BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Antragsteller,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
xxx,
Antragsgegner,
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.
SE
GRÜNDE
Der zulässige Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Rahmen des vom Antragsteller am 14.08.2013 beantragten Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Kosten des Antragsverfahrens aufzuerlegen ist begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil oder Beschluss endet. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Insoweit gilt gleiches grundsätzlich auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen durch Beschluss entschieden wird und die Sache wie hier durch Erledigungserklärung beendet wird.
Nach welchen Kriterien sich eine solche Kostenentscheidung zu richten hat, ist im SGG nicht näher bestimmt. Nach herrschender Meinung ist sie jedoch nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Diese Rechtsauffassung stützt sich auf die Prinzipien, nach denen in der Zivilprozessordnung (ZPO) Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Erledigung entscheidend. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussicht, dass ein Beteiligter teilweise obsiegt, kann es auch zu einer verhältnismäßigen Kostenteilung kommen. Schließlich ist auch die Idee des § 93 ZPO zu beachten. Danach fallen dem Beklagten bzw. Antragsgegner keine Kosten zur Last, wenn er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und nach der Klageerhebung sofort ein Anerkenntnis abgibt. Diese Vorschrift verlangt, das Verhalten des Beklagten bzw. Antragsgegnerin vor dem Prozess und im Prozess zu berücksichtigen. Aus all diesen Regelungen ist ein allgemeines Prinzip erkenntlich: Derjenige soll die Kosten tragen, der sie zu Unrecht veranlasst hat. Das Veranlassungs- oder Verursacherprinzip ist daher das eigentlich im Kostenrecht herrschende. Auch die Frage nach der Erfolgsaussicht ist im Grunde genommen nur die Frage danach, wer die Aufwendungen des anderen zu Unrecht verursacht hat. Denn die Partei, die den Prozess mutmaßlich verloren hätte, hat die Gegenseite zu Unrecht in Kosten gestürzt und muss sie daher erstatten. Auf den Streit, ob § 93 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren direkt oder nur seinem Gedanken nach anwendbar ist, kommt es insoweit nicht an (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.1997, L-2/Sb-8/97 in Breithaupt 1997, S. 576 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Antrag des Antragstellers im entschiedenen Umfang begründet.
Insoweit sind die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19.08.2014, die dann zur Erledigungserklärung des Antragstellers geführt haben, letztendlich und im Ergebnis nämlich als Anerkenntnis des im Eilverfahren vom Antragssteller geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ohne die Kürzung nach § 1a zu werten. Hieraus folgt mit den weiteren vorstehenden Ausführungen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers im vorliegenden Antragsverfahren, da der Antragssteller bei Eingang seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht hat. Dabei kommt es mit der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel (Beschluss vom 22.10.2014, S 11 AY 8/14 ER) nicht darauf an, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, allein aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG lasse sich nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG schließen. Jedenfalls hält doch der Antragsgegner selbst aufgrund der Dauer der Kürzung nach § 1a AsylbLG im Falle des Antragsstellers die Kürzung nicht mehr für rechtmäßig und erkennt im Antragsverfahren das diesbezügliche Antragsbegehren des Antragsstellers an. Der Antragsgegner folgt damit einer Beschwerdeentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.12.2013 (L 4 AY 16/13 BER). Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner den Antragssteller zunächst auf das Widerspruchsverfahren verweisen will und den Eilantrag für überflüssig hält. Soweit aber im Rahmen der Anwendung des § 1a AsylbLG die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums eines Leistungsempfängers im Raum steht und das Ersuchen um Eilrechtsschutz den Antragsgegner umgehend zur Gewährung ungekürzter Leistungen bewegt, so ist es bei einer solchen Sachlage mit der 11. Kammer des Gerichts (wie vor) auch nach Auffassung der erkennenden Kammer gerechtfertigt, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers, also mit den Kosten des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers, zu belasten. Von einem Antragssteller in einer solchen Situation das Abwarten des Widerspruchsverfahrens (zumal mit ungewissem Ausgang) abzuwarten, ist zumindest bei existenzsichernden Leistungen unzumutbar.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG).