Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 04.01.2013 – Az.: S 15 AS 1325/11

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
Kläger,

Proz.-Bev.: zu 1-2:Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Jobcenter xxx,
Beklagte,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 15. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:

1.  Die Bescheide vom 26. März 2011, in Gestalt der Bescheide vom 27.06.2011, in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Juli 2011, werden abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Klägern weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 23,00 € für den Zeitraum vom 1 Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich zu zahlen.

2.  Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Mit Bescheid vom 3. September 2010 (BI. 601 Verwaltungsakte, im Folgenden: VA) gewährte der Beklagte den Klägern für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 584,36 €. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 373,36 €. Am 11. Oktober 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, aufgrund höheren Lohneinkommens. Die Kosten der Unterkunft und Heizung blieben dabei unverändert (BI. 508 ff. VA).

Unter dem 26. März 2011 erging ein weiterer Änderungsbescheid für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011, sowie ein weiterer Änderungsbescheid für den Leistungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2011. Die Änderung erfolgte wegen der Anpassung der Regelbedarfe, wobei die Festsetzung der KdU erneut unverändert blieb.

Mit Schreiben vom 8. April 2011 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 26. März 2011 ein und beantragten Akteneinsicht. Unter dem 18. April 2011 baten die Kläger nochmals um Akteneinsicht, weil nicht die gesamte Akte überlassen wurde. Die Akteneinsicht wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 29. April 2011 abgelehnt. Unter dem 2. Mai 2011 wurde nochmals um Akteneinsicht gebeten. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 wiesen die Kläger erneut auf die fehlende Akteneinsicht hin und baten um Entscheidung, falls Akteneinsicht weiter verweigert werden soll.

Mit Änderungsbescheid vom 27. Juni 2011 wurden die Leistungen für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011 wegen geänderten Einkommens und geänderten KdU angepasst. Berücksichtigt wurde nunmehr KdU von 417 €. Eine entsprechende Änderung erfolgte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 für den Leistungszeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2011.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Juli 2011 wurde der Widerspruch der Kläger für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011 bzw. vom 1. März bis zum 31. März 2011 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unbegründet. Zur Begründung wurde auf nicht näher bezeichnete Unterlagen aus dem Jahr 2007 verwiesen. Von einer weiteren Begründung hinsichtlich der KdU werde abgesehen, da der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der regionalen Presse regelmäßig als Experte in Sachen SGB II auftrete.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, die am 2. August 2011 bei Gericht einging. Die Kläger behaupten, dass die KdU nach den vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2007 zu berechnen seien, wobei weitere Unterlagen beigefügt werden (BI. 97 ff. Gerichtsakte, im Folgenden: GA).Auf den Inhalt wird insoweit Bezug genommen. Sie sind der Ansicht, dass die KdU in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien. Maßgeblich seien die Werte in § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10%. Ein „schlüssiges Konzept“ i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) besitze der Beklagte nicht.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2012 (BI. 110 GA) haben die Kläger den Rechtsstreit auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt.

Die Kläger beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 26. März 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. Juni 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Juli 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 23,00 € zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass aktuelle Nachweise zu den KdU nicht vorgelegt worden seien. Er habe bereits die Werte aus § 12 WoGG zugrunde gelegt. Höhere Kosten könnten nicht übernommen werden, da in den vom Kläger geltend gemachten Kosten auch Kosten für Haushaltsenergie enthalten sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 (BI. 122 GA) hat der Beklagte ein ca. 4 1/2-seitiges Schriftstück übersandt, mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um sein „schlüssiges Konzept“ handele. Auf den Inhalt dieses Schriftstücks (BI. 123 ff. GA) wird hiermit Bezug genommen. Zu weiteren Fragen zu diesem „schlüssigen Konzept“ benennt er als sachverständige Zeugin Frau xxx und bietet an, auf Aufforderung mehr als 5.000 Datensätze zur Verfügung zu stellen.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Schriftstücke wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wies das Gericht darauf hin, dass die tatsächlichen KdU vorliegend wohl angemessen sein dürften. Sofern der Beklagte daraufhin kein Anerkenntnis abgeben wolle, sei beabsichtigt, den Rechtsstreit zügig einer streitigen Entscheidung zuzuführen. Ein Anerkenntnis lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 ab, da er keine Fehler im Verfahren erkennen könne, vielmehr der Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 hat das Gericht den Beklagten aufgefordert, die dem Konzept zugrunde liegenden Daten vor dem Termin einzureichen.

Hierauf teilte der Beklagte mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2013 mit, dass es ohne die urlaubsabwesende Frau xxx weder möglich sei, Fragen zu beantworten, noch die angeforderten Daten der EDV zu überspielen. Daher behalte er sich auch ein Auftreten im Termin vor.

Am 3. Januar 2013 teilte das Gericht dem Beklagten telefonisch und per Telefax mit, dass ein Erscheinen eines Vertreters erforderlich sei, um zu klären, ob eine weitere Beweiserhebung oder sonstige Nachforschungen überhaupt erforderlich seien.

Im Termin ist jedoch für den Beklagten niemand erschienen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4, 56 SGG) zulässig und begründet.

I.
Da die KdU einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, konnte der Rechtsstreit wirksam auf diesen Punkt beschränkt werden. Streitig ist somit allein die Höhe der angemessenen Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete) und Heizkosten.

II.
Die Bescheide des Beklagten vom 26. März 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. Juni 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Juli 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Die Kläger haben für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. März 2011 Anspruch auf weitere 23,00 Euro monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung.

1.
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach § 19 i.V.m. § 7 Abs 1 SGB II. Die Kläger sind in den Jahren 1951 und 1962 geboren und haben somit das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Sie sind erwerbsfähig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs 1 SGB II. Ferner sind die Kläger hilfebedürftig gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II, da sie nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen zu sichern. Letztlich haben die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich in Bodenfelde (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

2.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme der vollen KdU aus §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II.

KdU werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate; § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.

Die Prüfung der Angemessenheit begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R, zitiert nach Juris). Es handelt sich bei der „Angemessenheit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R, zitiert nach Juris).

Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist.

Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. 18/09 R, zitiert nach Juris).

Es ist weiter zu unterscheiden zwischen der abstrakten und der konkreten Angemessenheit. Abstrakt angemessen beschreibt die Mietpreisspanne für Wohnraum im maßgeblichen Vergleichsraum des Hilfeempfängers für Wohnungen des unteren, einfachen Segments des Wohnungsmarktes; die konkrete Angemessenheit stellt auf die konkrete Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer Wohnung, die diesen Kriterien entspricht, ab.

a)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es ihm nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist. Das vom Beklagten eingereichte Schriftstück genügt nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept i.S. der Rechtsprechung.

Es besteht aus ca. 2 1/2 Seiten tabellarischer Darstellungen von Quadratmeter-Preisen, die der Beklagte für angemessen hält. Hinzu kommen ca. 2 Seiten Erläuterungen, wie sich diese Tabellenwerte ermittelten (im Folgenden daher auch als „Konzeptbeschreibung“ bezeichnet).

aa)
Zutreffend ist der Beklagte für Zwei-Personen-Haushalte von einer angemessenen Wohnungsgröße von bis zu 50 qm ausgegangen. Das entspricht der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für Zwei-Personen-Haushalte der nach der Rechtsprechung des BSG anwendbaren Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen -WFB-; vgl. Punkt B.11. Angemessene Wohnflächen).

bb)
Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard für die Wohnungsgrößenklasse „bis zu 50 qm“ basiert allerdings nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach Juris). Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ muss hinreichend nachvollziehbar sein. Das BSG definiert ein schlüssiges Konzept als „ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall“ (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 19).

Das BSG hat zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes folgende Vorgaben gemacht (aaO):

 

  • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
  • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Bruttound Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
  • Angaben über den Beobachtungszeitraum,
  • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
  • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
  • Validität der Datenerhebung,
  • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Unschädlich ist, dass der Beklagte die Entscheidung zur Begrenzung der KdU der Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011 zunächst offenbar ohne eine hinreichende Datengrundlage getroffen hat; denn er hat die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG zugrunde gelegt. Nach der BSG-Rechtsprechung konnte der Beklagte die Ermittlungen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nachholen. Denn der Beklagte ist gehalten – sofern zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide ohne hinreichende Datengrundlage entschieden worden ist – dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 26).

Die durch den Landkreis Hildesheim erhobenen Daten, die erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 zur Gerichtsakte gereicht worden sind, erfüllen allerdings in wesentlichen Punkten nicht die vom BSG genannten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

(1) Dabei ist bereits die Bildung des Vergleichsraums nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat hier in zwei Regionen unterteilt: Region I: Städte Bad Gandersheim, Einbeck, Hardegsen, Nörten-Hardenberg, Northeim; Region II: Städte/Gemeinden Bodenfelde, Dassel Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Kreiensen, Moringen und Uslar.

Das Gericht kann nicht ersehen, dass es sich jeweils um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, wofür maßgebliche Gesichtspunkte wie die Infrastruktur (z.B. Erreichbarkeit mittels öffentlichen Personennahverkehrs) ausschlaggebend sind.

Mangels mitgeteilter Tatsachen könnte es sich ebenso um nur einen, ggf. aber auch mehrerer oder zumindest anders zu bildende Vergleichsräume handeln.

Die Erklärung des Beklagten orientiert sich nicht an den maßgeblichen Kriterien der Rechtsprechung, sondern besteht aus nicht prüfbaren und nicht nachvollziehbaren Leerformeln: „Diese Aufteilung erfolgte in Anlehnung an die Wohngeldtabelle und aufgrund jahrejanger Beobachtung des Mietwohnungsmarktes, um der unterschiedlichen Mietstruktur Rechnung zu tragen“. Es wird nicht mitgeteilt, inwieweit und in welcher Weise sich an die Wohngeldtabelle angelehnt wurde. Auffallend ist aber, dass die Anlage zum Wohngeldgesetz (vom Beklagten wohl gemeint?) die Mietstufen ganz anders bildet, indem die Gemeinde Northeim der Mietstufe 1 zugeordnet wird, mit Ausnahme der Gemeinden Bad Gandersheim, Dassel, Einbeck, Northeim, Uslar. Dabei werden Dassel und Uslar für sich allerdings wieder in die Mietestufe 1 eingruppiert und nur Einbeck und Northeim in die Mietstufe 2. Über eine angebliche jahrelange Beobachtung wird weder deren Zeitraum noch deren Gegenstand noch deren Gegenstand, geschweige denn deren Ergebnisse, mitgeteilt. Dies ist weder prüfbar noch nachvollziehbar. Letztlich wird von einer angeblich unterschiedlichen Mietstruktur gesprochen, ohne das hierzu Tatsachen mitgeteilt werden. Im Übrigen fragt sich wieso diese angeblich unterschiedliche Mietstruktur bereits vorweggenommen wird, wo sie doch zumindest ein Teilergebnis der Untersuchung darstellen sollte (?).

Indem für den Beklagten niemand zum Termin erschien, um diese Fragen zu beantworten wurde eine weitere Sachaufklärung durch den Beklagten vereitelt.

(2) Die Mietdatenerhebung stellt auch deswegen kein schlüssiges Konzept dar, weil bereits keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde liegt, die Repräsentativität des Umfangs und die Kappungsgrenze nicht nachzuvollziehen ist und im Ergebnis nicht nachvollzogen werden kann, dass tatsächlich die zutreffenden Kosten für Wohnraum einfachen Standards abgebildet werden. Es soll (und kann) nicht in Abrede gestellt werden, dass der von dem Beklagten ermittelte Wert zutreffend sein könnte. Entscheidend ist jedoch, dass es sich dann um ein zufälliges und nicht im Sinne der BSG-Rechtsprechung nachvollziehbares Ergebnis handelt.

Die Kammer stützt sich maßgeblich darauf, dass nicht nachzuvollziehen ist, ob tatsächlich sämtliche Segmente (gehoben, mittel, einfach) des Wohnungsmarktes in die Datenerhebung mit eingeflossen sind. Eine Bestimmung des Standards ist ausweislich der Ausführungen auf Seite 1 der Konzeptbeschreibung des Beklagten ausdrücklich nicht erfolgt. Dort heißt es vielmehr:

„Sowohl bei den Angebots- als auch bei den Bestandsmieten erfolgte keine [Hervorhebung durch den Beklagten] Unterteilung in unterschiedliche Standards und es wurde auch nicht auf Wohnungen mit einfacher Ausstattung abgestellt. Erfasst wurden die Daten aller verfügbaren Wohnungen“.

Damit kann aber auch nicht dargelegt werden, welchen Standard die erhobenen Wohnungen hatten. Es genügt nicht, den einfachen Wohnungsstandard erst im Ergebnis über den qm-Preis zu definieren. Denn Wohnungen in begehrten Wohngegenden können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein, als gut ausgestattete Wohnungen in wenig nachgefragten Gebieten. Aber nur wenn sichergestellt ist, dass die erhobenen Daten in dem hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zu gleichen Teilen alle Segmente enthalten, erfolgt eine Abbildung des gesamten Wohnungsmarktes. Und nur dann kann möglicherweise auf eine vorherige Definition des einfachen Standards verzichtet werden.

Die fehlende Differenzierung führt dann zu Folgeproblemen bei der Festlegung der Kappungsgrenze.

Nach Auffassung der Kammer stellt die Mietdatenerhebung des Beklagten auch deswegen kein schlüssiges Konzept dar, weil die Kappungsgrenze nicht nachzuvollziehen ist. Der Beklagte hat nach seiner Konzeptbeschreibung, ausgehend von dem ermittelten Durchschnittspreis, das jeweils oberste und unterste Sechstel der Daten bei der Preisbildung nicht berücksichtigt, „um statistische Ausreißer zu eleminieren“. Dieser Wert erscheint dem Gericht völlig willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ein nachvollziehbarerer Grund wird hierfür nicht genannt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die wohl zugrundeliegende Annahme, dass Wohnungen einfachen Standards tatsächlich zutreffend abgebildet werden, setzt voraus, dass tatsächlich der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wurde, was – wie oben dargelegt – die Kammer nicht nachvollziehen kann. Es setzt weiter voraus, dass eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards vorliegt. Hierauf können keine Rückschlüsse gezogen werden, weil eine Definition des einfachen Standards gerade unterblieben ist. In Abhängigkeit der jeweiligen – nicht zu identifizierenden – Anteile verschiebt sich dann nämlich der so ermittelte qm-Preis.

Es bleibt nach Auffassung der Kammer lediglich die Vermutung, dass über die von dem Beklagten gewählte Kappungsgrenze eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards erfolgt. So hat auch das BSG zur Bildung eines arithmetischen Mittelwertes entschieden, dass dieses für sich genommen nicht die Gewähr bietet, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird und mit einem hohen Maß an Zufälligkeit belastet ist, wenn nicht eine gleichmäßige Verteilung der Mietpreise vorliegt (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rz. 29/30; Urteil vom 13. 04.2011, B 14 AS 85/09 R, Rz. 26). Offenbar hat der Beklagte aber lediglich dies getan: Er hat lediglich einen Mittelwert gebildet, was aber nur eine einfache mathematische Berechnung darstellt, und mit der Erstellung eines schlüssiges Konzeptes im Sinne der Rechtsprechung nur wenig zu tun hat. Es genügt nicht allein eine systematische Ermittlung — die vorliegend auch nicht vorliegen dürfte -, sondern es ist eine Bewertung der erhobenen Tatsachen vorzunehmen. Diesen elementaren Arbeitsschritt hat der Beklagte in nicht vertretbarer Weise unterlassen.

Die Kammer weist auch daraufhin, dass das schlüssige Konzept nach der BSG-Rechtsprechung auch nicht durch eine „Gegenprobe“ ersetzt werden kann. D.h., allein der Umstand, dass es möglich war, Wohnraum zu den von dem Beklagten für angemessen erachteten Wert anzumieten, bedeutet nicht, dass ein Wert zutreffend ermittelt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rz. 22).

(3) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nicht nachvollziehbar und somit nicht „schlüssig“.

Die Zweiseitige Konzeptbeschreibung hilft hier nicht weiter. Sie wirft nur noch mehr Fragen auf. So wird angegeben, dass ca. 10% Angebotsmieten seien und ca. 90% Bestandsmieten. Bei den Bestandsmieten seien nur Mieten berücksichtigt worden, die innerhalb der letzten vier Jahre neu vereinbart bzw. verändert wurden. Nicht ersichtlich ist, wieso ein solches Verhältnis gewählt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die Angaben zu den Bestandsmieten stimmen und wie sich diese Anteile hierbei darstellen, ob also die Bestandsmieten innerhalb des letzten, der letzten beiden, der letzten drei oder der letzten vier Jahre angepasst wurden.
Als Erhebungsgrundlage werden diverse Zeitungen und Internetportale genannt, wobei nicht ersichtlich ist, warum gerade diese Medien gewählt werden und ob diese überhaupt repräsentativ sind.
Hinsichtlich der der Bestandsmieten ist nicht klar, wo diese erhoben wurden. Weder sind die örtlichen Wohnungsbaugesellschaften noch die großen Privatanbieter benannt noch liegen die Daten des Gutachterausschusses oder hausinterne Daten vor. Auch die Verteilung der Daten ist nicht ersichtlich. Was die hausinternen Daten sein sollen, erschließt sich in keiner Weise.

(4) Aus den unter (2) und (3) dargestellten Mängeln und Unklarheiten folgt, dass weder die Repräsentativität noch die Validität prüfbar ist. Beides bleibt dunkel und kann nicht als „schlüssig“ bezeichnet“ werden.

(5) Auch die Methode der Datenverarbeitung ist nicht nachvollziehbar. Es wird lediglich angegeben, dass es sich um ein statistisches Auswertungsprogramm auf Grundlage der Tabellenkalkulation handelt. Für die Auswertung werden sogenannte „Hauptkriterien“ angegeben, ohne dass ersichtlich ist, ob es noch weitere Nebenkriterien gibt, wieso gerade diese Kriterien ausgewählt wurden und wie gerade mit diesen Kriterien das zutreffende Segment des Wohnungsmarktes ermittelt werden soll. Dabei sei als Hauptkriterium die Baualtersklasse entscheidend, wobei nicht deutlich ist wieso gerade auf dieses Merkmal abgestellt wird und warum diese in bestimmter Weise und nicht anders gestaffelt werden. Dem Gericht erscheint es jedenfalls nicht überzeugend, dass der Standard und letztlich der Preis allein von der Baualtersklasse abhängen.

(6) Überhaupt nicht ersichtlich ist, wieso die kalten Betriebskosten mit einem Wert von 1,63 €/qm angenommen werden. Dieser Durchschnittswert wurde dem Wohngeld- und Mietenbericht 2010 des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung entnommen. Es erschließt sich nicht, wieso dies die Nebenkosten für Wohnungen einfachen Standards abbilden soll. Es erschließt sich ebenfalls nicht, warum der Beklagte nicht auf die tatsächlichen Nebenkosten zurückgegriffen hat. Ein solches Vorgehen ist nicht schlüssig sondern willkürlich.

(7) Sofern auf die Mietdatenbank des Beklagten zur Verfügbarkeit von Wohnraum hingewiesen ist, wird zwar behauptet, dass diese Daten jederzeit verfügbar sind, dann ist aber erst recht nicht verständlich, wieso diese nicht vorgelegt worden sind.

(8) Alle unter den Punkten (1-7) aufgeworfenen Fragen konnten in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, da der Beklagte weder die Daten vorgelegt noch einen Vertreter entsandt hat. Dabei wäre die Übermittlung der Daten unproblematisch möglich gewesen. Es ist undenkbar, dass im Verantwortungsbereich des Beklagten nur einziger Mitarbeiter Zugriff auf die nötigen Daten und die Fähigkeit, diese auf Datenträger zu überspielen bzw. elektronisch zu übersenden, hat. Ferner ist nicht vorstellbar, dass nur eine einzige Person Kenntnis über die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten hat. Etwas anderes hat auch der Beklagte trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis nicht dargetan. Vielmehr hat er sich durch Fernbleiben an der mündlichen Verhandlung weiteren Fragen entzogen und keinerlei Ermittlungsansätze für das Gericht aufgezeigt.

b) Das Gericht trifft auch keine weitere Ermittlungspflicht.

(1) Das BSG führt zur Ermittlungspflicht des  Gerichts, insbesondere deren Grenzen, aus:

„Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.“ (Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rz. 26)

„Erweist sich das Konzept des kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises wie im vorliegenden Falle als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zugrunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB – soweit vorhanden – auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.“ (Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, Rz. 21)

(2) Eine Nachbesserung, wie der 14. Senat des BSG es formuliert, ist hier nicht möglich. Für die Ausräumung der oben benannten Schwächen wäre eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzepts notwendig.

Der Beklagte hat dem Gericht die erhobenen Daten nicht zur Verfügung gestellt. Insoweit kann das Gericht keine hieran anknüpfende Nachbesserung vornehmen. Auch die Quellen der Datenerhebung werden nur teilweise angegeben, z. T. wird auf nicht näher definierte und nicht prüfbare angebliche Eigenermittlungen abgestellt.

Zudem erhalten die Daten keine Aussagen zum Wohnstandard, so dass das Gericht diesen bei jedem Datensatz oder jedenfalls einer repräsentativen und validen Anzahl nachermitteln müsste. Bereits danach müsste das Gericht quasi eine ganz neue Datenerhebung durchführen und müsste nicht nur die vorhandenen Daten neu auswerten.

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht die Kammer nicht. Einschlägige Mietspiegel, Mietdatenbanken oder sonstige Mietpreisdatenbanken oder Gutachten existieren zur Kenntnis des Gerichts nicht.

(3) Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen gegen weitere zeitintensive Ermittlungen Gerichts. So hat der Beklagte nicht nur das Verwaltungsverfahren sondern auch das Gerichtsverfahren durch ein sehr unkooperatives und z. T. unzweckmäßiges Verhalten maßgeblich verzögert. Weitere Verzögerungen, die dazu führen, dass die Kläger weiterhin auf Teile ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums verzichten müssen, sind deshalb vorliegend nicht tragbar. Dies stünde auch mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht Einklang.

So hat der Beklagte die Akteneinsicht der Kläger bereits im Vorverfahren unter groben Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze nicht gewährt. Auf die Gründe des zum hiesigen Verfahren ergangenen Prozesskostenbeschlusses vom 15.05.2012 wird insoweit Bezug genommen. Auch während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte hieran festgehalten, so dass die Akteneinsicht durch das Gericht gewährt werden musste. Gerichtlich Aufforderungen zur Stellungnahme wurden sodann verweigert oder nur zögerliche und unvollständig abgegeben, weil der Prozessbevollmächtigte angeblich nicht ausreichend vorgetragen hätte (vgl. Schriftsätze vom 29.02.2012 und 12.03.2012). Immer wieder wurden Stellungnahmen mit fehlender Vorlage von Unterlagen zu den Mietkosten verweigert. Tatsächlich hatten die Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass es keine Veränderungen und aktuellen Nachweise gebe. Dies hätte der Beklagte auch erkennen können, weil die Kläger Mahnschreiben des Vermieters zur Verwaltungsakte gereicht haben, aus denen sich die Höhe der Unterkunftskosten zweifelsfrei ergab (Blatt 551 Verwaltungsakte).
Von einer speziellen Datenerhebung im Sinne eines neu erstellten schlüssigen Konzepts hat der Beklagte erst kurz vor Verfahrensabschluss gesprochen. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 12.10.2012, dass das Verfahren zügig zur streitigen Entscheidung terminiert werden sollte, wurde hierzu nichts mitgeteilt. Stattdessen wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2012 erneut auf eine – für das Gericht nicht feststellbare – verweigerte Mitwirkung des Bevollmächtigten hingewiesen. Erst auf die Terminsladung vom 14.12.2012 wurde dann die oben beschrieben Konzeptbeschreibung vorgelegt. Eine kurzfristige Klärung, ob noch weiterer Ermittlungsbedarf bzw. weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestehen wurde mit dem Hinweis aus eine urlaubsabwesende Mitarbeiterin/Zeugin und letztlich durch das Nichterscheinen im Termin verhindert.
Im Ergebnis ist das Bild der Verfahrensführung genau umgekehrt zur Wahrnehmung des Beklagten. Nicht der Bevollmächtigte der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, sondern der Beklagte selbst hat dies getan. Diese Fehler der Verwaltung dürfen aber nicht zu Lasten der Leistungsberechtigten gehen. Das Gericht sah sich dazu zu einer Entscheidung berufen. Von den Möglichkeiten diese durch weitere Erklärungen abzuwenden hat der Beklagte letztlich keinen Gebrauch gemacht.

c)
Die Aufwendungen der Kläger für KdU sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen, da sie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind.

aa)
Das Gericht wendet die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen an, wonach bei Fehlen sonstiger Erkenntnismöglichkeiten ausnahmsweise auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen ist. Das Gericht hält es mit dem LSG Niedersachsen-Bremen für sachgerecht auch mit der neuen Wohngeldtabelle wegen der Pauschalierung einen Aufschlag iHv 10% zu gewähren (aus jüngerer Zeit: Beschluss vom 06.04.2011, Az.: L 7 AS 222/11 B ER m.w.N).

Auch nach der Rechtsprechung des BSG sind bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht unbegrenzt zu übernehmen, „sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG“ (Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, Rz. 21; Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 27). Nach dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, B AS 50/09 R, soll das auch für die Werte nach § 12 WoGG gelten (vgl. Rz. 27).

bb)
Unschädlich ist, dass in diesen Kosten ein Anteil für Strom enthalten ist. Es handelt sich hier um einen besonderen Fall der Inklusivmiete, bei der pauschal 150,00 Euro Nebenkosten zu zahlen sind, incl. Heizkosten und Stromkosten. Diese Pauschale ist seit 2007 nicht verändert worden, wobei jeweils am Ende der Rechnungsperiode Nachzahlungen oder Rückzahlungen fällig werden (so bestätigt durch die in den Jahren 2007 bis 2011 vorgelegten Endabrechnungen, die mit Schriftsatz 02.08.2012 zur Gerichtsakte gereicht wurden (Blatt 99 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass sich dies auch nicht geändert hat, da der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2012 die vollen Mietkosten übernommen hat, wozu sonst keinerlei Grund bestünde.

In dieser Konstellation, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein Abzug der Stromkosten nicht zulässig, wonach aus einer Inklusivmiete kein Anteil für Stromkosten herausgerechnet werden kann (BSG, Urteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen: B 14 AS 151/10 R , zitiert nach Juris, Leitsatz sowie Begründung Rn.20 f.):

„Einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags steht zunächst entgegen, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist Dies gilt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Hilfebedürftigen (BSG vom 18.6.2008 – B 14 AS 22/07 R – BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11, RdNr 22 mwN).
Die Entscheidung des Senats zu den Kosten der Warmwasserbereitung (BSG vom 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) trägt demgegenüber der Besonderheit dieser Kosten nach der vorherigen Rechtslage zum BSHG Rechnung, auf der das Leistungssystem des SGB II aufbaut, und in dessen System diese Kosten schon einen Sonderfall darstellten. Diese Sonderstellung der Kosten der Warmwasserbereitung hat der Gesetzgeber anerkannt, indem er, wie dargestellt, durch das GSiFoG § 20 Abs 1 Satz 1 SGB ll dahingehend geändert hat, dass die Regelleistung auch die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ umfasst. Damit hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Kosten der Warmwasserbereitung geschaffen, die er mit der Einführung eines Mehrbedarfes für die Warmwasserbereitung in § 21 Abs 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) bestätigt hat.“

Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Letztlich wird damit nur dem anerkannten Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsberechtigten die Beträge erhalten, die zum Erhalt der Unterkunft bedürfen. Schließt die Miete die Stromkosten ein, müssen auch diese an Vermieter abgeführt werden, damit ein Mietverhältnis durchgeführt werden kann. Es handelt sich somit um tatsächlichen Bedarf, ohne den die Unterkunft nicht sichergestellt wäre.

Dies ist freilich nicht so zu verstehen, dass jeder Betrag angemessen wäre. Sollten die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bei einer Inklusivmiete nicht angemessen sein, so kann das Jobcenter im Übrigen ein Kostensenkungsverfahren einleiten (BSG. a. a. 0. Rn. 27).

Dass die vorliegenden Kosten unangemessen sind, kann das Gericht hingegen nicht erkennen, da die Mietkosten die Werte der Tabelle in § 12 WoGG (Mietstufe I im Landkreis Northeim bei zwei Haushaltsmitgliedern = 352,00 Euro) nur um 3,00 Euro überschreiten (Gesamtmiete abzüglich Heizkostenvorschuss 85,00 Euro), was durch Rückzahlungen jedenfalls regelmäßig ausglichen wurde.
Dabei vertritt das Gericht die Auffassung, dass zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 10% auf die Tabellenwerte vorzunehmen ist. Dies ist mittlerweile herrschende Meinung der jüngeren Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2011 – L 7 AS 165/11 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011 – L 15 AS 173/11 B ER mit Bezug auf den Beschluss des 7.  Senats  des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011 (L 7 AS 1258/09 B ER); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2011 – L 11 AS 1063/11 B ER; SG Fulda, Urteil vom 27.01.2010 – S 10 AS 53/09; SG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2010 – S 16 AS 1798/09, SG Dresden, Urteil vom 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10; SG für das Land Saarland, Urteil vom 12.01.2011 – S 12 AS 480/09; SG Detmold, Urteil vom 04.04.2011 – S 10 AS 54/08; SG Landshut, Urteil vom 07.02.2012 – S 10 AS 294/11, nunmehr auch: Sächsische Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER, zitiert nach BSG Informationsdienst Nr. 26/12 und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2W 2 – L 5 AS 2/09 , zitiert nach BSG-Informationsdienst Nr. 30/2012 vom 25. Juli 2012.) Dieser Meinung, die auch vom hiesigen Gericht bereits vertreten worden ist, schließt sich auch die 15. Kammer an. Der Sicherheitszuschlag ist geboten, da die pauschalierten Tabellenwerte des WoGG dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit nicht ausreichend Rechnung tragen können. Die Anwendung des WoGG ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nur ein „Notbehelf“, was nicht zulasten der Leistungsberechtigten wirken darf.

Für die Unangemessenheit der Heizkosten hat das Gericht ebenfalls keine Anhaltspunkte, da diese mit 85,00 Euro unter den Werten des Bundesweiten Heizspiegels (BWHS) 2011 wie 2012) liegen. Gemäß der Heizkostenabrechnungen (Blatt 106 ff. GA) wird das Gebäude mit einer Grundfläche von 471,1 qm Nutzfläche mit Heizöl beheizt. Angemessen sind dabei lediglich die Kosten zur Beheizung einer angemessen großen Wohnung von 60 qm, nicht die tatsächlich höherliegende Wohnungsgröße von 85,05 qm (Mietbescheinigung vom 25.10.2007, Blatt 162 Verwaltungsakte). So gilt nach dem BWHS 2011 für 2 Personen ein Wert von 19,60 Euro der mit der mit der entsprechenden qm-Zahl (60) zu multiplizieren ist. Daraus ergibt sich ein Jahresbeitrag 1.176,00 €, was geteilt 12 Monate einen Maximalbetrag von 98,00 € ergibt. Nach dem BWHZ 2012 liegt der Ausgangswert mit 18,90 Euro etwas niedriger, was letztlich einen Betrag von 94,50 monatlich bedingt (18,90 x 60 /12).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

VI. Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.