Sozialgericht Kassel – Urteil vom 19.11.2020 – Az.: S 12 AY 23/20

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,

Kläger,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss Fachdienst Recht 3.1,
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege,

Beklagter,

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 19. November 2020 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter Herr xxx und Herr xxx ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid vom 17. Februar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 bis vorläufig 31. Dezember 2020 unter Berücksichtig der ihm bereits zeitgleich gewährten Zahlungen Leistungen als alleinstehendem Erwachsenen nach § 2 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
  2. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
  3. Die Berufung wird zugelassen.
TATBESTAND

Zwischen den Beteiligten ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Streit, wobei der am xx 1988 geborene, aus Äthiopien stammende, nach Aktenlage ledige Kläger, der nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 20. September 2017 einen Asylantrag gestellt hatte, im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, seit Januar 2018 dem Beklagten zugewiesen ist, seither in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, ohne dort für sich über eine abgeschlossene Wohneinheit zu verfügen und Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, die ihm zunächst auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 bewilligt und ausgezahlt worden waren, dann, zumindest wie vorliegende allein streitbefangen ab dem 1. Januar 2020 jedoch allein noch nach der Regelbedarfsstufe 2, eine Leistungsgewährung über die im einstweiligen Rechtsschutz durch außergerichtlichen Vergleich erwirkte vorläufige Leistungsgewährung hinaus weiterhin und endgültig nach der Regelbedarfsstufe 1 geltend macht.

Nach einem Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG iHv zuletzt monatlich 325,88 € waren dem Kläger vor dem 1. Januar 2020 nach Aktenlage zuletzt mit Bescheid vom 29. April 2019 insoweit ab dem 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2019 sowie anschließend mit Bescheid vom 1. November 2019 bis 30. April 2020 jeweils auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 herabgesetzte Leistungen nach § 1a AsylbLG iHv zuletzt monatlich 190,88 € bewilligt worden. Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2020 war dann der letztgenannte Bescheid unter Verweis auf § 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) mit Wirkung ab 1. Januar 2020 aufgehoben und es waren dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 herabgesetzte Leistungen nach § 1a AsylbLG allein noch iHv monatlich 167,00 € bewilligt worden. In einem zunächst allein noch gegen die faktische Leistungsgewährung gerichteten Widerspruchsverfahren sowie im insoweit angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren S 11 AY 1/20 ER hatte sich der Kläger dann gegen die Leistungsgewährung allein nach § 1a AsylbLG gewandt, worauf der Beklagte gleichzeitig in eine Prüfung dahingehend eingetreten war, ob insoweit nicht zwischenzeitlich auch bereits die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung in Form sogenannter Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllt seien, was im Weiteren für die Zeit ab 1. Januar 2020 dann auch bejaht und dem Kläger mit weiterem Änderungsbescheid vom 17. Februar 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Leistungen nach § 2 AsylbLG iHv monatlich 355,58 € bewilligt worden waren. Damit waren das vorgenannte einstweilige Anordnungsverfahren und nach Aktenlage auch das Widerspruchsverfahren, das sich allein auf die Leistungsgewährung bis 31. Dezember 2019 erstreckt hatte, durch Zurücknahme des Widerspruchs für Zeiten erledigt.

Nachdem mit dem Bescheid vom 17. Februar 2020 insoweit Leistungen aber allein noch nach der Regelbedarfsstufe 2 bewilligt worden waren, hatte der Kläger dann auch gegen diesen wiederum am 28. Februar 2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt und ab dem 1. Januar 2020 eine Leistungsgewährung der dem Kläger nach § 2 AsylbLG bewilligten Leistungen auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 geltend gemacht, da die seit 1. September 2019 im Gesetz vorgesehene Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 auch für Alleinstehende, soweit sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben würden, verfassungswidrig sei. Zur Begründung und weiteren ausführlichen Darlegung waren u.a. nach Auffassung des Klägers insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ein Gutachten des Deutschen Caritasverbandes in Bezug genommen worden. Letzteres insoweit, als der Gesetzgeber ohne empirische Grundlagen entsprechender Einsparpotentiale hier u.a. vermeintliche Schicksalsgemeinschaften, ein Wirtschaften aus einem Topf und finanzielle Synergieeffekte unterstelle, was der Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht gerecht werde, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Eine signifikante Abweichung sei nicht belegt. Damit seien die gewährten Leistungen evident unzureichend und lägen unter dem verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum, was ebenfalls weiter ausgeführt wurde.

Im gleichzeitig beim Sozialgericht Kassel am 28. März 2020 anhängig gemachten einstweiligen Anordnungsverfahren S 12 AY 9/20 ER war dann seitens des Vorsitzenden der erkennenden Kammer zunächst darauf hingewiesen worden, dass vom Wortlaut des Gesetzes her die hier streitige Entscheidung erst einmal nicht zu beanstanden sein dürfte. Dies auch unabhängig davon, dass ein Anspruch auf eine auch nur vorübergehende Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften – wie seitens des Klägers im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie in den Raum gestellt – nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden wäre, sondern der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfiele. Weiter war unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik u.a. ausgeführt worden, dass die derzeitige allgemeine gesellschaftliche Lage im Hinblick auf die Corona Pandemie unter weiterer Berücksichtigung der auch aus Sicht des Kammervorsitzenden bestehenden verfassungsrechtlichen Problematik hier zumindest vorübergehend im Rahmen einer Abwägungsentscheidung eine höhere Leistungsgewährung rechtfertigen könnte, nachdem selbst mit den Ausführungen des Beklagten und des Einrichtungsträgers in zwei Zeitungsberichten nicht nur das insoweit bestehende Kontaktverbot jedenfalls im Ergebnis z.B. ein gemeinschaftliches Wirtschaften nicht mehr zulassen dürften, es sei denn, es würde tatsächlich so gelebt und vom Einrichtungsträger als solches auch nicht unterbunden.
Sodann war seitens des Kammervorsitzenden zur Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens S 12 AY 9/20 ER folgender (außergerichtliche) Vergleich vorgeschlagen worden:

  1. „Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und allein auf der Grundlage der derzeitigen Auswirkungen der Corona (Covid-19) Pandemie ab dem 30.03.2020 (Antragseingang bei Gericht) unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (hier der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17.02.2020), zunächst längstens jedoch bis 30.06.2020, Leistungen nach dem AsylbLG unter entsprechender Anrechnung statt nach der Regelbedarfsstufe 2 nach der Regelbedarfsstufe 1.
  2. Die vorläufig höhere Leistungsgewährung ist an einen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft xxx, xxx, gebunden.
  3. Bei einer Zurückweisung des Widerspruchs vor dem 30.06.2020 und einer anschließend fristgerecht erfolgenden Klageerhebung gilt die vorläufig höhere Leistungsgewährung bis längstens 30.06.2020 fort.
  4. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen Kosten des Antragsverfahrens.
  5. Das Antragsverfahren ist erledigt.“

Nachdem der Kläger anschließend dem Vorschlag des Gerichts unmittelbar zugestimmt hatte, war seitens des Beklagten zunächst eine Abänderung vorgeschlagen worden, wozu seitens des Gerichts dem Beklagten gegenüber dann u.a. weiter ausgeführt worden war, dass dieser Änderungsvorschlag Interpretationen zulasse, für Zeiträume vor dem 30.06.2020 weiteren Streit provoziere und daher aus Sicht des Gerichts nicht justiziabel ist. Von einer alleinigen Formulierungsänderung könne danach keine Rede sein. Gleichzeitig stehe es den Beteiligten natürlich frei, sich außerhalb eines Vorschlages des Gerichts außergerichtlich zu einigen.

Weiter hatte das Gericht hierzu u.a. ausgeführt:
„Dem Vorschlag des Gerichts lag zugrunde, dass selbst bei einer Beendigung des Kontaktverbotes zum 20.04.2020 dies, was auf der Hand liegt, Nachwirkungen, ggf. auch in Form von lediglich empfohlenen Kontaktbeschränkungen, haben wird und von daher eine vorläufige Leistungsgewährung bis längstens 30.06.2020 ohne weitere Bedingungen angezeigt erschien.

Letzteres nicht zuletzt auch im Hinblick auf die hier vorliegende, nicht zu vernachlässigende verfassungsrechtliche Problematik, die der Unterzeichner ähnlich sieht wie die vom Antragsteller in Bezug genommene weitere sozialgerichtliche Rechtsprechung. Verwiesen sei insoweit u.a. auf SG München, Beschluss vom 10.02.2020, S 42 AY 82/19 ER, SG Hildesheim, Beschluss vom 04.02.2020, S 42 AY 201/19 ER, SG Landshut, Beschlüsse vom Im Rahmen einer zu treffenden Abwägungsentscheidung wäre dies dann über den Vorschlag des Gerichts vom 02.04.2020 hinaus ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Dass dabei zumindest im Einstweiligen Rechtsschutz eine solche Abwägungsentscheidung einer Vorlage an das BVerfG vorgeht, hat dieses jüngst mit Beschluss vom 26.02.2020, 1 BvL 1/20 nochmals ausdrücklich bestätigt, wobei sämtliche der vorgenannten Entscheidungen in juris oder unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar sind.

Gleichzeitig bleibt insoweit dort unberücksichtigt, dass der Vorschlag des Gerichts weit hinter der vorgenannten Rechtsprechung zurückbleibt, dem dann doch auch und gerade die Kostenregelung zu Ziffer 4 des Vorschlages Rechnung trägt und der Antragsteller dann an seiner immerhin durch die o.a. Rechtsprechung gedeckten Maximalposition durch seine bereits erfolgte Zustimmung nicht mehr festhalten würde.

Alles in allem dürfte der Vorschlag des Gerichts gerade auch insoweit und auf der Grundlage der derzeitigen gesamtgesellschaftlichen Situation darüber hinaus auch insgesamt die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners ausgewogen gegeneinander abgewogen haben.“

Hierauf stimmte anschließend auch der Beklagte dem o.a. Vorschlag uneingeschränkt zu, womit das einstweilige Anordnungsverfahren erledigt war. Gleichzeitig führte der Beklagte dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 22. April 2020 den o.a. außergerichtlichen Vergleich entsprechend aus und bewilligte dem Kläger auf der Grundlage der „derzeitigen“ Auswirkungen der Corona-Pandemie die o.a. Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, längstens jedoch bis zur Entscheidung über seinen o.a. Widerspruch, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach der Regelbedarfsstufe 1.

Unter denselben Bedingungen in Anlehnung an den o.a. außergerichtlichen Vergleich war dann wie vor mit Bescheid vom 24. Juni 2020 eine weitere vorläufige Bewilligung nach der Regelbedarfsstufe 1 bis längstens 30. September 2020 erfolgt.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2020 selbst war seitens des Regierungspräsidiums Kassel als zuständiger Widerspruchsbehörde darüber hinaus ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die umfangreich vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der einschlägigen Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG begründeten keinen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherstellung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen; kulturellen und politischen Leben (BVerfGE, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12-). Evident unzureichend seien Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich sei, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen könnten, Hilfsbedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das unter den genannten Aspekten als menschenwürdig anzusehen sei. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zulässig, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf an den in den EVS ermittelten Verbrauchsverhalten in der unteren Einkommensgruppe orientiere. Desgleichen sei von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutze, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führten, also die Regelbedarfsstufe 2 für 2 erwachsene leistungsberechtigte Personen, als Ehegatte/-gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft (BVerfG a.a.O.) Der Partnerregelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 entspreche 90 Prozent des Alleinstehendenregelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1, der Angehörigenregelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 entspreche einem Anteil von 80 Prozent. Der Gesetzgeber habe wie bereits bei der Regelbedarfsermittlung unter der RVS unterstellt, dass zwei in einer Bedarfsgemeinschaft verbundene Erwachsene um 20 Prozent günstiger wirtschafteten als zwei Alleinstehende und beiden gemeinsam 180 Prozent des Alleinstehendenregelbedarfs zugebilligt. Bei Partnerschaften habe er die Einsparung gleichmäßig auf beide Partner verteilt, während er in allen anderen Fällen die 20-prozentige Einsparung nur beim Angehörigen berücksichtige. Insbesondere vor diesem Hintergrund könne die Ableitung der Regelbedarfsstufe 2 von der Regelbedarfsstufe 1 nicht als Ermittlungsausfall kritisiert werden. Die Änderung sei erforderlich gewesen, da für Bezieher von Analogleistungen über § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit §§ 28, 28a und 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gelten und das RBEG keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften kennen würde. Dabei gehe der Gesetzgeber davon aus, dass auch nach Ablauf der Wartezeit von 15 (jetzt 18) Monaten Einspareffekte, die sich aus dem gemeinsamen Wirtschaften ergäben auch nach Übergang zu den Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bestehen blieben. Ergänzend sei erwähnt, dass selbst für erwachsene Menschen mit Behinderung, die nicht in einer Wohnung lebten, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen seien, seit 1. Januar 2020 gemäß § 8 Abs.1 S.2 RBEG die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend gelte. Damit wird eine neue – so die Begründung des Gesetzentwurfs Regelbedarfsstufe 2b eingeführt, um den neuen Wohnformen nach dem BTHG Rechnung zu tragen (BT-Drs. 18/9984, 25 f., 85, 88). Denn in diesen neuen Wohnformen, die ähnlich einer Wohngemeinschaft seien, habe niemand eine eigene abgeschlossene Wohnung, sondern neben einem persönlichen Wohnraum würden die übrigen Funktionen einer Wohnung durch gemeinschaftlich genutzt Räume erfüllt. Begründet werde auch hier die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 mit möglichen Einsparmöglichkeiten durch die gemeinsame Haushaltführung. (BECKOKSOZR RBEG § 8 Randnummer Rn. 11). Das hieße zugleich auch, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliege, da für die vergleichbare Personengruppe der Bewohner von besonderen Wohnformen im Sinne des Bundesteilhabegesetzes ebenfalls die Regelbedarfsstufe 2 vorgesehen sei. Von einer evidenten Verfassungswidrigkeit der hier in Frage stehenden Norm könne nach alledem nicht ausgegangen werden; so das SG Hildesheim (Beschluss vom 13.12.2019, S 42 AY 207/19 ER-) und das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.02.2020, L 7 AY 4273/ER-B). Selbst wenn man dies mit Teilen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anders sehen wollte, trage der Kläger keine Tatsachen vor, aus denen sich eine evidente in seinem Fall vorliegende Unterdeckung oder Notlage erkennen ließe. Dies gelte auch für die derzeitige Pandemielage, denn der Kläger habe weder einen Corona bedingten Mehrbedarf vorgetragen noch liege ein solcher erkennbar vor. Insbesondere würden Artikel wie Desinfektionsmittel oder Mundschutz nach Rücksprache mit dem Landkreis von diesem gestellt. Soweit in der Widerspruchsbegründung auf die Übergangsbestimmung des § 15 AsylbLG hingewiesen werde, ist diese nicht einschlägig. Denn § 15 AsylbLG sei allein als Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffen worden und betreffe deswegen ausschließlich die von der Änderung der Wartefrist von 15 auf 18 Monate betroffenen Personen, nicht aber die ab 1. September 2019 geänderten Regelbedarfsstufen für Alleinstehende und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnende Personen. (SG KS S 11 AY 19/19 ER). Im Übrigen sei es Ausgangs- und Widerspruchsbehörde verwehrt, höhere Leistungen als die gesetzlichen zu gewähren. Für die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten erwachsenen Leistungsberechtigten sei ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 normiert. Hieran seien die Sozialbehörden nach Art. 20 Abs.3 GG gebunden. Eine Normenverwerfungskompetenz für die mit der Angelegenheit befasste Behörde besteht nicht. Allein das Bundesverfassungsgericht habe die Kompetenz, Bundesgesetze zu verwerfen, Art.100 Abs.1 S.1 GG (SG Hildesheim, Beschluss vom 05.05.2020 – S 42 AY 86/20 ER-). Soweit aufgrund des geschlossenen Vergleichs Zahlungen vom 01.04.2020-30.06.2020 nach der Regelbedarfsstufe 1 geleistet worden seien, handelte es sich um vorläufige Zahlungen, die ausdrücklich unter einen Rückzahlungsvorbehalt gestellt worden seien. Der Differenzbetrag zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und 2 werde deshalb zurückzuzahlen respektive mit zukünftigen Leistungen zu verrechnen sein. Der Kläger besitze auch keinen anderweitigen Anspruch auf die gewährten höheren Leistungen, da diese allein aufgrund der „derzeitigen Auswirkungen der Corona Pandemie“ gezahlt worden seien, ohne dass der Kläger überhaupt einen Corona bedingten Mehrbedarf vorgetragen hätte. Da der Vergleich den ursprünglichen Bescheid unberührt lasse, sei der Widerspruch nach alledem vollumfänglich für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zurückzuweisen.

Nachdem der Beklagte dem Kläger darüber hinaus zuvor auf entsprechende Überprüfungsanträge mit Bescheid vom 7. Juli 2020 Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG auch noch für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 nachbewilligt hatte, hat der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Februar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020, die Leistungsgewährung ab 1. Januar 2020 betreffend, am 10. Juli 2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er aus den o.a. Gründen und weiterer Darlegung an einer Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG ab 1. Januar 2020 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 festhält.

Er führt u.a. aus:
„Die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ist evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175) verletzt und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, 1. LS).

Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu (BVerfG vom 18.07.2012 – Az.: 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, 2. LS).

Zur Ermittlung des Anspruchsumfanges hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen (BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, 3. LS).

Eine Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Personengruppen bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfG vom 18.07.2012 – Az.: 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, 3. LS).

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordert eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungs-bemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich ist. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rdnr. 109).

Hinsichtlich des spezifischen Bedarfs von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG hat der Gesetzgeber keinerlei Ermittlungen angestellt.

Der Bedarf von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG weicht nicht signifikant von dem Bedarf alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter ab, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben. Folgerichtig hat der Gesetzgeber schon nicht den Versuch unternommen, die Abweichung in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe zu belegen.

Der Gesetzgeber begnügt sich vielmehr damit zu behaupten, es sei davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die mit denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind.

Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ lasse sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hier ermögliche die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen seien, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen würden. Dies betreffe etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden. Weitere Einsparungen ergäben sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013). Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestünden zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchen-grundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt würden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse seien mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 24).

Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheint. Diese Einschätzung habe die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, die dargestellten Einspar-effekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus könne von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland sei noch nicht abschließend geklärt. Sie nähmen an Sprachkursen und Integrationsmaßnahmen teil und seien als neu Angekommene mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbinde. Die gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstütze dabei die zügige Verfahrensdurchführung. In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation hätten sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 24).

Der Grund für die Leistungsreduzierung sollen eine behauptete „Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung“ und sich daraus ergebende Synergie- und Einspareffekte sein (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 25).

Tatsächlich profitieren Personen, die gemeinsam untergebracht sind, nicht von Einspareffekten, die denen von Paarhaushalten vergleichbar sind, weil sie nicht gemeinsam wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus (BSG vom 23.08.2012 – Az.: B 4 AS 34/12 R): Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mit-bewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend sei insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt werde, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig sei. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müsse gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeute, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müsse. Ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Ein gemeinsames Wirtschaften, das dem von Partnern gleicht, findet in Flüchtlingsunterkünften nicht statt; entsprechende Möglichkeiten, Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, sind nicht gegeben. Der Gesetzgeber kann Leistungsberechtigte nicht auf Einsparmöglichkeiten verweisen, die diese nicht realisieren können.

Auch der Deutsche Caritasverband bezweifelt auf Grundlage seiner langjährigen Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit, dass sich bei dieser Unterbringungsform für die Bewohnerinnen und Bewohner Einspareffekte ergeben und hält die Schaffung der gesonderten Bedarfsstufe, die für die Betroffenen eine weitere Leistungsabsenkung bedeutet, für ungerechtfertigt. Von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammenleben, könne zumutbar erwartet werden, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften. Empirische Grundlagen könnten eine damit einhergehende Einsparung belegen (BVerfG – Az.: 1 BvR 371/11). Hingegen sei ein mit der Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften einhergehendes Einsparpotential empirisch nicht (hinreichend) belegt und auch nicht plausibel. Die Annahme, dass bei Fremden, deren einzige Verbindung es ist, in der Anonymität von Massenunterkünften leben zu müssen, durch eine vermeintliche „Schicksalsgemeinschaft“ (Gesetzesbegründung, S. 27) eine Solidarisierung erfolge, aus der sich für die Bewohner(innen) finanzielle Synergieeffekte ergäben, werde der Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht gerecht. Voraussetzung für ein gemeinsames Wirtschaften sei vielmehr ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen. Ob sich dies zwischen Fremden unter diesen Rahmenbedingungen entwickeln könne, sei zweifelhaft. Allein die Fluktuation in Flüchtlingsunterkünften verhindere üblicherweise den Aufbau eines solchen Nähevehältnisses. Dass Bewohner(innen) regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturen stammen, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und zum Teil sogar Konflikte ergeben könnten, stehe als weiterer Faktor einem gemeinsamen Wirtschaften entgegen. Hinzu komme, dass sich laut Gesetzesbegründung die zu erwartenden Einspareffekte auch dadurch ergeben sollen, dass „Wohnraum gemeinsam genutzt wird, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt werden“ (Gesetzesbegründung, S. 23). Leistungen dafür seien aber schon in der Bedarfsstufe 1 nicht enthalten, da sie gesondert erbracht werden (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 AsylbLG). Daher könnten sich hier keine Einspareffekte für die Betroffenen ergeben. Auch mit Blick auf den notwendigen persönlichen Bedarf verbiete sich die vorgesehene Leistungsminderung. Aufgrund des Bezuges von Sachleistungen sei dieser Betrag oftmals die einzige Möglichkeit, selbstbestimmt über einen Teil des eigenen Lebens zu entscheiden und Autonomie zu erleben (Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungs-gesetzes vom 29.03.2019).

Eine signifikante Abweichung des Bedarfs ist nicht belegt. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Bedarf von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG nicht von dem anderer alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter gem. § 2 AsylbLG unterscheidet.

Die Begründung der neuen Regelbedarfsstufe dürfte wohl eher in den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zu finden sein. Denn eine Modellrechnung zu den Auswirkungen der Neuordnung der Bedarfsstufen und der Erhöhung der Leistungen hat ergeben, dass die Einsparungen durch die Neuordnung der Bedarfsstufen (Regelbedarfsstufe 2 anstelle von Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Leistungsempfänger in Einrichtungen sowie die Änderungen bei den Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsempfänger ohne eigenen Haushalt) zu Einsparungen in der Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich führt. Die Mehrausgaben durch die Anpassung der Grundleistungen auf der Grundlage der Ein-kommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 und deren Fortschreibung liegen ebenfalls in der Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 15 f.). Durch die neue Regelbedarfsstufe soll also offenbar die drei Jahre lang unterlassene Anpassung der Grundleistungen finanziert werden.

Ausgehend von einem Bedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, die der Gesetzgeber für Alleinstehende ermittelt hat, sind Leistungen in Höhe von nur 90 % dieses existenzsichernden Umfangs evident unzureichend.

Bei erwachsenen Partnern einer Bedarfsgemeinschaft darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 8, 338 [342]). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner „aus einem Topf“ wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt (BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rdnr. 121).

Der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner von insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beruht auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag. Der Deutsche Verein hat diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimmt, d. h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt hat, die auch bei einem Al-leinstehenden berücksichtigt wurden, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet hat. Diese Methode ist zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geignet (vgl. BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rdnr. 155).

Sie hat jedoch keinerlei Aussagekraft für den Bedarf von Leistungsberechtigten i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, weil deren spezifischer Bedarf nicht ermittelt wurde und sich auch aus den Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe keine Daten zu einem spezifischen Bedarf dieser Personen-gruppe gewinnen lassen (vgl. zum Ermittlungsausfall im Hinblick auf den kinder-spezifischen Bedarf im Bereich des SGB II BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rdnr. 156 ff.).

Es liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass Leistungsberechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Sie sind hierzu auch nicht gegenseitig verpflichtet. Eine Möglichkeit, entsprechende Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, besteht nicht.

Vielmehr sind keine Unterschiede im Bedarf zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten gem. § 2 AsylbLG erkennbar, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben, oder zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, die in einer Unterkunft wohnen, die keine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes oder Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes ist (etwa Obdachlosenunterkunft), welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Diese Personengruppen werden trotz gleichen Bedarfs ohne stichhaltige Begründung bessergestellt als der Kläger. Außerdem ergibt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG auch daraus, dass der Kläger trotz evidenter Unterschiede im Bedarf nur Leistungen in gleicher Höhe wie Ehegatten erhält.“

Weiter nimmt der Kläger sein Vorbringen insoweit stützende sozialgerichtliche Rechtsprechung u.a. des Sozialgerichts Landshut (Beschluss vom 24. Oktober 2019, S 11 AY 64/19 ER), des Sozialgerichts Freiburg (Beschluss vom 3. Dezember 2019, S 9 AY 4605/19 ER), des Sozialgerichts Hannover (Beschluss vom 20. Dezember 2019, S 53 AY 107/19 ER), des Sozialgerichts Leipzig (Beschluss vom 8. Januar 2020, S 10 AY 40/19 ER), des Landessozialgerichts Sachen (Beschluss vom 23. März 2020, L 8 AY 4/20 B ER) des Sozialgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 14. Januar 2020, S 30 AY 26/19 ER) und des Sozialgerichts Dresden (Beschluss vom 4. Februar 2020, S 20 AY 86/19 ER) in Bezug. Darüber hinaus auf eine persönliche Erklärung zum Zusammenleben in der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 17. Februar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtig der ihm bereits gewährten Zahlungen ab dem 1. Januar 2020 bis vorläufig 31. Dezember 2020 Leistungen als alleinstehendem Erwachsenen nach § 2 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Er verweist im Wesentlichen und unter weiterer Darlegung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus darauf, dass der Beklagte vorliegend auch berechtigt gewesen sei, den Leistungsanspruch des Klägers gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, für die Zeit ab 01.01.2020, abweichend von den, durch die bis dahin ergangenen Bescheide für den gleichen Zeitraum, bewilligten Leistungen neu festzusetzen. Die hier-für erforderliche wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen sei durch die, durch Gesetz vom 13.08.2019 mit Wirkung zum 01.09.2019 erfolgte, Einführung u.a. des § 2 Abs. 1 S. 4 AsylbLG eingetreten. Danach finde § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) auf Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von ä 53 Abs. 1 AsylG […] für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Der Kläger habe insoweit in dem streitbefangenen Zeitraum zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Analog-Leistungen unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 2, nicht aber, wie nach der bis zum 31.08.2019 maßgeblichen Rechtslage nach Regelbedarfsstufe 1. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten finde insofern die durch das Gesetz vom 21.08.2019 mit Wirkung zum 21.08.2019 eingeführte Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG keine Anwendung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020, L AY 4273/19 ER-B; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019, S 11 AY 64/19 ER). Danach sei für Leistungsberechtigte des AsylbLG, auf die bis zum 21.08.2019 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden gewesen sei, § 2 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBI. l S. 2022), das zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBI. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden sei, weiter anzuwenden, was der Beklagte weiter darlegt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, da die Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien, nicht offensichtlich unzureichend seien. Das Grundrecht des Klägers auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums werde insofern mit dem LSG Baden-Württemberg in seinem vorgenannten Beschluss vom 13.02.2020 und den weiteren Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid nicht verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, deren wesentlicher, die vorliegenden Rechtsstreite betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der getroffenen Entscheidungsfindung war, wobei sich die Beteiligten mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Rechtsstreit konnte von der Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten hiermit zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondre form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht (§§ 78, 90 SGG) und dabei zu Recht und allein zulässig auch nicht allein als reine Anfechtungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden. Dies unbeschadet der Ausführungen des Beklagten zu § 48 SGB X, nachdem zwar zunächst zumindest noch der Bescheid vom 16. Dezember 2019 zu Lasten des Klägers in den Bescheid vom 1. November 2019, mit dem Kläger Leistungen nach § 1a AsylbLG vom 1. November 2019 bis 30. April 2020 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 bewilligt worden waren; mit dem hier streitbefangenen weiterem Änderungsbescheid vom 17. Februar 2020 ist dieser Bescheid dann aber nicht nur teilweise rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 aufgehoben worden, es sind dem Kläger bis 31. Dezember 2020 auch insgesamt ab 1. Januar 2020 gänzliche andere und insgesamt höhere Leistungen als bisher bewilligt worden, nämlich als sogenannte Analog-Leistungen solche nach § 2 AsylbLG iHv monatlich 355,58 €. Über diese Leistungen war mit dem streitbefangenen Bescheid vom 17. Februar 2020 überhaupt erstmals entschieden worden, so dass es unbeachtlich bleibt, ob zuvor andere Leistungen noch nach der Regelbedarfsstufe 1 bewilligt worden waren, die Leistungen nach § 2 AsylbLG jetzt aber nach der Leistungsgruppe 2. Ebenfalls bleibt auch bereits von daher unbeachtlich, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2019, der zwischenzeitlich mit dem o.a. Bescheid vom 7. Juli 2020 auch insgesamt aufgehoben bzw. zurückgenommen worden ist, ursprünglich und zumindest die Zeit vom 1. November 2019 bis 30. April 2020 betreffend, auch nicht lediglich iSv § 48 SGB X in den Bescheid vom 1. November 2019, mit dem laufende Leistungen bis 30. April 2020 nach § 1a AsylbLG auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 bereits bewilligt worden waren, eingegriffen hatte, sondern iSv § 45 SGB X, da auch seinerzeit, wenn schon nach § 1a AsylbLG, zumindest nach dem Gesetzeswortlaut bereits allein Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 hätten bewilligt werden dürfen, der Bescheid vom 1. November 2019 also von Anfang an rechtswidrig war und der Bescheid 16. Dezember 2019 nicht den rechtlichen Anforderungen an einen nach § 45 SGB X zu erteilenden Bescheid entsprach.

Die Klage ist schließlich auch begründet.
Der Bescheid vom 17. Februar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2020 Leistungen nach § 2 AsylbLG allein auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 2 bewilligt hat. Stattdessen stehen dem Kläger unter Berücksichtig der ihm bereits zeitgleich gewährten Zahlungen ab dem 1. Januar 2020 bis vorläufig 31. Dezember 2020 Leistungen nach § 2 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 zu, so dass der Beklagte entsprechend zu verurteilen war. Dies deshalb, weil § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Sozialgericht Landshut (Urteil vom 14. Oktober 2020, S 11 AY 39/20, juris) auch nach Auffassung der Kammer verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass Anspruchsberechtigte tatsächlich mit zumindest einer Person zusammen wirtschaften und eine Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), insbesondere mit den prozeduralen Vorgaben des BVerfG hier neben weiteren Gründen nur durch u.a. eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15. August 2019 angenommen werden kann.

Dabei weist die erkennende Kammer zunächst darauf hin, dass auch mit ihrer eigenen bisherigen Rechtsprechung jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss vom 13. Juli 2020, S 12 AY 20/20 ER, rechtskräftig), auf der Grundlage der ebenfalls vom Kläger des vorliegenden Rechtsstreites hier zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an Inhalt und Umfang existenzsichernder Leistungen sowie zur Festlegung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der auch vom Kläger des vorliegenden Rechtsstreit zitierten Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 29. März 2019 und über die zitierte o.a. sozialgerichtliche Rechtsprechung (u.a. Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019, S 11 AY 64/19 ER; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 9. Juni 2020, S 25 AY 21/20 ER) hinaus, insoweit u.a. auch mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 11. Mai 2020, L 9 AY 22/19 B ER und vom 10. Juni 2020, L 9 AY 22/19 B ER, juris) erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG – mit denselben Rechtswirkungen wie vorliegend – geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht seien, bestanden. Dies auch insoweit, als es mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebiete, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt werde, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liege. Geteilt würden die verfassungsrechtlichen Bedenken mit einem daraus resultierenden höheren Leistungsanspruch zumindest im einstweiligen Rechtsschutz dann neben dem Sozialgericht Landshut u.a. auch vom Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2020, S 30 AY 26/19 ER, juris, vom Sozialgericht Freiburg (Breisgau), Beschlüsse vom 3. Dezember 2019, S 9 AY 4605/19 ER, juris und vom 20. Januar 2020, S 7 AY 5235/19 ER, juris). Auch mit dem Sozialgericht München (Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER) werfe die gesetzgeberische Konstruktion des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 2 Nr. 2 b) AsylbLG insoweit diverse schwierige und ungeklärte verfassungsrechtliche Fragestellungen auf, wobei Leistungsunterschiede zwischen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und dem SGB XII dabei nur gerechtfertigt seien, wenn und soweit die Bedarfslagen der beiden Gruppen in einem inhaltlich transparenten Verfahren sachgerecht ermittelt worden seien, wobei es hier an einer entsprechenden Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dann aber gerade fehle. Ohne eine solche erscheine die pauschale Annahme des Gesetzgebers, dass regelmäßig einander fremde Personen gemeinsam wie Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaften würden, nicht haltbar. Denn Synergieeffekte könnten zum Teil bereits dann nicht erzielt werden, wenn für andere Mitbewohner Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG festgestellt worden seien oder Leistungen mit geringeren Regelbedarfsstufen gewährt würden. Hinzu komme, dass in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig einander fremde Personen aus unterschiedlichen Nationen und Kulturkreisen untergebracht seien. Insoweit liege nahe, dass bei generell knapp bemessenen Leistungen nach dem AsylbLG kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis untereinander herrsche, welches einem gemeinsamen Wirtschaften in der Regel zugrunde liegen werde.

Mit dem Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 19. Mai 2020, S 90 AY 57/20 ER, juris) ist die Kammer mit ihrer o.a. Entscheidung weiter davon ausgegangen, dass die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG während der Geltung der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-EindmaßnV; juris: CoronaVV BE 3) darüber hinaus verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzten. Sei dies nicht der Fall, seien dem Leistungsberechtigten schon aus diesem Grund Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

All dies nach eigener Prüfung auch im o.a. Verfahren S 12 AY 20/20 ER mit der Folge, dass jedenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung die dortige Antragsgegnerin nach weiterer Maßgabe verpflichtet worden war, dem dortigen Antragsteller ab Antragseingang bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen statt nach der Regelbedarfsstufe 2 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Insoweit hatte sich die Kammer die vom dortigen Antragsteller aufgezeigten o.a. verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG zu eigen gemacht und weiter ausgeführt, dass insoweit auch zur Überzeugung der Kammer mit dem Sozialgericht Frankfurt (Beschluss vom 14. Januar 2020) einerseits zu befürchten sei, dass infolge der geringeren Leistungshöhe nach der Regelbedarfsstufe 2 das durch das Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle/menschenwürdige Existenzminimum des dortigen Antragstellers, welches diesen auch in seiner Eigenschaft als Asylbewerber einschließe, nicht gedeckt sei. Andererseits liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil gewichtige Gründe dafürsprechen würden, dass die Bedarfslage der Bewohner von Sammelunterkünften bzw. Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG mit derjenigen von Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar sei und somit ungleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gleichbehandelt würden. Nach der vorgenannten Vorschrift finde § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 S. 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde (Nr. 1). Daraus folgte für den alleinstehenden dortigen Antragsteller, dass er im Hinblick auf die bei ihm in Ansatz zu bringende Regelbedarfsstufe 2 wie ein Partner in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft behandelt werde, obwohl sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass Feststellungen zu dem spezifischen Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen würden, der gesetzlichen Neuregelung gar nicht vorausgegangen seien, sondern sich der Gesetzgeber damit begnügt habe, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte ebensolche Einspareffekte zur Folge habe wie dies im Paarhaushalten der Fall sei. Die durchzuführende Interessen- und Folgenabwägung führe insoweit – im einstweiligen Rechtsschutz – mit den weiteren o.a. Ausführungen hierzu also dazu, den Interessen des dortigen Antragstellers an der Sicherstellung seines Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht einzuräumen als den fiskalischen Interessen der dortigen Antragsgegnerin an der Vermeidung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgter Leistungsgewährung.

An alledem hält die erkennende Kammer auch in einer Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern weiterhin und ausdrücklich fest, wobei eine Anwendung von § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG in der Lesart des Beklagten mit dem Sozialgericht Landshut (wie vor) und dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 11. Mai 2020, L 9 AY 22/19 B ER und vom 10. Juni 2020, L 9 AY 22/19 B ER, juris), aber auch der weit überwiegenden o.a. sozialgerichtlichen Rechtsprechung, auch zur Überzeugung der Kammer verfassungswidrig wäre, ohne dass die Kammer an einer solchen verfassungskonformen Auslegung gehindert und stattdessen verpflichtet wäre, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen (zur Vorrangigkeit und Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung durch die Fachgerichte in Fallkonstellationen der vorliegenden Art vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2020, 1 BvR 1106/20, juris und im Übrigen u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 2020, 1 BvL 1/20, juris, vom 12. Februar 1992, 1 BvL 21/88 und vom 12. Oktober 2010, 2 BvL 59/06; weiterhin Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2020, L 4 SO 120/18 –, juris).

Das Sozialgericht Landshut (wie vor) führt insoweit zunächst weiter aus:
„Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 BVerfG (- 1 BvL 10/10 -, BVerfGE 132, 134-179) sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten ist sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner „aus einem Topf“ wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 154, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 100).

Die Regelbedarfsstufe 2 übernimmt laut der Gesetzesbegründung nur bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des § 8 RBEG die bisherige Regelung für Paare, nach der beide Erwachsene jeweils 90 % des Eckregelsatzes erhalten; Paare sind neben Ehepaaren und Partnern auch eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 8 RBEG 1. Überarbeitung, Rn. 15). Dieses Einsparpotenzial entstehe dadurch, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzen und daher die Kosten des Wohnens pro Partner deutlich günstiger seien, als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe sei es, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft würden. Vor diesem Hintergrund sei es angemessen, für in einer gemeinsamen Wohnung lebende Partner weiterhin die Regelbedarfsstufe 2 mit einem Betrag anzusetzen, der einem Anteil von 90 Prozent der Regelbedarfsstufe entspreche. Dies werde umgesetzt durch die in Absatz 1 Nummer 2 für die Regelbedarfsstufe 2 vorgesehene Regelung für Ehegatten, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Partner. Aufgrund des partnerschaftlichen Zusammenlebens sei in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen, dass diese Paarhaushalte die haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben gemeinsam tragen (BT-Drucksache 18/9984, 85f).

Der Gesetzgeber hat keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde gelegten abweicht, sei „nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar“ bzw. „nicht plausibel zu belegen“ (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S. 21ff). Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberichtigen nach dem SGB XII bzw. SGB II zu berechnen. Diese Entscheidung ist in der Ausführung der gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen.

Deutlich wird, dass die Absenkung der Regelbedarfe auf 90 % im Vergleich zu Alleinstehenden nach den Ermittlungen des Gesetzgebers das Zusammenleben, Partnerschaft und Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt. Es erscheint ausgeschlossen, dass nicht verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig und ohne Berücksichtigung des Einzelfalles die genannten drei Kriterien erfüllen.

Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich im AsylbLG wie im SGB II und SGB XII auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2013 (EVS 2013). Dort hat der Gesetzgeber zunächst definiert, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehören soll und hat sodann durch ein Statistikmodell ermittelt, welche Ausgaben Haushalte für diese relevanten Verbrauchsausgaben hatten. Nach dem Statistikmodell wurden die Regelbedarfe auf der Grundlage von empirisch ermittelten Verbrauchsausgaben und den Entscheidungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die einzelnen zu betrachtenden Haushaltskonstellationen ermittelt. Dabei wurde vom Gesetzgeber normativ festgelegt, dass sich die Regelbedarfe am Konsumniveau anderer Haushalte mit niedrigem Konsumniveau orientieren sollen.

Die ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne Güter und Dienste, die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant definiert wurden, ergeben jeweils als Gesamtsumme die für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben.

Diese Summe stellt den monatlichen Zahlbetrag dar. Über die konkrete Verwendung dieses monatlichen Betrages entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich.

Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden, soll die individuelle Entscheidung über die Verwendung des monatlichen Budgets nicht vorweggenommen werden. Mit der Ermittlung von Regelbedarfen wurde folglich nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte den Auszahlungsbetrag verwenden. Allein die Höhe des Budgets wird bei der Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Statistikmodell ermittelt.

Die Logik des Statistikmodells liege gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen können. Entscheidend sei allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.

Dabei müssen sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durchschnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen. Die individuelle Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben ist aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen und wegen der unausweichlichen Notwendigkeit von Prioritätensetzungen von Monat zu Monat unterschiedlich (zu alledem Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S. 21ff; Gesetzentwurf, Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 S. 51).

Der Gesetzgeber geht folglich davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend sind, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass nicht jede Person in jedem Monat alle einzelnen berücksichtigten Verbrauchsausgaben hat. Es ist daher auch zu beachten, dass Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers individuelle Bedarfe haben könnten, die diese eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers tatsächlich beziehen. Es liegt nahe, dass einige noch abgesenkten Grundleistungen Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen. Zusätzlich ist offen, ob Mitbewohner lediglich Anspruch auf Leistungen § 3 AsylbLG oder nach den Regelbedarfsstufen 3 – 6 haben oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen. …

Es fehlen empirische Erhebungen, die nachweisen, dass sich alleine aus dem Zusammenleben in der Sammelunterkunft ein gemeinsames Wirtschaften ergibt, das die bei Paarhaushalten nachgewiesenen Einspar- und Synergieeffekte produziert (vgl. SG Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – S 11 AY 64/19 ER -; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 AY 22/19 B ER -; SG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 03. Dezember 2019 – S 9 AY 4605/19 ER -; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 – ; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. März 2020 – L 8 AY 4/20 B ER -; SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER -; SG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20. Januar 2020 – S 7 AY 5235/19 ER -; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – S 42 AY 82/19 ER -; SG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2020 – S 90 AY 57/20 ER -).

Es mag plausibel sein, dass „in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige“ in einem solchen „Näheverhältnis“ zueinanderstehen, dass sie grundsätzlich „aus einem Topf“ wirtschaften (vgl. BVerfGE 75, 382 <394>; 87, 234 <256>; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 -, BVerfGE 142, 353-388, Rn. 53). Ohne ein solches Näheverhältnis ist ein generelles gemeinsames Wirtschaften nicht hinreichend plausibel. Davon geht auch die Bundesregierung aus: Nach der Begründung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs ist zwar bei Erwachsenen, die nicht allein leben, aufgrund des Zusammenlebens mit anderen ein Minderbedarf zu vermuten. Ihnen wird jedoch trotzdem der Regelbedarf für Alleinlebende zugeordnet, „weil der Minderbedarf nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen hinreichend fundiert quantifiziert werden kann“. Eine Ausnahme hiervon bildeten Paare, bei denen das Zusammenleben von gemeinsamem Wirtschaften geprägt sei, weshalb eine Haushaltsersparnis auch in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen sei (BT-Drs. 18/9984).

Auch bei einem Zusammenleben in Sammelunterkünften kann ein genereller Minderbedarf nicht hinreichend fundiert quantifiziert werden. Ein mit Paaren vergleichbares Näheverhältnis ist nicht grundsätzlich gegeben. Anders als zusammenlebende Personen in einer Paarbeziehung oder volljährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben Leistungsberechtigte, die in einer Sammelunterkunft leben, sich nicht freiwillig dazu entschieden, mit anderen Personen zusammenzuleben. Die Leistungsberechtigten werden durch die zuständige Behörde einer bestimmten Sammelunterkunft und ggf. innerhalb der Sammelunterkunft (durch den Betreiber) einer konkreten Wohneinheit zugewiesen.

Die Zuweisung steht im Ermessen der Behörde bzw. des Betreibers. Bestenfalls erfolgt sie nach Herkunftsländern oder -regionen, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Es steht nicht fest und ist eher unwahrscheinlich, dass Personen, die seitens der zuständigen Behörde bzw. des Betreibers einer Sammelunterkunft verpflichtet werden, bestimmte Räumlichkeiten gemeinsam zu nutzen, grundsätzlich ein Näheverhältnis entwickeln, dass ein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ ermöglicht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. März 2020 – L 8 AY 4/20 B ER -; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – S 42 AY 82/19 ER -).

Ein solches Näheverhältnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Betroffenen „sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation“ befinden und „der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft“ bilden, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird (BT-Drs. 19/10052, S. 24). Unzutreffend ist die generelle Annahme, dass sich die in Sammelunterkünften lebenden Personen in derselben Lebenssituation befinden (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2020 – S 30 AY 26/19 ER -; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 -; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 AY 22/19 B ER -). In Gemeinschaftsunterkünften leben Personen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus, unterschiedlicher Bleibeperspektive (abhängig u.a. von individueller Verfolgungsgeschichte, Herkunftsland, Ausbildung etc.) und unterschiedlicher sozialrechtlicher Situation (z.B. Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Betroffene von Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Fremde, die sich zufällig in einer Unterkunft befinden, stets gemeinsam wirtschaften sollten (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 -; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 AY 22/19 B ER -). Die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 kann auch nicht lediglich damit begründet werden, dass es Leistungsberechtigten „möglich und zumutbar“ ist, die „dargestellten Einspareffekte zu erzielen“ und „ein Zusammenwirtschaften“ von ihnen „erwartet“ werde. Diese vom Gesetzgeber angenommene „Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen“ berücksichtigt jedenfalls nicht die konkrete Bedarfsdeckung. Nicht die Möglichkeit der Bedarfsdeckung, sondern die tatsächliche Deckung des Bedarfs kann bei Personen, die in einer Sammelunterkunft untergebracht sind, nicht im Wege einer wertenden Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Dass die Unterbringung in einer Sammelunterkunft anders als etwa bei gewöhnlichen Wohngemeinschaften nicht freiwillig erfolgt, spricht eher dagegen, von den Betroffenen generell zu erwarten, gemeinsam zu wirtschaften.

Die alleine mit einer Obliegenheit zum gemeinsamen Wirtschaften einhergehende Nichtanerkennung des individuellen Bedarfs ist darüber hinaus auch deshalb nicht tragfähig zu begründen, weil es der einzelnen Person nicht möglich ist, die Obliegenheit von sich aus zu erfüllen. Er ist vielmehr auf die Mitwirkung der anderen in der Sammelunterkunft lebenden Menschen angewiesen, um die Einspareffekte tatsächlich zu erzielen, ohne einen Rechtsanspruch auf eine solche Mitwirkung gegen sie zu haben. Auch insofern besteht ein Unterschied zu Personen, die in einer Paarbeziehung leben. Denn diese haben jedenfalls die Möglichkeit, die Gemeinschaft zu verlassen und dadurch die Anwendbarkeit der RBS 1 herbeizuführen. Diese Möglichkeit haben Leistungsberechtigte, die zwangsweise in einer Sammelunterkunft untergebracht sind, nicht.

§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019 kann verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass Anspruchsberechtigte tatsächlich mit zumindest einer Person zusammen wirtschaften. Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Sind unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Auslegung und Normzweck unterschiedliche Deutungen einer einfachrechtlichen Vorschrift möglich, von denen eine als verfassungswidrig zu verwerfen wäre, zumindest eine hingegen zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so kommt es nicht in Betracht, die Vorschrift für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären.

Grenzen der verfassungskonformen Auslegung ergeben sich aus den anerkannten Auslegungsmethoden. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (BVerfGE 130, 372 <397 ff.>; vgl. auch BVerfGE 83, 201 <214 f.>; 86, 288 <320>; 122, 39 <60 f.>). Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet auch aus, wenn der Vorschrift ein vom Gesetzgeber gewollter und hinreichend bestimmter Regelungsgehalt nicht zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 107, 104 <128>).

Nach diesen Grundsätzen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG möglich und geboten. Die Vorschrift ist daher so zu verstehen, dass ein Zusammenwirtschaften tatsächlich erfolgt.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da die Vorschrift keine entgegenstehende Regelung enthält und auf das SGB XII verweist. Entstehungsgeschichte und Normzweck des § 2 AsylbLG lassen einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen nicht erkennen. Insbesondere die Gesetzesbegründung verweist mehrfach explizit auf das tatsächliche gemeinsame Wirtschaften (BTDrs. 19/10052, S. 23ff). Das Ziel der Norm ist es gerade, etwaige finanzielle Vorteile von zusammenlebenden Personen einzubeziehen. Dieses Ziel wird durch die hier vorgenommene Auslegung erfüllt. Die vorgenommene verfassungskonforme Auslegung hilft unbillige Härten für den Fall zu vermeiden, wenn Betroffene tatsächlich keine wirtschaftlichen Vorteile durch das Zusammenleben erlangen. Es verbleiben auch hinreichende Anwendungsfälle für die Regelung.“

Mit den weiteren o.a. Ausführungen der Kammer und dem Kläger hierzu macht sich die erkennende Kammer all dies nach eigener Prüfung zu eigen.

Auch zur Überzeugung der Kammer ist mit den o.a. Ausführungen eine Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG insoweit allenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG bzw. hier § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG angenommen werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt, es also der Prüfung im Einzelfall bedarf, ob eine „tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung“ vorliegt, also ob der Leistungsberechtigte mit anderen zusammenlebt und wirtschaftet (z.B. gemeinsame Einkäufe und Essenszubereitung) und hierdurch geringere Bedarfe etwa an Lebensmitteln, aber auch an Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestehen, wobei Zweifel zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG als Träger der objektiven Beweislast gehen. (vgl. hierzu auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3a AsylbLG, Rnrn. 40ff).

Gleichzeitig ist die Kammer mit der vom Kläger vorgelegten persönlichen Erklärung überzeugt, dass hier ein rechtlich relevantes, gemeinsames Wirtschaften des Klägers im vorgenannten Sinne seit dem 1. Januar 2020 nicht erfolgt und insoweit die entsprechende Vermutung des Gesetzgebers wiederlegt ist. Ein nicht im o.a. Sinne zielgerichtetes Handeln sowie ein auch nicht dauerhaftes und letztlich nur ab und an gemeinsames Kochen reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Von einem Wirtschaften aus einem Topf und dadurch auch tatsächlich erzielten Einspareffekten wie in Familien, eheähnlichen Gemeinschaften, Lebenspartnerschaften, Bedarfsgemeinschaften o.ä. kann also erst gar nicht ausgegangen werden.

Dies erst Recht nicht im Rahmen der mindestens seit März 2020 bis laufend anhaltenden Covid-19-Pandemie und den insoweit seither bei zwischenzeitlich wiederholtem Shutdown in unterschiedlichem Umfang angeordneten Kontaktbeschränkungen, die dies auch in der vom Kläger bewohnten Gemeinschaftsunterkunft rechtlich und tatsächlich unmöglich machen dürften. Dass dies dennoch der Fall sei, wird dabei selbst vom Beklagten nicht geltend gemacht, würde dadurch letztlich neben Versäumnissen des Einrichtungsträgers doch auch ein eigenes Versäumnis offenkundig.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Wegen einer in der Sache grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die wegen der Höhe des Beschwerdewertes an sich unzulässige Berufung ausdrücklich zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.