Verwaltungsgericht Göttingen – Az.: 4 A 93/19

GERICHTSBESCHEID

In der Verwaltungsrechtssache

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen

– Beklagte –

wegen Melderecht (Auskunftssperre)

hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 4. Kammer – am 25. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und die Richterin xxx für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers eine Auskunftssperre in das Melderegister der Beklagten einzutragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Der Kläger beantragte am 8. März 2017 bei der Beklagten die Einrichtung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zur Begründung führte er aus: Wegen seiner beobachtenden Tätigkeit gerate er in den Fokus der Rechten. Am Rande von Kundgebungen werde er regelmäßig bedroht. Fotos von ihm befänden sich auf der öffentlichen Facebook-Seite des „Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen“ (FKTN).

Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Eintragung einer Auskunftssperre ab. Sie verneinte das Vorliegen einer individuellen Gefährdungssituation.

Am 6. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu seiner Antragsbegründung trägt er vor: Die Veröffentlichung von Fotos vermeintlich politischer Gegner auf rechtsextremistischen Internetseiten diene regelmäßig der Bedrohung, Einschüchterung und Denunziation. Auf den Internetseiten der Nachfolgeorganisation des FKTN werde unverhohlen damit gedroht, der Organisation kritisch gegenüberstehende Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Zwischenzeitlich sei er selbst anlässlich von Beobachtungen im rechten Umfeld angegriffen worden. In dem deswegen eingeleiteten Strafverfahren werde seine Wohnanschrift nicht bekanntgegeben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, die über den Kläger im Melderegister der Beklagten gespeicherten Daten für eine Auskunft an Dritte zu sperren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich tatsächlich in einer persönlichen schwerwiegenden Gefährdungssituation befinde, die durch eine Auskunftssperre behoben werden könne. Auf den vorgelegten Fotos sei der teilweise verdeckt abgebildet. Sein Name werde nicht genannt. Bei den beispielhaft genannten Drohungen gegenüber Kritikern handele es sich um Verbalattacken, die sich nicht von Äußerungen der linken Szene gegenüber Rechten unterschieden. Der Angriff auf seine Person sei durch seine Beobachtung des rechten Umfelds provoziert worden und hätte sich gegen jede andere Person des linken Spektrums richten können. Unter den von dem Kläger geltend gemachten Voraussetzungen sei letztlich für jedes Mitglied der linken oder rechten Szene eine Auskunftssperre einzutragen. Im Übrigen seien hinsichtlich der Adresse des Klägers bislang keine Anfragen durch Privatpersonen erfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Staatsanwaltschaft verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister der Beklagten. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Ob eine solche Gefahr vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016, – 6 B 11/16 -, juris). Dabei sind wegen der weitreichenden Konsequenzen an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015, – 5 B 15.1423 -, juris).

Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, welche zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die in § 51 Abs. 1 BMG genannten Schutzgüter vorliegt.

Anhand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der von dem Kläger vorgelegten Ausdrucke von öffentlich zugänglichen Facebook-Seiten des rechtsextremen (inzwischen umbenannten) FKTN ist ersichtlich, dass der Kläger in das Blickfeld rechter Kreise geraten ist.

Der Kläger hat rechtsextreme Kundgebungen beobachtet und ist dabei seinerseits fotografiert worden. Entsprechende Fotos sind auf Facebook-Seiten des FKTN veröffentlicht worden. Hinzu kommt, dass der Kläger zwischenzeitlich einem körperlichen Angriff von Rechtsextremen ausgesetzt war. Zwar mag zutreffen, dass sich der Angriff nicht gezielt gegen den Kläger als Person richtete, sondern der Angriff durch sein Verhalten begründet war und jeden anderen in derselben Situation hätte treffen können. Jedenfalls aber durch das nachfolgende strafrechtliche Verfahren ist den Beschuldigten des Verfahrens und ihrem Umfeld die Identität des Klägers bekannt geworden. Damit ist auch unbeachtlich geworden, dass der Name des Klägers im Zusammenhang mit den im Internet veröffentlichten Fotos nicht genannt wird, da die Fotos nach Kenntnis der Identität des Klägers diesem zugeordnet werden können. Auf den Fotos ist der Kläger wiederzuerkennen, auch wenn sein Körper teilweise verdeckt wird.

Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Klägers ergeben sich zudem aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft gemäß § 68 Abs. 2 StPO.

Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 StPO soll einem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten dient diese Vorschrift nicht (jedenfalls nicht allein) dem Schutz des Wahrheitsgehalts einer Zeugenaussage. Der Schutz der Zeugenaussage mag zwar insbesondere bei der zweiten Alternative des § 68 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vordergrund stehen. Im Fall des Klägers ist eine (gewaltfreie) Einwirkung auf seine Zeugenaussage aber nicht zu erwarten, sondern steht offensichtlich der persönliche Schutz nach der ersten Alternative der Vorschrift im Vordergrund.

Anlass zu der Besorgnis einer Gefährdung des Zeugen besteht dann, wenn der Zeuge schon das Opfer von Anschlägen gewesen oder mit Anschlägen bedroht worden ist und wenn dies im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder mit den Bekundungen des Zeugen in dem Strafverfahren steht, in dem er nunmehr aussagen soll. Die Gefährdung muss im Gegensatz zu § 68 Abs. 3 StPO nicht Leben, Leib oder Freiheit der zu schützenden Personen betreffen. Ausreichend ist auch die Gefährdung anderer zivil- und strafrechtlich geschützter Rechtsgüter wie Eigentum, Besitz und Hausfrieden, solange es sich nicht lediglich um bloße Belästigungen handelt (Bertheau/Ignor, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68 Rn. 10; zitiert nach juris).

Eben diese Rechtsgüter werden auch durch § 51 Abs. 1 BMG erfasst. Bei dem Schutz von Eigentum, Besitz und Hausfrieden handelt es sich um ähnlich schutzwürdige Interessen i. S. d. § 51 Abs. 1 BMG wie die dort genannten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit. Der Kläger hat bereits einen Übergriff auf seine Person erlitten und ist seit längerer Zeit (wenn auch möglicherweise nicht von Anfang an namentlich bekannt) von der rechten Szene beobachtet worden. Für das Gericht ist deshalb nicht ersichtlich, dass im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG eine von der im Strafverfahren getroffenen Gefährdungsprognose abweichende Einschätzung der individuellen, konkreten Gefährdung des Klägers geboten ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Eintragung einer Auskunftssperre nicht zur Folge, dass künftig alle Mitglieder politisch links- oder rechtsextremer Gruppierungen diese beantragen könnten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund seiner Zugehörigkeit zum politisch linken Spektrum, sondern weil er bereits Opfer eines Angriffs geworden ist und er wegen des anhängigen Strafverfahrens der Gefahr weiterer Bedrohungen oder Übergriffe ausgesetzt ist.

In der Vergangenheit bereits erfolgte Auskunftsersuchen sind für die Eintragung einer Auskunftssperre nicht erforderlich (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 21 MRRG, BTDrucks. 8/3825 S. 25; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, – 6 C 5/05 -, juris).

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gemäß § 50 Abs. 5 BMG während des Bestehens einer Auskunftssperre nicht erforderlich ist (§ 50 Abs. 6 BMG).

Da die Beklagte unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.