Thüringer Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 07.11.2019 – Az.: 3 ZKO 437/17

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren

der Frau xxx,

Klägerin und Antragstellerin

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

den Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Präsidenten der Thüringer Landespolizeidirektion,
Andreasstraße 38, 99084 Erfurt

Beklagter und Antragsgegner

wegen
Polizeirechts,
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht xxx, den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx und den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx
am 7. November 2019 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. März 2017 wird zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 KO 759/19 fortgeführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

GRÜNDE

Der fristgerecht gestellte, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist in ihrer Antragsbegründung der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses (in Form eines Feststellungsinteresses) unzulässig, mit gewichtigen Einwänden entgegengetreten. Ob der klägerische Vortrag genügt um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen, kann dahinstehen, weil zumindest solche Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt worden sind, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lassen, so dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedenfalls wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen ist (st. Rspr. des Senats; vgl. nur den Beschluss vom 21. Oktober 1999 — 3 ZEO 678/99 — [zur Beschwerdezulassung]).

Vor diesem Hintergrund bedarf es zudem auch keiner Prüfung, ob eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend dargelegt ist und vorliegt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.