Verwaltungsgericht Göttingen – Anerkenntnisurteil vom 6.01.2021 – Az.: 1 A 170/17

Anerkenntnisurteil

1 A 170/17

In der Verwaltungsrechtssache

Herr xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Polizeidirektion Göttingen,
vertreten durch den Polizeipräsidenten,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen

– Beklagte –

wegen Polizeirechts (Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei) hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 6. Januar 2021 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts xxx als Berichterstatterin für Recht erkannt:

Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin wird festgestellt, dass die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten über den Kläger bei der Polizeiinspektion Göttingen im Fachkommissariat 4 in einem Ordnersystem namens „LIMO“ rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger, der in den vergangenen Jahren an verschiedenen Versammlungen im Göttinger Stadtgebiet teilgenommen hatte, wendet sich gegen die Erfassung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten.

Das 4. Fachkommissariat der Polizeiinspektion Göttingen hielt eine unter der Kennzeichnung „LIMO“ geführte Datensammlung in Form von Aktenordnern vor, die personenbezogene Daten verschiedener Art über den Kläger und weitere in Göttingen lebende Personen enthielt.

Der Kläger hat hiergegen am 14.06.2017 Klage erhoben und beantragt, die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Datenerfassung und –speicherung festzustellen.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 hat die Beklagte den Antrag des Klägers anerkannt, woraufhin dieser den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt hat.

ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG

Die Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 2 ZPO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO).

Der Beklagten ist es im Verwaltungsprozess unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils sind im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 – 8 C 21.16 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Dies gilt auch für den Fall der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, a. a. O.; Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 38. EL Januar 2020, VwGO, § 107 Rn. 8).

Ferner liegen die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere hat der Kläger jedenfalls aufgrund des erfolgten Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

Zudem hat die Beklagte das Anerkenntnis wirksam erklärt. Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 307, 313b Abs. 1 ZPO nicht statt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, a. a. O., Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 1 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.