Klage gegen polizeiliche Schmerzgriffe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich

Eine Klage gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung polizeilicher Schmerzgriffe endete im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen (Az.: 11 LB 209/15) nach einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2016 mit einem Erfolg des Klägers.

Der heute 43-jährige Kläger hatte am 17.01.2013 friedlich an einer symbolischen Besetzung eines bis heute leerstehenden Gebäudes des Studentenwerks Göttingen in der Geiststraße teilgenommen, um auf die schlechte Wohnungssituation in der Universitätsstadt hinzuweisen. Im Rahmen der Räumung des Hauses durch die Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE)  wendeten die eingesetzten Polizeibeamten auch als Nervendrucktechnik bezeichnete Schmerzgriffe über und an der Nase des sitzenden Klägers an, um diesen zum Aufstehen und Verlassen des Gebäudes zu bewegen. Der Kläger erlitt hierbei Verletzungen im Gesicht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hatte mit Urteil vom 01.10.2014 (Az.: 1 A 167/13) die Klage noch abgewiesen, obwohl die beiden Polizeibeamten in der seinerzeitigen Verhandlung die Aussage sogar vollständig verweigert hatten.

Mit den am 14.11.2016 zugestellten Urteilsgründen des OVG in Lüneburg wurde das Urteil des VG Göttingen auf die Berufung des Klägers aufgehoben und die Anwendung von Schmerzgriffen in dem konkreten Fall für rechtswidrig erklärt. Es hätte hiernach einer besonderen Androhung der Schmerzgriffe vor ihrer Anwendung bedurft. Über die auch streitige Verhältnismäßigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen selbst musste das Oberverwaltungsgericht daher nicht mehr entscheiden.  

Schmerzgriffe werden in jüngster Vergangenheit mehr und mehr zur Standardmaßnahme geschlossener Polizeieinheiten im Umgang mit Demonstrierenden. Es ist erfreulich, dass das OVG mit seiner Entscheidung dieser besonderen Form von Gewaltanwendung bestimmte rechtsstaatliche Grenzen gesetzt hat“ freut sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt, über die besondere Bedeutung der Entscheidung. 

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.