URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.:
zu 1-3:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Landkreis xxx,
Beklagter,
hat das Sozialgericht Hildesheim – 24. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:
1. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2008 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 30. Juli 2009 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Monate November und Dezember 2008 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 38,50 € sowie für die Monate Januar, Februar und März 2009 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 81,40 € und für die Monate November 2008 bis einschließlich März 2009 Kosten der Heizung in Höhe von jeweils 42,90 € mithin insgesamt 535,70 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Berufung wird zugelassen.
TATBESTAND
Die Kläger begehren höhere Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Kläger bewohnen seit dem 1. Oktober 2006 in Bedarfsgemeinschaft eine 113 Quadratmeter große Wohnung in xxx, für welche monatlich eine Kaltmiete von 450,00 € und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 60,00 € für die kalten Betriebskosten zu entrichten waren. Die Warmwasserbereitung erfolgte nach der Mietbescheinigung vom 7. September 2006 über die Heizungsanlage. Die Kläger hatten für die Monate November 2008 bis März 2009 jeweils einen Betrag von 90,00 € Vorauszahlungen für Gas zu leisten.
Mit Bescheid vom 26. September 2008 gewährte der Flecken xxx den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wovon 385,00 € auf die Kosten der Unterkunft und 62,25 € abzüglich der Warmwasserpauschale auf die Heizung entfielen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2008, welcher den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis März 2009 regelte, mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten als unbegründet zurück. Es sei lediglich eine Kaltmiete in Höhe von 385,00 € zu gewähren, da ein höherer Betrag unangemessen sei. Heizkosten wurden in Höhe von 51,60 € monatlich gewährt, wobei der Beklagte von den Heizkosten in Höhe von 95,00 € die Warmwasserpauschale in Höhe von 17,25 € in Abzug brachte und auf die angemessene Wohnungsgröße von 75 Quadratmetern herunterrechnete. Hinsichtlich der Kostenerstattung der den Klägern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen erklärte sich der Beklagte in Höhe von 10% bereit.
Obwohl die Kläger gegen die Kostenentscheidung keinen Widerspruch erhoben hatten, erließ der Beklagte den Abhilfebescheid vom 30. Juli 2009, mit welchem die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 insoweit aufgehoben wurde, als die Kosten bezüglich des Widerspruchs vom 16. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Flecken xxx vom 11. Dezember 2008 in Höhe von 28% erstattet wurden.
Die Kläger haben am 10. Juli 2009 Klage erhoben.
Die Kläger tragen vor, dass die tatsächlich von ihnen zu zahlenden Mietkosten von dem Beklagten zu tragen seien. Das Gutachten der Firma F+B GmbH entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannten „schlüssige Konzept“, so dass es an einer durch den Beklagten vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II fehle. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte seien Ihnen daher als Kosten der Unterkunft die um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhenden Werte von § 12 WoGG zuzuerkennen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 11 Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 30. Juli 2009 abzuändern und den Klägern auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2008 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 93,00 € und in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 135,90 €, mithin zusammen 593,70 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Zur Begründung der Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft stützt sich der Beklagte auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der F+B GmbH. Dieses Gutachten stelle ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf Blatt 226 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Das Gericht hat mit Ladungsverfügung vom 22.02.2013 den Beteiligten gem. § 106a Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist bis zum 27. März 2013 zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel gesetzt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 hat der Beklagte beantragt:
- zum Beweis dafür, dass die Daten im gesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten ermittelt worden sind, Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, xxx als Zeugen zu laden sowie die Einsicht in die als Rückläufer eingegangenen Fragebögen
- zum Beweis dafür, dass die Daten ausschließlich bezogen auf den Beobachtungszeitraum Februar/März 2008 ermittelt worden sind Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, xxx als Zeugen zu laden sowie die Einsicht in die zugrunde gelegten Rohdaten
- zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B GmbH auf einer repräsentativ großen Datenbasis beruht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
- zum Beweis dafür, dass die im Gutachten der F+B GmbH vorgenommenen Datenbereinigungen aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
- zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B GmbH ohne Berücksichtigung von in Ein- und Zwei-Familienhäusern gelegenen Wohnungen sowie von Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von bis zu 20 qm Gesamtwohnfläche auf einer repräsentativen Datenbasis beruht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
- zum Beweis dafür, dass die kalten Betriebskosten sich bei neu vermieteten Wohnungen nicht von vergleichbaren länger vermieteten Wohnungen unterscheiden, die Hinzuziehung eines Sachverständigen
- zum Beweis dafür, dass für das Gutachten der F+B GmbH die Netto-Kaltmieten und kalten Betriebskosten wissenschaftlichen Ansprüchen genügend ermittelt und ausgewertet worden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
- zum Beweis dafür, dass bei der Erstellung des Gutachtens der F+B GmbH die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze eingehalten worden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
- zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B GmbH den Wohnungsbestand und die Mieten im Gebiet des Landkreises Göttingen richtig abbildet, Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, xxx zu hören.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Kode. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2013 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen hat und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist begründet.
Der Bescheid vom 11. Dezember in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 30. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Monate November und Dezember 2008 in Höhe von jeweils 38,50 € und Kosten der Heizung in Höhe von jeweils 42,90 € sowie für die Monate Januar, Februar und März 2009 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 81,40 € und Kosten der Heizung in Höhe von jeweils 42,90 €, mithin insgesamt 535,70 €.
Die Kläger sind zunächst leistungsberechtigt i.S.v. §§ 7 i.V.m. 19 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen neben dem Regelbedarf und Mehrbedarfe auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Anspruch der Kläger auf höhere KdU ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die von den Klägern geltend gemachten im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen KdU waren angemessen.
Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Es handelt sich bei der „Angemessenheit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R zit. nach juris). Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R zit. nach juris).
Dem Beklagten ist es nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist, weshalb die Kammer die vom Beklagten ermittelte Grenze nicht für maßgebend hält.
Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der Bildung eines Vergleichsraumes.
Zutreffend ist der Beklagte von einer angemessenen Wohnflächengrenze von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt ausgegangen. Das entspricht der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen -WFB-; vgl. Punkt B.11. Angemessene Wohnflächen).
Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 75 Quadratmeter basiert allerdings nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das F+B-Gutachten bestätigt daher nicht, dass die vom Beklagten berücksichtigten Kosten die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II sind. Dieses Gutachten ist mit grundlegenden Mängeln behaftet, die auch nicht im Sinne einer „Nachbesserung“ mit Hilfe des Gerichts beseitigt werden können.
Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R zit. nach juris). Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ muss hinreichend nachvollziehbar sein. Das BSG definiert ein schlüssiges Konzept als „ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall“ (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R zit. nach juris, Rn. 19).
Das BSG hat zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes folgende Vorgaben gemacht (aaO):
• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss
• aber den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen zeigen, dass bei der Erstellung eines sog. schlüssigen Konzepts ein empirischer Zugang zu wählen ist. Entscheidend ist, dass das Konzept hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Die im Jahr 2008 durch die F+B GmbH erhobenen Daten und die daraus gezogenen Schlüsse erfüllen in wesentlichen Punkten nicht die vom BSG genannten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gibt es zwei Wege zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass ein schlüssiges Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen kann (BSG, Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R). Für den Fall, dass der Grundsicherungsträger als Gegenstand der Beobachtung seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zugrunde legt, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R zit. nach juris, Rn. 21). Das Bundessozialgericht fordert somit jedenfalls ausdrücklich lediglich eine Definition der Wohnungen einfachen Standards für den Fall, dass nur Daten von Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden. Dies ist überzeugend, denn nur durch die Darlegung der Definitionskriterien für Wohnungen einfachen Standards kann nachvollzogen werden, ob der zuständigen Leistungsträger in ermessensfehlerfreier Weise den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ durch die Definition des einfachen Standards ausfüllt.
Die Definition der Wohnungen einfachen Standards ist aber zu der Überzeugung der Kammer nicht nur zwingend erforderlich, wenn der Leistungsträger lediglich Daten von Wohnungen einfachen Standards erhebt, sondern auch nach der zweiten Methode zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts, welche das BSG für zulässig erachtet, vorgeht und Daten des Gesamtwohnungsbestands, d. h. Daten von Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards erhebt, denn nur mit Hilfe dieser Definition kann eine Kappungsgrenze gezogen werden, welche sicherstellt, dass für den ermittelten Quadratmeterpreis tatsächlich eine Wohnung gemietet werden kann, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist und damit angemessen ist:
Die festgesetzte Kappungsgrenze muss gewährleisten, dass es dem Leistungsbezieher möglich ist, im jeweiligen unteren Segment der jeweiligen räumlichen Region zu dem aus der Kappungsgrenze folgenden Quadratmeterpreis eine Wohnung anzumieten (BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R zit. nach juris). Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten definiert nicht den einfachen Wohnungsstandard und zieht eine willkürliche Kappungsgrenze. Nach der Überzeugung der Kammer führt allein die fehlende Definition des einfachen Wohnungsstandards dazu, dass eine Kappungsgrenze nicht nachvollzogen werden, denn es kommt gerade entscheidend auf die Kriterien für eine Wohnung einfachen Standards an, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden.
Das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten definiert zunächst nicht den einfachen Wohnungsstandard, sondern stellt lediglich fest, dass weder das Gesetz noch das BSG den „einfachen Wohnungsstandard“ definieren. Eine Definition ist aufgrund dieser Tatsache anscheinend nicht für erforderlich gehalten worden. Dieser Schluss ist jedoch unzulässig. Es ist gerade Aufgabe der Verwaltung unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen.
Für den Gesetzgeber bestand keine Notwendigkeit der Definition des einfachen Standards. Es wurde lediglich festgelegt, dass die angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen sind. Damit gesteht der Gesetzgeber den Leistungsträgern einen weiten Ermessensspielraum zur Ausfüllung des Begriffs der „Angemessenheit“ zu. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Die Definition der Angemessenheitsgrenze ist daher Aufgabe der Verwaltung, nicht der Gerichte. Es ist den Gerichten jedoch nicht verwehrt, die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung zu überprüfen, so dass das BSG zu der Angemessenheitsgrenze im Sinne eines einfachen Wohnungsstandards und zu dessen Ermittlung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts Stellung bezogen hat. Es ist keineswegs Aufgabe der Gerichte der Verwaltung weitergehende Definitionen vorzugeben, denn der Gesetzgeber hat der Verwaltung gerade diesen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, damit den unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann. Weitergehende gerichtliche Vorgaben würden dem Gewaltenteilungsgrundsatz zuwiderlaufen. Die Tatsache, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung den Begriff des einfachen Wohnungsstandards definiert, entbindet jedoch keineswegs die Verwaltung von der Definition.
Ohne eine solche Definition kann aufgrund der erhobenen Daten des gesamten Wohnungsmarktes keine Kappungsgrenze gezogen werden, welche sicherstellt, dass für den ermittelten Quadratmeterpreis tatsächlich eine Wohnung gemietet werden kann, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, keinen gehobenen Wohnstandard aufweist und damit angemessen ist. Das Gutachten der F+B GmbH räumt insoweit selbst ein, dass eine statistische Regel für die genaue Festlegung des auszuwählenden Grenzwertes nicht existiere (S. 16 des Gutachtens), zieht dann aber die Kappungsgrenze beim 33%-Quantil, also dem Punkt, der das untere Drittel der Wohnungen von den oberen Dritteln abteilt. Eine Erklärung, weshalb die Kappungsgrenze genau beim 33%-Quantil gezogen wird, erfolgt in dem Gutachten der Firma F+B GmbH selbst nicht. Zur Erklärung wird lediglich ausgeführt, dass dieser Wert zwischen dem unteren Wert der 2/3-Spanne (Verfahren Kiel) und dem Mittelwert (Verfahren Berlin und Hamburg) der Mietenverteilung bei Mietspiegelerstellungen liege und somit einen Mittelweg zwischen den beiden praktizierten Vorgehensweisen darstelle. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Mittelweg handelt, erklärt keineswegs, weshalb für den an diesem Punkt festgelegten Quadratmeterpreis Wohnungen einfachen Standards angemietet werden können sollen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie in dieser Weise Rückschlüsse auf Wohnungen einfachen Standards gezogen werden können sollen.
Soweit der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vorträgt, das untere Segment des Wohnungsmarktes sei analog zu dem Anteil der Haushalte der unteren Einkommensgruppen zur Gesamtbevölkerung zu bestimmen, wobei das 33 % – Quantil die Haushalte unterer Einkommensschichten (20%) sowie Haushalte mit Grundsicherungsempfängern (10%) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 3 % abbilde, vermag auch dies die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Kappungsgrenze am richtigen Punkt gezogen wurde.
Hierfür bedürfte es nach der Überzeugung der Kammer in einem ersten Schritt zunächst der Definition des einfachen Standards, sodann wäre zu ermitteln wie sich der Wohnungsmarkt hinsichtlich der Anteile von Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards darstellt, um in einem dritten Schritt aufgrund des gewonnenen Datenmaterials die Kappungsgrenze genau an dem Punkt zu ziehen, an dem für den entsprechenden Quadratmeterpreis eine Wohnung einfachen Standards angemietet werden kann. Ohne diese Vorgehensweise ist die Ziehung jeglicher Kappungsgrenze nach der Überzeugung der Kammer willkürlich.
Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft das Gericht auch keine weitere Ermittlungspflicht. Insoweit hat das Bundessozialgericht ausgeführt (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 26):
„Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB ll zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.“
Eine Nachbesserung, wie der 14. Senat des BSG es formuliert, ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend nicht möglich. Zunächst wäre erforderlich, dass die Verwaltung den Begriff des einfachen Wohnungsstandards definiert. Selbst in diesem Fall kann das Gericht die erforderlichen Ermittlungen nicht nachholen, denn es wäre notwendig zu den hinsichtlich des Wohnungsstandards Ermittlungen vorzunehmen. An dieser sieht sich die Kammer jedoch gehindert, da hierfür Nacherhebungen und Kontrollbefragungen aufgrund der anonymisierten Durchführung der Mieterbefragung (vgl. S. 8 des Gutachtens Punkt 2.2.) nicht möglich sind.
Den Beweisanträgen des Beklagten musste demzufolge nicht nachgegangen werden, denn es bedurfte keiner weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen.
Das Gericht wendet die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen an, wonach bei Fehlen sonstiger Erkenntnismöglichkeiten ausnahmsweise auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) a.F. bzw. ab dem 01.01.2009 auf § 12 WoGG n.F. zurückzugreifen ist.
Das Gericht hält es für sachgerecht, wegen der Pauschalisierung der Wohngeldtabelle einen Aufschlag auf die dortigen Werte iHv 10 % zu gewähren. Für § 8 WoGG a.F. hat das Bundessozialgericht ausgeführt (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R zit. nach juris, Rn. 21f.):
„Die in § 8 WoGG festgeschriebenen Werte erheben nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, 65. Lfg Mai 2011, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist
Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend“
Dem schließt sich die Kammer an. Die von dem Bundessozialgericht in seiner Entscheidungen angestellten Erwägungen sind nach Überzeugung der Kammer auch auf § 12 WoGG übertragbar (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.07.2011 – L 9 AS 411/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21.11.2011 – L 11 AS 1063/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 – L 15 AS 173/11 B ER – mit Bezug auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011 (L 7 AS 1258/09 B ER); SG Hildesheim, Beschl. 18.05.2012 – S 15 AS 1355/11 PkH -; SG Hildesheim, Urt. v. 27.08.2012 – S 37 AS 1354/11 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.05.2011 – L 7 AS 165/11 B -; SG Fulda, Urt. v. 27.01.2010 – S 10 AS 53/09 -; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2010 – S 16 AS 1798/09 -; SG Dresden, Urt. v. 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 -; SG für das Land Saarland, Urt. v. 12.01.2011 – S 12 AS 480/09 -; SG Detmold, Urt. v. 04.04.2011 – S 10 AS 54/08 -; SG Landshut, Urt. v. 07.02.2012 – S 10 AS 294/11 -.).
Auf der Grundlage der rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) a.F für die Monate November und Dezember 2008 und auf der Grundlage von § 12 WoGG für die im Jahr 2009 streitigen Zeiträume zzgl. eines 10-prozentigen Aufschlages betragen die übernahmefähigen Kosten im Jahr 2008 423,50 € und im Jahr 2009 466,40 €, so dass der Beklagte unter Berücksichtigung bereits gewährter 385,00 pro Monat weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 38,50 € für die Monate November und Dezember 2008 und in Höhe von jeweils 81,40 € für die Monate Januar bis einschließlich März 2009 zu tragen hat.
Die Kläger haben im streitigen Zeitraum zudem einen Anspruch auf die Gewährung höherer Heizkosten in Höhe von weiteren 42,90 € monatlich.
Die Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Heizkosten sind grundsätzlich zu erstatten, wenn eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der Produkttheorie angemessen ist. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind ergeben sich, wenn die Heizkosten im Einzelfall die Grenzwerte für unwirtschaftliches Heizverhalten, die sich aus Anwendung des kommunalen Heizspiegels bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, des bundesweiten Heizspiegels ergeben, überschritten werden. Dabei sind als Grenzwerte die Werte des von der co2-online gGmbH in Cooperation mit dem deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten bundesweiten Heizspiegels heranzuziehen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R). Für die Bestimmung des Grenzwerts aufgrund des bundesweiten Heizkostenspiegels sind zunächst der Energieträger und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet und den Werten, von denen an die Heizkosten pro qm nach dem bundesweiten Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als extrem erhöht angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels) (so: BSG, Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 41/08 R). Die entgegenstehende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2012 (Az.: L 7 AS 883/11), die auf die tatsächliche Wohnungsgröße des Leistungsempfängers bei der Bildung des Produkts zurückgreift vermag nicht zu überzeugen, da sie im Gegensatz zur Produkttheorie des BSG steht und insoweit ein Systembruch bedeuten würde.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich ein angemessener Heizkostenwert in Höhe von monatlich 107,50 € monatlich im Jahr 2008 und 101,25 € monatlich im Jahr 2009. Der Berechnung ist ein Quadratmeterpreis in Höhe von 17,20 € für das Jahr 2008, der sich aus dem Heizkostenspiegel aus dem Jahr 2009 für das Jahr 2008 ergibt und ein Quadratmeterpreis in Höhe von 16,20 € für das Jahr 2008, der sich aus dem Heizkostenspiegel aus dem Jahr 2010 für das Jahr 2009 ergibt zugrunde zu legen.
Wegen Überschreitung der hier für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft maßgebenden Wohnflächenhöchstgrenze von 75 qm ist der Beklagte zu keiner Kürzung der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 90,00 € nach dem sogenannten Flächenüberhangsprinzip berechtigt, wonach die tatsächliche Heizkosten nur in dem Verhältnis als angemessen anerkannt werden, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht. Aus der Größe der Wohnung allein lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen steht es grundsätzlich frei im Rahmen seiner Möglichkeiten, eine nach der Quadratmeterzahl unangemessen große Wohnung, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az. B 14 AS 33/08 R). Der Anspruch auf Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Soweit die Heizkosten jedoch über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen, sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 15/09 R).
Der Anspruch von 42,90 € ergibt sich aus der Differenz zwischen bewilligten Heizkosten in Höhe von 51,60 € und den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 94,50 €, welche sich aus dem Vorauszahlungen für Gas sowie den Betriebskosten der Gasheizung in Höhe von 4,50 € zusammensetzen.
Die Kläger hatten in streitigen Zeitraum jeweils einen Betrag von 90,00 € Vorauszahlungen für Gas zu leisten. Hiervon waren die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht in Abzug zu bringen, weil die Warmwasserbereitung entsprechend den Ausführungen des Zeugen xxx nicht über die Gasheizung, sondern über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer erfolgte.
Den Klägern steht im Rahmen der Leistungen für Heizung zudem ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von monatlich 4,50 € zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren. Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt die Kammer gem. § 202 SGG, 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 4,50 € monatlich.
Die Kammer zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der, Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008, Az. VII ZR 27/07). Die Kammer schätzt die Kosten des Betriebsstrom auf (höchstens) 5% der Brennstoffkosten und schließt sich in dieser Ansicht dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10. Juli 2012, L 7 AS 988/11 ZVW) an:
„In der zivilrechtlichen Rechtsprechung und in der mietrechtlichen Kommentarliteratur hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die gesonderte Erfassung von Betriebsstrom für die Heizungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung nicht zumutbar ist, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen; der Betriebsstrom wird vielmehr durch eine prozentuale Berechnung abhängig vom Brennstoffpreis festgesetzt (Schmidt-Futterer, Mietrechtkommentar, 10. Auflage, § 7 Heizkostenverordnung, Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen). In Fortführung dieser Rechtslage hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenberechnung in einem Mietverhältnis aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Urteil vom 25.03.2011 – L 12 AS 2404/08, NZS 2011, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Übertragung von mietrechtlichen Grundsätzen auf die gleichgelagerte Fallgestaltung im Grundsicherungsrecht ist sachgerecht und ermöglicht in der prozentualen Berechnung eine überschaubare und gleichmäßige Behandlung aller Rechtssuchenden.“
Die Kläger haben in den Monaten Januar – Oktober 2005 einen Abschlag für Gas von 90,00 € monatlich gezahlt, so dass der auf den Betriebsstrom für die Heizungspumpe entfallende Anteil von 5% monatlich 4,50 € beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.