Die Auseinandersetzung der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen mit dem Göttinger Arbeitskreis (AK) Asyl wird indes auch gerichtlich ausgetragen. Das Verwaltungsgericht Göttingen verhandelte heute die Klage eines Mitglieds und Vorstandes des AK Asyl, der im März 2015 zu Unrecht von der Teilnahme an einem Termin bei der Behörde ausgeschlossen worden war (Az.: 1 A 315/15).
Der 53-jährige Kläger wollte zusammen mit einer Dolmetscherin auf Wunsch eines Antragstellers auf Asyl am 23.03.2015 als Beistand an einem Termin in der Ausländerbehörde zur Besprechung der Verlängerung einer aufenthaltsrechtlichen Duldung teilnehmen. Die Teilnahme an dem Termin wurde sowohl dem Kläger als auch der Dolmetscherin allerdings einzig mit der Begründung verweigert, sie seien Mitglieder des Göttinger AK Asyl. Der nur französisch sprechende 27-jährige Mann von der Elfenbeinküste musste in der Folge allein die Räume der Ausländerbehörde betreten.
Das Verwaltungsgericht machte in der heutigen Verhandlung deutlich, dass es die Verweigerung der Teilnahme des Klägers an dem Termin bei der Ausländerbehörde für rechtswidrig hält. Es sei kein Anhaltspunkt vorgetragen, nach dem der Kläger „ungeeignet“ sei, um ihn nach § 14 Abs. 6 S. 1 VwVfG als Beistand ausschließen zu können, so das Gericht sinngemäß.
„Der Göttinger Arbeitskreis Asyl tritt seit Jahren engagiert und ehrenamtlich für die Rechte Asylsuchender ein. Bei dieser Tätigkeit werden mitunter auch unangenehme Fragen gestellt und öffentlich auf Missstände bei der Ausländerbehörde hingewiesen. Der Aktenverlauf deutet an, dass auch dies der Grund für die rechtswidrige Verweisung des Klägers aus der Ausländerbehörde gewesen sein könnte“, vermutet der Anwalt des Klägers, Sven Adam.
Die Praxis der Verweigerung der Teilnahme an Terminen für jedes vermeintliche Mitglied des AK Asyl ist mittlerweile durch die Stadt Göttingen offenbar aufgrund rechtlicher Bedenken eingestellt worden. Daher verhandelte das Gericht heute vor allem zu der Frage des noch vorliegenden Rechtsschutzbedürfnisses für die nachträgliche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung. Denn zu einer Erklärung dahingehend, dass die Verweigerung der Beistandschaft des Klägers seinerzeit rechtswidrig war, war die Stadt Göttingen auch trotz ihrer scheinbar geänderten Praxis nicht bereit.
Zu einem Urteil kam es heute allerdings nicht. Dieses wird in den kommenden Wochen den Prozessparteien auf dem schriftlichen Weg zugestellt.