Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 29.11.2011 – Az.: S 26 AS 1788/11 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

xxx,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Antragsgegner,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 26. Kammer – am 29. November 2011 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:

  1. Der Antragsgegner wird vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, an die Antragstellerin Zug um Zug gegen Rückgabe des jeweiligen Kostengarantiescheins vom 09.09.2011 im Original den jeweils dort ausgewiesenen Betrag, insgesamt höchstens 778,- EUR, zu zahlen.
     
  2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Antragsgegner bis zum 31.05.2012 jeden der von dem zu 1. gezahlten Betrag getätigten Käufe nachzuweisen und zwar bis zu einem Erwerbspreis von 100,- EUR jeweils durch Vorlage einer Quittung, darüber hinaus jeweils durch Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages, aus der bzw. dem der Kaufgegenstand, Kaufpreis sowie der vollständige Name und die Anschrift des Verkäufers ersichtlich sein muss. Die Antragstellerin hat den sich aus der Höhe der Zahlung des Antragsgegners und der wie vorstehend nachgewiesenen Höhe der Ausgaben der Antragstellerin ggf. verbliebenen Differenzbetrag bis zum 15.06.2012 an den Antragsgegner zurück zu zahlen. Der Antragstellerin wird ferner untersagt, das Eigentum an den Gegenständen, die sie mit dem zu 1. gezahlten Betrag erworben hat, auf Dritte zu übertragen oder aufzugeben.
     
  3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     
  4. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Herrn Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt.
     
  5. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten.

Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Leistungsverhältnisses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen die Bewilligung von Gegenständen für die Erstausstattung ihrer im Dezember 2011 erwarteten Zwillingskinder mit Kostengarantiescheinen.

Die 19xx geborene Antragstellerin bezieht mit ihrer 2009 geborenen Tochter seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II. Sie ist schwanger und erwartet Mitte Dezember 2011 Zwillinge.

Am 28.08.2011 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner verschiedene Gegenstände für die Erstausstattung der beiden erwarteten Kinder. Dabei brachte sie zum Ausdruck, dass sie keine “Verrechnungsbögen” wünsche. Mit diesen könne sie insbesondere nicht auf Kinderflohmärkten und im Internet einkaufen. Das Möbellager habe geschlossen. Neue Sachen könne sie von den bewilligten Mitteln nicht kaufen.

Mit Bescheid vorn 09.09.2011 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung für Regenverdecke, Sonnenschirme, Wickeltasche, Auto-Kindersitz, Nestchen, Himmel, Schlafsäcke und eine Wickelkommode ab. Gleichzeitig bewilligte er der Antragstellerin 270,- EUR für die Baby-Erstlingsausstattung und Kostengarantiescheine für zwei Bett-/Kopfkissenbezüge und Bettlaken in Höhe von insgesamt 28,- EUR, einen Kleiderschrank in Höhe von 52,- EUR, zwei Kinderhochstühle in Höhe von insgesamt 100,- EUR, zwei Kinderfederbetten in Höhe von insgesamt 80,- EUR, zwei Kinderkopfkissen in Höhe von insgesamt 22,- EUR, einen Zwillingskinderwagen in Höhe von insgesamt 200,- EUR, zwei Kinderbetten mit Matratzen in Höhe von insgesamt 216,- EUR und zwei Fußsäcke in Höhe von insgesamt 80.- EUR. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, der sich vorrangig gegen die Gewährung der Leistungen in Form der Kostengarantiescheine richtet. Über diesen wurde bislang noch nicht entschieden.

Nachdem der Antragstellerin auf den im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag keine Akteneinsicht gewährt wurde, hat sie am 19.10.2011 Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Sie könne die benötigten Gegenstände mit den bewilligten Gutscheinen weder privat noch im Internet erwerben. Der Antragsgegner habe ihr auch nicht mitgeteilt, welche Geschäfte in Northeim die Gutscheine annähmen. Da auf die Gutscheine kein Rückgeld gegeben werden dürfe, könne sie auch innerhalb der Bedarfsgegenstände nicht umschichten. Im Übrigen führten die Gutscheine zu einer unerträglichen Stigmatisierung und Entwürdigung, da suggeriert werde, dass sie nicht mit Geld umgehen könne.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 19.09.2011 gegen den Bescheid vom 09.09.2011 zu verpflichten, für die Beschaffung der in diesem Bescheid benannten Gegenstände anstelle der insoweit bewilligten Gutscheine Geldleistungen zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.

Auf die Verfügung des Gerichts vom 16.11.2011 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom gleichen Tag Dienstvorschriften und zahlreiche Angebote über verschiedene Erstausstattungsgegenstände übersandt, die er beim Versandhandel und in der Auktionsplattform ebay erhoben hat. Die Gutscheine könnten beim „Dänischen Bettenlager, Bäucke, Bernd Müller, Brockensammlung, etc.“ eingelöst werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist zulässig.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar kann der Anspruch auf eine Säuglingserstausstattung grundsätzlich nur von dem neu geborenen Kind geltend gemacht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2011 – L 7 AS 1443/10 B). Dies gilt jedoch nicht für den Bedarf, der im Hinblick auf die bevorstehende Geburt von einem leistungsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird, insbesondere wenn – wie hier – nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass das neugeborene Kind Leistungen nach dem SGB II wird beanspruchen können.

Der Antrag hat auch im ausgesprochenen Umfang Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 — 1 BvR 569/05 — NVwZ 2005, 927 ff).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Geldleistung anstelle der bewilligten Gutscheine glaubhaft gemacht.

Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Var 3, Satz 2 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 [BGBl I 850]) sind Bedarfe sind für Erstausstattungen bei einer Geburt nicht vorn Regelbedarf nach § 20 umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Die Leistungen für diesen Bedarf können nach Satz 5 der Regelung als Sachleistung oder Geldleistung; auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Der Bedarf auf eine Erstausstattung aus Anlass der bevorstehenden Zwillingsgeburt ist durch den Bescheid vom 09.09.2011 anerkannt; die Beteiligten streiten lediglich über die Art der Bewilligung.

Der Antragsgegner hat sich dafür entschieden, der Antragstellerin die benötigten Gegenstände als Sachleistung zu bewilligen. Das Gesetz enthält zwar keine Bestimmung, ob ein Gutschein, mit dem der Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten die direkte Bezahlung eines Erstausstattungsgegenstandes an einen Verkäufer bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zusichert, als Geldleistung oder als Sachleistung zu qualifizieren ist. Auch § 10 Abs 3 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der die Bewilligung einer Leistung im Wege eines Gutscheines als Sachleistung definierte, ist seit dem 01.01.2011 entfallen. Zwar liegt bei der hier in Rede stehenden Konstellation nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ein Kaufvertrag vor, bei der der Verkäufer einer Sache als Gegenleistung den Gutschein an Stelle einer Geldzahlung (an Erfüllungs Statt, § 364 Bürgerliches Gesetzbuch) akzeptiert. Aus dem Umstand, dass der Gutschein eine Geldzahlung ersetzt, folgt jedoch nicht, dass der Gutschein seinerseits als Geldleistung zu betrachten wäre. Vielmehr ist der Gutschein als Sachleistung anzusehen, weil der Leistungsberechtigte bei Hingabe des Gutscheins ausschließlich die darin benannte Sache erhält und auch mit dem Gutschein nicht in einer mit Geld oder einem bargeldlosen Zahlungsmittel vergleichbaren Art und Weise verfahren kann.

Die Entscheidung für eine Bewilligung von Gutscheinen war jedoch ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin die Bewilligung von Geldleistungen beanspruchen kann. Das dem Antragsgegner aus § 24 Abs 3 Satz 5 SGB II zustehende Ermessen ist insoweit reduziert.

Der Leistungsberechtigte kann Geldleistungen beanspruchen, wenn der Leistungsträger seinen Leistungsverpflichtungen generell durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) nachkommt (vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 10/09 R [Rn 28]). Insoweit hat sich der Antragsgegner jedoch in Widerspruch zu seinen eigenen Dienstvorschriften gesetzt, nach denen Beihilfen für die Erstausstattung “grundsätzlich’ in Form von Pauschalen gewährt werden. Es kann dahin stehen, ob der Antragsgegner diesen Begriff im Sinne von „generell“ versteht oder er sich mit dieser Formulierung die Sachleistungsgewährung für Ausnahmefälle vorbehalten wollte, Für ersteres spricht insbesondere, dass sich die Dienstanweisung nahezu ausschließlich mit der Höhe pauschaler Geldleistungen befasst und kein Wort darüber verliert, unter welchen Voraussetzungen eine Sachleistung in Betracht kommen könnte. Aber selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte der Antragsgegner weder im angefochtenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren dargetan, dass und ggf. welche Voraussetzungen hier vorliegen sollen, die eine Sachleistungsgewährung ausnahmsweise als angezeigt erscheinen lassen. Er war daher zur Bewilligung einer Geldleistung verpflichtet.

Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen, dass – als allgemeiner Grundsatz der Bedarfsdeckung – der Bedarf ausreichend und sachgerecht befriedigt werden können muss (Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 24 Rn 13). Entsprechend ist vom Antragsgegner bei einer Sachleistungsgewährung zu erwarten, dass er die Bezugsquellen, bei denen der Leistungsberechtigte den notwendigen Gegenstand unter Vorlage des Gutscheins in einfacher Qualität ohne weitere Zuzahlungen erhält, konkret bezeichnet. Dies hat der Antragsgegner auch auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts nicht vermocht. Insbesondere liegt der Hinweis auf die Angebote auf der Auktionsplattform ebay neben der Sache. Der Antragsgegner verkennt, dass von der Antragstellerin im Rahmen dieses Verfahrens zu keiner Zeit in Zweifel gezogen wurde, dass die in den Gutscheinen genannten Beträge zur Anschaffung der jeweils genannten Gegenstände ausreichen. Vor diesem Hintergrund sind die eingereichten Angebote – bei denen allerdings die Angebotsparameter, insbesondere der Artikelstandort nicht ersichtlich sind – nicht geeignet, geeignete Bezugsquellen zu belegen, weil im Rahmen von ebay-Auktionen gerade nicht mit den vom Antragsgegner ausgestellten Gutscheinen bezahlt werden kann. Auch mit seinem globalen Hinweis auf verschiedene Einzelhandelsgeschäfte genügt der Antragsgegner seinen Obliegenheiten nicht, weil durch ihn in keiner Weise nachprüfbar ist, welche Gegenstände zu welcher Zeit in welcher Art und Güte jeweils angeboten werden. Soweit er in Bezug auf einen (kleineren) Teil der Gegenstände die in dem Internetshop des Dänischen Bettenlagers genannten Waren und Preise anführt, belegt auch dies nicht, dass diese Waren zu den genannten Preisen in einer ortsnahen Filiale verfügbar sind. Ist dem Antragsgegner somit letztlich der konkrete Bezugsquellennachweis nicht möglich, hat er Geldleistungen zu bewilligen, wobei ihm die Möglichkeit der Pauschalbewilligung nach Maßgabe des § 24 Abs 3 Satz 6 SGB II verbleibt. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob in dem Verweis auf die Zahlung mittels eines Gutscheines eine Diskriminierung eines Leistungsempfängers liegt (ablehnend Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 – L 5 AS 50/11 B ER; offen gelassen bei LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2011 – L 7 AS 1443/10 B), ob – unabhängig von den Regelungen der Verwaltungsvorschriften des Leistungsträgers – vorrangig Geldleistungen zu gewähren sind (Münder, aa0, § 23 Rn 16 mwN) und ob bei einer Bewilligung einer Erstausstattung dem Interesse des Leistungsempfängers Rechnung getragen werden muss, bei der Anschaffung von Gegenständen Mehrausgaben bei einzelnen Gegenständen mit Einsparungen bei anderen Gegenständen aufzufangen.

Die Höhe der vom Antragsgegner in den Gutscheinen ausgewiesenen Pauschalen kann vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht ohne eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung überprüft werden. Nachdem diese weder evident zu niedrig bemessen sind, noch die Antragstellerin die Höhe dieser Pauschalen rügt, genügt es, den Antragsgegner zur vorläufigen Bewilligung von Geldleistungen in Höhe dieser Pauschalbeträge zu verpflichten.

Der Anordnungsgrund folgt aus der in Kürze bevorstehenden Geburt der Kinder der Antragstellerin, aufgrund derer sie nicht darauf verwiesen werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass die nicht näher begründete Weigerung der Antragstellerin, wenigstens zu versuchen, die Gutscheine für die notwendigen Anschaffungen einzusetzen, gewisse Zweifel an der Eilbedürftigkeit ihres Begehrens weckt. Entscheidend gegen die Eilbedürftigkeit des Begehrens könnte dies allerdings erst dann sprechen, wenn zumindest hinreichend dargelegt wäre, dass die Gutscheine von der Antragstellerin so eingesetzt werden können, dass der Bedarf zeitnah gedeckt werden kann. Nachdem der Antragsgegner trotz entsprechenden vorgerichtlichen Schriftverkehrs weiterhin nicht in der Lage ist, Bezugsquellen zu benennen, erscheint äußerst fraglich, dass der grundlegende Bedarf der Kinder der Antragstellerin in zumutbarer Weise bis zum Geburtstermin gedeckt werden kann. Demgegenüber ist das Interesse des Antragsgegners, Geld auf einen Gutschein an einen Verkäufer auszuzahlen und keine Zahlung an die Antragstellerin zu leisten, nicht schützenswert. Da das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, kann dahin stehen, ob eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auch dann möglich ist, wenn das Ermessen nicht reduziert ist (zu letzterem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.03.2011 – L 7 AS 1402/10 B ER; Beschluss vom 11.06.2008 – L 6 AS 248/08 ER).

Die Anordnung zu 2. folgt aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 938 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hält es für die Sicherung der Vorläufigkeit der Regelung in Ausübung des ihm zustehenden freien Ermessens für sachdienlich, der Antragstellerin den schriftlichen Nachweis des Mitteleinsatzes aufzuerlegen und ihr Verfügungen über das Eigentum an den erworbenen Gegenständen zu untersagen. Ferner erscheint es dem Gericht angemessen, der Antragstellerin die Rückzahlung nicht nachweislich für die Erstausstattung verwendeter Mittel an den Antragsgegner aufzuerlegen. Es besteht kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, ggf. nicht benötigte Gelder auch nur vorläufig zu behalten.

Der Antragstellerin ist gem. 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Ferner kann – wie bereits zuvor ausgeführt – der beabsichtigten Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung auch nicht von vorn herein die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Der Antrag erscheint auch nicht mutwillig. Rechtsanwalt Adam ist der Antragstellerin gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Neben dem Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren mit ihrem Begehren weitestgehend durchgedrungen ist, hat der Antragsgegner auch durch die dem Gericht kaum nachvollziehbare Verfahrensführung – namentlich die äußerst formalistische Behandlung des Akteneinsichtsersuchens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – zum Verfahren Veranlassung gegeben.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.