Sozialgericht Kassel – Urteil vom 07.08.2023 – Az.: S 11 AS 155/22

URTEIL

In dem Rechtsstreit

1. xxx,

Kläger,

2. xxx,

Klägerin,

3. xxx,

Klägerin,

4. xxx,

Klägerin,

5. xxx,

Kläger,

6. xxx,

Klägerin,

Prozessbevollm.: zu 1-6:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Jobcenter Stadt Kassel,
vertreten durch die Geschäftsführerin Jutta Kahler,
Lewinskistraße 4, 34127 Kassel,

Beklagter,

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2023 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, sowie die ehrenamtlichen Richter Herr xxx und Herr xxx, für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt. den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2022 die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 08.12.2021 dem Grunde nach zu erstatten.

Der Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

TATBESTAND

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens (einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten) zu tragen hat.

Die aus insgesamt sechs Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft der Kläger reichte im Mai 2020 ein Mietangebot für eine zum 01.06.2020 beziehbare Wohnung in der xxx, 34117 Kassel, beim Beklagten ein. Die Kaltmiete wurde mit monatlich 1.080,00 € beziffert, monatliche Betriebskosten mit 220,00 €, so dass sich eine Gesamtmiete in Höhe von monatlich 1.300,00 € ergibt.

Mit Schreiben vom 19.05.2020 („Beratung bei Neuanmietung“) teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Anmietung nicht zugestimmt werden könne, da die Grundmiete inkl. der Betriebskosten den als angemessen anzuerkennenden Grenzwert überschreite und die Wohnfläche das angemessene Maß übersteige. Die Kläger mieteten trotz der fehlenden Zustimmung die Wohnung zum 01.07.2020 mit am 03.06.2020 unterzeichneten Mietvertrag an.

Mit Änderungsbescheid vom 09.06.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern sodann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.07.2020 bis einschließlich Oktober 2020 unter Berücksichtigung von (angemessenen) Kosten der Unterkunft (inkl. Betriebskosten) in Höhe von monatlich 911,88 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 136,44 €. Auch für den Folgezeitraum von November 2020 bis April 2021 bewilligte der Beklagte Kosten der Unterkunft (inkl. Betriebskosten) in Höhe von monatlich 911,88 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 85,02 €.

Für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 31.10.2021, der im Verfahren S 11 AS 153/22 vor dem Sozialgericht Kassel streitgegenständlich war, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2021 insbesondere Kosten der Unterkunft (inkl. Betriebskosten) in Höhe von 916,00 €. Auch den sich anschließenden und vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.04.2022 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2021 Kosten der Unterkunft (inkl. Betriebskosten) in Höhe von 916,00 €

Unstreitig nicht berücksichtigt bei Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft wurde eine Schwerbehinderung des Klägers zu 5. (Trisomie 21), der seinerseits Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 3 erhält. Ein korrespondierender Pflegebescheid wurde dem Beklagten bereits am 08.06.2021 per E-Mail übermittelt. Auf die Behinderung des Klägers zu 5. war der Beklagte zudem bereits in einer E-Mail vom 18.04.2020 hingewiesen worden. In einer weiteren E-Mail vom 25.05.2020 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit der Anmietung der neuen Wohnung nochmals auf die Behinderung des Klägers zu 5. hingewiesen und in diesem Zusammenhang auch darauf, dass ein wesentlicher Bestandteil eines „guten Lebens mit dem behinderten Kind“ eine „gute Wohnung mit genügend Raum für alle“ sei. Auf den weiteren Inhalt dieser E-Mails wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 08.12.2021 legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 10.01.2021 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, die Kosten der Unterkunft seien aufgrund der Regelung in § 67 Abs. 3 SGB II, aufgrund des Nichtvorliegens eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sowie aufgrund der Nichtberücksichtigung der Behinderung des Klägers zu 5. in tatsächlicher Höhe zu gewähren, was bislang nicht erfolge. Es entstünden tatsächliche Kosten für die Unterkunft in Höhe von monatlich 1.300,00 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 93,00 €. Am 22.02.2022 übersandten die Kläger dem Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten ergänzend den Schwerbehindertenausweis des Klägers zu 5. sowie Fotos des Fahrstuhles.

Bereits am 15.02.2022 stellten die Kläger am Sozialgericht Kassel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie höhere Kosten der Unterkunft begehrten. In diesem Verfahren (Az. S 7 AS 12/22 ER) nahmen sie unter dem 01.03.2022 weiter Stellung zur Wohnsituation und insbesondere zur Behinderung des Klägers zu 5., den betreffend sie auch ein Gutachten des MDK zur Pflegebedürftigkeit vom 11.11.2021 (Pflegegrad 3) beifügten.

Mit Bescheid vom 08.03.2022 änderte der Beklagte die Leistungsgewährung ab und gewährte den Klägern nunmehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (1.300,00 € monatlich rückwirkend ab Juni 2020). Begründet wurde die Änderung damit, dass nach Vorlage der entsprechenden Nachweise die Erforderlichkeit des Umzugs in die gegenwärtige Wohnung und besondere Anforderungen an den Wohnraum im Hinblick auf den Kläger zu 5. belegt seien.

Am 31.03.2022 beantragten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Beklagten eine Entscheidung über die Übernahme der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Entscheidung darüber, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Übernahme lehnte der Beklagte mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 20.04.2022 mit der Begründung ab, die Änderung im Bescheid vom 08.03.2022 sei aufgrund des erstmaligen Nachweises einer Schwerbehinderung des Klägers zu 5. erfolgt. Die Behinderung sei zwar mit der E-Mail vom 18.04.2020 mitgeteilt worden, jedoch erstmalig mit dem Schreiben der Kläger vom 22.02.2022 nachgewiesen worden.

Unter dem 21.04.2022 erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch und verwiesen zur Begründung darauf, dass der Widerspruch vom 10.01.2021 gegen den Bescheid vom 08.12.2021 bereits deshalb erfolgreich gewesen sei, da der Beklagte die Vorschrift in § 67 Abs. 3 SGB II nicht beachtet habe. Jenseits dessen verfüge der Beklagte über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich. Darüber hinaus obliege es dem Beklagten nach Kenntnis eines anspruchsbegründenden Umstandes – hier: der Behinderung des Klägers zu 5. –, diesen Umstand auszuermitteln. Dies sei hier jedoch erst nach Einlegung des Widerspruchs erfolgt.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2022 zurück. Zur Begründung führte er aus, § 67 Abs. 3 SGB II finde zwar Anwendung. Von einer Abhilfe (allein) aufgrund dieser Anwendung auszugehen, greife vorliegend aber zu kurz, da diese einen zeitlich befristeten Rahmen umfasse. Nicht aufgrund des Widerspruches, sondern aufgrund der Aufklärung betreffend die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zu 5. sei eine Abhilfe betreffend die Kosten der Unterkunft erfolgt. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft könne aufgrund des Nachweises der Schwerbehinderteneigenschaft über den Anwendungszeitraum des § 67 Abs. 3 SGB II hinaus erfolgen. Zudem verfüge der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen. Die Abhilfe sei daher aufgrund des Nachweises eines neuen Sachverhalts erfolgt.

Am 18.05.2022 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Kassel. Zur Begründung verwiesen sie auf ihren Vortrag im Vorverfahren und ergänzend darauf, dass dem Beklagten die Behinderung des Klägers zu 5. aufgrund der Übermittlung des Pflegebescheides bereits bekannt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2022 zu verurteilen, ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 08.12.2021 zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren sowie darauf, der Anwendungsbereich von § 67 Abs. 3 SGB II sei in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten. Zudem begründeten allein das Bestehen einer Behinderung des Klägers zu 5. und der Bezug von Pflegegeld noch nicht das Erfordernis eines besonderen (größeren) Wohnraumes oder eines Fahrstuhles, sodass zur weiteren Ermittlung bis zur entsprechenden Begründung im Widerspruchsverfahren und bis zur substantiierten Darlegung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 7 AS 12/22 ER) kein Raum bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Verfahren S 7 AS 12/22 ER sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten).

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Widerspruch (nur) dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde auch eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – juris, Rn. 31 m.w.N.). Eine solche ursächliche Verknüpfung soll nicht bestehen, wenn erst die nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten während des Widerspruchsverfahrens eine positive Entscheidung für den Widerspruchsführer ermöglicht hat (so BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 RA 20/91 – juris, Rn. 20; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. September 2016 – L 7 AS 1035/15 –, juris 29 f.). Kein Fall der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten liegt jedoch vor, wenn Umstände, die zu einem Erfolg des Widerspruchs führen, erst nachträglich belegt werden, es aber geboten war, den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung zu gegebener Zeit abzuklären (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2015 – L 13 AS 342/12 – juris, Rn. 24).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand im vorliegenden Fall eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Widerspruch vom 15.02.2022 und der begünstigenden, vollumfänglich abhelfenden Entscheidung des Beklagten mit Änderungsbescheid vom 08.03.2022, mit welchem dem Antrag der Kläger auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung entsprochen wurde. Daran ändert zur Überzeugung des Gerichts und entgegen der Auffassung des Beklagten die erst nachträglich am 22.02.2023 zur Akte des Beklagten gereichte Einreichung des Schwerbehindertenausweises des Klägers zu 5. und von Fotos des Fahrstuhles ebenso wenig etwas wie die im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 7 AS 12/22 ER) mit Schriftsatz vom 02.03.2022 zur Akte gereichte Stellungnahme der Kläger vom 01.03.2022, in welcher die Kläger ihre Wohnsituation nochmals näher erläuterten.

Zwar obliegt es grundsätzlich den Klägern, dem Beklagten als Leistungsträger gegenüber sämtliche für den Leistungsfall relevanten Umstände vorzutragen und diesem entsprechende Unterlagen vorzulegen. Allerdings besteht gleichermaßen eine Amtsermittlungspflicht seitens des Beklagten (§ 20 SGB X). Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgt, dass es Aufgabe der Behörde ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zur Entscheidung über den Einzelfall durch Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind. Dabei müssen gemäß § 20 Abs. 2 SGB X insbesondere auch die den Beteiligten günstigen Tatsachen ermittelt werden. Maßgeblich sind dabei die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erkennbaren tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte für den Verfahrensgegenstand bzw. das Verfahrensziel (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, BSGE 115, 126-131, SozR 4-1300 § 44 Nr 28). Zwar müssen keine Ermittlungen ins Blaue hinein erfolgen. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen bestimmter Umstände, erstreckt sich die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung auch hierauf.

Vorliegend hätte der Beklagte sich zur Überzeugung der Kammer bereits aufgrund der E-Mails der Kläger vom 18.04.2020 und 25.05.2020 zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen müssen. Bereits hieraus ergibt sich die Behinderung des Klägers zu 5. (Trisomie 21) eindeutig. In der zweifellos im Zusammenhang mit der Anmietung der neuen Wohnung stehenden E-Mail der Kläger vom 25.05.2020 wird überdies deutlich darauf hingewiesen, dass „eine gute Wohnung mit genügend Raum für alle“ für die Familie ein „wesentlicher Bestandteil eines guten Lebens mit dem behinderten Kind“ sei. Darüber hinaus übermittelten die Kläger dem Beklagten einen Nachweis über den Bezug von Pflegegeld mit E-Mail vom 08.06.2021. Sämtliche Anhaltspunkte waren im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 08.12.2021 seit längerem bekannt.

Das Gericht bewertet diesen Sorgfaltsverstoß des Beklagten in Anbetracht der typischerweise größeren Rechts- und Sachkenntnis der Behörde im vorliegenden Einzelfall höher als denjenigen der Kläger, die hier diverse Unterlagen erst nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt nachgereicht haben. Der Beklagte differenziert nicht sachgerecht zwischen dem Vorliegen von Anhaltspunkten betreffend Tatsachen und dem endgültigen Nachweis dieser Tatsachen, der auch noch später erfolgen kann. Die Kläger haben hier nicht etwa (bewusst) Unterlagen zurückgehalten oder pflichtwidrig nicht beschafft. Sie besaßen schlicht nicht die erforderliche Kenntnis, dass und welche weiteren Unterlagen der Beklagte zur Prüfung benötigt. Sie durften aufgrund der sehr bestimmten Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch den Beklagten – an dieser Stelle wird insbesondere verwiesen auf die E-Mail der Sachbearbeiterin des Beklagten vom 25.05.2020 in Reaktion auf die E-Mail der Kläger vom gleichen Tage – davon ausgehen, dass die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist. Demgegenüber hätte hier für den Beklagten, auch aufgrund seiner Erfahrungen mit zahlreichen vergleichbaren Fällen, auf der Hand liegen müssen, dass die Behinderung des Klägers zu 5. potentiell einen größeren Wohnraum und auch das Erfordernis eines Fahrstuhls bedingen könnte. Dies hätte der Beklagte im Wege der Amtsermittlung zu gegebener Zeit abklären können und müssen. Es lag ein Informationsdefizit zulasten der Kläger vor, das der Beklagte sich zurechnen lassen muss.

Dementsprechend hat der Beklagte den Klägern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hierzu zählen auch die Gebühren und Auslagen des bereits im Vorverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalts der Kläger. Das Gericht weist darauf hin, dass die Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren allein in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X normiert ist, während § 63 Abs. 2 SGB X diesen Anspruch seiner Höhe nach nur näher ausgestaltet, daneben aber keinen eigenen Anspruch vermittelt (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2021 – L 3 AL 18/18 –, juris Rn. 33). Bei der Beurteilung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, ist eine weite Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 63 SGB X (Stand: 13.06.2023)). Dementsprechend war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch vorliegend die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dies äußert sich nicht zuletzt darin, dass die Kläger erst nach Konsultierung ihres Prozessbevollmächtigten – und erst betreffend den Bescheid zum dritten und vorliegend vierten Bewilligungszeitraum nach erfolgtem Umzug in die neue Wohnung – einen Rechtsbehelf eingelegt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.