht. Für den hier streitigen Zeitraum vom 01.10. bis zum 19.10.2014 belief sich der Anspruch des Klägers auf Alg auf insgesamt 345,61 € (19 Tage a’18,19 €). Die Beschwerdesumme wird nicht erreicht.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.