Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 37 AS 133/17

GERICHTBESCHEID

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen xxx
– Beklagter –

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 24. Mai 2017 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Richter xxx für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 27. September 2016 und vom 19. Oktober 2016 gegen die Bescheide vom 23. September 2016 und vom 07. Oktober 2016 erhobenen Widersprüche der Klägerinnen auch hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Badheizkörper zu bescheiden.

Der Beklagte hat den Klägerinnen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Klägerinnen begehren im Rahmen eines Leistungsverhältnisses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten die Bescheidung ihrer Widersprüche gegen zwei ergangene Leistungsbescheide.

Die Klägerinnen beziehen Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.

Die Klägerinnen beheizen ihre Wohnung mit einer Nachstromspeicherheizung sowie das Badezimmer mit einem separaten – per Haushaltsstrom betriebenen – Heizkörper.

Mit Schreiben vom 27. September 2016 und vom 19. Oktober 2016 erhoben sie unter Verweis auf das abgeschlossene Verfahren S 26 AS 1599/14 jeweils Widerspruch gegen die von dem Beklagten erlassenen Leistungsbescheide vom 23. September 2016 und vom 07. Oktober 2016 mit der Begründung, es seien auch die Heizkosten für den Heizkörper im Badezimmer zu übernehmen. Dieser werde mit Strom betrieben.

In dem Verfahren S 26 AS 1599/14 war der Beklagte laut Protokoll im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch den zuständigen Kammervorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass die Heizstromkosten für das Badezimmer als Bedarf zu berücksichtigen seien.

Mit den am 27. Januar 2017 erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erstreben die Klägerinnen die Bescheidung ihrer Widersprüche.

Im Verlauf des Klageverfahrens teilte der Beklagte mit Schreiben vom 08. März 2017 mit, er habe per Abhilfebescheid vom 28. Februar 2017 über die streitgegenständlichen Widersprüche entschieden. Unter demselben Datum erließ der einen als „Abhilfebescheid” bezeichneten Bescheid und bewilligte den Klägerinnen Leistungen für ihre Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeiträume Juni 2016 bis August 2016 und September 2016 bis August 2017 in Höhe von 77,00 € pro Monat für den Betrieb der Nachtstromspeicherheizung nach. Die Nachzahlungsbeträge würden mit einem Betrag in Höhe von 24,60 € verzinst. Eine Regelung zum Ersatz der Kosten für den Heizkörper im Bad enthielt der Bescheid nicht.

Hierauf erwiderten die Klägerinnen, das Verfahren könne nicht für erledigt erklärt werden, weil trotz Erlass des Abhilfebescheids noch eine Beschwer verblieben sei. Weiterhin streitig seien Leistungen für den Betrieb des Heizkörpers im Badezimmer, der mit Strom betrieben werde und nicht Bestandteil der Nachtstromspeicherheizung sei.

Der Beklagte erklärte hierzu, er könne die Aussagen der Klägerinnen nicht nachvollziehen. Es bestünden zwei Stromkonten, eines für den Haushaltsstrom und eines für die Nachtstromspeicherheizung, worüber auch der Heizkörper im Bad laufen müsse. Der Haushaltsstrom werde bereits mit dem Regelbedarf abgedeckt, sodass hierfür auch keine weiteren Kosten übernommen werden könnten.

Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 27. September 2016 und vom 19. Oktober 2016 gegen die Bescheide vom 23. September 2016 und vom 07. Oktober 2016 erhobenen Widersprüche auch hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Badheizkörper zu bescheiden.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Er ist der Auffassung, über die Widersprüche der Klägerinnen entschieden zu haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren S 26 AS 1599/14 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2015 hat das Gericht die Verfahren S 37 AS 133/17 und S 37 AS 134/17 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass gehört wurden (§ 105 SGG).

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Widersprüche vom 27. September 2016 und vom 19. Oktober 2016.

Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 27. September 2016 und vom 19. Oktober 2016 jeweils Widerspruch erhoben. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Über diese Widersprüche hat der Beklagte auch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten entschieden. Der von dem Beklagten erlassene Abhilfebescheid ist erst während des laufenden Klageverfahrens am 28. Februar 2017 erlassen worden. Eine Regelung zu den Kosten für den Betrieb des Heizkörpers im Badezimmer enthielt dieser Bescheid nicht, sodass es insoweit an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren fehlt.

Einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hat der Beklagte weder mitgeteilt, noch ist er sonst ersichtlich. Der Beklagte hat sich insoweit lediglich darauf zurückgezogen, den Zusammenhang zwischen den Kosten der Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Nachtstromspeicherheizung einerseits und des Heizkörpers im Badezimmer andererseits nicht nachvollziehen zu können, obwohl ihm die Problematik bereits aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens S 26 AS 1599/14 vor dem SG Hildesheim bekannt gewesen war. Hierauf hat auch der Prozessbevollmächtigte bereits Erhebung des Widerspruchs unter Benennung des Aktenzeichens ausdrücklich hingewiesen. In der Gerichtsakte zu diesem Verfahren befindet sich als Anlage 7 zur Klageschrift eine schriftliche Bestätigung des Vermieters der Klägerinnen, dass sich im Badezimmer der Klägerinnen kein an das Nachtspeicherofennetz angeschlossener bzw. anderer fest installierter Heizkörper befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dem Beklagten waren die vollen Kosten aufzuerlegen, da er über den Widerspruch der Klägerinnen erst im Verlauf des Klageverfahrens teilweise entschieden hat. Dies betrifft die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Nachtstromspeicherheizung. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Beklagte diesbezüglich keinerlei Unterlagen von den Klägerinnen angefordert hatte, sodass die Erhebung der Klage geboten war. Hinsichtlich des Heizkörpers im Badezimmer ist nach dem vorstehend Gesagten gar nicht entschieden worden.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.