1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)
1.1 – BSG, Urt. v. 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 R
Eingliederungshilfe – Leistungserbringung – Vergabeverfahren – Integrationshelfer
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Vergabeverfahren zur Erbringung von Schulbegleitungen an Düsseldorfer Schulen war rechtswidrig.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Ausschreibung widerspricht dem System der Eingliederungshilfe
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2023, Az.: B 8 SO 12/22 R festgestellt, dass die Stadt Düsseldorf die Leistung der Schulbegleitung nicht ausschreiben durfte.
weiter: www.lebenshilfe-nrw.de
Lesenswert:
Vergabeverfahren zur Erbringung von Schulbegleitungen an Düsseldorfer Schulen rechtswidrig
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2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem (SGB II)
2.1 – LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.07.2023 – L 5 AS 643/22
Leitsätze
1. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten auszugehen. Nur wenn das Kind diese und die übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Werden die Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze abgesenkt, ändert sich nichts an der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft. Es bedarf daher auch keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung.
2. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann unwirksam wegen der dort genannten Grenzwerte, wenn diese ursächlich für die Unmöglichkeit sind, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies muss vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden. Allein aus dem Differenzbetrag zur Angemessenheitsgrenze lässt sich die Kausalität nicht feststellen.
3. Liegt ein Regelbeispiel für die subjektive Unzumutbarkeit einer Kostensenkung vor, sind diese zu beachten. Die individuellen Umstände müssen zutreffend erfasst und berücksichtigt werden. Die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung sind durch den Leistungsträger an diese Umstände anzupassen. Nur dann müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen keinen Erfolg hatten.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – LSG NSB, Urt. v. 15.06.2018 – L 13 AS 135/17
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Liegt eine Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 SGB II nicht vor, erfolgt keine Kostenerstattung nach § 36a SGB II (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2017 – L 13 AS 66/15).
2. Eine den Erstattungsanspruch nach § 36 a SGB II ausschließende rechtswidrige Leistungserbringung liegt vor, wenn Leistungen ohne Antrag oder für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Hier hatte die Mutter der beiden Kinder keinen Weiterbewilligungsantrag auf SGB II- Leistungen gestellt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – L 13 AS 185/23 B ER
LSG Niedersachsen-Bremen: Jobcenter müssen für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige oder Rollstuhlfahrer im Einzelfall höhere Mieten anerkennen, wenn der Wohnungsmarkt zu eng ist (Tacheles e. V.).
Höheren Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten (z. Bsp, wenn die Mutter den schwerbehinderten Sohn durch das Treppenhaus tragen muss) führen im Einzelfall nicht zu – unangemessen – Kosten der Unterkunft (Tacheles e. V.)
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine auf Erteilung einer endgültigen Zusicherung gerichtete einstweilige Anordnung grundsätzlich in Betracht (vgl. dazu LSG NSB, Beschluss v. 26.08.2020 – L 13 AS 143/20 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2021 – L 10 AS 1386/21 B ER).
2. Jobcenter müssen bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen.
3. Die Möglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann eingeschränkt sein, wenn Leistungsberechtigte individuelle, insbesondere behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen (so schon zum SGB XII: BSG, Urteil v. 6. Oktober 2022 – B 8 SO 7/21).
Quelle: landessozialgericht.niedersachsen.de
Hinweis:
vgl. SG Aurich, Anerkenntnis v. 11.07.2023 – S 13 SO 26/21, S 13 SO 27/21, S 13 SO 30/22 u. S 13 SO 31/22, n. v.
Verschlossenheit des Wohnungsmarkts – tatsächliche Unterkunftskosten – barrierefreie Wohnung – Vermieter muss Therapiehund zustimmen
Jobcenter müssen bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen (es war eine barrierefreie Wohnung notwendig und die potenziellen Vermieter mussten einen Therapiehund zulassen).
Quelle: RA Niklas Sander
2.4 – LSG NRW, Urt. v. 26.04.2023 – L 12 AS 1372/22
Lebenspartnerschaft LPartG – Trennungswille verneint- Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 trotz Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II
Anspruch auf Regelbedarf für Alleinstehende, wenn beide Lebenspartner trotz Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr aus einem Topf wirtschaften (Tacheles e. V.)
Leitsatz Redakteur Tacheles e. V.
1. Wenn 2 Lebenspartner (männlich) getrennt wohnen, recht das für den ” Trennungswillen ” i. S. d. SGB II nicht aus.
2. Wirtschaften sie aber nicht mehr aus einem Topf, besteht zwar weiter hin eine Bedarfsgemeinschaft, doch es besteht Anspruch auf die Regelbedarfstufe 1.
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Die Auslegung des Begriffs “Getrenntleben” richtet sich im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. LSG Sachsen Urteil vom 02.05.2019, L 3 AS 1090/15).
2. Hier lebten der Kläger und sein Lebenspartner zwar räumlich getrennt in verschiedenen Wohnungen, es ist jedoch nicht erkennbar, dass es einen Trennungswillen gibt oder gab, sodass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 1 LPartG nicht gegeben sind.
3. Wenn der Antragsteller und sein Partner nicht mehr “aus einem Topf” gewirtschaftet haben, besteht zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft, die Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch. Es ergibt sich deshalb in diesen Fällen ein Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, wenn die Bedarfslage der eines Alleinstehenden entspricht (BSG-Urteil vom 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R -).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem (SGB II)
3.1 – SG Neuruppin, Urt. v. 13.10.2023 – S 26 AS 554/22
Getrenntlebend verneint – lediglich Anspruch auf die Regelbedarfstufe 2, weil ebend noch Bedarfsgemeinschaft – keine Gewährung von Kosten der Unterkunft bei Zweitwohnung, wenn BG noch besteht
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Haben die Ehegatten – wie hier – bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt
2. Entscheidet sich ein Ehegatte – wie hier der Kläger – in eine eigene Unterkunft umzuziehen, während der andere Ehegatte die bisherige oder eine andere Unterkunft bewohnt, handelt es sich bei den neu entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung um solche, die den angemessenen Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übersteigen und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 3 SGB II zu übernehmen sind (hier verneint, weil der Ehegatte keine Zusicherung für die neuen KdU beim Bürgeramt beantragt hat – § 22 Abs 4 SGB II).
Quelle: www.brandenburg.de
3.2 – Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31. August 2023 – S 27 AS 8892/20, n. v.
Anrechnung von Einkommen in der Privatinsolvenz
In einer Bedarfsgemeinschaft rechnet das Jobcenter Einkommen bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an. Das gilt auch für Renten. Was mit einer Rente geschieht, die wegen einer Privatinsolvenz nicht in voller Höhe zur Auszahlung kommt, hatte das Sozialgericht in einem Verfahren des DGB Rechtsschutz Berlin zu entscheiden.
weiter: www.dgbrechtsschutz.de
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1.Nur die tatsächliche Rente wird im Fall einer Privatinsolvenz angerechnet. Tritt während der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens der Schuldner dem Treuhänder Forderungen ab, liegen keine bereiten Mittel im Sinne des Sozialrechts vor (BSG 12.6.2013 – B 14 AS 73/12 R).
2. Bei der Anrechnung von Rentenleistungen als Einkommen einer SGB II Bedarfsgemeinschaft gelten grundsätzlich SGB II Maßstäbe. Gleichwohl muss sichergestellt werden, dass die Rentnerin ihr im SGB XII definiertes Existenzminimum erhält (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2015 – L 32 AS 1844/13 ZVW). Insofern gilt ein Günstigkeitsprinzip.
3. Vorliegend ist eine Berechnung nach SGB XII Maßstäben günstiger, da ein Freibetrag für die Betriebsrente nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII und die Sterbegeldversicherung nach § 33 Abs. 2 SGB XII in der Höhe von 30 Euro zu der Versicherungspauschale (§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII bzw. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II) in der Höhe von 30 Euro hinzukommen.
3.3 – SG Berlin, Urt. vom 25.09.2023 – S 123 AS 2209/22 – Berufung zugelassen
Krankengeld als laufende oder einmalige Einnahme? Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
Die Zahlung von Krankengeld kann lange dauern und erfolgt meist unregelmäßig.
Krankengeld wird grundsätzlich auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Fraglich ist nur wie: als einmalige oder als laufende Einnahme.
Dies ist besonders dann relevant, wenn die Krankengeldnachzahlung höher ist, als der Bedarf nach dem SGB II.
In einem vom SG Berlin entschiedenen Fall war dies deswegen relevant, weil das JobCenter die Zahlung nur in einem Monat angerechnet hatte – also als einmalige Einnahme- und sich deswegen keinen Leistungsanspruch ergab. Hätte das Amt dies als laufende Einnahme betrachtet, so hätte sich ein weiterer Leistungsanspruch ergeben, da diese Einnahme auf sechs Monate verteilt werden müsste.
Mit Urteil vom 25.09.2023 hat das SG Berlin entschieden, dass in diesem Fall die Krankengeldzahlung eine einmalige Einnahme ist (Urteil vom 25.09.2023 – S 123 AS 2209/22).
Es führt aus, dass sich die Nachzahlung hier in einer einzige Leistung erschöpft und schließt sich so dem LSG Bayern v. 28.02.2022 – L 7 AS 40/22 B ER an.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2022 – L 5 AS 1449/19 – hier eine andere Auffassung vertritt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes steht aus.
Quelle: RA Kay Füßlein
Hinweis:
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2022 – L 5 AS 1449/19 – Krankengeld ist nicht schon deshalb eine als Nachzahlung zufließende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, weil es nicht pro Kalendertag, sondern “abschnittsweise nachträglich” gezahlt wird (Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2023)
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – SG Aurich, Anerkenntnis v. 11.07.2023 – S 13 SO 26/21, S 13 SO 27/21, S 13 SO 30/22 u. S 13 SO 31/22
Verschlossenheit des Wohnungsmarkts – tatsächliche Unterkunftskosten – barrierefreie Wohnung – Vermieter muss Therapiehund zustimmen
Jobcenter müssen bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen (es war eine barrierefreie Wohnung notwendig und die potentiellen Vermieter mussten einen Therapiehund zulassen).
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum tatsächliche Mietkosten für schwerbehinderte Antragstellerin mit Assistenzhund übernehmen.
2. Bei Verschlossenheit des Wohnungsmarkts muss der Sozialhilfeträger im Einzelfall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernehmen (Anlehnung an BSG, Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R).
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Beim Vorliegen individueller Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt kann es im Einzelfall geboten sein vom schlüssigen Konzept abzuweichen und anstelle der angemessenen Kosten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen (Anlehnung an BSG, Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R).
2. Hier war die schwerstbehinderte Klägerin eingeschränkt im körperlichen sowie psychischen Bereich, eine Wohnraumsuche war nur gemeinsam mit dem Assistenhund möglich.
Quelle: RA Niklas Sander, Moormerland
5. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
5.1 – Untätigkeitsklage bei Nichtbescheidung von Antrag und Widerspruch – ein Beitrag von RA Gerd Klier
Wenn beispielsweise die Behörde mitteilt, welche konkreten Ermittlungen noch notwendig sind und warum diese nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden können, könnte ausnahmsweise die Frist verlängert werden. Personalmangel und unzureichende Organisation der Sozialverwaltung sind jedoch kein Grund. Die Behörde hat sich so zu organisieren, dass diese selbst innerhalb der gesetzlichen Frist arbeitet. Sicherlich kann man auch vereinbaren, dass noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden werden soll, was in Einzelfällen Sinn machen kann.
Das Sozialgericht Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 zum Aktenzeichen S 35 SO 138/22 nochmals klargestellt: „Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und ein zeitgerecht Entscheidung deshalb nicht möglich ist.“ Weiter stellte das Gericht klar: „Die Behörde hat – aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz folgend – regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Abläufe derart organisiert sind, dass eine Bescheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen kann.“
Das Hessische Landessozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 20.11.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 484/12 B entschieden, dass es unstatthaft ist, wenn eine Behörde mehrere Monate zuwartet und erst gegen Ende der Frist des § 88 SGG oder noch später tätig wird. Vielmehr ist das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen.
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5.2 – Landkreis Erding, Oberbayern: Mehr Geld für die Miete ab 01.01.2024 für Bürgergeld-Empfänger
Für Ein-Personen-Haushalte bis 50 Quadratmeter liegen die Obergrenzen ab 2024 bei 710 (Region I), 635 (Region II) und 600 Euro (Region III). Bei Zwei-Personen-Haushalten bis 65 qm sind es 920, 765 und 745 Euro, bei Drei-Personen-Haushalten bis 75 qm 980, 880 und 835 Euro, bei Vier-Personen-Haushalten bis 90 qm 1075, 1070 und 980 Euro sowie bei Fünf-Personen-Haushalten bis 105 qm 1310, 1270 und 1025 Euro. Für Pkw-Stellplätze und Garagen wird nichts erstattet.
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker