Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 10.05.2017 – Az.: S 39 AS 187/16

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen xxx,
– Beklagter –

hat die 39. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2017 durch den Richter am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 15. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 05. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2016 weitere Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 66,01 EUR zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend den Leistungszeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2016.

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnt seit Jahren eine 54 qm große Wohnung in der xxx in Göttingen. Die monatlichen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete betragen 458,01 EUR, an Abschlag für Heizkosten zahlte die Klägerin im Leistungszeitraum einen monatlichen Abschlag von 67,00 EUR.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB für den Leistungszeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2016. Hierbei berücksichtige der Unterkunft in Höhe von 392,00 EUR/Monat sowie Heizkosten in Höhe von 67,00 EUR/Monat.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren außergerichtlichen Bevollmächtigten unter dem 12. Januar 2015 Widerspruch einlegen.

Unter dem 05. Februar 2016 erfolgte ein Änderungsbescheid hinsichtlich des Leistungszeitraums.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für einen 1-Personen-Haushalt von einer Größe von 50qm im Gebiet der Stadt Göttingen sei eine Bruttokaltmiete von 392,00 EUR/ Monat auf Grundlage des schlüssigen Konzepts der Firma „Analyse und Konzepte” angemessen. Die Kosten der Unterkunft seien daher nur bis zu dieser Höhe zu übernehmen.

Die Klägerin hat am 10. Februar 2016 Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die tatsächlich von ihr zu zahlenden Mietkosten in Höhe von 458,01 EUR von dem Beklagten zu tragen seien. Das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte” entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannte „schlüssige Konzept”, so dass es an einer durch den Beklagten vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II fehle. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf Blatt 3ff. und 38ff. der Gerichtsakte (GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 15. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2016 für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin weitere Unterkunftskosten in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er stützt sich zur Begründung auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte”. Dieses Gutachten stelle ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar.

Der Beklagte beantragt ferner,
– zum Beweis dafür, dass die Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte” einen eindeutig definierten Beobachtungsgegenstand hat, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
– zum Beweis dafür, dass Wohnwertmerkmale keinen Einfluss auf die Bestimmung der Kappungsgrenze für die Unterkunftskosten im Wege eines iterativen Prozesses haben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Beklagte beantragt ferner,
die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen hat und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 05. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2016 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in eigenen Rechten.

I. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 19, 20, 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf höhere Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum.

Ihr stehen insgesamt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 66,01 EUR monatlich zu.

1.) Dem Beklagten ist es nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist, weshalb die Kammer die vom Beklagten ermittelte Grenze iHv 392,00 EUR nicht für maßgebend hält.

2.) Die Kosten der Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Prüfung der Angemessenheit begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R). Es handelt sich bei der „Angemessenheit” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 — B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 22. September 2009 — B 4 AS 18/09 R) in mehreren Stufen zu erfolgen:

3.) Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, — B 4 AS 18/09 R).

a) Zutreffend ist der Beklagte zunächst von einer angemessenen Wohnflächengrenze von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt ausgegangen. Das entspricht der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen -WFB-; vgl. Punkt B.11. Angemessene Wohnflächen).

b) Der Vergleichsraum bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist hingegen fehlerhaft gebildet worden.

Um prüfen zu können, welche Aufwendungen für eine Wohnung des „einfachen Standards” abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des Wohnungsmarktes zu zahlen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der maßgebliche Vergleichsraum festgestellt werden, innerhalb dessen das Mietpreisniveau ermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird der Vergleichsraums grundsätzlich aus dem Wohnort des Hilfebedürftigen gebildet (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R), wobei jedoch nicht unbedingt eine Orientierung am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde” zu erfolgen hat (vgl. BSG, aaO): Vielmehr kann die Bildung größerer Räume insbesondere in ländlichen Bereichen geboten sein, während in größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleinere Einheiten erfolgen kann, wobei bei Städten ab einer Größenordnung von 75.000 Einwohner (vgl. BSG, aaO) das Stadtgebiet selbst den Vergleichsraum bilden kann. Hierbei sind nicht bloß Stadtteile, sondern ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, aaO).

Für das Gebiet der Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist feststellbar, dass diese weder aufgrund einer vergleichbaren Infrastruktur (hierzu aa)), noch ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit (hierzu bb)), noch aus sonstigen Gründen (hierzu cc)) einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich (hierzu unter dd)) bilden.

aa) Die Infrastruktur der Stadt Göttingen und die Infrastruktur der Gemeinden Bovenden und Rosdorf sind nicht vergleichbar.

In ihrem Gutachten geht die Firma Analyse und Konzepte zunächst selbst davon aus, dass „die Einstufung der Gemeinden in das zentralörtliche Modell von Ober-, Mittel- und Grundzentren […] eine prinzipielle Beurteilung und Bewertung der vorhandenen Infrastrukturversorgung [erlaubt].” (vgl. Gutachten der Firma Analyse und Konzepte, Seite 8). Weiter heißt es: „Im Landkreis Göttingen weisen das Oberzentrum Göttingen sowie die Mittelzentren Hann. Münden und Duderstadt eine Einwohnerzahl von mehr als 20.000 auf. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass diese Kommunen jeweils einen Wohnort mit einem entsprechenden eigenständigen repräsentativen Wohnungsmarkt bilden. Die Übrigen neun Gemeinden des Kreises sind zwar alle als Grundzentren ausgewiesen, verfügen aber aufgrund ihrer Einwohnerzahl nicht über jeweils repräsentative Wohnungsmärkte. […] Daher ist es notwendig, diese Gemeinden zu ausreichend großen Wohnorten zusammenzufassen. Dies muss dabei unter dem Aspekt der räumlichen Nähe erfolgen […].” (vgl. Gutachten der Firma Analyse und Konzepte, Seite 9).

(1) Bereits entgegen ihren eigenen Überlegungen zur Raumordnung hat die Firma Analyse und Konzepte die Stadt Göttingen und die an sie grenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf in nicht nachvollziehbarer Weise zu einem Vergleichsraum zusammengefasst.

Zutreffend geht das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte davon aus, dass die Stadt Göttingen ein Oberzentrum im Sinne der Raumordnung darstellt. In Punkt 2.2 Abs. 4 des Landes-Raumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen (LROP) heißt es:
„Die Oberzentren sind in den Städten Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.”

Demgegenüber sind Bovenden und Rosdorf weder Oberzentren noch Mittelzentren (vgl. LROP, Punkte 2.2 Abs. 5), sondern werden auch durch die Beklagte selbst lediglich als Grundzentren klassifiziert (vgl. Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Göttingen (RROP), Seite 3).

Im LROP sind unter Punkt 2.2 Absätze 1 bis 3 die Aufgaben der Ober-, Mittel- und Grundzentren wie folgt definiert:
„(1) Zentrale Orte sind Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren. Die Funktionen der Ober-, Mittel- und Grundzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu sichern und zu entwickeln. In den ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereichen sollen insbesondere Planungen und Maßnahmen zur Siedlungs-, Freiraum-, Versorgungs- und Infrastruktur untereinander und aufeinander abgestimmt werden. Die Oberzentren und Mittelzentren sind im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt. In Einzelfällen sind Mittelzentren oberzentrale Teilfunktionen zugewiesen. Die Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. In Einzelfällen können Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden.
(2) Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.
(3) Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten. Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte ist der jeweiligen Festlegung entsprechend zu sichern und zu entwickeln. Es sind zu sichern und zu entwickeln
—in Oberzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den spezialisierten höheren Bedarf,
—in Mittelzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf,
—in Grundzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf,
—außerhalb der Zentralen Orte Einrichtungen und Angebote zur wohnortbezogenen Nahversorgung.
Oberzentren haben zugleich die mittel- und grundzentralen Versorgungsaufgaben zu leisten, Mittelzentren zugleich die der grundzentralen Versorgung. […J”

(2) Göttingen wird seiner Aufgabe als Oberzentrum gerecht und hält neben den mittel- sowie grundzentralen Versorgungsaufhaben die zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote für den spezialisierten höheren Bedarf bereit, während die Grundzentren Bovenden und Rosdorf ihrerseits Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie Einrichtungen und Angebote zur wohnortbezogenen Nahversorgung aufweisen.

Die vorhandene Infrastruktur belegt die im Rahmen der Raumordnung festgehaltenen Unterschiede zwischen der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf:
-   Die überregionale Verkehrsinfrastruktur der Stadt Göttingen weist eine Anbindung an das ICE-Streckennetz der Deutschen Bahn sowie an das überregionale wie regionale Schienenverkehrsnetz auf. In Bovenden und Rosdorf bestehen keine derartigen Verbindungen, nicht einmal an den Schienen-Regionalverkehr.
-   Die überregionale Verkehrsinfrastruktur der Stadt Göttingen weist eine Anbindung an das Netz der Bundesautobahnen mit der auf Stadtgebiet verlaufenden A7 aus und ist über zwei Auf- und Abfahrten an diese angeschlossen. In Bovenden besteht kein unmittelbarer Anschluss an die Bundesautobahn, in Rosdorf eine nicht voll ausgebaute Auf- und Abfahrt, die als solche auch nicht ausgewiesen ist.
-   Ausweislich der von der Industrie- und Handelskammer Hannover für das Land Niedersachsen im Dezember 2015 erstellten Rangfolge der 100 größten Unternehmen in Niedersachsen (abrufbar unter http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/konjunkturstatistik/aktuell/liste-der-100-groessten-unternehmen-im-bereich-der-ihk-hannover.html) befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Göttingen mit der Universitätsmedizin Göttingen (5.400 Vollzeitstellen), der Sartorius AG (1.900 Beschäftigte), der Novelis Deutschland GmbH (750 Beschäftigte), der Sparkasse Göttingen (740 Beschäftigte), der Robert Bosch GmbH und der Mahr GmbH (jeweils 700 Beschäftigte), der Carl Zeiss Microscopy GmbH (600 Beschäftigte) sowie der Gothaer Versicherungen (550 Beschäftigte) allein acht Unternehmen. Unberücksichtigt bleiben in dieser von der Industrie- und Handelskammer Hannover erstellten Rangfolge öffentliche Arbeitgeber, so dass die Georg-August-Universität ohne Universitätsmedizin sowie die Stadt Göttingen als Arbeitgeber zusätzlich zu nennen wären. Weder in Bovenden noch Rosdorf gibt es Arbeitgeber, die in einem annährend ähnlichen Umfang Beschäftigte aufweisen.
-   Die Stadt Göttingen verfügt mit der Georg-August-Universität, der Privaten Fachhochschule, der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst (HAWK) sowie diverser Einrichtungen des Max-Planck-Forschungsverbundes über zahlreiche wissenschaftliche Einrichtungen, während solche in Bovenden und Rosdorf nicht existieren.
-   Mit fünf Gymnasien (zzgl. Abendgymnasium), drei Gesamtschulen und zwei Hauptschulen sowie ihren Förderschulen stellt die Stadt Göttingen die schulische Versorgung auch der Einwohnerinnen und Einwohner Bovendens und Rosdorfs sicher, die ihrerseits über ein vollkommen untergeordnetes Angebot weiterführender Schulen verfügen. Zudem sind sämtliche berufsbildende Schulen sowie die Volkshochschule in Göttingen angesiedelt.
-   Die Stadt Göttingen hält für den Bereich des kulturellen Lebens mit drei Theatern, zwei Veranstaltungshallen, einem Orchester sowie für den sportiven Bereich mit dem Badeparadies Eiswiese Infrastruktur bereit, die auch durch die Bevölkerung aus dem übrigen Landkreis genutzt wird und in gleicher oder ähnlicher Art weder in Bovenden noch in Rosdorf vorgehalten wird.

(3) Sämtlicher genannter Infrastruktur der Stadt Göttingen ist gemein, dass diese von den Bewohnern aller Gemeinden des Landkreises Göttingen genutzt wird. Diese Nutzung ist nicht auf die Einwohner der unmittelbar an Göttingen grenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf beschränkt noch lässt sich aus irgendwelchen Strukturdaten ablesen, dass die Infrastruktur der Stadt Göttingen durch die Einwohner der Gemeinden Bovenden und Rosdorf in einem höheren Maße genutzt wird, als dies durch Einwohner anderer Gemeinden des Landkreises erfolgt.

Sofern der Beklagte daher auf die bestehenden (und laut seinem eigenen RROP zu vertiefenden) Verflechtungen zwischen der Stadt Göttingen und den an sie grenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf verweist, handelt es sich um grundsätzliche und in keinem Fall regional besondere Verflechtungen eines Oberzentrums mit den an sie unmittelbar grenzenden Gemeinden.

(4) Sofern der Beklagte darauf verweist, dass laut seinem RROP „im gewissen Umfang wechselseitige Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen” zwischen der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf bestehen, so kann nicht erkannt werden, worin diese vor dem Hintergrund des Infrastruktur-Gefälles zwischen beiden Bereichen liegen sollen.

Bei sämtlicher von dem Beklagten genannter Infrastruktur in den Gemeinden Bovenden und Rosdorf (Kindergärten, Grundschulen, Praxen mit hausärztlicher Grundversorgung, Einkaufsmöglichkeiten) handelt es sich gerade nicht um Infrastruktur, die zu einer wechselseitigen Entlassung und Ergänzung beiträgt, sondern die die Grundversorgung in den Gemeinden Bovenden und Rosdorf sicherstellt.

Sofern der Beklagte unter Hinweis auf den Internet-Auftritt der Gemeinde Rosdorf ausführt, dass die dortigen Einkaufsmöglichkeiten „auch gerne von Göttingerinnen und Göttingern” genutzt würden, dürfte es sich hierbei um eine an potentielle Kundinnen und Kunden formulierte positive Herausstellung der Vorzüge der Gemeinde Rosdorf handeln, was bereits dadurch erkennbar ist, dass die Gemeinde Rosdorf in diesem Beitrag diese Einkaufsmöglichkeiten insbesondere mit dem Hinweis auf „kostenloses Parken” bewirbt.

(5) Unabhängig von der Einordnung der Stadt Göttingen und der Gemeinden Bovenden und Rosdorf in die Kategorien der Raumordnung bestehen weitere (infra-)strukturelle Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den Gemeinden Bovenden und Rosdorf auf der einen und der Stadt Göttingen auf der anderen Seite.

Sofern in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte behauptet wird, dass sich die Gemeinden Bovenden und Rosdorf deutlich von den übrigen Gemeinden/Grundzentren im Kreisgebiet aufgrund ihres eher städtischen Charakters (hoher Anteil von Wohnungen im Geschosswohnungsbau und einer überdurchschnittliche Einwohnerdichte) unterschieden, ist dies einerseits unzutreffend (vgl. hierzu unter (a)), andererseits besteht ein deutlicher Unterschied (hierzu unter (b)), auf den letztlich abzustellen ist (vgl. hierzu unter (c)).

(a) Aus der im Gutachten der Firma Analyse und Konzepte enthaltenen Tabelle 2 (vgl. Seite 12 des Gutachtens) ergibt sich nicht, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf große Strukturunterschiede zu den anderen Gemeinden im Kreisgebiet aufweisen: So bestehen keine signifikanten Unterschiede in ihrer Einwohnerzahl (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 13.381, Rosdorf: 12.005) zu den Gemeinden Gieboldehausen und Friedland (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Gieboldehausen: 13.890, Friedland: 11.395), im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsflächen liegen sie in derselben Größenordnung wie die Gemeinden Staufenberg, Gleichen und Dransfeld (Siedlungs-und Verkehrsfläche zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 1.010, Dransfeld: 1.115, Gleichen: 1.040, Rosdorf: 994, Staufenberg: 939) und im Hinblick auf die Siedlungsdichte bestehen Übereinstimmungen zu der Gemeinde Friedland (Einwohner pro ha Siedlungs- und Verkehrsfläche: Bovenden: 13,25, Friedland: 14,46, Rosdorf: 12,08).

(b) Die Gemeinden Bovenden und Rosdorf weisen hinsichtlich ihrer Struktur deutliche Unterschiede zur Stadt Göttingen auf. Die in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte dargestellten Daten (vgl. Tabelle 2 auf Seite 12) ergeben, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf gerade nicht mit der Stadt Göttingen vergleichbar sind. So sind die Gemeinden Bovenden und Rosdorf weder im Hinblick auf ihre Einwohnerzahl (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 13.381, Rosdorf: 12.005, Göttingen: 121.364) noch auf die Siedlungs- und Verkehrsflächen (Siedlungs-und Verkehrsfläche zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 1.010, Rosdorf: 994, Göttingen: 3.949) und die Siedlungsdichte (Einwohner pro ha Siedlungs- und Verkehrsfläche: Bovenden: 13,25, Rosdorf: 12,08, Göttingen: 30,73) vergleichbar.

Die Siedlungsdichte, bestimmt anhand der Einwohner pro Quadratkilometer Gemeindefläche (und nicht wie in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte anhand der Einwohner pro ha Siedlungs- und Verkehrsfläche) ergibt ebenfalls deutliche strukturelle Unterschiede zwischen den Gemeinden Bovenden (Einwohner/km2: 212,2, Stand: 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) und Rosdorf (Einwohner/km2: 179,2, Stand: 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) auf der einen Seite und der Stadt Göttingen (Einwohner/km2: 1.017,3, Stand: 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) auf der anderen Seite.

(c) Entscheidend dafür, dass der Vergleichsraum unzulässigerweise bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gebildet wurde, sind nicht die in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte behaupteten strukturellen Unterschiede gegenüber anderen Gemeinden. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ihrerseits derart signifikante strukturelle Unterschiede zur Stadt Göttingen aufweisen.

Auch das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 — L 7 AS 330/13 —, juris) hat vor diesem Hintergrund für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gebiet der Stadt Göttingen einen eigenständigen Vergleichsraum aufgrund seiner Infrastruktur, seines eigenständigen von den angrenzenden Gemeinden zu unterscheidenden Charakter durch eine die Stadt prägende universitäre Struktur.

Insbesondere die Prägung der Stadt Göttingen durch die auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen universitären Einrichtungen im Vergleich zu den Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte vollkommen unberücksichtigt geblieben. So wird für die in Göttingen wohnenden Studierenden in den Gebäuden der Georg-August-Universtität und des Studentenwerks Göttingen eine (soziale) Infrastruktur vorgehalten, die weder in Bovenden noch in Rosdorf existieren.

Diese universitäre Prägung ergibt sich auch aus den Anteilen der Studierenden an der Gesamt(wohn-)bevölkerung der von der Firma Analyse und Konzepte gleich behandelten Gemeindegebiete: Von den an der Georg-August-Universität im Jahr 2011 eingeschriebenen insgesamt 25.377 Studierenden wohnten (mit Erst-Wohnsitz gemeldet) im Jahr 2011 16.826 in der Stadt Göttingen, während in Bovenden 194 und in Rosdorf 117 Studierende mit Wohnsitz gemeldet waren. Der Anteil der Studierenden an der Gesamt(wohn-)bevölkerung betrug im Jahr 2011 in der Stadt Göttingen 13,32%, während er in der Gemeinde Bovenden 1,45% und in der Gemeinde Rosdorf 0,98% betrug (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 13.381, Rosdorf: 12.005, Göttingen: 121.364).

bb) Die verkehrstechnische Verbundenheit von Göttingen und Bovenden im Norden und Göttingen und Rosdorf im Süden spricht ebenfalls gegen die Bildung eines Vergleichsraums.

Sofern der Beklagte zum Verweis auf die verkehrstechnische Verbundenheit der Gemeinden Bovenden und Rosdorf mit der Stadt Göttingen auf die vorhandenen Anbindungen von Bovenden und Rosdorf an das Gebiet der Stadt Göttingen mit verschiedenen Verkehrsmitteln abstellt und tabellarische Übersichten aufführt, in welchen er die Reisedauer mit den Verkehrsmitteln Bus, Auto und Rad aus Bovenden und Rosdorf aufführt und zum Vergleich hierzu die Reisedauern mit den gleichen Verkehrsmitteln aus den zu Göttingen gehörenden, an dessen Stadtgrenze liegenden Ortsteilen Elliehausen und Nikolausberg aufführt, um hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Reisedauern innerhalb der Stadt Göttingen zum zentral gelegenen Marktplatz vergleichbar mit der Reisedauer aus Bovenden und/oder Rosdorf seien, folgt das Gericht dem nicht. Denn der Beklagte stellt bei seiner Betrachtung einzig auf die namensgebenden Kernorte der an Göttingen angrenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf ab und führt selbst aus, dass deren Gesamtanteil 48% bzw. 56% an der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde ausmacht. D. h. bei dem vom Beklagten vorgenommenen Vergleich im Hinblick auf Verkehrswege und deren Dauer bleiben 52% der Bovender und 44% der Rosdorfer Bevölkerung außer Betracht. Dieser vom Beklagten unberücksichtigte Anteil der jeweiligen Bevölkerung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf wohnt räumlich gesehen weiter von der Stadt Göttingen entfernt als die Bewohner der namensgebenden Kernorte Bovenden und Rosdorf. Nur diese Kernorte grenzen im Norden (Bovenden) bzw. Süden (Rosdorf) unmittelbar mit ihrer Bebauung an das Stadtgebiet der Stadt Göttingen an. Der auf Anfrage des Gerichts vorgelegte Vergleich der Fahrtzeiten mit den o. g. Verkehrsmitteln aus den zu den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gehörenden Ortschaften ergibt für die Fahrtzeiten aus den zu den Gemeinden Bovenden wie Rosdorf gehörenden Ortschaften Werte, die ganz eindeutig gegen eine verkehrstechnische Verbundenheit des gesamten Gemeindegebietes mit dem Gebiet der Stadt Göttingen sprechen. Der Beklagte führt hierbei selbst aus, dass die südlichen Ortschaften der Gemeinde Rosdorf sich verkehrstechnisch ohnehin an der Stadt Hann. Münden und den Gemeinden Friedland und Dransfeld orientieren würden.

Die vom Beklagten angeführte vorhandene Einbindung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf in das (Stadt-)Busnetz der Göttinger Verkehrsbetriebe gilt ebenso nur für ihre jeweiligen namensgebenden Kernorte Bovenden und Rosdorf und damit für lediglich ca. die Hälfte der Bewohner der beiden Gemeinden. Das Gericht stimmt dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu, dass allein der Umstand, dass angrenzende Gemeinden über Busanbindungen zu erreichen sind, nicht rechtfertigt, einen Vergleichsraum zu ziehen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 — L 7 AS 330/13 —, juris).

cc) Auch aus sonstigen Gründen bilden die Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich.

Sofern das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte zur Begründung für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darauf abstellt, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf „als Pendlerwohnorte eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung für Göttingen” (vgl. Seite 11 des Gutachtens der Firma Analyse und Konzepte) hätten, ist dies zutreffend.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin sind vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse nach Auffassung der Kammer auch durchaus geeignet, als eines unter mehreren Kriterien einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich zu begründen.

Allerdings besteht vorliegend nur eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf im Hinblick auf die Stadt Göttingen, d. h. Bovenden und Rosdorf sind in ihrer Bedeutung untereinander vergleichbar in Bezug auf ihre eigene Wirtschaftskraft und die jeweiligen wirtschaftlichen Verflechtungen in Richtung der Stadt Göttingen.

Im Vergleich zur Stadt Göttingen kann jedoch für keine der beiden Gemeinden weder von vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen die Rede sein, ebenso wie keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die wirtschaftlichen Verflechtungen in beide Richtungen gleichermaßen verlaufen.

(1) Ausweislich des Statistischen Informationssystems des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen (abrufbar über www.goesis.goettingen.de) pendeln berufsbedingt 37.712 Menschen in die Stadt Göttingen ein (Stand: 2016). Aus der Gemeinde Bovenden pendeln aus beruflichen Gründen 3.136 Menschen nach Göttingen, aus der Gemeinde Rosdorf sind es 2.887 Menschen. Damit pendelten im Jahr 2016 23,2% der Bovender Bevölkerung (Stand zum 31. Dezember 2015: 13.510 Einwohner, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) und 24,2% der Rosdorfer Bevölkerung (Stand zum 31. Dezember 2015: 11.909 Einwohner, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) nach Göttingen.

Dieser Anteil an Berufspendlern aus dem eigenen Gemeindegebiet in die Stadt Göttingen ist jedoch kein Merkmal, welches eine Alleinstellung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf begründet, die sie gegenüber den übrigen Gemeinden im Gebiet des Landkreises Göttingen im Hinblick auf die Stadt Göttingen abgrenzen.

So pendeln mit 2.019 Personen (Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de) 22,5% der Einwohner der südöstlich an Göttingen grenzenden Gemeinde Gleichen (Stand zum 31. Dezember 2015: 8.984 Einwohner Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) nach Göttingen, aus der nordwestlich angrenzenden Gemeinde Adelebsen 21,8% (1.411 Pendler, Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de, 6.573 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-lnformations-System, www.komsis.de), aus der westlich angrenzenden Gemeinde Dransfeld 16% (1.494 Pendler, Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de, 9.316 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) und aus der östlich angrenzenden Gemeinde Radolfshausen 20,5% (1.474 Pendler, Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de, 7.162 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de).

Am Pendler-Gesamtaufkommen beträgt der Anteil derjenigen, die aus den Gemeinden Bovenden und Rosdorf nach Göttingen berufsbedingt einpendeln, mit 6.023 Personen lediglich 15,97%.

Gemessen an den Gesamt-Beschäftigten auf dem Gebiet der Stadt Göttingen (67.818, Stand 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) macht der Anteil der Pendler aus den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gerade einmal 8,9% aus.

Die somit grundsätzlich bestehende wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf aufgrund ihrer Pendlerbeziehungen zur Stadt Göttingen ist in ihrem Ausmaß vor diesem Hintergrund als gering einzustufen.

(2) Weiter ist die wirtschaftliche Bedeutung, die die Stadt Göttingen gemessen an den gleichen von der Firma Analyse und Konzepte in ihrem Gutachten aufgestellten Maßstäben für die Gemeinden Bovenden und Rosdorf hat, so gering, dass diese nicht messbar ist.

Den 37.712 Menschen, die berufsbedingt in die Stadt Göttingen einpendeln (Stand: 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de), stehen 11.540 Auspendler entgegen, die aus der Stadt Göttingen berufsbedingt auspendeln. Zum Umfang der aus der Stadt Göttingen in die Gemeinden Bovenden und Rosdorf einpendelnden Personen liegen keine belastbaren Zahlen vor, weil deren Umfang verschwindend gering ist. Der Gesamtanteil der aus Göttingen auspendelnden Personen beträgt gemessen an der Gesamtbevölkerung lediglich 9,7% (118.914 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de).

(3) Auch im Hinblick auf sonstige wirtschaftliche Strukturen halten die Gemeinden Bovenden und Rosdorf einem Vergleich mit der Stadt Göttingen nicht stand.

Am Standort der Gemeinde Bovenden gehen 2.681 Beschäftigte (Stand: 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) einer Beschäftigung nach, am Standort Rosdorf sind dies 3.190 Beschäftigte (Stand: 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de). Demgegenüber sind es in der Stadt Göttingen 67.818 Beschäftigte (Stand: 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-Informations- System, www.komsis.de).

dd) Auch die unterschiedlichen Mietgrenzen, die sich aus dem Wohngeldgesetz (WoGG) für die Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ergeben, sprechen gegen homogene Lebens- und Wohnverhältnisse im von der Firma Analyse und Konzepte gebildeten Vergleichsraums. Die vorgenommene Einstufung in unterschiedliche Mietstufen der Wohngeldtabelle (Mietstufe IV Göttingen; Mietstufe III Bovenden und Rosdorf), die gemäß § 12 Abs. 2, 3 WoGG auf Grundlage des Mietenniveaus von Wohnraum vom Statistischen Bundesamt festzustellen ist, spiegelt sich nicht im Gutachten der Firma Analyse und Konzepte wider und wirft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Bildung des Vergleichsraums auf.

4.) Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnungsstandard für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 50 m2 gründet zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Bundessozialgericht definiert ein schlüssiges Konzept als ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 — B 4 AS 18/09 R -).

Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept zu erstellen, welches nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (aaO) folgende Kriterien aufzuweisen hat:
• die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die 39. Kammer schließt sich den Ausführungen der 26. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim in dessen Urteil vom 05. April 2017 (Az. S 26 AS 504/15) an und macht sich diese zu Eigen. Darin heißt es:
„Das Konzept des Beklagten erfüllt in wesentlichen Punkten nicht die Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept. Der aufgrund der Untersuchung der Angebots und Bestandsmieten vorgenommenen Mietdatenerhebung liegt keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde, die Repräsentativität des Umfangs und der Kappungsgrenze sind nicht nachzuvollziehen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, dass tatsächlich die zutreffenden Kosten für Wohnraum einfachen Standards abgebildet werden.
Einen evidenten Mangel der Erhebung stellt dar, dass eine Bewertung des Standards der jeweiligen Wohnungen (sowohl im Bestand als auch im Angebot) mit gehoben, mittel und einfach nicht vorgenommen worden ist bzw. hierzu keine Daten gesammelt und zugeordnet worden sind. Es ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, den einfachen Standard indirekt allein über den m2-Preis zu ermitteln (vgl. Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03. April 2014 — L 7 AS 786/11 — und vom 29. April 2014 — L 7 AS 768/11 ). Nach dem Urteil des BSG vom 20. August 2009 — B 14 AS 41/18 R – (Rd. 17) müssen alle Faktoren, die den Mietpreis bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein, wozu in der Regel zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung zählen.
Denn Wohnungen in sogenannten begehrten Wohngegenden (z.B. Göttingen Stadtmitte) können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein als gut ausgestattete Wohnungen in weniger nachgefragten Gebieten (z.B. ländlicher Gemeindeteil von Bovenden). Nur wenn sichergestellt ist, dass die erhobenen Daten den Wohnungsmarkt dergestalt abbilden, dass repräsentativ Wohnungen aller Standards vorhanden sind, kann von der Erfassung des gesamten Wohnungsmarkts gesprochen werden. Bis zu welcher Obergrenze Unterkünfte als angemessen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, hängt nicht vom Mietpreis, sondern wesentlich von der Art der Ausstattung, dem Charakter und der Lage der Unterkunft ab.
Die fehlende Differenzierung bei den Wohnungsstandards führt zur Überzeugung der Kammer zu nicht korrigierbaren Folgeproblemen bei der Festlegung der Kappungsgrenze. Denn eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards setzt voraus, dass der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wurde. Weitere Prämisse ist eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards. Dieser Punkt kann vorliegend nicht geklärt werden, weil der Beklagte den Standard und die Ausstattung der untersuchten Wohnungen nicht durchgehend und konsequent nicht überprüft hat. Ein wesentlicher preisbildender Standard ist somit im A&K-Gutachten zu Unrecht nicht untersucht worden.
Die Kammer weist in diesem Kontext darauf hin, dass das schlüssige Konzept nach der Rechtsprechung des BSG nicht durch eine Gegenprobe ersetzt werden kann. Allein der Umstand, dass es möglich war, Wohnraum zu den von dem Beklagten als angemessen erachteten Wert anzumieten, bedeutet nicht, dass der Wert zutreffend ermittelt worden ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 — B 4 AS 50/09 R ).”

5.) Ein weiterer erheblicher Mangel besteht auf der Ebene der Mietdatenerhebung bereits darin, dass die Firma Analyse und Konzepte in ihrem Gutachten keine Angaben dazu macht, in welchem Verhältnis die bei den großen Vermietungsgesellschaften erhobenen Bestandsund Angebotsmieten zu denen von kleineren, privaten Vermietern stehen.

In dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte ist ausgeführt, dass zunächst die größeren Vermieter und Wohnungsverwaltungsgesellschaften identifiziert und angeschrieben und alle zur Mitwirkung gewonnen werden konnten. Im Ergebnis müssen daher sämtliche Wohnungen und deren Mieten der großen Wohnungsbaugesellschaften in die Berechnung des Gutachtens eingeflossen sein. Eine Differenzierung oder Auflistung, die etwas anderes nahelegt, ist aus dem Gutachten selbst nicht erkennbar.

Für den Bereich der Stadt Göttingen sind somit u. a. die Wohnungsbestände der Städtische Wohnungsbau Göttingen GmbH (4.570 Wohnungen, Stichtag: 31, Dezember 2012, Quelle. Geschäftsbericht der Städtischen Wohnungsbau GmbH für das Jahr 2012), der Volksheimstätte Göttingen (2.542 Wohnungen Stichtag: 31. Dezember 2012, Quelle. Geschäftsbericht der Volksheimstätte für das Jahr 2015, Seite 18) sowie der Wohnungsgenossenschaft Göttingen (4.503 Wohnungen, Quelle. Geschäftsbericht der Wohnungsgenossenschaft für das Jahr 2012) berücksichtigt worden.

Damit sind 11.615 Wohnungen durch die Rückmeldung dieser drei Wohnungsgesellschaften in die Berechnungen der Firma Analyse und Konzepte eingeflossen.

Insgesamt geht die Firma Analyse und Konzepte in ihrem Gutachten davon aus, dass im Wohnort I (Göttingen, Bovenden, Rosdorf) der relevante Mietwohnungsbestand 33.900 Wohnungen umfasst. Im Wohnort I (Göttingen, Bovenden, Rosdorf) sind laut dem Gutachten insgesamt 14.882 Mietwerte berücksichtigt worden (vgl. Tabelle 9 auf Seite 20 des Gutachtens).

Mithin wird die Datenbasis für die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu 78,04% durch die mitgeteilten Mietwerte der Städtischen Wohnungsbau Göttingen GmbH, der Volksheimstätte Göttingen sowie der Wohnungsgenossenschaft Göttingen bestimmt.

Die Durchschnittsmiete (Nettokaltmiete) bei der Städtischen Wohnungsbau GmbH betrug im Jahr 2012 4,81 EUR/qm, während die durchschnittliche Bruttokaltmiete 2,40 EUR/qm zusätzlich, mithin 7,21 EUR/qm betrug; die Durchschnittsmiete (Nettokaltmiete) bei der Volksheimstätte betrug im Jahr 2012 4,81 EUR/qm (Bruttokaltmiete 6,95 EUR/qm), bei der Wohnungsgenossenschaft waren es im Jahr 2012 Nettokaltmiete 5,22/qm (Quellen: Geschäftsbericht der Städtischen Wohnungsbau GmbH für das Jahr 2012, Geschäftsbericht der Volksheimstätte für das Jahr 2015, Geschäftsbericht der Wohnungsgenossenschaft für das Jahr 2012).

In der von der Firma Analyse und Konzepte selbst angeführten Studie „Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte – Auswirkungen der Regelungen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft auf Transferleistungsempfänger und Kommunen” des Forschungsprogramms „Allgemeine Ressortforschung” des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) aus dem Jahr 2009 heißt es (vgl. ab Seite 16):
Eine zentrale Rolle im Bereich der preisgünstigen Wohnungen nehmen die Bestände der kommunalen Wohnungsunternehmen ein. Von ihnen werden 2,1 Mio. Wohneinheiten bereitgestellt, von der öffentlichen Hand insgesamt etwa 2,3 Mio. Wohnungen und damit 10 % aller Mietwohnungen. […] Die kommunalen und sonstigen öffentlichen Bestände sind in den letzten Jahren auf Grund einer Reihe von Verkaufsfällen an Kapitalanlagegesellschaften zurückgegangen. Vor dem Hintergrund solcher Transaktionen insbesondere in den Jahren 2004 bis 2006 hat eine Kommission des Deutschen Verbands für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung zur „Ökonomisierung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft” auf die Bedeutung dieser Bestände für die Versorgung einkommensschwacher und sozial benachteiligter Gruppen hingewiesen und empfohlen, vor einem Verkauf sorgfältig Vor- und Nachteile aller zur Verfügung stehenden Alternativen zu prüfen.
Eine ebenfalls bedeutende Anbietergruppe stellen die Wohnungsgenossenschaften dar, bei denen ein erheblicher Anteil der insgesamt rund 2,1 Mio. Wohnungen dem Bestand der preisgünstigen Wohnungen zugerechnet werden kann. Dabei sind nur ein kleiner Anteil dieser Wohnungen Sozialwohnungen. Sie übernehmen in der Praxis eine wichtige Versorgungsfunktion für die Bedarfsgemeinschaften und andere Haushalte im Niedrigeinkommensbereich, auch wenn die Wohnungsgenossenschaften inzwischen vielfach das mittlere Mietpreissegment bedienen.
Die Bestände privater Kleinvermieter machen über 60 % aller Mietwohnungen und damit den weitaus größten Teil des gesamten Angebots aus. Ihre Bestände sind hinsichtlich Beschaffenheit, Zuschnitt und Miethöhe sehr heterogen und umfassen ein großes auch für Einkommensschwache geeignetes Angebot.”

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass entgegen dem bundesweiten Verhältnis von 60% Vermietung durch Kleinvermieter zu 40% Vermietung durch professionelle Vermietungsgesellschaften vorliegend für den Wohnort I (Göttingen, Bovenden, Rosdorf) zu 78% auf die Ergebnisse derjenigen großen Vermietungsgesellschaften zurückgegriffen wurde, bei denen es sich um solche handelt, die eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung preisgünstigen Wohnraums spielen.

II. Den Beweisanträgen des Beklagten folgt das Gericht nicht.

1.) Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem vom Beklagten gestellten ersten Beweisantrag zum Vergleichsraum um eine Rechtsfrage. Denn ob die Gemeinden aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden, erfordert die Subsumtion unter die vom Bundessozialgericht vorgegebenen Tatbestandsmerkmale. Die geografische und infrastrukturelle Tatsachengrundlage ist dem Gericht wie dargelegt bekannt.

2.) Eine Beweiserhebung mit Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie sie der Beklagte für den Fall der Nichterweislichkeit eines schlüssigen Konzeptes beantragt hat, ist zur Überzeugung der Kammer nicht notwendig. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft um eine Rechts- oder Tatsachenfrage handelt. Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat dies in dem Urteil zum Berufungsverfahren bezüglich des F+B-Gutachtens verneint (aA Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2016 – L 9 AS 967/15 – NZB). In diesem Kontext bezieht sich der 9. Senat auf einen Beschluss des 7. Senates zur Nichtzulassung einer Berufung aus dem Jahre 2012. Hingegen stammt das Urteil zum F+B-Gutachten von 2014, so dass nicht erkennbar ist, ob der 7. Senat die Einschätzung im genannten Beschluss teilt.

3.) Die Frage, ob das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte mit dem gesamten Wohnungsmarkt des Landkreises Göttingen einen eindeutig definierten Beobachtungsgegenstand habe, ist bereits ohne weitere Sachverhaltsermittlung zu bejahen.

4.) Die Beweisfrage hinsichtlich der Wohnwertmerkmale ist durch die rechtliche Feststellung und Tatsache, dass der Beklagte Standard und Ausstattungsmerkmale der untersuchten 21.010 Wohnungen nicht festgestellt hat, bereits beantwortet.

Das Gericht trifft im Übrigen aufgrund des Zeitablaufs (der Endbericht stammt vom März 2013) und der Tatsache, dass der Standard der untersuchten Wohnungen nicht ermittelt wurde, keine weitergehende Ermittlungspflicht. Notwendig zur Bestimmung eines schlüssigen Konzepts wäre eine vollkommene Neuermittlung von Daten, die Ausstattung und Standard der zugrundeliegenden Wohnung betreffen. Diese kann jedoch – angesichts der Anzahl von insgesamt 21.010 untersuchten Unterkünften – nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

III. Der Beklagte hat die Aufwendungen der Klägerin für Kosten der Unterkunft in Höhe von 66,01 EUR monatlich zusätzlich zu übernehmen.

Das Gericht wendet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach bei Fehlen sonstiger Erkenntnismöglichkeiten ausnahmsweise auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen ist. Das Gericht hält es mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 — B 4 AS 4/13 R juris) für sachgerecht, wegen der Pauschalierung einen Aufschlag iHv 10 % zu gewähren.

Dieser Sicherheitszuschlag ist auch auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG (idF des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes – WoGRefG – vom 2.10.2015, BGBI I, S 1610) zu addieren (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02. Februar 2017 — L 11 AS 983/16 B ER —, juris).

Für einen Ein-Personen-Haushalt in Göttingen (Mietstufe IV) belaufen sich die maximal übernahmefähigen Werte auf 477,40 EUR (434,00 EUR zuzüglich eines 10-prozentigen Aufschlages). Die Klägerin hat daher Anspruch auf die geltend gemachte Differenz zu der von ihr tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete in Höhe von 66,01 EUR/Monat.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

V. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.