Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt – Az.: 3 C 684/17

Dieser Beschluss ist unter maßgeblicher sowohl inhaltlicher als auch organisatorischer Vorarbeit des Kollegen RA Markus Goldbach erwirkt worden.

 

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Philipp Ruch
– Antragsteller –
 

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, Gz.: 0716/17
 

gegen
 

xxx
 

– Antragsgegner –
 

Prozessbevollmächtigter:
xxx
 

wegen Ansprüche aus Mietvertrag
 

hat das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt durch Richter xxx am 18.12.2017 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:
 

1. Dem Antragsgegner wird es untersagt, die vom Antragsteller auf der Gartenfläche des Objekts Friedensstraße 25 in 37318 Bornhagen, die auf der in der Antragsschrift beigefügten Anlage „Gartengrundriss” mit „Garten Mieter 2″ gekennzeichnet ist, aufgestellten Stelen bzw. Skulpturen zu entfernen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 16.12.2017

 

Gründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 16.12.2017 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die einstweilige Verfügung war gemäß § 935 ZPO zu erlassen. Zu erlassen war eine Sicherungsanordnung auf Unterlassung der Entfernung der durch den Antragsteller aufgestellten Stelen bzw. Skulpturen durch den Antragsteller als Vermieter des betreffenden Gartengrundstückes.

Der Antragsteller hat sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO. Die Glaubhaftmachung erfolgte insbesondere durch die mit dem Antrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und dem vorgelegten Mietvertrag in Verbindung mit den zur Darstellung vorgelegten Lichtbildern und dem vorgelegten E-Mail-Verkehr und sonstigen Schriftverkehr zwischen den Bevollmächtigten von Antragsteller und Antragsgegner.

Der Anordnungsanspruch ergibt zum einem aus dem Mietvertrag, welcher der Antragsschrift in Anlage 1 beigefügt ist. Auf diesen wird inhaltlich verwiesen. Zum anderen ergibt sich der Anspruch aus §§ 1004, 903 BGB sowie aus §§ 858, 861 BGB.

In dem in Anlage 1 vorgelegten und sowohl von Antragsteller als Mieter und Antragsgegner als Vermieter unterschriebenen Mietvertrag ist im § 1 explizit die Vermietung eines Gartens enthalten. Dies wird zudem dadurch deutlich, dass die explizit nicht vermieteten Räume und Teile durchgestrichen sind. Zwar ist dem in Anlage 10 beigefügten Exemplar des Mietvertrages des Antragsgegners keine „1″ vor dem Wort „Garten” eingetragen; allerdings ist das Wort „Garten” auch nicht durchgestrichen, wie es etwa bei dem Wort „Bad” der Fall ist. Zudem hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.12.2017 glaubhaft gemacht, dass er vom Antragsgegner auch den Garten zur der Wohnung mitvermietet bekommen hat. Insofern wird inhaltlich auf diese eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verwiesen. Insbesondere hat der Antragsteller dort auch an Eides statt erklärt, dass er den Antragsgegner explizit über das Aufstellen der Skulpturen informiert hat. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung hat sich der Antragsgegner damit einverstanden erklärt. Dass der Vermieter und Antragsgegner auch nach dem Ablauf der Befristung von einem Fortbestand des Mietverhältnisses ausging, hat er konkludent durch die Kündigung vom 23.11.2017 zum Ausdruck gebracht, welche der Antragsschrift als Anlage 7 beigefügt wurde. Auf die Kündigung wird inhaltlich verwiesen. In dem Kündigungsschreiben ist eine berechtigtes Interesse des Vermieters und Antragstellers im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB nicht vorgetragen. Im Übrigen endet selbst bei der Wirksamkeit der Kündigung das Mietverhältnis erst zum 31.12.2017. Mit dem in Anlage 8 vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts xxx wurde dem Antragsteller seitens des Antragsgegners eine Frist zu Beseitigung der Skulpturen bis zum 14.12.2017 gesetzt. Sollte der Antragsteller diese Frist nicht einhalten, hat der Vermieter und Antragsgegner die Ersatzvornahme angedroht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Antragsgegner nicht ohne weiteres zur Ersatzvornahme und dem damit verbundenen Eingriff in die Besitz- und Eigentumsrechte des Antragstellers berechtigt. Vielmehr hätte er, sofern ein vertragswidriger Gebrauch des Gartens vorliegen sollte, den gerichtlichen Weg wählen müssen und im Wege einer Klage oder eines Antrags auf einstweilige Anordnung die Entfernung der Skulpturen bzw. Stelen durch den Antragsgegner fordern müssen. Eine Zwangsvollstreckung erfolgt nur durch die staatlichen Organe auf Grundlage von Titel, Klausel und Zustellung.

Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 903 BGB. Das Gericht geht davon aus, dass kein Eigentumsübergang durch Verbindung mit dem Grundstück auf den Antragsgegner stattgefunden hat. Insofern ist der Antragsteller als Aufsteller der Stelen deren Eigentümer. Vorliegend ist eine Entziehung oder jedenfalls Beeinträchtigung des Eigentums zu befürchten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Ankündigung des Antragsgegners die Stelen zu entfernen. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Anlage 8 des Antrages verwiesen. Daher ist zum Schutze des Eigentumsrechtes jedenfalls bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache eine Sicherungsanordnung zur Sicherung des status quo im Sinne des § 935 ZPO zu treffen. Sofern der Antragsgegner und Vermieter davon ausgeht, dass die Stelen und Skulpturen eine Beeinträchtigung seines Eigentums darstellen, ist er auf den Rechtsweg zu verweisen und kann eine etwaige Beeinträchtigung nicht durch Ersatzvornahme beseitigen, da der Antragsteller im Falle der Entfernung der Skulpturen vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Der Antragsgegner kann sich nicht auf ein Besitzrecht berufen, da aufgrund der glaubhaft gemachten Mietvermietung des Gartens der Antragsteller unmittelbarer Besitzer des Gartengrundstückes ist.

Da der Antragsteller unmittelbarer Besitzer der Stelen bzw. Skulpturen ist, folgt der Anordnungsanspruch auch aus §§ 858, 861 BGB. Denn durch die angedrohte Entfernung der Skulpturen bzw. Stelen durch den Antragsgegner liegt die Androhung einer verbotenen Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB vor. Der Antragsgegner hat im Sinne des § 858 Abs. 1 ZPO explizit angedroht durch Entfernung der Stelen bzw. Skulpturen dem Antragsgegner den Besitz an den Stelen zu entziehen bzw. den Besitz jedenfalls zu stören. Diesbezüglich wird auf die Anlagen 8 und 9 zur Antragsschrift verwiesen. Dort wurde auch die Entsorgung der Stelen auf Kosten des Antragstellers angedroht.

Der Anordnungsgrund und die besondere Dringlichkeit der Entscheidung ergibt sich aus der Ankündigung des Antragsgegners in den Anlagen 8 und 9 die Skulpturen mit Ablauf des 14.12.2017 selbst entfernen zu lassen. Der Antragsteller trägt vor, dass durch den Abbau und Transport der Stelen ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, da zu erwarten ist, dass diese aufgrund ihrer Bauweise dabei beschädigt werden. Da die vom Antragsgegner gesetzte Frist zum Entfernen der Stelen bereits verstrichen ist, ist zu befürchten, dass der Antragsgegner entsprechend seiner Ankündigung die Stelen jederzeit entfernen lässt, sodass eine Anordnung zu Sicherung des status quo notwendig ist. Das Gericht kann derzeit nicht erkennen, dass für den Antragsgegner durch Abwarten der Hauptsachentscheidung oder durch Geltendmachung seiner etwaigen Ansprüche auf gerichtlichem Wege ein erheblicher Nachteil entsteht, sodass ihm das Abwarten einer gegebenenfalls gerichtlichen Klärung seiner behaupteten Ansprüche auf Entfernung zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO analog ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.