Geschäfts-Nr.: 1 T 24/11
4 XIV 8/10 B Amtsgericht Göttingen
In der Freiheitsentziehungssache
xxx,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanw. Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen am 25. Juli 2011 beschlossen:
Der Vorlage- und Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 02. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Vorlage- und Nichtabhilfebeschluss war aufzuheben, weil der Nichtabhilfebeschluss nicht den Anforderungen des § 68 Abs.1 FamFG entspricht. Es fehlt an einer Begründung der Nichtabhilfeentscheidung. Eine Nichtabhilfeentscheidung ist insbesondere dann zu begründen, wenn die Beschwerde wie hier neues Vorbringen enthält, und muss sich mit den maßgeblichen Argumenten des Beschwerdeführers konkret auseinandersetzen (Bumiller/Harders, FamFG, 10.A., § 68 Rn.3).
Die Kammer macht von ihrem Recht Gebrauch, bei schweren Mängeln des Nichtabhilfeverfahrens die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben. Sie weist darauf hin, dass in dem neuen Abhilfeverfahren zu klären sein dürfte, ob eine persönliche Anhörung hätte durchgeführt werden müssen und sich der Verstoß gegen das Zitiergebot auf die Anwendbarkeit von § 18 Abs.1 Nr. 2 Nds.SOG auswirkt. Um die Rechtmäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung von mehreren Stunden zu beurteilen können, wird die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Polizei zu den Gründen der Dauer der Ingewahrsamnahme erforderlich sein.