Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 02.12.2020 – Az.: S 58 AS 4177/20 ER

BESCHLUSS

S 58 AS 4177/20 ER

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Jobcenter Northeim,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Scharnhorstplatz 14, 37154 Northeim

– Antragsgegner –

hat die 58. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 2. Dezember 2020 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020 wird angeordnet.
  2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner.
GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz um die Rechtmäßigkeit eines Entzugs des Arbeitslosengeldes II aufgrund eines Meldeversäumnissen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt gewährte ihm der Antragsgegner Leistungen in Höhe von insgesamt monatlich 805,45 Euro (432,00 Euro Regelleistung und 373,45 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) für den Zeitraum 01. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 mit Bescheid vom 14. Januar 2020.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 lud der Antragsgegner den Antragsteller mit einfachem Brief zu einem Termin beim Jobcenter Northeim am Freitag den 24. Juli 2020 um 08:15 Uhr ein. In dem Einladungsschreiben ist ausgeführt, dass es sich um eine Einladung gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele. In dem Termin sollte laut Einladungsschreiben die aktuelle berufliche Situation des Antragstellers besprochen werden. Die Einladung erhielt unter dem Punkt Rechtsfolgebelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung und weitere Hinweise folgende Ausführungen:

„[…] Rechtsfolgenbelehrung:

  1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.
  2. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.
  3. Minderung und Wegfall dauern grundsätzlich drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
  4. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer weiteren Verletzung der Meldepflicht vom 01.06. bis 31.08. –> Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung). Der monatliche Minderungsbetrag darf auch bei mehreren Verletzungen der Meldepflicht 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht überschreiten.
  5. Minderungen wegen Meldepflichtsverletzungen können zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzutreten.
    Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs überschreiten. Minderungen sollen nicht eintreten, wenn diese zu einer außergewöhnlichen Härte führen würden. Erklärungen, den Mitwirkungspflichten nachträglich nachzukommen oder künftig ordnungsgemäß mitzuwirken, können unter Berücksichtigung des Einzelfalls, den Zeitraum der Minderung begrenzen.
  6. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II kann im Einzelfall bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden.

[…]“

Da der Antragsteller den Termin nicht wahrnahm, hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Datum vom 19. August 2020 wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem o.g. Termin zu einer Sanktion i.H.v. 10% der für ihn maßgeblichen Regelleistung an. Mit Bescheid vom 21. September 2020 kürzte der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers um 10% für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Dezember 2020 und begründete dies damit, dass der Antragsteller zu dem o.g. Termin unentschuldigt nicht erschienen sei. Daraus ergebe sich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 43,20 Euro monatlich. Der mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang soweit ersichtlich nicht beschieden.

Mit weiterem Schreiben vom 20. August 2020 (welches sich nicht in der elektronischen Akte des Antragstellers befindet), dem Antragsteller am 22. August 2020 zugestellt, lud der Antragsgegner per PZU den Antragsteller erneut zu einem Termin beim Jobcenter Northeim am 31. August 2020 ein. Da der Antragsteller diesen Termin auch nicht wahrnahm, hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Datum vom 04. September 2020 wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem o.g. Termin zu einer Sanktion i.H.v. 10%, mithin 43,20 Euro monatlich der für ihn maßgeblichen Regelleistung an. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 kürzte der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers um 10% für den Zeitraum von November 2020 bis Januar 2021 und begründete dies damit, dass der Antragsteller zu dem o.g. Termin unentschuldigt nicht erschienen sei. Daraus ergebe sich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 43,20 Euro monatlich. Der Bescheid enthielt darüber hinaus folgenden Passus: „Bitte beachten Sie, dass sich im Zeitraum 01. November 2020 bis 31. Dezember 2020 die Minderung aus mehreren nebeneinander ablaufenden Sanktionen überschneiden. Ihre Leistungen sind bereits aufgrund eines Meldeversäumnisses gemindert (siehe Bescheid vom 21. September 2020). Der mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden.

Mit weiterem Schreiben vom 04. September 2020 (dem Antragsteller am 09. September 2020 zugestellt) lud der Antragsgegner den Antragsteller zum dritten Mal zu einem Termin beim Jobcenter Northeim am 09. Oktober 2020 um 9:00 Uhr ein. Sollte der Antragsteller zum o.g. Termin nicht erscheinen, würde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz entzogen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind als Anlage beigefügt (welche in den elektronischen Aktenbestandteilen des Antragsgegners nicht enthalten waren).

Den Termin nahm der Kläger erneut nicht wahr. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller erneut wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem o.g. Termin zu einem Entzug der Leistungen an. Diese Anhörung befindet sich nicht in den Akten des Antragsgegners und wurde auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht zeitnah übersandt.

Mit weiterem Bescheid vom 22. Oktober 2020 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 01. November 2020 ganz. Er begründete dies damit, dass der Antragsteller zu dem Termin am 09. Oktober 2020 zu dem o.g. Termin unentschuldigt nicht erschienen sei.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigtem Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass die Leistungsbescheidung bereits für die Zeit 01. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 durch Bescheid vom 14. Januar 2020 erfolgte. § 61 SGB I sei daher nicht einschlägig. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller eingeladen werden sollte. Noch sei ersichtlich, über was noch entschieden werden sollte, nachdem der Leistungszeitraum bereits bis zum 31. Januar 2021 bewilligt wurde.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Hildesheim gestellt. Es bestehe ein Anordnungsanspruch, da sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen werde. Der Antragsgegner könne sich hinsichtlich der Versagung der Leistungen nicht auf § 61 SGB I berufen, da die Leistungsbescheidung bereits für die Zeit 01. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 erfolgt sei. Vorliegend sei weder ersichtlich, warum der Antragsteller eingeladen werden sollte, noch ist ersichtlich, über was entschieden werden sollte. Da das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Antragstellers aktuell nicht mehr gesichert sei, bestehe auch ein Anordnungsgrund. Den Schriftsätzen bzw. Einladungen des Antragsgegners sei nicht zu erkennen gewesen, dass der Antragsgegner grundsätzlich an der Leistungsberechtigung des Antragstellers zweifele. Der Antragsgegner hätte z.B. durch die Aufforderung der Übersendung einer Meldebestätigung hinsichtlich des weiteren Aufenthaltes im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners oder die Anforderung zur Übersendung von Kontoauszügen oder durch einen selbst durchgeführten Sozialdatenabgleich hinsichtlich der nicht erfolgten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit die vermeintlichen Zweifel an der weiteren Leistungsberechtigung des Antragstellers ausräumen können. Der Antragsteller lebe weiter in der dem Antragsteller bekannten Wohnung und verfügt über keinerlei Einkommen. Er sei aus Sorge wegen der Covid-19-Pandemie nicht zu den Terminen bei dem Antragsgegner erschienen. Dass der Antragsteller an Adipositas leide sei dem Antragsgegner bekannt. Nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts gehören Menschen mit Adipositas zur einer Risikogruppe.

Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung vom 25. November 2020 und eine vom 30. November 2020 zur Gerichtsakte gereicht, mit welcher er seine bestehende Adipositas mit einem BMI von 38, sowie dass er 2020 weder Ortsabwesend war noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, versicherte. Ferner hat der Antragsteller Kontoauszüge zur Akte gereicht (vgl. Blatt 117 bis 136 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 03. November 2020 und vom 16. November 2020 hat der Antragsteller persönlich dem Antragsgegner u.a. mitgeteilt, dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Termine beim Antragsgegner wahrnehme und wahrnehmen werde. Er zähle aufgrund seiner Adipositas, seiner Blutgruppe A, seinem Geschlecht und dem SGB II-Leistungsbezug zur Risikogruppe. Darüber hinaus habe er die Meldeaufforderung zum Termin am 24. Juli 2020 erst nach dem Termin gegen 15:00 Uhr erhalten. Ferner drohe ihm aufgrund der Leistungseinstellung Wohnungslosigkeit bzw. drohe ihm die Einstellung der Strom- und Gasversorgung.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der letzte Kontakt zu dem Antragsgegner im Februar 2020 bestanden habe. Seit Mai 2020 scheitere jede Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller. Auch einfachen Meldeaufforderungen sei er nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller „abgetaucht“ war, habe sich dem Antragsgegner die Vermutung aufgedrängt, dass der Antragsteller z.B. aufgrund einer Arbeitstätigkeit oder einer dauerhaften Ortsabwesenheit gehindert war, auf Kontaktversuche des Antragsgegners einzugehen. Entsprechend sei der Leistungsanspruch zu prüfen gewesen. Mit der Mitwirkungsaufforderung vom 04. September 2020 sei der Antragsteller nach § 61 SGB I zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen. Dieser Mitwirkungspflicht sei er nicht nachgekommen. Es sei auch keine Nachricht erfolgt. Für den Antragsgegner sei es bis heute nicht ersichtlich, ob sich der Antragsteller noch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners befinde. Anstatt, dass der Antragsteller nach dem Entzug der Leistungen ab dem 01. November 2020 die Mitwirkung nachgeholt hat, erfolgte als einzige Reaktion die Erhebung des Widerspruchs. Eine Erklärung, aus welchen Gründen der Antragsteller seine Mitwirkung nicht nachholen kann, erfolgte nicht. Es bestehe daher schon kein Anordnungsanspruch. Im Übrigen bestreite der Antragsgegner auch das Rechtsschutzinteresse. Soweit der Antragsteller mitteilt, dass er die erste Einladung, welche mit einfachem Brief versandt wurde, erst nach dem Termin erhalten habe, so gehe der Antragsgegner davon aus, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handele. Der Prozessbevollmächtigte habe in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 sowohl die Versendung als auch den Zugang dieser Einladung bestritten. Eine besondere Risikogruppe des Antragstellers könne der Antragsteller nicht erkennen. Insbesondere der Verweis auf „Bezug von SGB II-Leistungen“, „Blutgruppe A“ und „männlich“ seien abstrus. Der tödliche Verlauf sei vor Allem bei älteren Personen festzustellen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner die Postzustellungsurkunden vom 22. August 2020 und vom 09. September 2020 eingereicht.

Der Antragsgegner wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 30. November 2020 aufgefordert, die in der Verwaltungsakte fehlende Einladung vom 20. August 2020, die der Einladung vom 04. September 2020 „entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen“ welche als Anlage beigefügt sein sollte und die Anhörung zum Bescheid vom 22. Oktober 2020 kurzfristig einzureichen. Eine Reaktion erfolgte hierauf bis zur Entscheidung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte (elektrische) des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids bestehen. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich bewilligten Leistungen, jedoch vermindert um die vorherigen Sanktionsabzüge, auszuzahlen sind.

Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Entziehung aufgrund von § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar ist. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind, das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Daneben ist von Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Anliegen vorliegt (BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER; BayLSG, Beschluss vom 07.01.2015, L 16 AS 734/14 B ER).

Dabei ist die Wertung des § 39 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 12c; Bay LSG vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER).

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids, weil das Nichterscheinen zu drei Meldeterminen allein nicht bewirkt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht (mehr) nachgewiesen sind im Sinn von § 66 Abs.1 S.1 a. E. SGB I. Es fehlt also an einer Voraussetzung der Entziehung.

Entgegen der wohl herrschenden Meinung (vgl. Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 32 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen) verdrängt die Regelung der Meldesanktion nach § 32 SGB II nicht die Mitwirkungsregelungen nach §§ 60 ff SGB I. Auch die Obliegenheit zum persönlichen Erscheinen nach § 61 SGB I kann im SGB II eingefordert werden und, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 SGB I, ggf. zu einer Versagung oder Entziehung der Leistungen führen.

Die Sanktionsregeln nach §§ 31 ff SGB II verdrängen die Regelungen nach §§ 60 ff SGB I nicht als Spezialvorschriften im Sinn von § 37 SGB I. Die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften sind neben den Sanktionsvorschriften anwendbar. Es handelt sich um zwei Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Rechtscharakter und Folgen (BSG, Urteil vom 14.05.2014, B 11 AL 8/13 R, dort Rn. 28; BayLSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Rn. 40).

Das gilt auch für die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen nach § 61 SGB I. Das BSG hat a.a.O. entschieden, dass ein dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben vom Meldetermin einen Wegfall der Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III und damit eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach SGB III nicht automatisch begründet. Die Behörde könne aber alternativ nach §§ 61, 60 SGB I vorgehen, weil die Regelungen zur Meldepflicht nach § 309 SGB III dies nicht ausschließen (BSG, a.a.O., Rn. 28). Vor dem Hintergrund, dass ein Meldeversäumnis im SGB III mit einer Sperrzeit von einer Woche sanktioniert werden kann (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB III) lässt sich diese Rechtsprechung auf das SGB II übertragen: Eine Sanktion von 10 % des Regelbedarfs für drei Monate nach § 32 SGB II steht einer Anwendung von §§ 61, 66 SGB I nicht grundsätzlich im Wege.

Es fehlt jedoch an einer Voraussetzung der Entziehung. Die Leistungsentziehung setzt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 a. E. SGB I unter anderem voraus, dass infolge der fehlenden Mitwirkung “die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind”. Dies soll hier laut Antragsgegner die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bzw. eine Ortsabwesenheit oder Wechsel im Zuständigkeitsbereich sein.

Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Eine derartige enge Verbindung dieses Verhaltens zur Grundvoraussetzung der existenzsichernden Leistungen im SGB II ist nicht erkennbar. Das BSG hat a.a.O. festgestellt, dass eine derartige Verbindung zur Verfügbarkeit im Sinn von § 138 Abs. 5 SGB III nicht besteht. Diese Leistungsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld im SGB III, die mit dem Nichterscheinen beim Meldetermin eng verknüpft ist, gibt es im SGB II nicht. Die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II hat mit Meldeterminen weniger zu tun als die Verfügbarkeit. Der Schluss, bei drei versäumten Meldeterminen sei die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen, trägt nicht. Dann fehlt die Entziehungsvoraussetzung, dass wegen mangelnder Mitwirkung “die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind”. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hier anzuordnen.

Ferner war der Einladung vom 04. September 2020 kein Grund zu entnehmen, aus welchen Gründen der Termin erfolgen sollte. In der ersten Einladung vom 16. Juli 2020 sollte die aktuelle berufliche Situation des Antragstellers besprochen werden und seine neue Sachbearbeiterin wollte sich den Antragsteller persönlich vorstellen. Anhaltspunkte dafür, dass an den Leistungsvoraussetzungen Zweifel bestanden, lässt sich der Verwaltungsakte des Antragsgegners nicht entnehmen und wurde erstmals im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller, wenn auch erst im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit keine Termine beim Antragsgegner wahrnehmen möchte. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Geschlecht, die Blutgruppe oder der Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe erfüllen, da zumindest nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts bei der wohl unstreitig bestehenden Adipositas eine erhöhte Gefahr besteht. Sodass diesbezüglich sogar von einem wichtigen Grund für das Fernbleiben auszugehen ist.

Der Antragsgegner ist einem dauerhaften Nichterscheinen des Antragstellers nicht hilflos ausgesetzt. Er kann, in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass er keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, einen Sozialdatenabgleich durchführen und auch z.B. Hausbesuche veranlassen, um festzustellen, ob der Antragsteller ohne Zustimmung ortsabwesend ist, § 7 Abs. 4a SGB II. Wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlen der Hilfebedürftigkeit hinzutreten, käme auch eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I in Betracht.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht hinaus davon ausgehen muss, dass eine Anhörung zu der erfolgten Entziehung der Leistungen nicht erfolgt ist, da sich diese nicht in den Akten des Antragsgegners befindet und auch von diesem auf Anforderung nicht nachgereicht wurde. Auch aus diesem Grund ist die Entziehung der Leistungen ab November 2020 auch rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung!