Verwaltungsgericht Göttingen – Urteil vom 17.11.2020 – Az.: 1 A 97/20

ANERKENNTNISURTEIL

1 A 97/20

In der Verwaltungsrechtssache

Frau xxx,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Polizeidirektion Göttingen
vertreten durch den Polizeipräsidenten,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen

– Beklagte –

wegen Polizeirecht (Feststellung von Personalien)

hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 17. November 2020 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatter für Recht erkannt:

Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin wird festgestellt, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Identitätsfeststellung der Klägerin am 24.05.2019 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Demonstrationsbeobachterin und insoweit Teil der Organisation „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ aus Göttingen. Sie wendet sich gegen die Feststellung ihrer Personalien durch Beamte der Beklagten, welche am 24.05.2019 gegen 10:40 Uhr am Rande einer „Fridays for Furture“ Demonstration in Göttingen durchgeführt wurde.

Die Klägerin filmte Beamte der Beklagten bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme, welche sich gegen Versammlungsteilnehmer richtete. Daraufhin wurde die Klägerin auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten hingewiesen, welches durch Veröffentlichung der Aufnahmen verletzt werden könne. Ferner forderte ein Beamter der Beklagten die Klägerin „zum Zwecke der Gefahrenabwehr“ auf, ihm ihre Personalien mitzuteilen.

Die Klägerin teilte dem Beamten der Beklagten mit, dass eine Veröffentlichung nicht erfolge und dies auch noch nie durch die Organisation „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ erfolgt sei.

Gegen die durchgeführte Identitätsfeststellung richtete sich die vorliegende – am 25.04.2020 erhobene – Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Feststellung ihrer Personalien beantragte.

Mit Schreiben vom 06.10.2020 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin anerkannt, woraufhin die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2020 ein Anerkenntnisurteil beantragt hat.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 2 ZPO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO).

Der Beklagten ist es im Verwaltungsprozess unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils sind im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 – 8 C 21.16 –, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dies gilt auch für den Fall der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, a. a. O.; Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 38. EL Januar 2020, VwGO, § 107, Rn. 8).

Ferner liegen die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn es besteht Wiederholungsgefahr. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass die Klägerin erneut einer gleichartigen Polizeimaßnahme unterzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Da die Klägerin Teil der Organisation „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ ist und sie nach eigenen Angaben regelmäßig als Demonstrationsbeobachterin – entsprechend ihrem am 24.05.2019 gezeigten Verhalten – auftritt, besteht Wiederholungsgefahr im genannten Sinne. Ob bei der Klägerin daneben ein berechtigtes Interesse auch aus anderen Gründen besteht, etwa unter dem Aspekt der typischerweise kurzfristigen Erledigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 39.12 – juris, Rn. 26 ff.), bedarf daher keiner Klärung.

Zudem hat die Beklagte das Anerkenntnis wirksam erklärt. Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307, § 313b Abs. 1 ZPO nicht statt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, a. a. O., Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 1 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.